BSG, Urteile vom 18.06.2013 – B 2 U 3/12 und B 2 U 6/12
Halswirbelsäulenerkrankungen von Berufsgeigern keine Wie-Berufskrankheit
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2013 in den Revisionsverfahren B 2 U 3/12 R und B 2 U 6/12 R entschieden, dass bei Berufsgeigern die Anerkennung einer Halswirbelsäulenerkrankung als Wie-Berufskrankheit derzeit nicht in Betracht kommt.
In den zugrundeliegenden Rechtsstreiten waren die Kläger nach jeweils abgeschlossenem Musikstudium über Jahrzehnte als Berufsgeiger in verschiedenen Orchestern tätig. Da sie an Bandscheibenvorfällen im Bereich der Halswirbelsäule leiden, wurde der Verdacht einer Berufskrankheit (BK) ärztlich angezeigt. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass diese Erkrankung nicht als Wie-BK anerkannt werden kann. Nach § 9 Abs 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die noch nicht in der BK-Liste bezeichnet ist, nur dann wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung in der BK-Liste erfüllt sind. Streicher sind zwar durch die “Schulter-Kinn-Zange” besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt. Allerdings fehlt es an den notwendigen gesicherten medizinischen Erkenntnissen, dass eine “Schulter-Kinn-Zange” geeignet ist, Halswirbelsäulenbeschwerden hervorzurufen. Epidemiologische Studien liegen nicht vor. Dass einzelne Mediziner eine durch die Fehlbelastung bedingte Krankheitsverursachung für wahrscheinlich halten, genügt nicht. Vielmehr muss eine Mehrheit der Sachverständigen, die auf dem jeweils in Betracht kommenden Fachgebiet über besondere Erkenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt sein. Selbst wenn ausnahmsweise ein Rückgriff auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten und auf frühere Anerkennungen (etwa in der ehemaligen DDR) möglich wäre, sind solche Erkenntnisse aus den in den Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 Grundgesetz liegt nicht vor. Dass epidemiologische Studien bei kleineren Berufsgruppen nicht durchgeführt werden, ist angesichts der vom Gesetzgeber gewollten typisierenden Anknüpfung an gesicherte Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft hinzunehmen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Einführung einer Sonderregelung zum Schutze kleiner Berufsgruppen im Berufskrankheitenrecht ausdrücklich abgelehnt.
Quelle: Medieninformation Nr. 17/13 des BSG vom 19. Juni 2013