AG München, Urteil vom 10.11.2009 – 155 C 30538/08
Aus vollen Rohren…
Der Bodenablauf einer Dusche ist Teil des Rohrsystems. Ein Bruch dieses Bodenablaufes ist daher als Leitungswasserschaden anzusehen. Die Versicherung ist zum Ersatz für die Kosten der Reparatur des Ablaufs und der Erneuerung der Fliesen verpflichtet.
Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hatte bei einer Versicherung eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Diese bot Schutz gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm.
Kurz vor Weihnachten 2007 bemerkten die Mieter einer der Wohnungen eine aufsteigende Nässe in der Wand des Abstellraums. Als man der Ursache nachging, wurde festgestellt, dass der Bodenablauf in der Dusche gerissen war. Dieser musste komplett erneuert werden. Außerdem mussten die dazugehörigen Fliesen entfernt und neu verlegt werden.
Dies tat der Vermieter auch, wodurch ihm insgesamt 1078 Euro an Kosten entstanden.
Da er denn Schaden ordnungsgemäß bei seiner Versicherung gemeldet hatte, bat er dort um Übernahme der Kosten. Als Antwort erhielt er, dass der Bodenablauf nicht zum Rohr der Wasserversorgung gehöre, ein Leitungswasserschaden läge mangels Leitung daher nicht vor. Die Schäden seien daher nicht versichert.
Der Hauseigentümer erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihm Recht:
Der Bodenablauf sei Teil der Rohrleitung. Seit langem seien Rohrleitungen aus Teilstücken mit einem jeweiligen Muffenstück und innen liegender Ringdichtung zusammengesetzt, weil Winkelverbindungen und die erforderlichen Längen zwangsläufig zu Kupplungsvorgängen zwingen. Eine einheitliche Rohrleitung existiere daher nicht. Es handele sich stets um ein System aus Einzelteilen.
Die einengende Definition der Versicherung gehe daher fehl. Hier sei der Bodenablauf ebenso mit dem Rohrleitungssystem verbunden wie andere Steckverbindungen, darüber hinaus sei er – wie alle anderen Teile des Rohrsystems – einzementiert. Es handele sich daher um eine einheitliche Rohrleitung.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 33/11 25. Juli 2011 des Amtsgerichts München