AG München, Urteil vom 3.4.12 – 161 C 19021/11
Harry Potter und der unbefugte Download
Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon. Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten, macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig.
Über einen Internetanschluss wurden Ende August 2007 zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien, deren Inhalte Teile der Hörbücher “Harry Potter und der Gefangene von Askaban”, “Harry Potter und der Halbblutprinz”, “Harry Potter und der Orden des Phönix” sowie “Harry Potter und die Kammer des Schreckens” waren, in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.
Der Hörbuchverlag, der die Rechte an diesen Werken hatte, mahnte den Inhaber des Internetanschlusses ab, forderte eine Unterlassungserklärung und Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro und Schadenersatz in Höhe von 900 Euro.
Die Unterlassungserklärung gab dieser zwar ab, allerdings ohne Anerkennung einer Schuld. Die Zahlung verweigerte er. Schließlich handele es sich um einen Download via Peer-to-Peer-Netzwerk, bei dem nur einzelne Bruchstücke angeboten würden, nie das gesamte Stück. Die einzelnen Bruchstücke seien aber wertloser Datenmüll.
Der Hörbuchverlag erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:
Das Urhebergesetz schütze nicht nur das Gesamtprodukt, sondern auch kleinste Teile davon. Sinn und Zweck sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich kleinste Bruchstücke angeboten würden.
Daher sei ein Schadenersatz in Höhe der Lizenzgebühr zu erstatten, die bei einer berechtigten Verbreitung der Daten zu zahlen gewesen wäre, im vorliegenden Fall 900 Euro. Auch die Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro müsse der Urheberrechtsverletzer bezahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Exkurs: In einem Peer-to-Peer-Netz sind alle Computer gleichberechtigt und können sowohl Dienste in Anspruch nehmen, als auch zur Verfügung stellen. Daher kann hier ein Werk von mehreren Computern zeitgleich angeboten werden und aufgrund des parallelen Herunterladens auch kleinster Teile in kurzer Zeit zusammengesetzt werden. D.h. aufgrund der Aufteilung muss nicht ein Computer das gesamte Werk anbieten.
Quelle: Pressemitteilung 41/13 des AG München vom 23. September 2013