Honorar für Mitgliedschaft in Freizeitclub nicht einklagbar

LG Magdeburg, Beschluss vom 18.09.2013 – 1 S 162/13

Mitgliedschaft in einem Freizeitclub: Analoge Anwendung der Klagbarkeitssperre für einen Heiratsvermittlungsvertrag

Gründe
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In dem Rechtsstreit

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wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 30.04.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bernburg, Aktenzeichen 3 C 392/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.100,00 EUR zu. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen nimmt die Kammer insofern auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens gilt ergänzend Folgendes:

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Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, auf den am 17.04.2008 zwischen den Parteien geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag sei § 656 BGB nicht entsprechend anwendbar.

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Im Ansatz zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass die Parteien mit dem Aufnahmevertrag in den Freizeitclub der S GmbH (vgl. Anlage K 2 zu Klage, Bl. 33 d. A.) einen Dienstleistungsvertrag geschlossen haben. Grund für die Klagbarkeitssperre des § 656 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH das Diskretionsbedürfnis der Kunden von Ehevermittlern (Urteil vom 11.07.1990, Aktenzeichen IV ZR 160/98, und Urteil vom 04.03.2004, Aktenzeichen III ZR 124/03, jeweils zitiert nach juris). Daher bestimmt die Reichweite dieses Diskretionsbedürfnisses auch die Analogiefähigkeit des § 656 BGB. Im Kern ist damit jeder Vertrag über die Vermittlung tendenziell dauerhafter höchstpersönlicher Beziehungen betroffen, denn der Schutz vor der Offenlegung intimer Verhältnisse beginnt bereits bei der Tatsache des Kontakts mit einem Ehe- oder Partnerschaftsvermittler. Schon durch das Bekanntwerden dieser Tatsache kann der Kunde als jemand bloßgestellt werden, der aus eigenem Vermögen keine intimen Beziehungen herzustellen in der Lage ist (vgl. Reuter in Staudinger, BGB, 2010, § 656, Rn. 7). Hingegen ist § 656 BGB nicht analog anwendbar auf die Vermittlung zwischenmenschlicher Beziehungen, die nach den gesellschaftlichen Anschauungen den von der Vorschrift beabsichtigten Diskretionsschutz nicht verdienen, wie etwa die Mitgliedschaft in sogenannten Freizeitclubs (Reuter a. a. O., Rn. 8). Geschuldet wird hierbei lediglich die Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten, nicht aber die Vermittlung von Partnerschaften (Roth in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 656, Rn. 24).

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Die Klägerin hat sich mit der Aufnahme der Beklagten in den Freizeitclub der S GmbH einerseits verpflichtet, jährlich mehrere große überregionale Singlepartys und regelmäßige Freizeitaktivitäten verschiedener Art zu organisieren und durchzuführen, wobei in der Vorschau zum Teil von „kontaktfreudigen Singles“ oder „sympathischen Singles“ die Rede ist. Aus der Firmenbezeichnung folgt bereits, dass sich die Klägerin ausschließlich an Singles, also allein stehende Menschen wendet. Wäre der Adressatenkreis tatsächlich größer, wie von der Klägerin behauptet, würde sich ein Großteil potentieller Kunden von dieser Bezeichnung nicht angesprochen fühlen. Von Interesse ist die Tätigkeit der Klägerin dabei nicht in erster Linie, weil die Mitglieder ihre Freizeit mit verschiedenen Aktivitäten gestalten können. Schließlich kann auch jedermann selbst ein Kino, ein Theater, ein Museum oder einen Tierpark besuchen. Im Vordergrund steht vielmehr das Bieten einer Gelegenheit, einen anderen Single für eine dauerhafte Beziehung kennenzulernen (vgl. auch AG Oberkirch, Urteil vom 09.09.1999, Aktenzeichen 1 C 149/99, NJW-RR 2000, 784).

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Zum anderen erschöpfte sich die Verpflichtung der Klägerin nicht in der Durchführung von gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Im Rahmen der Freizeitkontaktbörse verpflichtete sie sich zusätzlich, binnen zehn Tagen nach Anforderung der Beklagten ein Treffen mit einem Mitglied, einem anderen Single, vorzubereiten. Auch wenn diese Freizeitkontaktbörse nach den Vertragsbedingungen ausdrücklich nicht zur Partnervermittlung gedacht ist, besteht ihr Zweck gerade darin. Wenn es, wie die Klägerin behauptet, lediglich um die Freizeitgestaltung mit beliebigen anderen Singles ginge, wäre dies mit der Teilnahme an den angebotenen Clubveranstaltungen bereits möglich. Die Mehrleistung der Klägerin bei der Kontaktbörse besteht gerade darin, „jemanden zu finden“.

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Die Mitgliedschaft im Freizeitclub der S GmbH und die Teilnahme an der Kontaktbörse sind hier als Einheit zu behandeln. Zwar ist es nach dem Vertragsformular denkbar, nur Mitglied zu werden, ohne an der Kontaktbörse teilzunehmen. Außerdem werden für die beiden Bestandteile einzelne „Gebühren“ ausgewiesen. Allerdings hat sich die Beklagte tatsächlich für die sich nach der Gestaltung des Formulars aufdrängende Kombination beider Dienstleistungsangebote entschieden. Es erscheint nach dem Zweck der Clubmitgliedschaft auch eher fernliegend, dass jemand nur Mitglied werden möchte, ohne auch Kontakte vermittelt zu bekommen. Schließlich geht die Klägerin selbst von einem einheitlichen Vertragsverhältnis aus, denn sie meint, dass sich aufgrund der Verlängerung der Vertragsdauer der Clubmitgliedschaft in den Vertragsbedingungen auch die Teilnahme an der Freizeitkontaktbörse jährlich verlängere.

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Weil der Zahlungsanspruch der Klägerin bereits aufgrund der analogen Anwendung des § 656 BGB ausscheidet, kommt es nicht darauf an, ob sie ihre Vertragspflichten erfüllt und sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert hat.

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Die Berufung hat demnach keine Aussicht auf Erfolg.

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Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

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