AG Bad Segeberg, Urteil vom 22.12.2011 – 17 C 116/11
1. Von einem eingefriedeten Versicherungsgrundstück ist auszugehen, wenn ein durch Schutzwehren (Mauern, Zäune, Hecken, Gräben) gegenüber Dritten abgegrenzter Bereich gegeben ist, wobei die Abgrenzung nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter haben darf, andererseits braucht sie nicht lückenlos zu sein, erforderlich ist nur, dass sich die formale Abwehrposition des Berechtigten in den objektiven Verhältnissen so dokumentiert, dass die Umgrenzung trotz vorhandener Unterbrechungen insgesamt den Charakter einer einheitlichen Sperrvorrichtung gegen das Betreten durch Unbefugte noch besitzt.
2. Ein Grill stellt weder ein Gartengerät noch ein Gartenmöbelstück i.S. des § 3 Abs. 6 lit. a VHB dar.
3. Ein Grill ist zwar ein beweglicher Gegenstand, der bei seiner Herstellung zum Gebrauch im Garten bestimmt ist. Es handelt sich aber nicht um ein „Möbel“. Hierunter fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und damit auch nach der Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse „Einrichtungsgegenstände“, die vorrangig der „Lagerung von Menschen, Tier und Gegenstand im weitesten Sinne“ dienen, nämlich der Aufbewahrung/Aufnahme von Gegenständen, dem Sitzen oder Liegen des Menschen (bzw. von Tieren). Der vorrangige Wert von Möbeln besteht in ihrem Gerbrauchswert. Wesentlich ist, dass sie nicht der Produktion, sondern der Aufnahme von Mensch, Tier oder Gegenständen dienen. Mit umfasst können danach lediglich Gegenstände sein, die mit der vorgenannten Nutzung in einem unmittelbaren und engen Zusammenhang stehen und in einem weit verstandenen Sinne der Aufnahme von Menschen dienen, wie etwa Sonnenschirme. Ein Grill dient dagegen gerade nicht, auch nicht in einem weit verstandenen Sinne der Aufnahme von Menschen, sondern der Produktion.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird bis zum 05.10.2011 auf 705,19 € und danach auf 2.170,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung aus einem Hausratversicherungsvertrag wegen Entwendung eines Gartengrills.
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Zwischen den Parteien besteht ein Hausratversicherungsvertrag zu dem Tarif „A…“. In dem Versicherungsschein vom 08.08.2008 ist als Versicherungsort das Grundstück in der …straße … in … angegeben. Einbezogen wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB) in der Fassung „2008 A…“. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
3
„§ 3 Welche Gefahren sind versichert?
(1) Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
a) …
b) Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,
…
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
…
(6) Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten
a) Für Gartenmöbel und Gartengeräte erstreckt sich der Versicherungsschutz innerhalb des eingefriedeten Versicherungsgrundstückes auf Schäden durch einfachen Diebstahl.
b) Gartenmöbel sind Möbel aus Holz, Kunststoff oder Metall wie z.B. Gartentische, -stühle, -bänke sowie Sonnenschirme, die zur ausschließlichen Nutzung im Freien hergestellt wurden. Gartengeräte sind Geräte, die der Gartenpflege dienen wie z.B. Rasenmäher, Heckenscheren, Baumsägen, Leitern, Rechen, Schaufeln.
…“
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Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB) in der Fassung „2008 A…“ wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 11-24 d.A.).
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Der Kläger behauptet, in der Zeit vom 22.11.2010, 08.00 Uhr, bis zum 23.11.2010, 12.00 Uhr, sei es zu einem Diebstahl eines in seinem Eigentum stehenden Edelstahlgrills gekommen, der sich außerhalb des Gebäudes auf dem eingefriedeten Grundstück …straße … in … befunden habe. Der Hof und das darauf befindliche Gebäude auf dem Grundstück …straße … seien mit einem 2,20 m hohen Metallzaun umgeben, wobei das Grundstück auf einer Länge von 5 Metern im Bereich einer Zufahrt zu einem benachbarten Grundstück offen ist. Weiter behauptet er, dass er den Grill im Jahre 1998 von einem Metallbaumeister habe anfertigen lassen. Für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Edelstahlgrills in neuwertigem Zustand sei ein Betrag in Höhe von 2.170,00 € aufzuwenden.
6
Die Beklagte lehnte eine Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 09.12.2010 ab. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 09.12.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 6, Bl. 55 d.A.).
7
Auf der Website der Beklagten fand sich am 09.09.2011 u.a. ein Eintrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
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„Sicherheit und Versicherung für Garten und Gartenmöbel
Gartenbesitzer investieren oft ein kleines Vermögen in hochwertige Gartenmöbel und -geräte. Doch was geschieht, wenn diese teuren Gegenstände gestohlen werden? Die … gibt Tipps zur Absicherung des Gartens und rät allen Gartennutzern, eine ausreichende Hausratsversicherung abzuschließen.
…
München, 30.03.2003
Tisch, Stühle, Bank und Sonnenschirm – zwei- bis dreitausend Euro kommen schnell zusammen, wenn Gartenfreunde ihren Garten standesgemäß ausstatten. Gartengeräte, Grill und Rasenmäher – alles Wertsachen, die auch Diebe reizen können. Damit Einbrecher kein leichtes Spiel haben, rät die …, das Grundstück zu sichern.
Tipps für mögliche Gartensicherung
… Gartenmöbel sollten mit einer Kette gesichert sein oder über Nacht in das Haus oder die Garage gestellt werden …
…
Durch Versicherungsschutz abgesichert gegen Diebstahl
Tritt trotzdem mal der Fall ein, dass eingebrochen oder geklaut wird, dann sind Hausbesitzer und ihr Garten hoffentlich mit einer Hausratversicherung abgesichert. Hausbewohner und Hobbygärtner müssen sich mit einer Hausratversicherung … der … wegen Langfingern keine Sorgen machen.
Mit dieser Versicherung ist man gegen Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten unbegrenzt bis zur Versicherungssumme versichert. …
…“
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Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der Website wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Screenshots Bezug genommen (Anlage K 9, Bl. 94-95 d.A.).
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Mit seiner Klage vom 18.05.2011 hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 705,19 € verlangt, weiter macht er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 705,19 € und einer 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 84,50 € zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 16,90 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 19,27 €, insgesamt also 120,67 € geltend. Mit Schriftsatz vom 05.10.2011, bei Gericht eingegangen am 06.10.2011, hat der Kläger seine Klage erweitert und macht nunmehr geltend, dass für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Grills Kosten in Höhe von 2.170,00 € aufzuwenden seien.
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Er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.170,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 705,19 € seit dem 06.05.2011 und auf weitere 1.464,81 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 05.10.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 120,67 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Gericht hat dem Kläger in dem Termin am 27.10.2011 u.a. nachgelassen, zu der Frage der Einfriedung seines Grundstückes weiter vorzutragen. Mit Schriftsatz vom 17.11.2011 hat der Kläger vorgetragen, dass das Grundstück zum Zeitpunkt des Diebstahls eingefriedet gewesen sei und das Zeugnis des Herrn T… angeboten.
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Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.12.2011 hat der Kläger unter Beifügung einer Skizze vorgetragen, das Grundstück sei zum Zeitpunkt des Diebstahls gemeinsam mit dem Nachbargrundstück mittels eines rund zwei Meter hohen Zauns eingefriedet gewesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Hausratversicherungsvertrag einen Zahlungsanspruch wegen der Entwendung eines Edelstahlgrills nicht herleiten.
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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt dies allerdings nicht schon daraus, dass das Grundstück …straße … nicht „eingefriedet“ i.S. des § 3 Abs. 6 lit. a) VHB gewesen ist. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der vereinbarten Einfriedungsklausel um eine objektive primäre Risikobeschreibung (gleichbedeutend mit Risikobegrenzung) oder um einen Risikoausschluss bzw. um eine verhüllte Obliegenheit handelt (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2006 – 5 U 610/05, VersR 2007, 238, juris Rn. 25). Denn auch wenn insoweit der Kläger darlegungs- und beweisbelastet sein sollte, folgt noch nicht aus seinem eigenen Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.10.2011, wonach das Grundstück auf einer Länge von 5 Metern im Bereich einer Zufahrt zu einem benachbarten Grundstück offen sei, dass damit kein „eingefriedetes Versicherungsgrundstück“ vorliegt.
