AG Hamburg, Urteil vom 31.10.2014 – 36a 202/13
Ein Inhaber von Nutzungsrechten an einem Film kann wegen des öffentlichen Zugänglichmachens dieses Films keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn ihm “Internetrechte” ausdrücklich nicht übertragen worden sind.
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kann grundsätzlich nur auf § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. (§ 97a Abs. 3 UrhG 2013) gestützt werden, nicht aber auf § 97 Abs. 2 UrhG.
Die Verjährung des Abmahnkostenersatzanspruchs beginnt mit dem Zugang der Abmahnung zu laufen. Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt eine detaillierte Aufstellung der unterschiedlichen Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach im Mahnbescheid voraus (hier nicht gegeben).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.698,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das angebliche widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Dateitauschbörse über den Internetanschluss des Beklagten.
2
Die Klägerin ist Inkassozessionarin einer vermeintlichen Forderung des Filmproduktions- und Filmvertriebsunternehmens K (im Folgenden: Zedentin).
3
Der Beklagte ist Inhaber eines privaten Internetzugangs in Lage.
4
In dezentralen Computernetzwerken, sog. Peer-to-Peer-Netzwerken bzw. Online-Tauschbörsen, werden Film- und sonstige Dateien von den jeweils Beteiligten zum Download angeboten. Jeder Nutzer des Netzwerks kann die Dateien von der Festplatte des Anbietenden ohne Entgeltzahlung herunterladen und bietet sie schon während des Herunterladens wieder anderen Nutzern zum Download an.
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Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Zedentin den Sicherheitsdienstleister G Ltd. mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 05.10.2009 um 22:14:03 Uhr MESZ teilte die G Ltd. der Zedentin eine vermeintliche Verletzung der Rechte an dem streitgegenständlichen Film durch das Zurverfügungstellen der Filmdatei über den Internetanschluss der von der D AG als Internet Service Provider zugewiesenen IP-Adresse 91xxxx mit. Aufgrund hiernach von der Zedentin beim Landgericht Köln erwirkter Gestattungsanordnung benannte die D AG den Beklagten als Inhaber des Anschlusses, dem im fraglichen Zeitpunkt die benannte IP-Adresse zuzuordnen war.
6
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2009 (Anlage K10) ließ die Zedentin den Beklagten wegen des behaupteten Urheberrechtsverstoßes vom 05.10.2009 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern und die pauschale Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 900,00 € anbieten. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage K10 verwiesen. Der Beklagte reagierte darauf nicht.
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Mit Abtretungsvertrag vom 06.12.2012 übertrug die Zedentin zum Zwecke der Forderungseinziehung ihre Zahlungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Vorfall gegen den Beklagten in vollem Umfang auf die Klägerin, wie sich aus der dazu eingereichten Bestätigung vom 05.03.2013 (Anlage K11) ergibt.
8
Die Klägerin hat ihre vermeintlichen Ansprüche zunächst im Mahnverfahren verfolgt und einen Mahnbescheid über 1.698,00 € in der Hauptforderung beantragt, welcher auch erlassen und dem Beklagten am 22.12.2012 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat darin als Hauptforderung einen Anspruch in der eben genannten Höhe geltend gemacht und diesen wie folgt bezeichnet:
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„Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz (Fileshari 2765 vom 05.10.09“
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Wegen des weiteren Inhalts des Mahnbescheids wird auf den Aktenausdruck des Mahngerichts verwiesen.
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Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung des Beklagten in Höhe von 651,80 € nach einem Gegenstandswert von 10.000 € für den mit dem Abmahnschreiben gemäß Anlage K10 geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie sog. lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von mindestens 400,00 € für die behauptete Urheberrechtsverletzung.
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Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei Täter der in Streit stehenden Urheberrechtsverletzung. Die Zedentin sei Inhaberin verschiedener ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film „B Wanted“ in der synchronisierten deutschen Sprachfassung und der Originalfassung zur Verbreitung im deutschsprachigen Raum. Die Zedentin sei durch Lizenzvereinbarung mit der Produzentin der englischsprachigen Originalfassung des Films, der B Inc., vom 05.06.2008 (Anlage K5) Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Vertrieb des Filmwerks „B Wanted“ im deutschsprachigen Raum auf DVD, Video on Demand sowie als Download geworden. Die Zedentin habe, wozu sie berechtigt gewesen sei, eine synchronisierte Fassung des Films in deutscher Sprache herstellen lassen. Die Klägerin meint, an der synchronisierten Fassung stünden der Zedentin aufgrund entsprechender Vereinbarung mit der Synchronisationsfirma sämtliche Nutzungs- und Auswertungsrechte in vollem Umfang zu.
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Nach Übergang in das streitige Verfahren hat die Klägerin mit ihrer Anspruchsbegründung, eingegangen bei Gericht am 06.02.2014 vorab per Telefax und zugestellt an den Beklagten am 21.03.2014, beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz. Dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17
Er erhebt die Einrede der Verjährung und stellt die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
19
Das angerufene Gericht ist sachlich nach §§ 21 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich nach § 32 ZPO zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Films in einer Dateitauschbörse im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist, wobei der Klägerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort. Da der ins Internet gestellte Film auch in Hamburg hat aufgerufen werden können, ist das Amtsgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Das angerufene Gericht bleibt auch nach Inkrafttreten von § 104a Abs. 1 UrhG gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO örtlich zuständig.
II.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem Gesichtspunkt zu. Weder hat sie gegen den Beklagten einen Anspruch auf lizenzanalogen Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, noch kann sie Erstattung von Rechtsanwaltskosten als Aufwendungsersatz gemäß § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG a.F. (§ 97a Abs. 3 UrhG 2013) beanspruchen.
1.
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Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert, denn die Zedentin war nicht Inhaberin des in Rede stehenden Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG (im Ergebnis ebenso Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 07.02.2014, Az. 9 C 103/13). Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Einrede der Verjährung auch insoweit durchgreift, ob also auch der Anspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in regelmäßiger Dreijahresfrist verjährt (so AG Kassel, 24.07.2014, Az. 410 C 625/14 – zitiert nach juris, dort Rn. 21 f.) oder ob gemäß §§ 102 S. 2 UrhG, 852 S. 2 BGB auch für den Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werks in einer Dateitauschbörse eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt.
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Um für einen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung aktivlegitimiert zu sein, bedarf es einer Verletzung in eigenen Rechten. Die Aktivlegitimation gemäß § 97 Abs. 2 UrhG reicht nur so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 19).
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Letztlich folgt dieses Ergebnis auch daraus, dass die Zedentin, weil sie nicht Inhaberin des in Rede stehenden Rechtes ist, auch keine entsprechende (Weiter-) Lizenzierung vornehmen könnte. Es fehlt damit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme eines fiktiven Lizenzvertrages, auf Grundlage dessen ein fiktiver, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch bestehen könnte. Auf die abstrakten (normativen) Berechnungsmethoden aus § 97 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UrhG kann sich die Klägerin bezüglich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung daher nicht berufen. Zur Gewinnherausgabe hat der BGH ausgeführt: „unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann der Verletzte immer nur denjenigen Gewinn beanspruchen, der auf der unbefugten Benutzung seines geschützten Gutes beruht“ (BGH Urteil v. 10.07.1986, NJW-RR 1987, 181, 183 – Videolizenzvertrag). Gleiches muss für die Lizenzanalogie gelten.
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Die sachliche Nutzungsbefugnis (Video- und DVD-Rechte) der Zedentin ist hier nicht betroffen. Bei dem von der Klägerin erhobenen Tatvorwurf handelt es sich um eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Dieses steht der Zedentin aber nicht zu. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, ob die Zedentin oder die Klägerin durch das Filesharing wirtschaftlich beeinträchtigt wird, was durchaus naheliegt. Das mag einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, und die gesamte von der Klägerin dazu zitierte Rechtsprechung befasst sich auch nur mit der Frage, ob in den dort zu beurteilenden Konstellationen ein Unterlassungsanspruch besteht oder nicht. Aber die Klägerin kann oder will offenbar nicht zwischen dem Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und dem Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG unterscheiden.
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Die Klägerin trägt zwar vor, auch im Hinblick auf das hier in Rede stehende Recht gemäß § 19a UrhG nutzungs- und auswertungsberechtigt zu sein. Das deckt sich aber nicht mit dem als Anlage K5 eingereichten Lizenzvertrag. Denn danach sind der Klägerin lediglich Video- und DVD-Rechte übertragen worden, Internetrechte jedoch ausdrücklich gerade nicht. Anders ist die Vereinbarung „Internet Rights are excluded and stay solely with Licensor“ (auf Deutsch: „Internetrechte sind nicht umfasst und bleiben ausschließlich beim Lizenzgeber“) nicht zu verstehen. Das gilt schon angesichts der Eindeutigkeit der Vereinbarung unabhängig davon, ob dieser Vertag nach deutschem oder kalifornischem Recht zu beurteilen ist. Angesichts dieser eindeutigen Regelung kann sich die Klägerin auch nicht auf die Klausel „Download but no TV“ berufen. Diese Regelung ist schon sprachlich und damit auch inhaltlich unklar. Angesichts dessen und in Ansehung des urheberrechtlichen Grundsatzes, dass im Zweifel Rechte nicht übertragen sind, vermag diese Klausel den direkt darauf folgenden, soeben zitierten Satz nicht einzuschränken.
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In Anbetracht dessen vermag das Gericht auch in Ansehung der Kommentierung bei Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 31 Rn. 46 zur “Online-Nutzung” nicht zu erkennen, dass Lizenzübertragung aufgrund der umfassten Rechte für „VOD“ (Video on Demand) auch für das Recht gemäß § 19a UrhG gelten soll. Zudem wird Video on Demand sowohl über das Internet, also online, als auch über das Fernsehen angeboten. Dabei dürfte es sich um zwei unterschiedliche Arten der Auswertung handeln.
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Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die Verwertung in dezentralen Computernetzwerken (P2P-Netzwerken) stelle keine eigenständige Nutzungsart im Sinne von § 31 UrhG dar, denn es geht hier generell um das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG und nicht nur die Nutzung in P2P-Netzwerken. Im Übrigen hat LG Landgericht Hamburg mit Urteil vom 21.01.2009 (Az. 308 O 603/08) entschieden, dass diese Art der Auswertung durchaus eine eigenständige Nutzungsart darstellt.
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Letztlich würde sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändern, wenn der Zedentin die vollständigen (unbeschränkten) Rechte an der synchronisierten deutschen Fassung des Films zustünden, was ausdrücklich offenbleiben kann. Die Argumentation der Klägerin liefe darauf hinaus, dass der Lizenzgeberin und Produzentin der Originalfassung an der synchronisierten Fassung des Films keinerlei Rechte mehr zustünden. Ein so weitgehender Rechteverlust ist aber von der Produzentin nicht gewollt gewesen und lässt sich auch auf den Vertrag gemäß Anlage K5 nicht stützen. Im Gegenteil ist dem in Anlage K5 abgebildeten Vertrag nach dem oben Gesagten zu entnehmen, dass die Zedentin gegenüber der Produzentin nicht zu einer öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt ist, so dass ihr auch entsprechende Lizenzeinnahmen nicht zustünden. Das gilt dann auch für die synchronisierte Fassung. Folglich könnte die Zedentin auch angesichts der Synchronisation keinen lizenzanalogen Schaden geltend machen, denn sie erleidet insofern keine Einbuße. Es kann deswegen dahinstehen, ob die Klägerin berechtigt war, den Film synchronisieren zu lassen, und ob dies überhaupt tatsächlich geschehen ist. Dazu hat die Klägerin im Übrigen nach Bestreiten des Beklagten nichts Konkretes vorgetragen hat. Aus dem Vertrag gemäß Anlage K5 folgt jedenfalls ebensowenig eine Berechtigung der Zedentin, eine deutschsprachige Synchronfassung herzustellen, wie aus Anlage K7 die tatsächliche Durchführung der Synchronisierung, worauf der Beklagte zu Recht hinweist.
2.
29
Die Klage ist auch im Hinblick auf die begehrte Erstattung der mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten unbegründet, denn der Beklagte erhebt mit Erfolg die Einrede der Verjährung gemäß §§ 102 UrhG, 194 Abs. 1, 214 Abs. 1, 404 BGB.
30
Der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. (§ 97a Abs. 3 UrhG 2013) wäre in jedem Fall verjährt. Daher ist unerheblich, ob ein solcher Anspruch der Zedentin überhaupt bestand und ob er auch trotz des Umstands, dass die Zedentin den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgt hat, durchsetzbar wäre (s. zu letzterem Urteil AG Hamburg vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13 – zitiert nach juris; Urteil des AG Hamburg vom 29.11.2013, Az. 36a 557/11 – nicht veröffentlicht; Hewicker/Marquardt/Neurauter, NJW 2014, 2753, 2755 f.).
31
Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz unterliegt gemäß §§ 102 UrhG, 194 ff. BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Bohne in Wandtke/Bullinger; UrhR, 3. Aufl. 2009, § 102 Rn. 6; BeckOK UrhR/Reber, § 102 Rn. 2). Die Verjährung begann hier gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2009 als dem Jahr, in welchem der vermeintliche Anspruch entstanden und die Zedentin als Gläubigerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Beklagten als Schuldner Kenntnis erlangt hat.
