BGH, Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 3/11
Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB darf ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, nicht berücksichtigt werden (hier: § 832 BGB).(Rn.11)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns den Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter) nach einem Brandschaden auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist der am 29. April 1993 geborene Sohn des Ehemanns der Klägerin aus dessen geschiedener Ehe mit der früheren Beklagten zu 1, gegen die die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.
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Am 5. April 2003 spielte der Beklagte während eines Aufenthalts auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der Klägerin nach dem Mittagessen unbeaufsichtigt mit dem am 11. Oktober 1995 geborenen Sohn der Klägerin C. P. aus einer früheren Ehe in einer Halle, die sich im Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemanns befand. Gegen 14.35 Uhr geriet die Lager- und Scheunenhalle, in der Stroh eingelagert war und sich Pferdeboxen befanden, nebst zwei Anbauten mit weiteren Pferdeboxen in Brand und wurde vollständig zerstört.
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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten 736.930,78 € Schadensersatz nebst Zinsen und Freistellung von restlichen Vergütungsansprüchen einer Baufirma in Höhe von 30.975,47 €.
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Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, § 828 Abs. 3, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemeinsam mit C. P. den Brand als Mittäter verursacht. Der zum Zeitpunkt der Tat fast zehn Jahre alte Junge sei auch gemäß § 828 Abs. 3 BGB für den Schaden verantwortlich und habe bei der Begehung der Tat fahrlässig gehandelt.
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Der Beklagte könne nicht gegen den Anspruch gemäß § 254 Abs. 1 BGB einwenden, die Klägerin oder ihr Ehemann hätten ihm oder C. P. gegenüber ihre Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB verletzt. Dem Einwand stehe die entsprechende Anwendung des § 840 Abs. 2 BGB entgegen. Die Vorschrift beruhe auf dem Gedanken, dass in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite aber erwiesenes Verschulden vorliege, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der schuldhaft gehandelt hat. Danach sei § 840 Abs. 2 BGB zwar nicht anwendbar, wenn der Aufsichtspflichtige nicht nur aus vermutetem, sondern aus tatsächlichem Verschulden hafte. Den Beweis einer Verletzung der der Klägerin und ihrem Ehemann obliegenden Aufsichtspflicht habe der Beklagte aber nicht geführt.
II.
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Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, soweit der Abzug eines Mitverschuldensanteils gemäß § 254 Abs. 1 BGB verneint worden ist. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam und wird von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht kann die Revision auf den Einwand des Mitverschuldens beschränken, wenn und soweit die prozessuale Möglichkeit gegeben ist, bei Erlass eines Grundurteils die Frage des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Betrag vorzubehalten. Dies ist der Fall, wenn das mitwirkende Verschulden des Geschädigten nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1980 – VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397, 399 f.; vom 30. September 1980 – VI ZR 213/79, VersR 1981, 57, 58 mwN; vom 13. Mai 1997 – VI ZR 145/96, VersR 1997, 1294, 1295 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 304 Rn. 8 mwN). Davon ist nach der Begründung der Zulassung und den getroffenen Feststellungen auszugehen.
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2. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision muss die Klägerin sich auf den Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB eine eigene Aufsichtspflichtverletzung oder eine solche ihres Ehemanns als Mitverschulden anrechnen lassen.
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a) Das Berufungsgericht hat die Anrechnung einer Aufsichtspflichtverletzung der Klägerin oder ihres Ehemanns als Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zu Recht nicht auf die Verschuldensvermutung des § 832 BGB gestützt.
