AG Kerpen, Urteil vom 13.12.2011 – 104 C 294/11
1. Ein Unfallgeschädigter, der auf Gutachtenbasis abrechnet, muss sich vom Schädiger bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung nicht darauf erweisen lassen, dass das Fahrzeug preiswerter in einer markenungebundenen (freien) Fachwerkstatt repariert werden könnte. Es kommt dabei weder auf das Alter des Fahrzeuges noch auf die Frage an, ob dieses bis zum Unfall in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet oder gegebenenfalls repariert wurde (gegen BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, NJW 2010, 606 – sog. „VW-Urteil“; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2010, VI ZR 91/09, NJW 2010, 2118; Fortführung von AG Kerpen, 104 C 477/09, Urteil vom 6. Juli 2010).(Rn.21)(Rn.35)
2. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Differenzierung vermag nicht zu überzeugen. Bei ihr wird auch verkannt, dass es bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf einer individuell möglicherweise günstigere Reparaturmöglichkeit ankommen kann. Dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung bleibt in solchen Fällen nur der Einwand, dass bei einer standardisierten Betrachtung die in dem Gutachten ausgewiesenen Schadenbeträge überhöht sind und nicht als ortsüblich angesehen werden können.(Rn.46)
3. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht auch entgegen, dass der Geschädigte eben statt der Herstellung (vgl. § 249 Abs. 1 BGB) den dazu erforderlichen Geldbetrag soll verlangen können. Dem Geschädigten soll durch diese Regelung gerade nicht zugemutet werden, dem Schädiger das verletzte Rechtsgut zur Naturalrestitution anzuvertrauen. Gleiches hat dann aber auch für die hinter den Schädiger stehende Haftpflichtversicherung bzw. eine von dieser ausgesuchten Werkstatt zu gelten.(Rn.75)
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 736,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.3.2011 sowie nicht anrechnungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.8.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23.2.2011 gegen die Beklagte geltend. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach nicht im Streit.
2
Zur Feststellung der Höhe des entstandenen Sachschadens gab der Kläger ein Gutachten bei der Firma R. in Kerpen in Auftrag. Der Sachverständige ermittelte die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten mit 2257,34 € (netto). Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf dieses Bezug genommen (vgl. Bl. 7 ff. GA). Unter Berücksichtigung einer bei Durchführung der Reparatur sich ergebenden Wertverbesserung in Höhe von 100 € hat der Kläger seiner Schadensberechnung einen Sachschaden in Höhe von 2157,34 € zu Grunde gelegt. Für die Erstellung des Gutachtens hatte der Kläger 556,92 € aufzuwenden. Als allgemeine Kostenpauschale begehrt er einen Betrag in Höhe von 25 € (vgl. zu einer weiteren Schadenposition noch weiter unten).
3
Vor der Klageerhebung ließ die Beklagte ihrerseits unter dem 25.3.2011 ebenfalls ein Gutachten zur Ermittlung der erforderlichen Reparaturkosten erstellen (vgl. Bl. 28 ff. GA). Folgt man dem vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 1.4.2011 (vgl. Bl. 25 f. GA), so belaufen sich die Reparaturkosten gemäß diesem Gutachten nur auf 1775,35 € (inklusive 283,46 € an Mehrwertsteuer). Auszugsweise heißt es sodann ergänzend in dem bezeichneten Schreiben:
4
„Stundenverrechnungssätze:
5
Die Stundenverrechnungssätze einzelner Fach- und Vertragswerkstätten weisen zum Teil erhebliche Unterschiede auf. Zwar genügt es in der Regel, die erforderlichen Reparaturkosten anhand der vorgelegten Unterlagen zu beziffern und hierbei die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Da das beschädigte Fahrzeug älter als 3 Jahre ist, müssen Sie sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei einer Abrechnung auf Basis eines Gutachtens/Kostenvoranschlags auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, die mühelos, ohne weiteres zugänglich und gleichwertig ist, verweisen lassen (BGH NJW 2003, 2086 und BGH VI ZR 53/09 vom 20.10.2009).
6
Die in der anliegenden sachverständigen Neukalkulation genannte regionale Werkstatt in der Nähe Ihres Wohnortes berechnet bei Reparaturarbeiten geringere Stundenverrechnungssätze, die Sie dem Prüfbericht entnehmen können. Diese haben wir unserer Abrechnung zugrunde gelegt. Die Anschrift und Kontaktdaten der Werkstatt können Sie dem Prüfbericht im oberen Teil entnehmen.
7
Bei der Werkstatt handelt es sich um eine zertifizierte regionale Meister-Fachwerkstatt, die auf Unfallreparaturen spezialisiert ist. Die Reparaturen erfolgen nach Herstellervorgaben, unter Verwendung von Originalersatzteilen mit einer 3Jahresgarantie. Sie ist ebenso wie die in dem Gutachten zugrunde gelegte Werkstatt in der Lage, die unfallbedingten Reparaturen durchzuführen. …“
8
Wegen des sich errechnenden Differenzbetrages wandte sich der Kläger erneut an den von ihm beauftragten Sachverständigen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10.5.2011 (vgl. Bl. 31 ff. GA) erläuterte der Sachverständige, dass ein Teil des Differenzbetrages darauf beruhe, dass in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten erforderliche Arbeitsschritte nicht erfasst worden seien. Im übrigen erkläre sich die Differenz aus niedrigeren Stundenverrechnungssätzen (da in dem Gutachten nicht die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt wurden).
