Ersatz für Steinschlagschaden infolge von Mäharbeiten an einer Bundesstraße

Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urteil vom 17.7.2012 – 2 U 56/11

Land Brandenburg schuldet Ersatz für Steinschlagschaden infolge von Mäharbeiten an einer Bundesstraße

Das Land Brandenburg muss eine Autofahrerin entschädigen, deren Fahrzeug auf
einer Bundesstraße durch infolge von Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigt
worden ist. Der Bundesgerichtshof hat durch ein jetzt ergangenes Revisionsurteil
die Revision des Landes Brandenburg gegen ein entsprechendes Urteil des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen, das damit rechtskräftig ist.
Die Klägerin war mit ihrem Pkw am 6.9.2010 auf einer Bundesstraße in der Uckermark
unterwegs. Am Straßenrand mähten zwei Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei
die zur Bundesstraße gehörenden Grünstreifen mit sog. Freischneidern.
Dabei handelt es sich um Motorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen.
Bei den Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine beschädigten das vorbeifahrende
Fahrzeug der Klägerin.

Die Klägerin erhob vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) Klage auf Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von rund 1.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Land zum Schadensersatz
verurteilt.

Zur Begründung hat der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt,
das Land Brandenburg müsse zwar Grünstreifen an den Bundesstraßen mähen.
Dabei habe es jedoch dafür Sorge zu tragen, dass bei Mäharbeiten das Hochschleudern
von Steinen möglichst vermieden werde.

Dabei handele es sich um keine ganz fernliegende Gefahr sowohl für Autofahrer als
auch für Motorradfahrer. Denn der Hersteller der verwendeten Handmotorsensen
schreibe vor, dass ein Sicherheitsabstand von 15 Metern einzuhalten sei. Dies sei
bei Mäharbeiten am Straßenrand nicht gewährleistet. Der Fahrzeugverkehr werde
durch aufgestellte Warnhinweise nicht hinreichend geschützt, weil Autofahrer auf
einer Bundesstraße keine Chance hätten, ihr Fahrzeug vor Steinschlag zu schützen.
Sie könnten bei Gegenverkehr und hinterherfahrendem Verkehr weder ausweichen
noch einfach stehen bleiben.

Das Land hätte mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand zusätzliche
Schutzmaßnahmen durchführen können. So wäre insbesondere das Aufstellen
einer mobilen, z. B. auf Rollen montierten, wieder verwendbaren Schutzwand aus
Kunststoffplanen möglich gewesen, um die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor Steinschlag
zu schützen.

Quelle: Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 5. September 2013

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