BGH, Urteil vom 22.04.2009 – VIII ZR 156/07
1. Wenn zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Incoterm FOB vereinbart ist, ist der Verschiffungshafen der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Liegt dieser Ort außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung, so findet nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung (Rn.19) (Rn.20) (Rn.22).
2. Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO können die Parteien den Erfüllungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist (Rn.23).
(Leitsätze des Gerichts)
.Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin, ein deutsches Unternehmen mit Sitz in M., macht gegen die Beklagte, ein englisches Unternehmen mit Sitz in London, aus abgetretenem Recht Kaufpreisforderungen der türkischen Unternehmen I. und G. (im Folgenden: Verkäufer) geltend. Mit Schreiben jeweils vom 3. November 2003 teilten die Verkäufer der Beklagten mit, dass aufgrund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Factoring-Vertrages alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung an die Klägerin und die A. Bank Corporation plc abgetreten seien und zukünftige Zahlungen auf das Konto der A. Bank Corporation plc bei der N. -Bank AG Essen zu leisten seien. Die Beklagte bestätigte dies unter dem 5. November 2003 – in deutscher Übersetzung – wie folgt:
„Wir bestätigen den Erhalt und die Vereinbarung dieser Abtretungsanzeige. Zukünftige Zahlungen werden ausschließlich an die vorstehende Bankverbindung erfolgen.“
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Von März bis Juni 2004 lieferten die Verkäufer der Beklagten Textilien und stellten ihr einen Gesamtbetrag von 452.719,70 GBP in Rechnung. Die Beklagte zahlte durch Überweisung auf das bezeichnete Konto, nahm aber – neben weiteren Kürzungen – jeweils einen Abzug von 25 % von jeder Rechnung vor.
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Mit ihrer Klage macht die Klägerin die restliche Kaufpreisforderung geltend. Sie ist der Ansicht, dass für die Klage deutsche Gerichte international zuständig seien, und behauptet, dass die Verkäufer und die Beklagte für die Lieferung jeweils den Incoterm FOB vereinbart hätten und nach türkischem Recht Geldschulden am Sitz des Gläubigers zu erfüllen seien.
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Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
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Die deutschen Gerichte seien international nicht zuständig. Die Frage der Zuständigkeit richte sich allein nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden auch: Verordnung). Nach Art. 2, 60 EuGVVO sei die Beklagte an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Großbritannien zu verklagen. Eine Ausnahmevorschrift, die einen Gerichtsstand am Sitz der Klägerin begründe, greife nicht ein.
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Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO begründe keinen deutschen Gerichtsstand. Der autonom zu bestimmende Erfüllungsort sei hier Großbritannien, da dies der Ort sei, an dem die Waren tatsächlich geliefert worden seien. Die Vereinbarung des Incoterms FOB ändere daran nichts. FOB stelle keine andere Vereinbarung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO dar, sondern habe primär Bedeutung für die Gefahrtragung, auch wenn sich dadurch gegebenenfalls nach nationalem Recht der Erfüllungsort verändere. Sei der Erfüllungsort einmal bestimmt, bleibe er für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis maßgeblich. Deshalb sei auch die zum früheren Rechtszustand ergangene Entscheidung des OLG Celle (IPRax 1999, 456) nicht einschlägig, die die Möglichkeit einer Änderung des Erfüllungsortes nach erfolgter Abtretung bejaht habe.
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Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, c EuGVVO. Nur wenn – wie hier wegen des Erfüllungsorts Großbritannien nicht der Fall – der nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ermittelte Erfüllungsort außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs der Verordnung läge, könnte gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, c EuGVVO das deutsche Kollisionsrecht zur Bestimmung des Erfüllungsortes herangezogen werden. Selbst dies unterstellt, läge der Erfüllungsort aber in der Türkei, nicht in Deutschland. Wegen der Einheitlichkeit des Erfüllungsbegriffs bliebe es dabei, so dass ein deutscher Gerichtsstand jedenfalls nicht gegeben sei.
II.
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Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO grundsätzlich jeder vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen ist, soweit nicht eine der davon abweichenden Vorschriften der Verordnung eingreift. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann Letzteres aber auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrags der Klägerin nicht verneint werden.
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Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Für den Verkauf beweglicher Sachen wird diese Bestimmung in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO dahin ergänzt, dass im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. In Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO ist geregelt, dass in Fällen, in denen Buchstabe b nicht anwendbar ist, Buchstabe a gilt.
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1. Voraussetzung für das Vorliegen eines Vertragsgerichtsstands ist zunächst, dass ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 – Rs. C-265/02, IPRax 2004, 334 – Frahuil SA ./. Assitalia Spa, Rdnr. 22 m.w.N.). Vertragliche Ansprüche liegen (jedenfalls) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 – Rs. C-51/97, Slg. 1998, I S. 6511 – Réunion européenne SA u.a. ./. Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV u.a., Rdnr. 15, 17 m.w.N; vom 17. September 2002 – Rs. C-334/00, Slg. 2002, I S. 7357 – Fonderie Officine Meccaniche Tacconi SpA ./. Heinrich Wagner Sinto Maschinenfabrik GmbH, Rdnr. 23; vgl. auch Stadler in: Festschrift für Musielak, 2004, S. 569 ff.). Es reicht aus, wenn der Kläger vertragliche Ansprüche schlüssig behauptet (EuGH, Urteil vom 4. März 1982 – Rs. 38/81, Slg. 1982, S. 825 – Effer SpA ./. Kantner).
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b) Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar ist die Klägerin nicht Partei der zwischen der Beklagten und den Verkäufern abgeschlossenen Kaufverträge, so dass sich im vorliegenden Verfahren nicht die Vertragsparteien selbst gegenüberstehen. Die Tatsache, dass die Klägerin eine vertragliche Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, schließt es jedoch ein, dass sie sich auf den zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehenden Gerichtsstand berufen kann (OGH Österreich, Beschluss vom 11. Mai 2005 – 9 Ob 104/04s, IPRax 2006, 489, 490; Martiny in: Festschrift für Geimer, 2002, S. 641, 661; Mankowski, EWiR 2004, 379 f.; Hau, IPRax 2006, 507 f.; Czernich/Tiefenthaler, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 18; Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, 2007, Art. 5 Rdnr. 67; Schlosser, JZ 2004, 408, 409).
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Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit – wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers – einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004 – Rs. C-433/01, JZ 2004, 407 – Freistaat Bayern ./. Blijdenstein, Rdnr. 25 ff. m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Der Grund für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten liegt in der besonders engen Verbindung zwischen dem Vertrag und dem Gericht des Erfüllungsorts (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007 – Rs. C-386/05, NJW 2007, 1799 – Color Drack GmbH ./. Lexx International Vertriebs GmbH, Rdnr. 22 f.). Diese besondere Verbindung besteht unabhängig davon, ob vertragliche Ansprüche auf Dritte übergegangen sind. Jedenfalls der zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehende Gerichtsstand steht daher auch dem Zessionar offen (OGH, Beschluss vom 11. Mai 2005, aaO).
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2. Der ursprüngliche Vertragsgerichtsstand liegt für die Kaufpreiszahlungspflicht in Deutschland, wenn – wie die Klägerin behauptet – zwischen den Kaufvertragsparteien die Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen in Deutschland vereinbart worden ist. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Erfüllungsort in Deutschland und mithin die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht verneint werden (Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO). Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts findet – den Vortrag der Klägerin, die Lieferung der Kaufsache sei in der Türkei erfolgt, revisionsrechtlich unterstellt – vorliegend nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung.
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a) Zwar geht das Berufungsgericht zunächst zutreffend davon aus, dass der Erfüllungsort nach dem vorrangig zu prüfenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO autonom zu bestimmen ist. Im Rahmen der Verordnung wird der Lieferort als autonomes Anknüpfungskriterium festgelegt, das auf sämtliche Klagen aus ein- und demselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur für diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 24 ff.; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008 – VIII ZR 184/07, ZGS 2008, 390, Tz. 18 m.w.N.). Bei bereits erfolgter Lieferung kommt es auf den Ort an, an dem tatsächlich geliefert worden ist (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 142 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 5 Rdnr. 47; Ferrari, IPRax 2007, 61, 66 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO aber nicht in Großbritannien, sondern in der Türkei und damit außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs der Verordnung, wenn der – im Folgenden revisionsrechtlich zu unterstellende – Vortrag der Klägerin zutrifft, dass die Lieferung gemäß einer zwischen den Parteien vereinbarten FOB-Klausel in der Türkei erfolgte.
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aa) Ist zwischen den Kaufvertragsparteien der Incoterm FOB vereinbart, hat der Verkäufer die von ihm für den Export freizumachende Ware an Bord des vom Käufer zu benennenden Schiffes (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1975 – VIII ZR 34/74, WM 1975, 917, unter II) zu liefern. Mit Überschreiten der Schiffsreling gehen Gefahren und Kosten auf den Käufer über. Der Käufer hat die Ware am Lieferort zu übernehmen und trägt die Verantwortung für den Haupttransport, die Durchfuhr durch Drittstaaten und die Einfuhr in das Bestimmungsland (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., Anhang (6) Incoterms 4. FOB; Bredow/Seiffert, Incoterms 2000, FOB Rdnr. 10 ff.; Lehr, VersR 2000, 548, 555).
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bb) Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO der Verschiffungshafen ist, wenn aufgrund einer FOB-Vereinbarung geliefert wurde (House of Lords, Urteil vom 20. Februar 2008 – [2008] UKHL 11 – Othon Ghalanos Limited v. Scottish & Newcastle International Limited, EuLF 2008, I S. 95, Tz. 48 ff., 55; Czernich/Tiefenthaler, aaO, Art. 5 Rdnr. 35; Magnus, IHR 2002, 45, 48; Ferrari, aaO, S. 66; Rauscher in: Festschrift für Heldrich, 2005, S. 933, 942; Hess/Pfeiffer/Schlosser, The Brussels I-Regulation (EC) No 44/2001, 2008, D III Rdnr. 187; Piltz, IHR 2006, 53, 55; ders., NJW 2002, 789, 793, Fn. 50).