32
Der Beginn der Verjährung des Aufwendungsersatzanspruchs setzt zunächst nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch, der entstanden sein muss, ist der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F., nicht jedoch der Unterlassungsanspruch, der lediglich Inhalt und Grund der Abmahnung ist. Entstanden ist der Ersatzanspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, was regelmäßig spätestens bei Eintritt der Fälligkeit der Fall ist. Die Fälligkeit tritt aber nicht bereits im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ein, so dass der Abmahnkosten-Ersatzanspruch nicht zeitgleich mit dem Unterlassungsanspruch entsteht. Fälligkeit des Erstattungsanspruchs tritt auch noch nicht mit Beauftragung des Rechtsanwalts ein und auch dann noch nicht, wenn dieser die Abmahnung verfasst oder versendet (so aber wohl LG Köln, Urteil vom 25. April 2013, Az. 14 O 500/12 – zitiert nach juris). Vielmehr wird der Anspruch gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. bzw. § 97a Abs. 3 UrhG 2013 frühestens mit Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten fällig, denn die Abmahnung bzw. genau genommen deren Zugang ist notwendige Voraussetzung des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. (Hewicker/Marquardt/Neurauter, NJW 2014, 2753, 2754 ff. m.w.N.). Wenn die Abmahnung nicht zugeht, kann sie ihr primäres Ziel – die Vermeidung eines Unterlassungsprozesses – nicht erfüllen. Folglich wird der Zugang der Abmahnung in der Literatur inzwischen nahezu einhellig für erforderlich gehalten (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger,UrhR, 3. Aufl. 2009, § 97a Rn. 13; BeckOK UrhR/Reber, § 97a Rn. 15; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 12 Rn. 1.29a ff.; Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht MedienR, 2. Aufl. 2011, Teil 1 Kap. 7 Rn. 18 (zu § 12 UWG); vgl. auch BGH, GRUR 2007, 629 (630) = NJW 2007, 3645 Ls.: „Denn das Risiko, dass ein abgesandtes Abmahnschreiben auf dem Postweg verlorengegangen ist, trägt grundsätzlich der Kläger“). Dem ist zu folgen, zumal die Novellierung des § 97a UrhG dieser Sichtweise weiteren Rückhalt gibt. Denn die inhaltlichen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG 2013 würden ihren Zweck verfehlen, wenn der Kostenersatz von einem Zugang der Abmahnung nicht abhinge.
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So lange die Abmahnung nicht zugegangen ist, sind demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage noch nicht erfüllt, so dass der Ersatzanspruch auch noch nicht entstanden sein kann.
34
Das Abmahnschreiben datiert vom 18.12.2009. Es muss daher unter Berücksichtigung normaler innerdeutscher Postlaufzeit von maximal drei Werktagen davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten noch im Jahr 2009 zuging. Abweichendes ist auch von keiner Partei vorgetragen.
35
Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangte die Zedentin ebenfalls bereits im Jahr 2009, wie sich aus der Ermittlung der G Ltd., der Providerauskunft und letztlich auch aus dem Abmahnschreiben ergibt.
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Folglich ist mit Ablauf des 31.12.2012 Verjährung eingetreten. Der Ablauf der Verjährung war nicht durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB aufgrund der Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten am 22.12.2012 gehemmt. Zwar erfolgte die Zustellung noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. Doch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen, die an einen Bescheid mit verjährungshemmender Wirkung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu stellen sind. Der Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen, § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (BGH NJW 2000, 1111; NJW-RR 2006, 275, 276). Eine Substantiierung des Anspruchs ist nicht erforderlich; die bloße Individualisierung reicht insoweit aus (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage 2013, § 204 Rn. 18.). Wird eine Mehrheit an Forderungen geltend gemacht, so muss jede einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 18).
37
Hier wurden dem Inhalt nach sowohl Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG als auch Aufwendungsersatz gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. geltend gemacht. Dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen – § 97 Abs. 2 S. 2-4 UrhG bzw. § 249 BGB einerseits, § 257 BGB andererseits – und damit um eine Mehrheit von Forderungen. Der Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten kann auch ausschließlich auf § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. und nicht daneben auch auf § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG gestützt werden (s. dazu ausführlich Hewicker/Marquardt/Neurauter, NJW 2014, 2753 f.). Es handelt sich also gerade nicht um einen Fall, in dem ein einheitlicher Anspruch mit unterschiedlichen Rechnungsposten geltend gemacht wird (dazu BGH, NJW 2013, 3509).