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aa) Zwar soll eine Verschuldensvermutung nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung auch im Rahmen des § 254 BGB Anwendung finden. Bei den so genannten Verschuldensvermutungen handele es sich um bloße Beweislastregeln und es sei nicht einsichtig, dem Kläger die betreffenden Beweiserleichterungen zwar im Rahmen der Haftungsbegründung zu gewähren, bei der Verteilung des Schadens im Rahmen des § 254 BGB aber zu versagen (vgl. Belling/Riesenhuber, ZZP 108 (1995), 455, 465 ff.; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 10 XII 3; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 584 f.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 254 Rn. 122; Staudinger/Belling, BGB, Neubearb. 2008, § 831 Rn. 40). Sinn und Zweck der Verschuldensvermutungen liege darin, dem Begünstigten über etwaige nicht in seine Zuständigkeit fallende Beweisschwierigkeiten hinwegzuhelfen (Looschelders, aaO). Es vermöge nicht zu überzeugen, dass im Rahmen des § 254 BGB eine andere Beweislastregelung gelten solle als bei der Haftungsbegründung (Staudinger/Schiemann, aaO). Ob eine Sphäre einer der Parteien zuzuweisen sei, hänge nicht von deren „Rolle“ als Schädiger oder Geschädigter ab (vgl. Lange/Schiemann, aaO). Der Richter habe bei der Abwägung die höchste nicht ausgeschlossene Verschuldensintensität zu berücksichtigen (vgl. Belling/Riesenhuber, aaO; Looschelders, aaO).
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bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats können bei der Schadensabwägung nach § 254 BGB indes nur solche Umstände verwertet werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sind. Ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, darf daher nicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Oktober 1956 – VI ZR 162/55, NJW 1957, 99 f.; vom 8. Januar 1963 – VI ZR 35/62, VersR 1963, 285, 286; vom 23. November 1965 – VI ZR 158/64, VersR 1966, 164, 165; vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357; vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15; ebenso Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 254 Rn. 84; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rn. 110; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rn. 112; Unberath in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 254 Rn. 53). Wird ein Verschulden nur vermutet, so fehlt jeder Anhalt für das Maß dieses Verschuldens, das von der leichtesten Fahrlässigkeit bis zur gröbsten Sorgfaltspflichtverletzung reichen kann. Nur wenn das Maß der Verantwortlichkeit beider Teile feststeht, ist eine sachgemäße Abwägung möglich. Wollte man sie auf Unterstellungen und Vermutungen gründen, so würde man in unzulässiger Weise Gewisses mit Unbekanntem vergleichen und zu keinem gerechten Ergebnis gelangen (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1956 – VI ZR 162/55, aaO, 100).
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Nach dieser Rechtsprechung sind Verschuldensvermutungen nur für den Haftungsgrund relevant. Daran wird festgehalten. Auf die Frage, ob die Verschuldensvermutung des § 832 BGB bei einer Schädigung des Aufsichtspflichtigen durch den Aufsichtsbedürftigen überhaupt Anwendung findet, kommt es nicht an. Ein Mitverschulden des Aufsichtspflichtigen gemäß § 254 Abs. 1 BGB kommt – wie vom Berufungsgericht angenommen – nur in Betracht, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung feststeht und der Aufsichtspflichtige aus tatsächlichem Verschulden haftet, ohne dass eine entsprechende Anwendung des § 840 Abs. 2 BGB erforderlich ist.
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b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die insoweit getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte den Beweis einer Verletzung der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Aufsichtspflicht der Klägerin und ihres Ehemanns nicht geführt hat.
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aa) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann nur nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 mwN). Nach diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Rüge der Revision unbegründet, die Feststellungen des Berufungsgerichts verstießen gegen § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht das Beweisergebnis nicht ausgeschöpft habe.
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bb) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ein Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08, VersR 2009, 790 Rn. 8 mwN).