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Von einem eingefriedeten Versicherungsgrundstück ist auszugehen, wenn ein durch Schutzwehren (Mauern, Zäune, Hecken, Gräben) gegenüber Dritten abgegrenzter Bereich gegeben ist, wobei die Abgrenzung nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter haben darf, andererseits braucht sie nicht lückenlos zu sein, erforderlich ist nur, dass sich die formale Abwehrposition des Berechtigten in den objektiven Verhältnissen so dokumentiert, dass die Umgrenzung trotz vorhandener Unterbrechungen insgesamt den Charakter einer einheitlichen Sperrvorrichtung gegen das Betreten durch Unbefugte noch besitzt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 12.10.1993 – 14 U 137/92, SP 1994, 90 ff.; OLG Schleswig, Urt. v. 07.05.2009 – 16 U 143/08, NJW-RR 2009, 1332, juris Rn. 21; OLG Köln, Urt. v. 14.06.2005 – 9 U 174/04, SP 2006, 71 f., juris Rn. 23; offen lassend OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.07.2006 – 5 U 610/05, VersR 2007, 238, juris Rn. 27). Eine offene Zufahrt schadet nicht (OLG Schleswig, Urt. v. 07.05.2009 – 16 U 143/08, NJW-RR 2009, 1332, juris Rn. 21).
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Ob vorliegend – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerseite vom 13.12.2011 – allein aufgrund des Umstandes, dass das Grundstück auf einer Länge von 5 Metern im Bereich einer Zufahrt zu einem benachbarten Grundstück offen ist, davon ausgegangen werden kann, dass es sich nicht um eine ausreichende Einfriedung in dem oben genannten Sinne handelt, würde von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängen, über die das Gericht ggf. durch Vernehmung des Zeugen … Beweis erheben müsste. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Sachvortrag des Klägers nicht als unsubstantiiert angesehen werden. Vielmehr ist der Sachvortrag des Klägers erheblich. Etwaige Einzelheiten hätte das Gericht im Rahmen der Befragung des Zeugen klären müssen (vgl. BGH, 12.06.1996 – VIII ZR 251/95, NJW 1996, NJW-RR 1996, 1212 f., juris Rn. 18).
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2. Die Klage ist auch nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger einen Beweis für die Entwendung des Grills selbst nicht angeboten hat.
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Dem Kläger obliegt nicht der Vollbeweis dafür, dass der Grill tatsächlich entwendet worden ist. Es ist allgemein anerkannt, dass es ausreicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt darlegt und erforderlichenfalls beweist, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulässt. Der Versicherungsnehmer hat also lediglich den Vollbeweis hinsichtlich eines Sachverhaltes zu erbringen, der seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Schluss auf einen Diebstahl zulässt. Beweist der Versicherungsnehmer einen solchen Sachverhalt, ist es an dem Versicherer, Tatsachen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Versicherungsfall von dem Versicherungsnehmer lediglich vorgetäuscht worden ist (s. zum Ganzen BGH, Urt. v. 17.05.1995 – IV ZR 279/94, BGHZ 130, 1, 3; BGH, Urt. v. 20.12.2006 – IV ZR 233/05, NJW-RR 2007, 466 f.; OLG Celle, Urt. v. 23.09.2004 – 8 U 128/03, VersR 2005, 640; LG Köln, Urt. v. 23.02.2005 – 20 O 534/04, SP 2005, 391). Vor diesem Hintergrund war es vorliegend ausreichend, dass der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass er den Grill am frühen Morgen des 22.11.2010 vor der Haustür noch gesehen und er am Mittag des 23.11.2010 bemerkt habe, dass der Grill nicht mehr aufzufinden gewesen sein soll.
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3. Gleichwohl war das Gericht nicht gehalten, dem Beweisangebot des Klägers nachzugehen, weil für den streitgegenständlichen Grill kein Versicherungsschutz bestand. Der Kläger hat den Grill unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens vor der Haustür abgestellt. Bei dieser Sachlage wäre – das Vorliegen eines eingefriedeten Versicherungsgrundstückes unterstellt – ein Versicherungsschutz nur dann gegeben, wenn es sich bei dem Grill um Gartenmöbel oder ein Gartengerät i.S. des § 3 Abs. 6 VHB handelt. Beides ist nicht der Fall.
