BGH zur Zulässigkeit von Taschenkontrollen an der Supermarktkasse

BGH, Urteil vom 03.11.1993 – VIII ZR 106/93

1. Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.

2. Die im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachte Hinweistafel mit dem Text
„Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden,
wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflich darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.“
stellt weder eine rechtsverbindliche Ausgestaltung des Hausrechts des Geschäftsinhabers noch eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand

1
Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte, u.a. die sogenannten T.-Märkte. Im Eingangsbereich eines T.-Marktes im Nordwest-Zentrum in F. ist eine Hinweistafel mit folgendem Text angebracht:
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„Information und Taschenannahme
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Sehr geehrte Kunden,
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wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.“
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Die Klägerin lehnt es ab, Plastiktüten, in denen sie in der Regel Schlüssel und Geldbörse mit sich führt, zur Aufbewahrung abzugeben. Da sie sich auch einer Taschenkontrolle durch Kassiererinnen oder Hausdetektive mehrfach widersetzt hat, ist von der Beklagten erstmals im Juli 1990 ein Hausverbot gegen sie verhängt, wenige Tage später jedoch wieder aufgehoben worden. Am 26. Oktober 1990 verweigerte die Klägerin wiederum die Kontrolle einer von ihr in den Einkaufsbereich mitgenommenen Tasche und verlangte die Hinzuziehung der Polizei. Der stellvertretende Marktleiter sprach ein Hausverbot aus. Als die Klägerin am 1. November 1990 den Markt erneut aufsuchte, forderte er sie unter Hinweis auf dieses Hausverbot auf, das Geschäft zu verlassen. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, kam es zu Handgreiflichkeiten zwischen ihr und dem stellvertretenden Marktleiter, deren Verlauf streitig ist. Die Klägerin wurde von Polizeibeamten aus dem Markt geführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. November 1990 erteilte die Beklagte ihr „aufgrund der Vorfälle in den letzten Wochen“ für sämtliche T.-Märkte Hausverbot.
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Die Klägerin hält das Hausverbot für rechtswidrig. Die von der Beklagten ohne konkrete Verdachtsmomente geforderten Taschenkontrollen verletzen sie ihrer Auffassung nach in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Abgabe mitgebrachter Taschen sei ihr nicht zumutbar, solange die Beklagte hierfür keine Schließfächer bereitstelle.
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Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die von der Kassiererin geäußerte Bitte, in von ihr mitgeführte Taschen sehen zu dürfen, niemals einfach mit „nein“ beantwortet, sondern jeweils außergewöhnlich heftig und aggressiv reagiert. Auch am 26. Oktober 1990 habe sie laut geflucht, die Kassiererin beschimpft, andere Kunden lautstark zur Verweigerung von Taschenkontrollen aufgefordert und behauptet, die Mitarbeiter seien die Diebe. Den stellvertretenden Marktleiter habe sie als „ganz dummen Kerl“ bezeichnet. Da das Hausverbot vom 26. Oktober 1990 am 1. November 1990 noch gegolten habe, sei das am 2. November 1990 ausgesprochene Hausverbot wegen des Verhaltens der Klägerin insgesamt gerechtfertigt.
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Das Landgericht hat der auf Aufhebung des Hausverbots vom 2. November 1990 gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer – zugelassenen – Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hält den Hinweis im Eingangsbereich des Marktes für eine verbindliche Hausordnung und entnimmt ihm, daß die Beklagte Besuchern und Kunden den Zutritt zum Einkaufsbereich nur ohne Taschen gestatten und sich andernfalls ein Kontrollrecht vorbehalten wolle. Jedenfalls bei Geschäften von der Größe des von der Beklagten in F. betriebenen Marktes, die sich mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand nicht mehr erfolgversprechend überwachen ließen, sei diese Regelung unter Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin und des Hausrechts der Beklagten grundsätzlich zu billigen. Die Klägerin habe diese Hausordnung akzeptiert und sich ihrer Anordnung unterworfen, wenn sie den Einkaufsbereich mit Tasche betreten habe. Ihre spätere Verweigerung von Taschenkontrollen sei deshalb widersprüchlich und unbeachtlich, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße. Das Hausverbot sei auch zu Recht ergangen, weil die Weigerung der Klägerin, sich mit ihrem Beutel an der Kasse kontrollieren zu lassen, für die Beklagte einen solchen verwaltungsmäßigen Aufwand schaffe, daß ihr die weitere Zulassung der Klägerin zu ihren Geschäften nicht zumutbar sei. Ob die Klägerin dabei auch das Personal beleidigt habe, könne deshalb dahinstehen. Schließlich stelle die Weigerung der Klägerin, sich kontrollieren zu lassen, einen vorsätzlichen Vertragsverstoß dar. Denn die Anordnung auf der Hinweistafel habe, wenn es zum Vertragsschluß komme, die Bedeutung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese seien wirksam. Ein Verstoß gegen § 9 AGBG liege mangels ihrer Unvereinbarkeit mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht vor, weil ein für die Beklagte nur nach Maßgabe des § 229 BGB auszuübendes Kontrollrecht statuiert werde.
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II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Beklagte durch die Eröffnung des Geschäfts nicht in vollem Umfang auf ihr Hausrecht verzichtet hat. Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, bringt damit zwar zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet somit generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt, die sich im Rahmen „üblichen Käuferverhaltens“ bewegen (BGH, Urteile vom 25. April 1991 – I ZR 283/89 – Testfotos = MDR 1991, 1155 m.w.Nachw. und vom 13. Juli 1979 – I ZR 138/77 – Hausverbot II = NJW 1980, 700 unter I 2). Das schließt es aber nicht aus, daß er von seinem Hausrecht gegenüber solchen Kunden Gebrauch macht, die hierzu, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufs, Anlaß geben (BGH, Urteil vom 25. April 1991 aaO), oder daß er die generelle Erlaubnis zum Betreten seiner Geschäftsräume von bestimmten Bedingungen abhängig machen und denjenigen, der diese Bedingungen nicht erfüllen will, vom Zutritt ausschließen kann (Rudolphi in SK-StGB, 2. Aufl., § 123 Rdnr. 27; Schönke/ Schröder/Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 123 Rdnr. 23).
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2. Die Verweigerung der Taschenkontrolle könnte ein Hausverbot gegenüber der Klägerin nur rechtfertigen, wenn die Beklagte berechtigt wäre, kraft einer wirksamen, auf ihr Hausrecht oder ihre Geschäftsbedingungen gestützten Regelung die Duldung genereller oder stichprobenartiger Kontrollen auch ohne Diebstahlsverdacht zu verlangen. Ohne eine dahingehende verbindliche Regelung stünde ihr eine so weit gehende Kontrollbefugnis dagegen nicht zu.
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a) Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar (KK/Laufhütte, StPO, 2. Aufl., § 102 Rdnr. 11; Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 102 Rdnr. 36). Die Befugnis zu Durchsuchungsmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren setzt deshalb stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus; ohne ihn ist die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle – etwa im Kassenbereich eines Geschäfts – deshalb unzulässig (Löwe/Rosenberg/Schäfer aaO § 102 Rdnr. 16). Auch die Sicherung oder Durchsetzung eines Anspruchs mittels privater Gewalt ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung eines bestehenden Anspruches droht (§ 229 BGB) oder verbotene Eigenmacht (§ 859 BGB) vorliegt. Die Beklagte darf daher Taschenkontrollen nur fordern, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt. Daß sie die Taschenkontrolle bei der Klägerin nicht durchgesetzt hat, sondern auf deren Weigerung, eine Kontrolle durchführen zu lassen, lediglich das Hausverbot zu stützen versucht, hilft ihr nicht weiter. Ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, wenn es an einem konkreten gegen ihn gerichteten Verdacht fehlt, kann auch nicht wegen Störung des Geschäftsbetriebes mit einem Hausverbot belegt werden.
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b) Daß gegen die Klägerin ein konkreter Verdacht auf Ladendiebstahl bestanden hätte, als am 26. Oktober 1990 Einsichtnahme in ihre Tasche verlangt wurde, hat die Beklagte nicht behauptet. Allein der Umstand, daß an einer bestimmten Stelle viel gestohlen wird, begründet noch keinen hinreichenden Tatverdacht gegen die einzelnen Personen, die sich dort aufhalten. Daß die Klägerin der Bitte um Abgabe der Taschen nicht nachgekommen ist, vermag einen hinreichenden Verdacht auf einen Ladendiebstahl ebenfalls nicht zu begründen, dies um so weniger, als die Beklagte wußte, daß die Klägerin ihre Tasche aus grundsätzlichen Erwägungen in den Einkaufsbereich mitnahm und es auf die Aufforderung zur Taschenkontrolle geradezu anlegte, weil sie auf diese Weise die systematischen Taschenkontrollen bei der Beklagten anprangern und bekämpfen wollte.
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3. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte die Mitnahme von Taschen zwingend untersagen und bei Mißachtung eines solchen Verbots auf einer Taschenkontrolle bestehen könnte, kann dahinstehen. Denn die „Information“ auf der am Eingangsbereich aufgestellten Hinweistafel ist weder eine verbindliche Hausordnung noch eine Geschäftsbedingung.
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a) Soweit das Berufungsgericht dem Hinweis eine zwingende Anordnung entnimmt, beruhen seine Ausführungen auf Rechtsirrtum.
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aa) Nach seinem eindeutigen Wortlaut handelt es sich bei dem Hinweis nur um eine Bitte. Das Berufungsgericht zeigt keine Umstände auf, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung rechtfertigen könnten. Es verstößt damit gegen die gesetzliche Regel (§§ 133, 157 BGB), daß die Auslegung vom Wortlaut auszugehen hat. Eine das Revisionsgericht bindende Auslegung liegt deshalb nicht vor (BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 – IX ZR 57/91 = NJW 1992, 1881 unter I 1 m.w.Nachw.). Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1990 – V ZR 223/89 = NJW 1991, 1180 unter 2; Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 – VIII ZR 99/91 = WM 1993, 114 unter II 1 a und st.Rspr.).
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bb) Eine Anordnung, mit der der Zutritt zu den dem allgemeinen Publikumsverkehr eröffneten Geschäftsräumen nur unter bestimmten Bedingungen gestattet werden soll, muß hinreichend deutlich erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber des Hausrechts mit dem Betreten der Geschäftsräume nicht einverstanden ist (Schönke/Schröder/Lenckner aaO). An die Bestimmtheit und Eindeutigkeit einer Anordnung sind hier schon deswegen strenge Anforderungen zu stellen, weil die Beklagte ein ihr von Gesetzes wegen nicht zustehendes und das Persönlichkeitsrecht ihrer Kunden berührendes Kontrollrecht beansprucht. Das setzt mindestens voraus, daß derjenige, der den Einkaufsbereich betritt, ohne seine Tasche abgegeben zu haben, unmißverständlich erkennen kann, worauf er sich einläßt.
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Der „höflichen Bitte“ um Abgabe der Taschen kommt ein hinreichend deutlicher Regelungscharakter im Sinne einer verbindlichen Hausordnung nicht zu. Einer Bitte nicht Folge zu leisten, steht im Belieben des Kunden. Damit stimmt überein, daß die Beklagte im Eingangsbereich des Marktes keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Bitte getroffen hat. Die bei Nichtbeachtung der Bitte angekündigten Folgen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, daß die Beklagte damit generelle oder stichprobenartige Kontrollen ohne konkreten Diebstahlsverdacht meint. Die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls“ kann vielmehr auch dahin verstanden werden, daß die Beklagte nur bei konkretem Verdacht kontrollieren will.
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b) Auch auf eine vorsätzliche Vertragsverletzung kann das Hausverbot nicht gestützt werden. Das Berufungsgericht verkennt, daß Empfehlungen oder Bitten der hier vorliegenden Art regelmäßig keine rechtsgeschäftliche Bedeutung haben und demgemäß auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten sind (OLG Schleswig bei Bunte, AGBE IV § 1 Nr. 8; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 1 Rdnr. 11; Erman/H. Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 1 Rdnr. 5 AGBG; Roth, BB 1992, Beil. 4 S. 3). Selbst die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, daß der Hinweis der rechtlichen Ausgestaltung eines (vor-) vertraglichen Verhältnisses dienen solle.
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c) Fehlte am 26. Oktober 1990 mithin eine rechtsverbindliche Grundlage, auf die die Beklagte ihre Forderung nach einer Taschenkontrolle stützen konnte, so kann der Klägerin auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, weil sie eine von der Beklagten beanspruchte Regelung akzeptiert habe, wenn sie die Geschäftsräume trotz Kenntnis von dem Hinweis mit Tasche betrete, aber deren Kontrolle verweigere. Hat der Hinweis keinen rechtlichen Regelungsgehalt, so kommt ein konkludentes Einverständnis nicht in Betracht.
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4. Daß die Beklagte möglicherweise eine Hausordnung erlassen und darin den Zutritt mit Taschen verbieten oder – was nicht unbedenklich erscheint – nur Kunden gestatten könnte, die in eine Kontrolle einwilligen, vermag ein Hausverbot gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn solange die Beklagte einen Ausschlußwillen insoweit nicht unmißverständlich erklärt hat, gilt ihr generelles Einverständnis mit dem Betreten der Geschäftsräume, an dem sie sich festhalten lassen muß, auch gegenüber der Klägerin fort.
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5. Nach allem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben. Der Rechtsstreit ist noch nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte von ihrem Hausrecht gegenüber der Klägerin nicht aus anderen Gründen Gebrauch machen kann, worauf sie sich auch in erster Linie berufen hat. Das Hausverbot könnte wegen des von der Klägerin am 26. Oktober und 1. November 1990 gezeigten Verhaltens gerechtfertigt sein. Den unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten zu Beleidigungen des Personals durch die Klägerin wird das Berufungsgericht nachzugehen haben. Hinsichtlich der Erklärung der Klägerin, das Personal stehle mehr als die Kunden, ist allerdings bislang schon nicht festgestellt, ob sie mit dem Vorfall vom 21. Juli oder demjenigen vom 26. Oktober 1990 in Zusammenhang steht; das am 21. Juli 1990 ausgesprochene Hausverbot hat die Beklagte wieder aufgehoben und auf die Ereignisse dieses Tages das am 2. November 1990 erteilte Hausverbot auch nicht gestützt. Im übrigen wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß – sachliche – Hinweise der Klägerin an andere Kunden, sie müßten Taschenkontrollen ohne konkreten Verdacht nicht dulden, nur die Rechtslage zutreffend wiedergegeben haben würden.

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