Amtsgericht München, Urteil vom 31.7.14 – 122 C 4188/14
Gold und Silber
Gebühren können bei Anlagegeschäften nur berechnet werden, wenn darauf vor Vertragsschluss in deutlicher Art und Weise hingewiesen worden ist.
Die Klägerin aus … und ihr Ehemann schlossen im Januar 2011 einen „Ratenkauf-, Kauf- und Lagervertrag“ mit der Beklagen, einer Edelmetallhändlerin, ab. Die beiden verpflichteten sich, jeweils 80 Euro im Monat für die Dauer von 10 (Ehefrau) bzw. 20 (Ehemann) Jahren auf das Depot einzuzahlen. Die Klägerin und ihr Ehemann zahlten vom 1.3.11 bis 1.3.13 jeweils insgesamt 1920 Euro, der Ehemann außerdem zusätzlich einen Einmalbetrag von 2036,93 ein. Das Ehepaar hat damit insgesamt 5876,93 Euro als Geldanlage investiert. Der Versicherungsvertreter des Ehepaars hatte zu dieser Geldanlage geraten. Bei dem Anlagemodell sollte für die einbezahlte Geldsumme jeweils Edelmetall in Form von Gold und/oder Silber erworben werden, was dann eingelagert wurde. Einen Prospekt oder Katalog über das Anlagemodell hat das Ehepaar nicht ausgehändigt bekommen. Über etwaige Depot- oder Abschlussgebühren wurde es nicht aufgeklärt. Die von der Edelmetallhändlerin an das Ehepaar übersandten Schreiben enthalten keinen Hinweis auf etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen.
Mit Schreiben vom 6.3.13 kündigte das Ehepaar die beiden Anlagedepots mit sofortiger Wirkung und forderte von der Beklagten die Auszahlung der einbezahlten Beträge. Die Beklagte erstattete daraufhin dem Ehepaar 933,42 Euro. Den Rest verrechnete sie mit Gebühren. Die Edelmetallhändlerin macht geltend, dass vertraglich vereinbarte Gebühren in Höhe von 4943,51 Euro entstanden und von dem Ehepaar an sie zu zahlen sind.
Das Ehepaar fordert nunmehr auch den Restbetrag in Höhe von 4943,51 Euro zurück.
Das Ehepaar durfte den Vertrag kündigen nach den gesetzlichen Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrages. Für die Geldanlage muss das Ehepaar keine Gebühren bezahlen.
Das Gericht stellt fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, in denen die Gebühren geregelt sind, nicht Vertragsinhalt geworden sind, da sie in den Vertragsformularen nicht enthalten waren.
Aber selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Pflicht zur Zahlung der Gebühren Vertragsinhalt geworden wären, könnte das Ehepaar das gesamte Geld zurückverlangen. Das Gericht führt aus, dass bei den Vertragsverhandlungen über Anlagegeschäfte die Anlagevermittler bzw. die Anlageunternehmen verpflichtet sind, die Anleger vollständig und zutreffend über das langfristige Anlagemodell zu unterrichten. In dem nunmehr entschiedenen Fall waren die Gebührenansprüche ungewöhnlich hoch, da sie die Anlage im Falle einer vorzeitigen Kündigung als wirtschaftlich völlig sinnlos erscheinen lassen. Auf diesen aufklärungsbedürftigen Umstand hat die Beklagte oder der Anlagevermittler das Ehepaar nicht hingewiesen. Die Beklagte hätte ungefragt über diesen Punkt ihres Produkts vor Abschluss des Vertrages aufklären müssen oder zumindest dem Ehepaar rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages diese Information in deutlicher Art und Weise zukommen lassen müssen. Die Beklagte hat daher eine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss begangen und muss dem Ehepaar den Anlageschaden zurückzahlen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird vermutet, dass der Anleger bei zutreffender Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 41/14 des AG München vom 26. September 2014