Rechtstipp: Dürfen Eintrittskarten weiterverkauft werden?

Eintrittskarten weiter zu verkaufen ist in Zeiten von ebay kein Problem. Aber: Ist es auch erlaubt? Mit dieser Frage befasst sich der nachfolgende Beitrag.

Vielleicht ist Ihnen das auch schon mal passiert: Sie kaufen sich eine Eintrittskarte für eine Veranstaltung, z. B. ein Konzert oder ein Fußballspiel, können jedoch die Veranstaltung wegen Krankheit oder anderweitiger Pflichten nicht besuchen. Sie möchten die Karte daher weiterverkaufen. Nun fragen Sie sich, ob das überhaupt erlaubt ist.

Das Gesetz sagt zu dieser Frage nichts. In den sog. Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) vieler Veranstalter sind jedoch Regelungen enthalten, die den Weiterverkauf von Tickets an Dritte generell untersagen oder aber jedenfalls einschränken.

Unterscheidung zwischen Verkauf durch eine Privatperson oder durch einen Gewerbetreibenden

Ob nun solche Geschäftsbedingungen einem Weiterverkauf entgegenstehen oder aber eine Eintrittskarte gleichwohl durch den Käufer weiterverkauft werden darf, hängt zum einen davon ab, ob der Weiterverkauf als Privatverkauf durch einen Verbraucher oder aber als gewerblicher Verkauf durch einen Unternehmer erfolgen soll.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 11. September 2008 (I ZR 74/06) in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die vorgenannten Regelungen in ATGB zur Unterbindung des Weiterverkaufs gegenüber Privatpersonen vielfach nicht wirksam sein werden – so z. B., wenn eine Privatperson die Eintrittskarte deshalb weiterverkauft, weil sie am Besuch der Veranstaltung aus welchen Gründen auch immer gehindert ist.

Demgegenüber sei eine in AGB formulierte Verbotsregelung zum Weiterverkauf von Eintrittskarten gegenüber gewerblichen Verkäufern, die unter Verheimlichung ihrer Weiterverkaufsabsicht Tickets beim Veranstalter erwerben wollen, nicht zu beanstanden, dieser sog. Schleichbezug könne keinen rechtlichen Schutz beanspruchen.

Es sei dass legitime Interesse eines Veranstalters, Eintrittskarten nur selbst oder über von ihm autorisierten Verkaufsstellen zu vertreiben. Durch diesen kontrollierten Verkauf werde zudem auch weniger finanzkräftigen Käufern der Erwerb von Eintrittskarten z. B. von Spitzenspielen im Fußball ermöglicht. Das Interesse des Weiterverkäufers, mit redlich erworbenen Eintrittskarten Handel zu treiben, sei zwar rechtlich auch nicht zu beanstanden. Jedoch könne kein derjenigen keinen rechtlichen Schutz beanspruchen, wer wie hier die Beklagten den Veranstalter über seine Wiederverkaufsabsicht täuscht.

Übrigens: Auch wenn der Verkäufer meint, er sei Privatverkäufer, kann er tatsächlich als gewerblicher Verkäufer einzustufen sein. Nämlich dann, wenn er Verkäufe in der Absicht vornimmt, hiermit Einkünfte zu erzielen (Indizien für gewerblichen Verkauf: häufige Verkäufe, wiederholte Verkäufe gleichartiger Artikel, mehrere Verkäufe parallel, eigene AGB).

Einfache oder personalisierte Eintrittskarte

Für die Zulässigkeit des Weiterverkaufs ist zudem entscheidend, ob es sich um eine einfache oder um eine personalisierte Eintrittskarte handelt. Einfache Eintrittskarten enthalten keinen Vermerk darüber, wen sie zum Eintritt berechtigen. Berechtigt ist vielmehr derjenige, der die Eintrittskarte besitzt. Personalisierte Eintrittskarten hingegen berechtigen allein diejenige Person, deren Name auf der Karte aufgedruckt oder einzutragen ist, zum Eintritt. Anders als bei einer einfachen Eintrittskarte kann dieses Eintrittsrecht somit auch nicht vom Berechtigten auf Dritte dadurch weiterübertragen werden, dass er dem Dritten die Eintrittskarte übergibt.

In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 02.10.2014 (327 O 251/14) die Wirksamkeit einer AGB-Regelung bejaht, dergemäß eine personalisierte Konzerteintrittskarte ihre Gültigkeit verliert, die zu einem höheren als dem aufgedruckten Verkaufspreis weiterverkauft wird. In einem Nebensatz hat das Landgericht angedeutet, dass diese Rechtsfolge auch für Privatverkäufe gelten könnte.

Risiko für den Käufer: Trotz Eintrittskarte kein Eintritt

Viele Veranstalter behalten sich das Recht vor, bei Verstoß gegen Regelungen des Weiterverkaufsverbot die hiervon betroffenen Eintrittskarten zu sperren und dem Ticketinhaber den Zugang zu verweigern,. Für Käufer einer solchen weiterverkauften Eintrittskarte besteht – gerade bei personalisierten Eintrittskarten – somit das Risiko, Geld für eine Eintrittskarte ausgegeben zu haben und vom Ordnungspersonal wegen des Verdachts des Erwerbs von einer unautorisierten Stelle unter Hinweis auf das Hausrecht trotzdem nicht zur Veranstaltung eingelassen zu werden. Auch wenn sich dies im Nachhinein als unrechtmäßig herausstellen sollte: Das Käufer ist sein Geld los ohne Zutritt zur Veranstaltung zu erhalten; seine Aussichten, zumindest einen Teil des Geldes erstattet zu erhalten, sind gering.

Fazit

Der gewerbliche Weiterverkauf von Eintrittskarten ist nicht erlaubt, wenn hierdurch gegen die ATGB des Veranstalters verstoßen wird. Der Weiterverkauf von Eintrittskarten als Privatverkauf ist zwar grundsätzlich erlaubt, auch wenn Regelungen in den ATGBs des Veranstalters dies untersagen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für personalisierte Eintrittskarten.

Für den Käufer einer weiterverkauften Eintrittskarte besteht das Risiko, trotz Eintrittskarte keinen Zutritt zur Veranstaltung zu erhalten.

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