38
Dem Beklagten als Schuldner war es vorliegend jedoch nicht möglich, allein aufgrund der Bezeichnung des fälschlicherweise einheitlich geltend gemachten Anspruchs als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz (Fileshari 2765 vom 05.10.09“ zu erkennen, welche konkreten Ansprüche in jeweils welcher Höhe gegen ihn geltend gemacht werden. Letztlich ist der Anspruch noch nicht einmal sprachlich verständlich beschrieben. Zudem war nicht erkennbar, dass überhaupt zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht wurden. Ein weiterführendes Anspruchsschreiben – welches für die Konkretisierung gegebenenfalls zu berücksichtigen wäre – ist in dem Mahnbescheid nicht benannt. Selbst wenn man aber dennoch – wofür allerdings nichts spricht – das Abmahnschreiben vom 18.12.2009 für eine Konkretisierung heranziehen wollte, so ergibt sich daraus weder eine Aufschlüsselung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Betrags in Höhe von 1.698,00 €, noch wird dieser überhaupt darin genannt. Hinzu kommt, dass die Bezeichnung „Unfall/Vorfall“ im Mahnbescheid verwirrend ist.
39
Die weitere Individualisierung und Aufschlüsselung der Forderungen durch die klägerseitige Anspruchsbegründung vom 06.02.2014, dem Beklagten zugestellt am 21.03.2014, hindert nicht ex post den Ablauf der Verjährung mit Schluss des Jahres 2012. Maßgeblicher Zeitpunkt der verjährungshemmenden Wirkung des Mahnbescheids bleibt der Zeitpunkt der Zustellung; die nachträgliche Ergänzung im Streitverfahren wirkt demgegenüber ausschließlich ex nunc (BGH NJW 2009, 56, 57; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204 Rn. 18) und bleibt dort unbeachtlich, wo die Ergänzung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (BGH NJW 2009, 56, 57; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 204 Rn. 22). Die nachträgliche Individualisierung der Ansprüche im streitigen Verfahren entfaltet für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung: „Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird“ (BGH, XI ZR 466/07; siehe auch BGH, IX ZR 169/07 – beide zitiert nach juris).
40
Auch war der Ablauf der Verjährungsfrist nicht durch Verhandlungen der Zedentin mit dem Beklagten gemäß § 203 BGB gehemmt. Denn eine Bereitschaft, sich auf eine Erörterung über die streitgegenständlichen Forderungen der Zedentin, nunmehr der Klägerin, einzulassen, hat der Beklagte zu keiner Zeit erkennen lassen.
41
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Verjährungsfrist auch nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkannt hätte. Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs ist der Beklagte, Gläubiger die Klägerin bzw. die Zedentin. Der Beklagte hat den Anspruch jedoch zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Dass möglicherweise die Zedentin den ihr gegenüber bestehenden anwaltlichen Honoraranspruch gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin anerkannt hat, führt zwar zu einem Neubeginn der Verjährung dieses Honoraranspruchs, schlägt aber unter keinem Gesichtspunkt auf die Verjährung des hier zu betrachtenden Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. durch. Etwas anderes ist auch dem Urteil des OLG Köln vom 02.08.2013 (Az. 6 U 10/13 – zitiert nach juris) nicht zu entnehmen. Das OLG geht lediglich der Frage nach, ob der dortigen Klägerin ein Mitverschulden anzulasten ist, weil diese sich gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten nicht auf die Verjährung von deren Honorarforderung berufen habe. Es geht also nur um die Verjährung der Honorarforderung, nicht des Aufwendungsersatzanspruchs. Die Klägervertreter wollen diese Entscheidung scheinbar bewusst missverstehen.
42
Der Eintritt der Verjährung der Forderungen kann gemäß § 404 BGB auch der Klägerin als Anspruchszessionarin gegenüber geltend gemacht werden. Der Begriff der Einwendungen im Sinne der Vorschrift ist weit zu verstehen. Erfasst werden sämtliche rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen sowie materiell- und verfahrensrechtliche peremptorische und dilatorische Einreden (Bamberger/Roth/Rohe, BGB, § 404 Rn. 5). Dabei ist die Einwendung bereits dann „zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet“, wenn die erhobenen Einwendungen im Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Altgläubiger angelegt waren. Dementsprechend läuft die bereits in Gang gesetzte Verjährung des Anspruchs zugunsten des Schuldners unverändert weiter (BGHZ 48, 181, 183; Bamberger/Roth/Rohe, a.a.O., § 404 Rn. 9).
III.
43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
44
Der Streitwert ist auf den vollen Betrag aus dem Mahnverfahren zu beziffern, denn zum einen ist die Sache in voller Höhe an das Streitgericht abgegeben worden, ohne dass die Klägerin den Streitgegenstand vor der Abgabe zum Streitgericht eingeschränkt hätte, zum anderen hat die Klägerin die Klage auch nicht ausdrücklich zurückgenommen, und schließlich hat sie mit dem Klagantrag zu 1. einen Mindestschaden in Höhe von 400,00 € geltend gemacht.