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a. Bei dem Grill handelt es sich nicht um ein Gartengerät i.S. des § 3 Abs. 6 lit. a) VHB. Unter Gartengeräte im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Geräte zu verstehen, die durch ihre Konstruktion und ihre Eigenschaften für die Gartenarbeit bestimmt sind und mit welchen der Garten bearbeitet zu werden pflegt (vgl. AG Aachen, Urt. v. 09.07.1986 – 80 C 326/86, ZfS 1986, 284 [verneinend für eine Filterpumpanlage]; AG Leverkusen, Urt. v. 09.09.1983 – 28 C 469/83, RuS 1983, 240 [verneinend für eine Wäschespinne]). Nicht anderes ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten Definition in § 3 Abs. 6 lit. b) Satz 2 VHB. Ein Grill ist aber nicht für die Gartenarbeit bestimmt.
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b. Bei dem Grill handelt es sich – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht um ein Gartenmöbelstück i.S. des § 3 Abs. 6 lit. a) VHB.
26
Maßgeblich für die Auslegung einer Versicherungsbedingung ist die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs – würdigt (BGH, Urt. V. 11.12.2002 – IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182 = NJW 2003, 826, juris Rn. 19; BGH, Urt. v. 25.09.2002 – IV ZR 248/01, NJW 2003, 139, juris Rn. 10; OLG Schleswig, Urt. v. 07.05.2009 – 16 U 143/08, NJW-RR 2009, 1332, juris Rn. 18).
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Der Auslegung zugrunde zu legen ist daher primär die in § 3 Abs. 6 lit. b) Satz 1 VHB vereinbarte Definition: „Gartenmöbel sind Möbel aus Holz, Kunststoff oder Metall wie z.B. Gartentische, -stühle, -bänke sowie Sonnenschirme, die zur ausschließlichen Nutzung im Freien hergestellt wurden.“. Dem Wortlaut dieser Vereinbarung nach sind Gartenmöbel Möbel, die bei Herstellung für den Gerbrauch im Garten oder sonst im Freien bestimmt sind. Ein Grill ist nach dieser Definition zwar bei seiner Herstellung für den Gebrauch im Garten, jedenfalls aber sonst im Freien bestimmt, ferner handelt es sich um eine bewegliche Sache. Jedoch handelt es sich bei dem Grill nicht um ein „Möbel“. Hierunter fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und damit auch nach der Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse „Einrichtungsgegenstände“, die vorrangig der „Lagerung von Menschen, Tier und Gegenstand im weitesten Sinne“ dienen, nämlich der Aufbewahrung/Aufnahme von Gegenständen, dem Sitzen oder Liegen des Menschen (bzw. von Tieren). Der vorrangige Wert von Möbeln besteht in ihrem Gerbrauchswert. Wesentlich ist, dass sie nicht der Produktion, sondern der Aufnahme von Mensch, Tier oder Gegenständen dienen (vgl. „Möbel“ bei www.wikipedia.de). Entsprechendes ergibt sich unter Zugrundelegung der vertraglichen Regelung, wo – sei es auch beispielhaft – Gartenmöbel aufgeführt sind. Mit umfasst können danach lediglich Gegenstände sein, die mit der vorgenannten Nutzung in einem unmittelbaren und engen Zusammenhang stehen und in einem weit verstandenen Sinne der Aufnahme von Menschen dienen, wie etwa Sonnenschirme. Ein Grill dient dagegen gerade nicht, auch nicht in einem weit verstandenen Sinne der Aufnahme von Menschen, sondern der Produktion. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Grill zwar um einen beweglichen Gegenstand, der zur Nutzung im Garten bzw. im Freien bestimmt ist, jedoch nicht der Aufnahme von Menschen zu dienen bestimmt ist (zweifelhaft daher AG Neuburg, Urt. v. 18.11.1980 – C 436/80, VersR 1981, 247, das eine an einer Terrassenwand montierte Wetterstation unter den Begriff „Möbel“ subsumiert und lediglich wegen der fehlenden Beweglichkeit einen Versicherungsschutz verneint). Nach dem Gesagten sieht das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass „die angesprochenen Verkehrskreise“ unter dem Begriff Möbel auch den Grill verstehen.
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Es trifft auch nicht zu, dass der Grill als einziger Gegenstand, der üblicherweise im Freien stehen gelassen werde, nicht unter den Versicherungsschutz falle. Auch andere Gegenstände sind in der Rechtsprechung weder als Gartengeräte oder Gartenmöbel nicht als versicherte Sachen angesehen worden, obschon diese durchaus üblicherweise im Freien stehen gelassen werden (vgl. AG Aachen, Urt. v. 09.07.1986 – 80 C 326/86, ZfS 1986, 284 [Filterpumpanlage]; AG Leverkusen, Urt. v. 09.09.1983 – 28 C 469/83, RuS 1983, 240 [Wäschespinne]; AG Neuburg, Urt. v. 18.11.1980 – C 436/80, VersR 1981, 247 [Wetterstation]). Der Kläger wird durch die hier vertretene Auffassung auch nicht unangemessen benachteiligt, weil der Grill nicht generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, sondern nur dann, wenn er im Freien und nicht etwa in einem abgeschlossenen Raum gelagert wird.
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Bei der Regelung in § 3 Abs. 6 VHB handelt es sich um Ausnahmetatbestände, weshalb für eine extensive Auslegung oder eine analoge Anwendung der Vertragsregelung kein Raum ist (vgl. hierzu AG Leverkusen, Urt. v. 09.09.1983 – 28 C 469/83, RuS 1983, 240). Soweit der Kläger meint, es handele sich nicht um Ausnahmetatbestände, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Grundsätzlich besteht ein Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen nur für Sachen, die durch Einbruchdiebstahl oder Raub abhanden kommen (§ 3 Abs. 1 lit. b VHB). Lediglich für speziell genannte Gegenstände, nämlich Gartenmöbel und Gartengeräte sehen die Versicherungsbedingungen eine Ausnahme vor, denn insoweit besteht Versicherungsschutz auch für einfachen Diebstahl. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus den Versicherungsbedingungen gerade kein allgemeiner Versicherungsschutz gegen einfachen Diebstahl, sondern umgekehrt ein allgemeiner Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und Raub und nur in Ausnahmefällen ein Versicherungsschutz gegen einfachen Diebstahl. Dass in den Versicherungsbedingungen ein umfassender Versicherungsschutz „draußen“ vereinbart worden ist, folgt weder aus dem Wortlaut noch der Systematik der Bedingungen, das Gegenteil ist der Fall.
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Auch der Sinn und Zweck der Ausnahmetatbestände führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Regelung in § 3 Abs. 6 VHB ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die dort genannten Gegenstände häufig – sei es auch in nicht verschließbaren Schuppen oder Unterständen – im Garten oder in dessen Nähe – etwa in nicht durchgehend verschlossenen Garagen -, also außerhalb eines Gebäudes gelagert und daher lediglich durch die Einfriedung geschützt werden. Darüber hinaus handelt es sich insbesondere bei den dort genannten Gartenmöbeln um Utensilien, die täglich im Garten in Gebrauch sind und daher regelmäßig nicht täglich weggeräumt werden. Bei einem Gartengrill ist dies anders, weil dieser üblicherweise nicht täglich im Garten in Gebrauch ist. Darüber hinaus lässt sich ein Grill ohne weiteres transportieren und in einem geschlossenen Raum oder Behältnis – etwa in einem Kellerraum – abstellen. Ob dies aufgrund der Größe und Schwere auch vorliegend bei dem Grill des Klägers der Fall gewesen ist, ist für die Auslegung der Vertragsbedingungen unerheblich, da es darauf ankommt, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen versteht. Wäre der Grill des Klägers vorliegend nicht ohne weiteres zu transportieren gewesen, hätte er im Hinblick auf den Inhalt der Versicherungsbedingungen etwas Abweichendes mit der Beklagten vereinbaren müssen. Soweit der Kläger meint, ein Unterstellen des Grills sei wegen der Gefahr eines Funkenfluges ohne eine Obliegenheitsverletzung nicht möglich, kann dem nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, ob eine solche Gefahr tatsächlich besteht, ist es jedenfalls ohne weiteres möglich, die nicht vollständig verglühte Kohle mit Wasser zu löschen. Darüber hinaus kann ein etwaiger Funkenflug durch ein Abdecken des Grills verhindert und zudem die Glut durch Entziehen von Sauerstoff erstickt werden.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Inhalt der Website der Beklagten. Dass diese Vertragsbestandteil geworden ist, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Auch hat er selbst nicht behauptet, er habe diese vor Vertragsschluss gelesen und aufgrund dessen die Auffassung gebildet, vom Versicherungsschutz sei auch der Grill vom Versicherungsschutz erfasst. Soweit der Beklagte meint, aus dem Internetauftritt etwas zu seinen Gunsten für die Auslegung der Versicherungsbedingungen herleiten zu können, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Soweit der Kläger meint, aus dem Inhalt der Website ergäbe sich, dass die Beklagte selbst davon ausgehe, dass ein Grill unter den Begriff „Gartenmöbel“ falle, ist dies unerheblich. Wie oben dargelegt, ist für die Auslegung einer Versicherungsbedingung allein die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs – würdigt, maßgeblich.