9
Für die ergänzende Stellungnahme wandte der Kläger einen Betrag in Höhe von 71,40 € auf.
10
Insgesamt hat der Kläger so einen ihm entstandenen Schaden in Höhe von 2810,66 € (2157,34 € + 556,92 € + 71,40 € + 25 €) errechnet. Auf diesen Gesamtschaden hat die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 2073,81 € geleistet (Differenz: 736,85 € = Klageforderung zu Ziffer 1).
11
Die vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten belaufen sich bei dem Ansatz des Gegenstandswertes (2810,66 €) auf brutto 316,18 €. Vorgerichtliche ausgeglichen wurden 229,30 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt also 272,87 €. Unter Klagerücknahme von 1 Cent wird mit dem Klageantrag zu 2 noch der Ausgleich der Differenz bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt.
12
Der Kläger beantragt,
13
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
14
1. 736,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem (jeweiligen) Basiszinssatz seit dem 29.3.2011 sowie
15
2. nicht anrechnungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 19.8.2011
16
zu zahlen.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
20
Die Klage ist begründet.
21
Das Gericht hatte sich schon verschiedentlich mit der auch hier einschlägigen Problematik zu befassen, ob sich nämlich ein Unfallgeschädigter, der auf Gutachtenbasis abrechnen will, auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss. In einem Urteil vom 6.7.2010 (104 C 477/09) hat das Gericht dazu grundlegendere Erwägungen angestellt (die Entscheidung ist auch abrufbar über die Datenbank NRW-E).
22
Wörtlich ist in den Entscheidungsgründen damals ausgeführt worden (vgl. hier bis Seite 15 unten; in dem nachfolgenden Abdruck sind nur Daten „geschwärzt“ bzw. anonymisiert worden):
23
»Der Kern des Streits der Parteien liegt dann auch auf einem ganz anderen Feld, nämlich bei der Frage, ob sich der Kläger bei der von ihm gewählten Abrechnungsvariante darauf verweisen lassen muss, dass die Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt insgesamt 261,31 € günstiger erledigt werden könnte.
24
Die Beklagtenvertreter meinen dazu, dass der Kläger nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. das Urteil vom 29.4.2003 – VI ZR 398/02 – [sog. „Porsche-Urteil“] und vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – [sog. „VW-Urteil“]; vgl. jetzt auch das weitere BGH-Urteil vom 23.2.2010 – VI ZR 91/09 -, mit welchem an der Rechtsprechung festgehalten wurde) gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen würde, wenn er auf der von ihm gewählten Abrechnung bestünde. Unstreitig ist dazu, dass das Fahrzeug des Klägers unter dem 4.1.1999 erstmalig zugelassen wurde und im Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von knapp 136.000 km aufgewiesen hat.
25
Das Gericht vermag sich nicht der Auffassung der Beklagtenvertreter anzuschließen. Das Gericht hält vielmehr die Rechtsprechung des BGH zu den sog. Stundenverrechnungssätzen, wie sie zuletzt in den Urteilen des BGH vom 20.10.2009 (im folgenden auch „VW-Urteil“) und im Urteil vom 23.2.2010 (VI ZR 91/09, zitiert nach juris) zum Ausdruck gekommen ist, für verfehlt.
26
Auch vom BGH wird dabei im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen, dass der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens ist“ (vgl. so wörtlich etwa der BGH in dem VW-Urteil am Ende von Rz. 13, zitiert nach juris). Zu dieser „Herrschaft“ des Geschädigten muss nun aber nach der festen Überzeugung des Gerichts ohne Zweifel gehören, dass er nicht nur „auf dem Papier“, sondern auch in der rechtlichen Umsetzung in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch ohne unzumutbare Einschränkungen geltend machen zu können. Dieser Gestaltungsspielraum wird Geschädigten indessen in den „problematischen Fällen“ (vgl. dazu sogleich) faktisch abgeschnitten und die Geschädigten – soweit sie nicht rechtsschutzversichert sind und es auf die Kosten einer Beweisaufnahme nicht ankommt – den Darlegungen zur Einstandspflicht der Haftpflichtversicherer ausgeliefert.
27
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
28
Handelt es sich bei dem beschädigten Pkw um ein Fahrzeug, welches bereits länger als drei Jahre zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist und kann der Geschädigte nicht nachweisen, dass der Wagen bis zum Zeitpunkt des Unfalls in einer markengebundenen Werkstatt gewartet beziehungsweise repariert wurde (hier als „problematische Fälle“ bezeichnet), so soll dem Schädiger (beziehungsweise der hinter ihm stehenden Versicherung) der Einwand eröffnet sein, dass eine tatsächlich durchgeführte Reparatur zu günstigeren Konditionen erreicht werden könnte. Wörtlich heißt es dazu in dem VW-Urteil bei Rz. 13:
29
Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
30
Würde man dem folgen, so wäre – zureichende Darlegungen vorausgesetzt – eine Beweisaufnahme über den Qualitätsstandard der angedienten Fachwerkstatt durchzuführen.
31
Dieser Gedankengang des BGH vermag nach Auffassung des Gerichts in keiner Weise zu überzeugen.
32
Nicht recht nachvollziehbar ist dabei schon, welche (konkreten?) Darlegungen von dem Schädiger (bzw. der regelmäßig hinter ihm stehenden Versicherung) zu dem „Qualitätsstandard“ der Fachwerkstatt zu erwarten sein sollen. Welchen Vortrag der BGH dazu im einzelnen erwartet, ist vollkommen unklar. Muss – um im vorliegenden Fall zu verbleiben – dargetan werden, über welches Spezialwerkzeug die (jeweilige) Werkstatt (einschließlich etwaiger Diagnosegeräte etc. pp.) in Bezug auf Fahrzeuge der Marke „Daimler-Chrysler“ verfügt? Muss dargetan werden, dass die Werkstatt in Bezug auf den Ausbildungsstand der dort beschäftigten Personen mit einer markengebundenen Fachwerkstatt mithalten kann? Wo liegen nach Auffassung des BGH die Grenzen einer Ausforschung des Beweismittels, welches in aller Regel in der Einholung eines Sachverständigengutachtens liegen wird? Feststehen dürfte jedenfalls, dass der danach zu erbringende Beweis in aller Regel nur durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden könnte (vgl. dazu auch Diehl, ZfS 2010, 143 ff. in seiner Anmerkung unter 3. a.E. m.w. Nachw.).
33
Dies lenkt den Blick auf die eigentliche Problematik der „Lösung“ des BGH. So ist unzweifelhaft, dass der Geschädigte eines Unfalls in wirtschaftlicher Hinsicht in aller Regel der auf der Gegenseite stehenden Haftpflichtversicherung bei weitem unterliegen sein wird. Verfügt der Geschädigte daher nicht (zufällig) über eine das Prozessrisiko deckende Rechtsschutzversicherung, so befindet er sich gleichsam in einer „Zwickmühle“, aus welcher er sich nicht befreien kann. So wird er in aller Regel schon überhaupt nicht in der Lage sein, sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, über welchen Qualitätsstandard die ihm von der Versicherung angediente freie Werkstatt verfügt. Wenn sich nun die Versicherung vorgerichtlich darauf zurückzieht, dass die Reparatur kostengünstiger in einer freien Werkstatt durchgeführt werden könne, so kann er (nach der Rechtsprechung des BGH) entweder „die Segel streichen“ und sich mit dem ihm angebotenen Schadenbetrag zufrieden geben, oder er muss sich auf das Risiko einlassen, dass ihm im Rahmen eines Prozesses der hohe Qualitätsstandard der freien Werkstatt von der beklagten Versicherung nachgewiesen wird. Für das Gericht ist vollkommen unerfindlich, wie der BGH den „Durchschnittsgeschädigten“ in eine derart ausweglose Situation bringen kann. Der vorliegende Fall belegt dann auch die Unhaltbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So meint der Kläger, dass ihm noch ein Schadenbetrag in Höhe von 261,31 € zustünde. Würde man nun der Rechtsprechung des BGH folgen (wobei hier unterstellt wird, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht bis zum Unfallzeitpunkt in einer markengebundenen Werkstatt hat reparieren oder warten lassen), so müsste Beweis erhoben werden über den Qualitätsstandard zumindest einer der Fachwerkstätten, welche dem Kläger von der Beklagten angedient worden sind. Eine solche Beweisaufnahme ist dem Kläger aber vollkommen unzumutbar (und wird in aller Regel auch anderen Geschädigten unzumutbar sein). So liegt auf der Hand, dass ein derartiges Gutachten breit angelegt und erhoben werden müsste. Man stelle sich dazu einmal vor, mit welchem Aufwand eine derartige Beweisführung verbunden sein müsste. Was der VI. Senat den Geschädigten hier für ein Prozessrisiko zumutet, ist – mit Verlaub – überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. So schreibt der BGH (wiederholt und gerne), dass es im Rahmen des Schadenrechts darauf ankomme „wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte“ (vgl. so wörtlich etwa in dem VW-Urteil vom 20.10.2009 bei Rz. 8; es folgen Zitate, welche darauf schließen lassen, dass es sich um eine ständige Rechtsprechung des BGH handelt). Misst man den BGH an diesen Vorgaben (welche von ihm selbst stammen), so muss sich der BGH schon die Frage gefallen lassen, ob sich „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter“ wohl richtiger Weise auf eine äußerst umfangreiche und damit teure Beweisaufnahme einlassen sollte, um auf diesem Weg zu versuchen (mehr als ein Versuch wäre dies ja nicht) noch einen geringen „Differenzbetrag“ (hier: 261,31 €) zu erstreiten. Dass ein solches Ansinnen schlicht als lebensfremd anzusehen ist, liegt offen zu Tage, erst recht wenn man bedenkt, dass dem Geschädigten normaler Weise alle entscheidenden Parameter fehlen werden, um sich im Vorfeld der Beweisaufnahme ein Bild von seinen Erfolgschancen zu machen.
34
Fernab dieser Bedenken liegt der BGH aber nach Auffassung des Gerichts auch deshalb falsch, weil nicht wirklich nachvollziehbar ist, weshalb der BGH die von ihm postulierte Differenzierung vornimmt.
35
So will der BGH eine „Altergrenze“ bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren ziehen. In diesem Umfang soll es „grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt geben“ (vgl. im VW-Urteil bei Rz. 14 a.E.). Was soll aber gelten, wenn von Herstellern einen fünfjährige oder gar eine siebenjährige Garantie (wie von einem fernöstlichen Hersteller, auf dessen namentliche Nennung hier verzichtet werden soll) gegeben wird? Zutreffend hat dann auch Kappus auf die Fragwürdigkeit der vom BGH gezogenen „Altersgrenze“ hingewiesen (vgl. in NJW 2010, 582; unter III. 3. werden von ihr auch die „Auswüchse“ amtsgerichtlicher Entscheidungen im Gefolge der Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 unter die Lupe genommen).
36
Nicht überzeugend ist dann auch, dass es bei älteren Fahrzeugen darauf ankommen soll, wo diese „regelmäßig gewartet, ’scheckheftgepflegt‘ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden (sind)“ (vgl. zu diesem Gedanken im VW-Urteil bei Rz. 15). Wie wenig überzeugend dies ist, belegt wiederum der vorliegende Fall. Der Fahrzeug des Klägers erlitt hier einen Frontanstoß mit Schwerpunkt links. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der linke Scheinwerfer gebrochen und der Frontquerträger eingebeult. Der Kotflügel ist danach verschoben und verformt.
37
Bei einem solchen Schaden fragt man sich unwillkürlich, was die Höhe der zur Schadenbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten damit zu tun haben sollen, ob das Fahrzeug zuvor (etwa) „scheckheftgepflegt“ war. Soll die Reparatur dann teurer sein? Wohl kaum. Im Ergebnis hat der BGH vielmehr gleichsam eine Art „Zwei-Klassengesellschaft“ bei Fahrzeugreparaturen eingeführt. Getreu dem Motto: Wer im Vorfeld nicht genügend Geld (in Form von markengebundenem Wartungsaufwand etc.) in sein Fahrzeug investiert, soll sich (bei älteren Fahrzeugen) auch bei Unfällen „nicht so haben“ und sich mit einer preiswerteren Reparatur zufrieden geben. Und wenn er sein Fahrzeug dann nicht einmal reparieren lassen will, kann man ihn ja auch auf niedrigere Stundenverrechnungssätze verweisen. In der Sache wird vom BGH somit letztlich nur postuliert, dass sich der (ja auch sonst in seiner Wagenpflege wohl sparsame) Eigentümer eines älteren Fahrzeuges preiswerter soll abspeisen lassen. So versteht jedenfalls das hier zur Entscheidung berufene Gericht die Ausführungen des BGH. Wie diese Begründung aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sollte abgeleitet werden können („… erforderlichen Geldbetrag …“) erschließt sich nicht. Offenbar handelt es sich vielmehr um eine Art „pauschalierten Reparaturkostenabschlag“ für Altfahrzeuge. Auch Kappus sieht dann eine Art „Analogie zum Abschlag beim Nutzungsausfall“ (vgl. a.a.O. unter IV. 2.). Systematisch gehört dies freilich eher in den Bereich eines etwa zu gewährenden Abzugs unter dem Blickwinkel „neu für alt“ (vgl. auch dazu Kappus, a.a.O.). Nur, pauschal und generalisierend wird sich dazu kaum sinnvoll eine Haftungsbegrenzung diskutieren lassen.
38
Damit nicht genug: So führt der BGH in seinem VW-Urteil darüber hinausgehend nur aus, dass es bei Kraftfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, für den Geschädigten unzumutbar sein „kann“ (!), sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Die weiteren Ausführungen des BGH verblüffen dann wiederum. Wörtlich heißt es bei Rz. 15:
39
Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht – wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen – bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt.
40
(Hervorhebung durch Unterstreichung nur hier.)
41
Auch diese Erwägungen sind nicht recht nachvollziehbar. Unklar bleibt, welche Auswirkungen die Vorstellung eines „großen Teils des Publikums“ (?) auf die Frage der „erforderlichen Reparaturkosten“ haben soll. In der Sache denkt der BGH wohl daran, dass ein Fahrzeug, welches in einer markengebundenen Werkstatt repariert wurde, später leichter oder auch zu einem höheren Preis verkauft werden kann, als wenn „nur“ eine (technisch gleichwertige) Reparatur in einer Fachwerkstatt durchgeführt wurde. Was aber, wenn der Geschädigte mitteilt, das Fahrzeug gar nicht verkaufen zu wollen? Kann er dann nur nach den niedrigeren Sätze abrechnen?
42
In der Sache vermischt der BGH damit im übrigen die Frage nach dem erforderlichen Reparaturkostenaufwand mit Erwägungen zu einem (verbleibenden) merkantilen Minderwert. Dem Gericht erscheint dieses Vorgehen zur Klärung der Rechtslage nicht gerade dienlich zu sein.
43
Die Rechtsprechung des BGH begegnet einem weiteren, nach Auffassung des Gerichts durchschlagenden Argument.
44
Der BGH verkennt nämlich, dass es im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis gar nicht auf die Frage ankommen kann, zu welchem Preis das Fahrzeug „günstigstenfalls“ zu den Qualitätsstandards einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden könnte. So kann der Geschädigte – auch nach der Rechtsprechung des BGH – „im Prinzip“ den marktüblichen Reparaturpreis ersetzt verlangen. Auf dieser Linie argumentiert der BGH dann – zutreffend -, dass sich der Geschädigte „nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss“ (vgl. im VW-Urteil bei Rz. 13). Damit bleibt der BGH aber gleichsam auf halbem Wege stehen: Unterstellt sei dazu, dass es eine „super-tolle“ Werkstatt gibt, welche nicht mit der Haftpflichtversicherung „verbandelt“ ist und welche zu sensationell günstigen Preisen alle Fahrzeuge perfekt reparieren kann. Von dieser „Super-Werkstatt“ bekommt nun auch der Schädiger (bzw. seine Versicherung) Kenntnis.
45
Reicht es nun aus, um dem Geschädigten seinen Ersatzanspruch der Höhe nach zu kupieren, dass die Versicherung den Geschädigten an diese Werkstatt verweist? Für den vorliegenden Fall sei einmal unterstellt, dass die Reparatur dort sogar für nur 1.000 € (netto) hätte erfolgen können. Steht dem Kläger dann nur noch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 € zu, weil es da eine „prima Dumping-Werkstatt“ gibt?
46
Dass ein solches Ergebnis nicht zu überzeugen vermag, liegt offen zu Tage. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis kann es nämlich gar nicht auf die Frage ankommen, ob die Beklagte eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweisen kann. Da der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren lassen möchte, kann es überhaupt nicht entscheidungserheblich sein, ob es in der Nähe des Unfallgeschädigten eine hervorragende freie Fachwerkstatt gibt, die das prima und superpreiswert machen könnte. Entscheidend ist vielmehr alleine, dass der Kläger dasjenige an Schadenersatz verlangen kann, was eben „üblicherweise“ – also bei einer standardisierten Betrachtungsweise – als Geldbetrag aufgewandt werden muss, um den Schaden wieder zu beseitigen. (Dass der Kläger bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ohne eine Ersatzbeschaffung vom Gesetzgeber schon um die Umsatzsteuer geprellt wird – vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB – bleibt dabei ärgerlich genug.) Das Gericht schließt sich dazu ausdrücklich den Erwägungen an, welche bereits das LG Bochum (Urteil vom 5.9.2005 – 5 S 79/05 -, ZfS 2006, 205 ff.) aufgestellt hat. Wörtlich heißt es dort (bei Rz. 25 ff., zitiert nach juris):
47
Nach einem Unfall ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung besteht (vgl. dazu BGHZ 143, 189 [194]). Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. So ist der Geschädigte nämlich in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108 [1109]; BGHZ 154, 395 [397 ff.] = BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056 ff.). Der Geschädigte ist demnach weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine bestimmte Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise allerdings Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1108 [1109]; BGHZ 155, 1 (3) = BGH NJW 2003, 2086 (2087); BGHZ 154, 395 [398] = BGH NJW 2003, 2085 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff.).
48
Diesen Grundsätzen würde es allerdings eklatant widersprechen, wenn der Kläger als Geschädigter bei der (zulässigen) fiktiven Abrechnung auf bestimmte Stundenverrechnungssätze einer bestimmten Werkstatt beschränkt wäre, weil dies im Rahmen der fiktiven Abrechnung dann in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen würde; denn der Geschädigte wäre trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein Fahrzeug, wie hier, gar nicht repariert, sondern veräußert.
49
Zudem widerspricht dies auch den Grundsätzen zur Ermittlung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil dieser eben nicht durch bestimmte, gegebenenfalls besonders günstige Stundenverrechnungssätze einer bestimmten, nicht einmal markengebundenen Werkstatt bestimmt wird oder darauf beschränkt ist.
50
Der Einwand der Beklagten ist im Ergebnis auch nicht anders zu beurteilen, als der Versuch, gegenüber einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit den Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den Geschädigten auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer Region verweisen zu wollen; dies hat der BGH im sogenannten Porsche Urteil als unzulässig und mit der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung sowie der Dispositionsbefugnis des Geschädigten nicht vereinbar erklärt (vgl. dazu BGH NJW 2003, 2086 [2087ff.]). Nach diesen Grundsätzen muss sich der Geschädigte bei der zulässigen (abstrakten) Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf eine Reparatur bzw. eine Reparaturrechnung in einer konkreten anderen Werkstatt verweisen lassen.
51
Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt zu folgen (auch wenn sie „nur“ vom LG Bochum und nicht vom BGH stammen).
52
Aus diesen Erwägungen und den oben dargelegten Ausführungen folgt, dass den Haftpflichtversicherungen bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis – entgegen der Ansicht des BGH – von vorneherein der Einwand verwehrt ist, dass die Reparatur in einer bestimmten Werkstatt günstiger durchgeführt werden könnte. Da der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist (und nach Auffassung des Gerichts auch bleiben soll), bleibt der Versicherung damit nur der Einwand, dass das Gutachten den üblicherweise erforderlichen Geldbetrag falsch (nämlich zu hoch) darstellt. Darüber ist sodann Beweis zu erheben. Dies führt im übrigen auch zu einer gerechten Verteilung der prozessualen Lasten: Unterliegt der Kläger nämlich in diesem Prozess, so hat er (namentlich nach einer Streitverkündung gegenüber dem Gutachter) sodann gute Chancen, schadlos aus dem Verfahren zu kommen. Erweist sich nämlich, dass das Gutachten inhaltlich falsch ist, so wird darin in aller Regel zugleich eine Schlechterfüllung des Gutachtervertrages liegen, welches dem (dann ja doppelt) Geschädigten einen Regress gegen den Sachverständigen erlauben sollte.
53
Auf diese – nach Auffassung des Gerichts gegebene Rechtslage – wurde dann auch schon in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2010 hingewiesen. Trotz dieses Hinweises hat die Beklagte indessen nicht etwa einen Beweis dafür angetreten, dass das Gutachten zu beanstanden wäre, sondern sich darauf zurückgezogen, den Kläger auf die von ihr benannten Werkstätten zu verweisen. Dies liegt zwar auf der Rechtsprechung des BGH, ist aber – wie oben dargelegt – trotzdem falsch.«
54
Soweit die damaligen Entscheidungsgründe.
55
Die – zugelassene – und damals auch eingelegte Berufung gegen das Urteil wurde vom LG Köln (13 S 185/10) zurückgewiesen. Mit einem Beschluss vom 19.10.2010 wurde dabei zunächst darauf hingewiesen, dass die anderweitige Reparaturmöglichkeit
56
– hinreichend bestimmt sein muss (einschließlich der Daten einer unproblematischen Erreichbarkeit) und
57
– die zu erwartende Gleichwertigkeit der Reparatur substantiiert dazulegen ist.
58
Dem hatte die beklagte Versicherung nach Auffassung der Kammer nicht zureichend Rechnung getragen. Die Berufung wurde sodann mit einem Beschluss vom 8.11.2010 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
59
In einem weiteren Verfahren (AG Kerpen 102 C 245/10) wurde die Begründung aus dem Verfahren 104 C 477/09 übernommen und der Klage mit einem Urteil vom 31.1.2011 stattgegeben. Dazu wurde wiederum Berufung zum LG Köln eingelegt (13 S 67/2011). In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger sinngemäß darauf hingewiesen, dass die Kammer weiter der Rechtsprechung des BGH zu folgen gedenke. Nach diesem Hinweis wurde die Klage zurückgenommen.
60
Die Erwägungen, von welchen sich die Kammer nach der Kenntnis des Gerichts bei ihrem Hinweis hat leiten lassen, können dabei wohl wie folgt zusammengefasst werden:
61
1. Beweis- und Prozesskostenrisiko
62
Das Beweis- und Kostenrisiko stelle sich letztlich in einer Vielzahl von Konstellationen und nicht spezifisch nur in den vorliegenden Fällen. Die Beurteilung, ob eine genannte Werkstatt tatsächlich fachgerecht arbeiten wird, sei zwar für den Geschädigten in der Tat nicht ganz einfach zu treffen; sie werde ihm aber dadurch erleichtert, dass die vergleichbare Qualität gerade belegt werden müsse.
63
2. Qualitätsvergleich „Markenwerkstatt“ zur „freien Werkstatt“
64
Ein Geschädigter habe auch bei einer Markenwerkstatt keine Gewissheit bezüglich der zu erwartenden Qualität der Reparatur (es sei denn, sie wäre ihm schon bekannt). Dass grundsätzlich alle Markenwerkstätten gut, alle freien Werkstätten hingegen weniger gut arbeiten würden, sei wohl eher eine Fiktion.
65
3. Unbilligkeit unverhältnismäßig hoher Reparaturkosten
66
Weiter könne es nicht als unbillig angesehen werden, dass jemand, der sein in die Jahre gekommenes Fahrzeug bislang nicht scheckheftgepflegt habe, auf eine freie Werkstatt verwiesen werde. Es sei durchaus nicht unbedingt geboten eine Möglichkeit einzuräumen – und dann auch noch fiktiv – eine Abrechnung nach Preisen einer Markenwerkstatt zuzubilligen.
67
Zwar sei dem Geschädigten die „Dispositionsfreiheit“ einzuräumen, andererseits gehöre es auch zum Schadensrecht, dass der Geschädigte durch den Schadensfall nicht besser gestellt werden und am Schaden nicht „verdienen“ solle.
68
4. Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit
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Weiter sei in Frage zu stellen, ob ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten“ tatsächlich zunächst nur eine Markenwerkstatt für eine Reparatur in Betracht ziehen würde.
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Diesen Bedenken ist zum Teil bereits in den oben zitierten Entscheidungsgründen des Urteils vom 6.7.2010 Rechnung getragen worden. Nach Auffassung des Gerichts vermögen alle Argumente letztlich einer eingehenden Prüfung nicht standzuhalten.
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Zu 1.: Beweis- und Prozesskostenrisiko
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Zutreffend ist sicherlich, dass sich ein Beweis- und Kostenrisiko in einer Vielzahl von Fällen oder Konstellationen stellt. Es handelt sich mithin nicht um ein „spezifisches“ Problem, welches bei der Verweisung des Geschädigten auf eine „freie Werkstatt“ anzutreffen ist. In diesen Fällen stellt sich das Problem nach Auffassung des Gerichts dann aber doch mit einer besonderen Dringlichkeit. Regelmäßig finden nämlich Beweisaufnahme eher zu Tatsachenbehauptungen statt, welche dem Einblick der Parteien zugänglich sind. In aller Regel kann sich die Partei daher – bevor sie sich auf eine Beweisaufnahme einlässt – zumindest grob eine Vorstellung von den Erfolgsaussichten machen. Wenn es nun aber um die Frage geht, ob eine dem Geschädigten angediente freie Werkstatt qualitativ einer Markenwerkstatt entspricht, wird dies dem Geschädigten in aller Regel nicht möglich sein. Die Beweisführung geht daher aus seiner Sicht gleichsam „ins Blaue hinein“.
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Dieses besondere Risiko wird nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die vergleichbare Qualität der freien Werkstatt dargelegt werden muss. Prüffähige Unterlagen werden dazu – das ist jedenfalls die Erfahrung des Gerichts – regelmäßig nicht vorgelegt. Dem Geschädigten wird vielmehr (zumindest vorgerichtlich) regelmäßig nur gesagt, dass es sich um eine erfahrene (gegebenenfalls auch zertifizierte) Meisterwerkstatt handele, welche über denselben Qualitätsstandard wie eine Markenwerkstatt verfüge. Dies mag man dann glauben oder auch nicht. Nachprüfbar ist für den Geschädigten dazu jedenfalls in aller Regel nichts.
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Hinzu kommt folgender Gedanke:
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Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte eben statt der Herstellung (vgl. § 249 Abs. 1 BGB) den „dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen“. Dem Geschädigten soll durch diese Regelung gerade nicht zugemutet werden, „das verletzte Rechtsgut dem Schädiger zur Naturalrestitution anzuvertrauen“ (vgl. so wörtlich Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rz. 5). Als Motivation für die Regelung kann man sich dabei unschwer vorstellen, dass der Geschädigte nicht unbedingt darauf vertrauen kann, dass sich der Schädiger die erforderliche Mühe geben wird, die Instandsetzung im Interesse des Geschädigten durchzuführen. Namentlich wird es dem Schädiger gerade auch darum gehen, die Wiederherstellung möglichst preiswert, um nicht zu sagen „billig“ hinter sich zu bringen.
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Genau die gleiche Intention ist nun aber auch für die hinter dem Schädiger stehende Versicherung anzunehmen. Auch dieser wird es primär (wenn nicht sogar ausschließlich) darum gehen, dass die Reparatur so kostengünstig wie möglich abgewickelt wird. Die Gründe, welche es dem Geschädigten unzumutbar machen, die zu reparierende Sache dem Schädiger zur Wiederherstellung auszuhändigen, gelten daher in gleicher Weise auch für die zum Schadenersatz verpflichtete Haftpflichtversicherung. Wenn man es nun aber dem Geschädigten zumutet, sich auf eine von dem Ersatzpflichtigen ausgesuchte Werkstatt verweisen zu lassen, wird die Vorstellung des Gesetzgebers, nach welcher der Geschädigte eben den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag soll verlangen können, ad absurdum geführt. Die Rechtsprechung des BGH erweist sich daher nach Auffassung des Gerichts als contra legem.
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Zu 2.: Qualitätsvergleich „Markenwerkstatt“ zur „freien Werkstatt“
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Auch die weitere Erwägung, dass eine Markenwerkstatt einer freien Werkstatt von der Qualität her nicht unbedingt überlegen sein müsse, trifft sicherlich zu.
