Bei Vorlage von Ausdruck aus Postausgangssystem für Abruf der E-Mail vom Server auf E-Mail-Konto des Empfängers gilt Anscheinsbeweis für den Zugang

AG Hamburg, Urteil vom 27.04.2018 – 12 C 214/17

Bei Vorlage von Ausdruck aus Postausgangssystem für Abruf der E-Mail vom Server auf E-Mail-Konto des Empfängers gilt Anscheinsbeweis für den Zugang

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Fluggesellschaft, auf Ausgleichszahlung aufgrund einer Flugverspätung aus abgetretenem Recht in Anspruch.

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Zwischen der Beklagten und Frau bestand ein Luftbeförderungsvertrag, durch den die Beklagte zur Beförderung der Frau am 24.06.2017 von Hamburg nach Enfidha, Tunesien, verpflichtet war. Die Großkreisentfernung zwischen Hamburg und Enfidha beträgt 1.951 km. Der Flug hatte bei Ankunft über drei Stunden Verspätung, außergewöhnliche Umstände lagen nicht vor.

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Frau N. G. hat die sich aus der Verspätung ergebenden Ansprüche am 11.07.2017 an die Klägerin abgetreten.

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Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mit E-Mail vom 12.07.2017 zur Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 400,00 aufgefordert und eine Zahlungsfrist bis zum 26.07.2017 gesetzt habe. Sie ist der Ansicht, dass sich die Beklagte seit dem 27.07.2017 in Zahlungsverzug befände. Dies gelte nach ihrer Auffassung unabhängig von der Zahlungsaufforderung, da die Beklagte von sich aus zur Ausgleichszahlung verpflichtet gewesen sei und auch bei ausbleibender Aufforderung in Verzug komme.

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Die Klägerin beantragt,

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017 zu zahlen.

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Die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit mit Schriftsatz vom 07.12.2017 unter Verwahrung gegen die Kosten (§ 93 ZPO) anerkannt und beantragt im Übrigen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass ihr die E-Mail der Klägerin vom 12.07.2017 nicht zugegangen sei. Sie ist der Ansicht, dass daher kein Verzug eingetreten und ein Zinsanspruch erst nach Rechtshängigkeit entstanden sei. Sie meint, dass die Ausgleichszahlung nicht ohne Aufforderung zu zahlen und eine solche erstmals durch Klagezustellung erfolgt sei.

Entscheidungsgründe
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Die Beklagte war entsprechend ihrem Anerkenntnis nach § 307 ZPO zu verurteilen.

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Indes ist auch der darüber hinausgehende Zinsanspruch der Klägerin aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet, die Beklagte befand sich seit dem 27.07.2017 in Verzug.

12
Die Klägerin hat die Beklagte mit E-Mail vom 12.07.2017 zur Ausgleichszahlung bis zum 26.07.2017 aufgefordert. Diese Erklärung ist der Beklagten gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB spätestens am 13.07.2017 zugegangen.

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Eine Erklärung geht nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (st. Rspr. BGH v. 03.11.1976, BGHZ 67, 271). Dem Erklärenden steht es hierbei frei, eine von mehreren Zustellmöglichkeiten zu wählen, sofern der Empfänger eine Empfangseinrichtung auch für den Empfang von Willenserklärungen im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt hat (vgl. MüKo-BGB, § 130, Rn. 18). Da die Beklagte auf ihrer Internetseite als Kontakt ausdrücklich auf die Mailadresse callcenter@t….com.tn hinweist, ist anzunehmen, dass diese Adresse für die Nutzung im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt wurde. Grundsätzlich handelte es sich also um eine taugliche Empfangseinrichtung für Willenserklärungen zwischen Abwesenden im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.