32
Selbst wenn man aber einmal zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass der Inhalt der Website bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen ist, folgt hieraus keine abweichende Beurteilung. Denn aus dem Inhalt des Internetauftritts folgt – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht, dass die Beklagte davon ausgegangen ist oder eine Aussage dahingehend getroffen hat, dass ein Grill als „Gartenmöbel“ i.S. des § 3 Abs. 6 VHB anzusehen ist. Zutreffend ist zwar, dass auf der Website ein „Grill“ ausdrücklich genannt wird. Gleichwohl bezieht sich die Website auf einen Hausratversicherungsvertrag, der auch den Diebstahl eines Gartengrills abdeckt, wie dargelegt nämlich dann, wenn dieser infolge eines Einbruchdiebstahls oder infolge eines Raubes abhanden kommt. Dass ein Versicherungsschutz für einen Grill auch für den Fall eines einfachen Diebstahls besteht, ergibt sich aus dem Internetauftritt nicht. Im Übrigen enthält die Website lediglich Tipps für die Sicherung von Gebäuden und Grundstücken, ohne dass sich aus dem weiteren Inhalt der Website ergeben würde, dass die Beklagte der Auffassung ist oder eine Aussage dahingehend getroffen hat, dass ein Gartengrill als Gartengerät oder Gartenmöbel unter § 3 Abs. 6 VHB fällt. Ob darüber hinaus das auf der Website genannte Produkt inhaltlich dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag entspricht kann nach alledem dahinstehen.
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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von dem Kläger dargelegten Internetauftritt der Beklagten ersichtlich um Werbung handelt. Dieser ist wesenseigen, dass sie pauschale Aussagen enthält. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde trotz solcher Aussagen die Versicherungsbedingungen nicht so verstehen, dass ein Gartengrill unter § 3 Abs. 6 VHB fällt. Soweit das Gesetz Werbeaussagen zur Bestimmung des Vertragsinhaltes für maßgeblich erachtet (vgl. etwa § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 661a BGB), betrifft dies spezialgesetzliche Bestimmungen, die sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen lassen. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, weil es jedenfalls an einer bewussten Regelungslücke fehlt. Für die Schaffung entsprechender Bestimmungen auch im Versicherungsvertragsrecht wäre der Gesetzgeber zuständig, für eine Rechtsfortbildung ist hier kein Raum. Darüber hinaus lässt sich – wie dargelegt – dem Internetauftritt der Beklagte keine Zusage dahingehend entnehmen, dass ein Versicherungsschutz auch bei dem einfachen Diebstahl eines Grills besteht.
34
4. Da nach dem Gesagten der streitgegenständliche Grill nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist, kann vorliegend im Übrigen dahinstehen, ob der Kläger Eigentümer des Grills gewesen ist. Weiter kann dahinstehen, ob der Kläger die behaupteten Kosten für einen gleichwertigen Grill aufwenden muss. Zu all dem musste das Gericht im Hinblick auf das oben Gesagte auch keinen Beweis erheben.
35
Da dem Kläger nach dem Gesagten gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch nicht zusteht, war die Klage auch hinsichtlich der auf die Hauptforderung geltend gemachten Zinsen sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten unbegründet und daher abzuweisen.
II.
36
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 40 GKG, 3 ZPO.