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cc) Dem schließt sich der Senat an. Anders als bei einem Versendungskauf fallen bei der Lieferung auf der Grundlage einer FOB-Klausel der Lieferort und der Ort, an dem der Käufer die Ware zu übernehmen hat, nicht auseinander (vgl. Incoterms 2000, 4. FOB unter A. Nr. 4 und 5 sowie B. Nr. 4 und 5, abgedruckt bei Baumbach/Hopt, aaO). Es kommt deshalb entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf die streitige Frage, welcher Ort der nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO maßgebliche Lieferort ist, wenn es sich bei dem zu Grunde liegenden Kauf um einen Versendungskauf handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2008, aaO, m.w.N., und Hau, IPRax 2009, 44 f. m.w.N.), nicht an.
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Die Verordnung bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind. Sie soll den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen in der Weise verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter entsprechend vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2007, aaO, Rdnr. 19 f.). Diesem Ziel entspricht es, bei einer vertraglich vereinbarten FOB-Klausel den Verschiffungshafen als Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO anzusehen (House of Lords, aaO, Tz. 51 f.). Dieser ist ohne weiteres identifizierbar und von den Parteien ohne Schwierigkeiten voraussehbar. Er weist ferner eine enge Verknüpfung mit dem Vertrag auf, weil er dem Ort entspricht, an dem der Käufer die Ware übernimmt und Gefahr und Kosten auf ihn übergehen. Dagegen ist der Bestimmungsort der Ware dem Verkäufer unter Umständen nicht bekannt; er kann zudem nach Übernahme der Ware während des Transports – beispielsweise aufgrund eines Weiterverkaufs – Änderungen unterliegen.
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dd) Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Lieferung tatsächlich gemäß einer von den Kaufvertragsparteien vereinbarten FOB-Klausel erfolgt ist. Revisionsrechtlich ist daher im Folgenden zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass dies der Fall ist und damit der Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung liegt, so dass nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung findet (Art. 5 Nr. 1 Buchst. c EuGVVO).
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b) Im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO können die Parteien – wie bisher schon im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) – den Erfüllungsort vereinbaren, sofern dieser Ort einen Zusammenhang mit der Vertragswirklichkeit aufweist (zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ EuGH, Urteil vom 28. September 1999 – Rs. C-440/97, NJW 2000, 719 – GIE Groupe Concorde u.a. ./. Kapitän des Schiffes „Suhadiwarno Panjan“ u.a., Rdnr. 28 m.w.N.; Czernich/Tiefenthaler, aaO, Art. 5 Rdnr. 21; Geimer/Schütze, aaO, Art. 5 Rdnr. 124; Kropholler, aaO, Art. 5 Rdnr. 35; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVO Rdnr. 38; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 11; Wipping, Der europäische Gerichtsstand des Erfüllungsortes – Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, 2008, S. 229 f.; Murmelter, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Europäischen Zivilprozessrecht, 2007, S. 210; Klemm, Erfüllungsortvereinbarungen im Europäischen Zivilverfahrensrecht, 2005, S. 65 f.; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 5 Brüssel I-VO Rdnr. 43; zweifelnd Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rdnr. 5). Insoweit rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin, zwischen den Kaufvertragsparteien sei die Erfüllung der abgetretenen Forderungen in Deutschland durch die von der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 3./5. November 2003 vereinbart worden, übergangen hat.
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Ob die von den Verkäufern und der Beklagten unterzeichneten und sodann an die Klägerin übersandten Schreiben vom 3./5. November 2003 so auszulegen sind, dass sie über die bloße Kenntnisnahme der Beklagten von der Abtretung hinaus die Vereinbarung eines – deutschen – Erfüllungsorts für die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche enthalten, kann der Senat indes mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht geht unbeanstandet davon aus, dass die Kaufverträge türkischem Recht unterliegen. Das gilt mithin auch für das Zustandekommen und die Auslegung einer gegebenenfalls in den Schreiben vom 3./5. November 2003 enthaltenen Vereinbarung der Kaufvertragsparteien zum Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung (Art. 28 Abs. 1, 2, Art. 33 Abs. 2 EGBGB). Dazu wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben.
III.
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Nach dem Ausgeführten kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Sollte der Lieferort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO nach den im weiteren Verfahren zu treffenden Feststellungen tatsächlich in der Türkei liegen, das Berufungsgericht aber entgegen der Behauptung der Klägerin einen vereinbarten Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlungspflicht nicht feststellen können, wird das Berufungsgericht sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, wie in diesem Fall nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO der Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlungsverpflichtung zu bestimmen ist (vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 29. November 2007, ABl. EG Nr. C 37 vom 9. Februar 2008, S. 15, Rs. C-533/07).