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Danach sind sowohl hinsichtlich der Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch der Überwachung eines möglichen Umgangs mit Zündmitteln strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen durch das Entzünden von Stroh eine besondere Brandgefahr besteht (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 – VI ZR 263/81, VersR 1983, 734; vom 19. Januar 1993 – VI ZR 117/92, VersR 1993, 485, 486 mwN; vom 27. Februar 1996 – VI ZR 86/95, VersR 1996, 586, 587 mwN). Der Senat hat mehrfach entschieden, dass Eltern ihre sieben bis acht Jahre alten Kinder eindringlich über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer belehren und darauf achten müssen, dass die Kinder nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhölzern oder anderen Zündmitteln gelangen. Hierzu gehört auch, die Kinder davor zu warnen, anderen Kindern bei dem Entfachen und dem Unterhalten eines Feuers in irgendeiner Weise zu helfen oder sie dazu anzustiften (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 1990 – VI ZR 205/89, BGHZ 111, 282, 285; vom 1. Juli 1986 – VI ZR 214/84, VersR 1986, 1210 f.; vom 19. Januar 1993 – VI ZR 117/92, VersR 1993, 485, 486 mwN). Eine tägliche Kontrolle der Taschen des Kindes ist von den Aufsichtspflichtigen im Regelfall nicht zu verlangen. Grundsätzlich müssen Kinder im Alter von sieben oder acht Jahren nur dann in dieser Weise auf den Besitz von Streichhölzern oder Feuerzeugen kontrolliert werden, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht, wenn etwa beim Kind schon einmal Streichhölzer gefunden worden sind oder das Kind eine besondere Neigung zum Zündeln hat (Senatsurteil vom 1. Juli 1986 – VI ZR 214/84, aaO, 1211).
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Grundsätzlich ist bereits bei Kindern im Alter ab sieben Jahren weder eine Überwachung „auf Schritt und Tritt“ noch eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen erforderlich. Grundsätzlich muss Kindern in diesem Alter, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der den Eltern ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht. Zum Spiel der Kinder gehört es, Neuland zu entdecken und zu „erobern“. Dies kann ihnen, wenn damit nicht besondere Gefahren für sie selbst oder für andere verbunden sind, nicht allgemein untersagt werden. Vielmehr muss es bei Kindern dieser Altersstufe im Allgemeinen genügen, dass die Aufsichtspflichtigen sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Andernfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 1984 – VI ZR 273/82, VersR 1984, 968, 969 mwN; vom 7. Juli 1987 – VI ZR 176/86, VersR 1988, 83, 84; vom 18. März 1997 – VI ZR 91/96, VersR 1997, 750; vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08, aaO, Rn. 13).
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cc) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte den Beweis einer Aufsichtspflichtverletzung der Klägerin oder ihres Ehemanns nicht geführt hat, ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden.
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Eine besondere Neigung des Beklagten oder des Kindes C. P. zum Zündeln, die zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen seitens der Klägerin oder ihres Ehemanns notwendig gemacht hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit die Revision darauf hinweist, der Vater des Beklagten habe von einem ein- oder zweimaligen Spielen mit brennenden Kerzen berichtet, bei dem der Beklagte und C. P. mit Fingern an das weiche Kerzenwachs gefasst hätten, musste das Berufungsgericht daraus nicht bereits eine besondere Zündelneigung ableiten. Dies gilt auch, soweit der Beklagte angab, ein oder zwei Mal hätten er und C. P. in der Wohnung kleine Papierblätter mit einem Feuerzeug angezündet, weil es sich dabei um Einzelvorgänge handelt, zu denen weder Details noch zeitliche Abläufe bekannt sind, und die Kinder überdies danach über die Feuergefahr belehrt wurden. Der Urheber des von der Revision angeführten Brands von Stroh konnte nicht festgestellt werden. Der Klägerin und ihrem Ehemann ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als Aufsichtspflichtverletzung anzulasten, dass sie die Halle nicht vor den Kindern abgeschlossen haben. Es ist nicht ersichtlich, dass Anlass bestand anzunehmen, die Kinder würden in der Halle zündeln, zumal nach den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Aussagen auf dem Reiterhof Zündmittel grundsätzlich nicht frei zugänglich waren. Auch wegen der Aussage der Klägerin, die Kinder seien am Tag des Brands vorzeitig vom Mittagstisch aufgestanden und ihnen gleichsam „durch die Lappen gegangen“, musste das Berufungsgericht hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Tat fast 10jährigen Beklagten im Hinblick auf den für die Entwicklung eines Kindes notwendigen Freiraum nicht auf eine Aufsichtspflichtverletzung schließen, zumal die Mutter der Klägerin den Kindern erlaubt hatte, spielen zu gehen.
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Demnach stellen die Rügen der Revision die Würdigung des Berufungsgerichts nicht in Frage, dass keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt und ein Mitverschulden der Klägerin oder ihres Ehemanns gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht zu berücksichtigen ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.