BGH, Urteile vom 13. Oktober 2008 – II ZR 227/07, II ZR 229/07 und II ZR 26/08
Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft
Die Klägerin, eine Baugenossenschaft, nimmt die Beklagten, ausgeschiedene Genossen, auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch.
Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht, auf die sich die Klägerin beruft, wird das Vermögen der Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft mehr Schulden als Vermögen, mussten die Beklagten als ausgeschiedene Genossen einen Anteil am Fehlbetrag übernehmen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Genossenschaft bei diesem Vergleich ihr Vermögen mit seinem Marktwert einstellen, also – technisch gesprochen – ihre stillen Reserven auflösen muss. Das meinen die Beklagten, die so tun wollen, als würde das Vermögen der Genossenschaft versilbert. Die Klägerin will dagegen bei der Berechnung von den Abschreibungen profitieren und damit schneller zu einer Nachschusspflicht kommen.
Amtsgericht und Landgericht haben der Klage stattgegeben.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteilen vom heutigen Tag die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen die Handelsbilanz maßgeblich ist und die stillen Reserven der Genossenschaft bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden nicht zu berücksichtigen sind. § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. ebenso wie § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG in der nunmehr gültigen Fassung – will nicht nur den Bestand der Genossenschaft besonders weitgehend schützen. Die Vorschrift zielt – im Interesse eines vorsorgenden Gläubigerschutzes – auch darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz zu verhindern.
Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof