Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 03.05.2016 – 427 C 74/15
Fahrzeugführer darf sich beim Rückwärtseinparken nicht auf Einparkhilfe verlassen
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits,
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen, das sich am 27.05.2014 auf der Nienhofstraße in Gelsenkirchen ereignete. Der Kläger ist Halter eines Pkw Audi Q3 mit dem amtlichen Kennzeichen pppp. Der Beklagte zu 1) ist Halter eines am Unfalltage bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ppppppp.
Der Kläger versuchte an dem Unfalltag. in eine freie Lücke auf der Straße einzuparken. Das Klägerfahrzeug besitzt eine Einparkautomatik, welche zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Einsatz war: Während des Einparkvorgangs kam es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen des Klägers und des Beklagten zu 1).
Der genaue Verlauf des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ließ sein Fahrzeug im Zeitraum vom 01.07. bis zum 07.07 2015 reparieren. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Firma AC-GE Autozentrum vom 14.07.2015 beläuft sich auf 1.526,53 €. Hierauf leistete die Vollkaskoversicherung des Klägers unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 300 € einen Betrag von 1.226,53 €. Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz der Selbstbeteiligungskosten, des Nutzungsausfalls i.H.v. 236 € sowie einer Kostenpauschale i.H.v. 25 €.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) versucht habe, rechts an seinem Fahrzeug vorbeizufahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 561,00 EUR nebst Zinsen i.H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 zu zahlen.
2) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 85,68 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. S. aus Münster. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 08.01.2016 und das Protokoll vom 09.06.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht dem Grunde nach schon kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115VVG zu.
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist. Denn jedenfalls ergibt eine Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 StVG eine Alleinhaftung des Klägers.
Dem Kläger ist ein Sorgfaltspflichtverstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO anzulasten, da er als Rückwärtsfahrer seine erhöhten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat. Bei einer Kollision mit einem zurücksetzenden Fahrzeug spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Zurücksetzenden (vgl, Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR 42. Aufl., § 9 Rn. 55 a.E.). Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu widerlegen.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision gestanden hat und der Kläger mit seinem Fahrzeug aktiv rückwärts in dieses Fahrzeug reingefahren ist. Es gelingt dem Kläger zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht, eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nachzuweisen. Insbesondere kann er nicht beweisen, dass sein Fahrzeug während des Zusammenstoßes gestanden hat.
Nach dem in jeder Hinsicht überzeugenden und in Anbetracht der Fotodokumentation nachvollziehbaren Sachverständigengutachten – gegen welches die Parteien keine Einwendungen erhoben haben – ist festzuhalten, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der Kollision stand, während das Klägerfahrzeug rückwärts gefahren wurde. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin L. überein.
In dem vorliegenden Fall spricht die Tatsache, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt der Kollision stand, für das alleinige Verschulden des Klägers, hinter dem auch die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktritt.
Denn nach der gemäß § 9 Abs. 5 StVO gebotenen äußersten Sorgfalt ist die vorherige und ständige Rückschau beim Rückwärtsfahren unerlässlich. Der zurücksetzende Fahrzeugführer hat in ständiger Bremsbereitschaft bei rückwärtigem Verkehr sofort anzuhalten und darauf zu achten, dass der Gefahrraum hinter seinem Fahrzeug frei ist und von hinten wie von den Seiten frei bleibt; anderenfalls muss er sofort anhalten können. Auch auf eine Einparkhilfe darf er sich nicht verlassen. (vgl. Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR 42. Aufl., § 9 Rn. 51)
Wegen der besonderen Gefahren, die das Rückwärtsfahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringt, muss der Rückwärtsfahrende sich auch beim Einrangieren in eine Parklücke ganz besonders sorgfältig verhalten. Diesem Sorgfaltserfordernis ist der Kläger offensichtlich nicht nachgekommen.
Der Einwand des Klägers, dass sein Fahrzeug mit einer Einparkautomatik ausgestattet ist, die die Verkehrslage automatisch überprüfen und das Fahrzeug bei Gefahr stoppen würde, ist unerheblich. Denn einerseits gebietet es die erhöhte Sorgfaltspflicht schon nicht, sich auf eine solche Einparkhilfe zu verlassen. Andererseits wird auch die Einparkautomatik des Klägerfahrzeugs noch dadurch aktiv gesteuert, dass beim Einparken durch den Fahrzeugführer Gas gegeben und gebremst werden muss. Das Sachverständigengutachten hat insoweit eindeutig dargelegt, dass der Fahrzeugtyp des klägerischen Fahrzeugs bei sich annähernden Gefahren nicht automatisch anhält, sondern aktiv von dem Fahrer gebremst werden muss.
Ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für das Gericht nicht feststellbar.
Mangels eines bestehenden Hauptanspruches hat der Kläger auch keinen Zinsanspruch nach §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
Ebenso scheidet aufgrund fehlenden Hauptanspruchs der materielle Nebenanspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus, der das Schicksal des Hauptanspruchs teilt.
Der Streitwert wird auf 561 € festgesetzt.