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Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin an eine tunesische Adresse eine Nachricht in deutscher Sprache schickte. Zwar ist eine Erklärung in deutscher Sprache dann für eine Willenserklärung ungeeignet, wenn entweder niemand das Gesprochene verstehen kann oder wenn der Erklärende weiß, dass er von dem konkreten Empfänger nicht verstanden wird (Staudinger-BGB (2017), § 130, Rn. 29). Auf der deutschen Internetseite der Beklagten verweist diese auf die von der Klägerin verwandten tunesische E-Mailadresse. Allein aus der Verwendung einer ausländischen E-Mail-Adresse kann nicht geschlossen werden, dass diese ausschließlich im Ausland abgerufen wird, zumal E-Mails unabhängig von ihrer Top-Level-Domain an jedem Ort abgerufen werden können. Aus der objektivierten Sicht eines durchschnittlichen Erklärenden durfte die Klägerin davon ausgehen, dass eine Kontaktaufnahme in der Sprache erfolgen kann, in der die Internetseite gehalten ist, die die Kontakt-E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich postalisch an die Beklagte hätte wenden müssen. Sofern der Empfänger für die Übermittlung von Nachrichten E-Mails zulässt, indem er unaufgefordert eine E-Mail-Adresse angibt, hat er eine (zusätzliche) Empfangseinrichtung auch für den Empfang von Willenserklärungen im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt. Im Übrigen widerspräche es dem Sinn und Zweck einer fortschreitenden und vom Gesetzgeber geförderten Digitalisierung des Rechtsverkehrs, wenn man E-Mails nur nachrangig zulassen wollte, wie es augenscheinlich die Beklagte vor Augen hat.

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Eine E-Mail gelangt dann in den Machtbereich, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird (LArbG Berlin-Brandenburg v. 27.11.2012, juris). Dafür trägt die Klägerin vorliegend die Darlegungs- und Beweislast.

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Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in der Mailbox des Empfängers ergibt sich nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der E-Mail beweisen kann (Mankowski, NJW 2004, 1901, 1904). Damit reicht die durch die Klägerin vorgelegte E-Mail nicht aus, um den Zugang der Nachricht zu beweisen.

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Allerdings hat die Klägerin durch Vorlage eines Ausdrucks aus ihrem Postausgangssystem die Bestätigung des Abrufs der E-Mail von dem Mailserver auf das E-Mail-Konto der Beklagten dargelegt. Diese Eingangsbestätigung setzt den Anschein der ordnungsgemäßen Ablieferung der Erklärung der Klägerin bei der Beklagten, sodass ein Anscheinsbeweis für den Zugang begründet wird (vgl. Mankowski, a.a.O.). Zwar besteht die Möglichkeit, dass entweder der technische Vorgang oder die Aufzeichnung durch die beweisbelastete Partei manipuliert wird, allerdings ist diese Möglichkeit jeder Datenerhebung inhärent und reicht alleine nicht aus, einen Anschein zu zerstören. Ein Anscheinsbeweis verlangt nur Typizität des Geschehensablaufs, aber nicht den Ausschluss jedes Restrisikos (vgl. Mankowski, a.a.O.).

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Die Beklagte hat den Anscheinsbeweis vorliegend nicht durch die bloße Behauptung erschüttert, die Nachricht der Klägerin sei nicht angekommen. Sie hat nicht durch Vorlage von z.B. Posteingangsprotokollen die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs dargelegt, sondern pauschal den Vortrag der Klägerin bestritten. Insbesondere ist der Verweis darauf, dass das Programm der Klägerin nicht hinreichend benannt wurde, nicht ausreichend – angesichts der heutigen Menge an Computerprogrammen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation, kann aus der Unkenntnis des Programms nicht automatisch ein Zweifel an der Echtheit und Funktionsfähigkeit des Programms geschlossen werden. Im Gegenteil ist die E-Mail-Kommunikation anerkanntermaßen unabhängig von den verwendeten Programmen äußert zuverlässig.

19
Die Beklagte hat auf die zugegangene Zahlungsaufforderung trotz Fristsetzung nicht geleistet, sodass sie sich seit dem 27.07.2017 im Verzug befand.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO, wonach die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen müsste, liegt nicht vor. Die Beklagte befand sich wie gezeigt im Verzug und hat dadurch Anlass zur Klageerhebung gegeben.

21
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.1 und Nr. 11, 711, 713 ZPO.

22
Die Berufung war nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist sie für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Fragen des Zugangs von per Mail versandten Willenserklärungen sind geklärt.

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