BGH, Urteil vom 14.09.2005 – VIII ZR 363/04
Autokauf: Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB auch bei Karosseriebeschädigungen
Nachdem er ein Gebrauchtfahrzeug als Verbraucher erworben hatte, monierte der Kläger vier Wochen später eine leichte Verformung des Kotflüges und des Stoßfängers vorne rechts und verlangte deren Beseitigung. Der Fahrzeugzustand war im Übergabeprotokoll als einwandfrei mit nur geringen Gebrauchsspuren festgehalten worden. Da die Beklagte die Beseitigung ablehnte, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf dessen Rückabwicklung. In der Revisionsinstanz ging es in erster Linie um die Frage, ob die Beweislastumkehr des § 476 BGB auch für eine Karaosseriebeschädigung gelte.
Dies hat der BGH bejaht. Die Vermutung solle im Regelfall zugunsten des Käufers eingreifen und nur ausnahmsweise wegen Art der Sache oder des Mangels ausgeschlossen sein. Äußerliche Mängel, die jederzeit auftreten können, schließen die Beweislastumkehr nicht aus. Dieser Ausschluß wäre jedoch dann gegeben, wenn es sich um eine äußerliche Beschädigung handele, die auch dem fachlich unerfahrenen Käufer auffallen müsse. Es sei nämlich dann zu erwarten, daß der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstande. Fehle es an einer solchen Beanstandung, so spreche dies gegen die Vermutung, daß der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sei.
Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof