Amtsgericht München, Urteil vom 21.7.11 – 275 C 9085/11
Die ungewollte Fürsorge…
Vereinbaren ein Arzt und ein Patient eine ambulante Operation und erfährt der Arzt am Tag der Operation, dass eine häusliche Nachbetreuung nicht gewährleistet ist, kann er auf einer stationären Behandlung bestehen. Ein Schadenersatzanspruch, etwa wegen Verdienstausfall, besteht nicht.
Ein an einem Tumor leidender Patient musste sich im Mai 2010 einer Operation unterziehen. Er wollte, dass diese ambulant durchgeführt werde und einigte sich mit dem, ihn schon seit einiger Zeit betreuenden Arzt auf einen Freitag.
Den Tag davor, den Operationstag und den darauf folgenden Montag nahm er frei.
Am Tag der Operation erschien er bei seinem Arzt. An der Anmeldung fragte ihn die Mitarbeiterin, wen er als Notfallkontakt angebe. Er erklärte darauf hin, dass niemand verständigt werden solle. Als die Mitarbeiterin sich verwundert zeigte, weil in den Unterlagen stand, dass die Ehefrau des Patienten die entsprechende Kontaktperson sei, meinte dieser, mit seiner Frau würde er zur Zeit nicht reden. Die Mitarbeiterin hielt darauf hin Rücksprache mit dem behandelnden Arzt, der ihr erklärte, eine ambulante Operation könne unter diesen Umständen nicht durchgeführt werden, da die Betreuung zu Hause nicht gesichert sei.
Stationär wollte der Patient aber nicht bleiben und verließ die Klinik.
Ein paar Tage später verlangte er von seinem Arzt 1200 Euro Verdienstausfall. Er habe eindeutig einen Termin für eine ambulante Operation vereinbart. Auf Grund der geplanten Operation habe er an zwei Tagen nicht arbeiten können. Er sei als selbständiger Dienstleister bei einer Firma angestellt, für die er an verschiedenen Projekten arbeite und wofür er einen Stundenlohn von 75 Euro bekomme. Er arbeite täglich acht Stunden. Zwar habe er am Tag der Operation zeitig erfahren, dass diese nicht stattfinden könne. Da aber ein anderer Mitarbeiter die Arbeit für den Freitag bereits übernommen hatte, sei ihm der Verdienstausfall entstanden, ebenso wie am Tag zuvor.
Der Arzt weigerte sich zu zahlen. Er sei berechtigt gewesen, unter diesen Umständen die ambulante Operation abzulehnen.
Der Patient erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab:
Der Patient könne keinen Schadenersatz verlangen, da der Arzt sich nicht vertragswidrig verhalten habe.
Zwar gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger zunächst mit dem Arzt besprochen habe, dass eine ambulante Operation durchgeführt werden solle. Dies bedeute aber nicht, dass bei Hinzutreten weiterer Umstände diese in jedem Fall ambulant vorgenommen werden müsse. Vorliegend sei der Kläger schon länger Patient gewesen und in den Unterlagen sei die Ehefrau als Kontaktperson angegeben gewesen. Erst am Tag der Operation habe der Arzt erfahren, dass diese für den Notfall nicht mehr zur Verfügung stünde. Dem Arzt sei es nicht mehr zumutbar gewesen, an der ambulanten Operation festzuhalten. In Anbetracht der Gefahren, die sich nach der Operation ergeben können, müsse der Arzt sicher gehen können, dass eine Betreuung zuhause gewährleistet sei. Dies gelte umso mehr, wenn, wie hier, eine Anästhesie vorgenommen werde.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 59/11 des Amtsgerichts München vom 05. Dezember 2011