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Diese Erwägungen hilft für sich genommen jedoch nicht weiter. Namentlich ist sie nicht geeignet zu erklären, weshalb ein Geschädigter unter den speziellen Voraussetzungen, welche der BGH aufgestellt hat, Reparaturkosten zu den Konditionen einer Markenwerkstatt ersetzt verlangen kann, in anderen Fällen (wie dem hier vorliegenden) ein solcher Anspruch aber nicht bestehen soll. Nach Auffassung des Gerichts kann mithin das Argument nicht für eine differenzierende Rechtsprechung herangezogen werden.
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Anders ausgedrückt: Wenn man denn meint, dass grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit von freien Werkstätten (Meisterbetrieben) und Markenwerkstätten auszugehen ist, dann müssten sich auch alle Geschädigten auf eine solche anderweitige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müssen. Nach der derzeitigen Rechtsprechung müssen sich demgegenüber (etwas vergröbert dargestellt) nur die Eigentümer älterer Fahrzeuge mit dem Argument abspeisen lassen, dass die ihnen angediente freie Werkstatt doch genau so gut arbeite, wie eine Markenwerkstatt, während sich die Eigentümer neuerer Fahrzeuge (oder scheckheftgepflegter älterer Fahrzeuge) auf ein solches Ansinnen nicht einlassen müssen. Überzeugend kann diese Differenzierung jedenfalls mit dem angeführten Argument nicht gehalten werden.
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Zu 3.: Unbilligkeit unverhältnismäßig hoher Reparaturkosten
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Entgegen der vom LG Köln vertretenen Annahme kann es auch nicht als unbillig angesehen werden, wenn ein Geschädigter für sein in die Jahre gekommenes, nicht scheckheftgepflegtes Auto Schadenersatz auf der Basis der Kosten einer Markenwerkstatt verlangt.
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So wird es für die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten vielfach vollkommen gleichgültig sein, ob ein Fahrzeug vor dem Unfall neuer, älter und scheckheftgepflegt war oder nicht. Hinzu kommt, dass ohnehin bei der Erstellung des Gutachtens zu prüfen ist, in welchem Umfang sich gegebenenfalls eine Wertverbesserung durch die Reparatur feststellen lässt. Eine solche Wertverbesserung muss sich der Geschädigte dann aber ohnehin anrechnen lassen; dem hat auch der Kläger im vorliegenden Fall Rechnung getragen.
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Die Rechtsprechung läuft derzeit jedenfalls auf eine Art „Zwei-Klassen-Gesellschaft“ bei der Schadenabwicklung hinaus: Wer über ein jüngeres Fahrzeug verfügt oder die finanziellen Mittel investiert hat, dieses scheckheftgepflegt zu halten, kann ungehindert auf Gutachtenbasis abrechnen. Alle anderen müssen sich mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen abspeisen lassen. Das Gericht hält diese Differenzierung für unbillig, insbesondere findet sie keine Stütze im Gesetz.
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Zu 4.: Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit
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Die Höhe des dem Geschädigten zu ersetzenden Wiederherstellungsaufwands hängt weiter nicht von der Frage ab, ob ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten“ tatsächlich zunächst nur eine Markenwerkstatt zur Durchführung der Reparatur in Betracht ziehen würde.
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Nach Auffassung des Gerichts verdreht diese Fragestellung schon die Rechtslage. Nach dem Gesetz (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) kann der Geschädigte nun einmal statt der Naturalrestitution „den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen“. Bekanntlich muss der Geschädigte den Geldbetrag nicht einmal zur Wiederherstellung der Sache einsetzen. Bei kleineren Schäden (es mag etwa an dem Stoßfänger zu einen Kratzer gekommen sein) mag auch der Eigentümer eines Fahrzeuges darüber nachdenken, ob er den Schaden überhaupt reparieren lassen will. Niemand kommt dann wohl die Idee, den Eigentümer wegen der Höhe des von ihm beanspruchten Geldbetrages darauf zu verweisen, dass der Schaden gar nicht repariert werden müsse oder gegebenenfalls eine Billigreparatur in einer freien Werkstatt durchgeführt werden könne.
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Hinzu kommt, dass der Geschädigte in den vorliegenden Fallgestaltungen ja gerade eine Reparatur nicht (oder: noch nicht) durchführen lassen möchte. Der Überlegungen des LG Köln liegt damit gleichsam das Gedankenspiel zu Grunde, ob denn der Geschädigte, wenn er denn sein Fahrzeug nur reparieren lassen wollte, nicht vielleicht doch wirtschaftlich denkend sein Fahrzeug eher in eine freie Werkstatt als in eine Markenwerkstatt geben würde. Nach Auffassung des Gerichts spiegelt dieser Gedankengang letztlich nur die fehlende Stimmigkeit der Rechtsprechung des BGH wieder: Wer nämlich als Geschädigter auf Gutachtenbasis abrechnen will und sein Fahrzeug damit zumindest im Zeitpunkt der Schadenabrechnung keiner Wiederherstellung zuführen möchte, kann eben nicht darauf verwiesen werden, dass die Reparatur in einer freien Werkstatt doch kostengünstiger durchgeführt werden könnte.
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Unbillig an der Rechtsprechung erscheint auch, dass den in Anspruch genommenen Versicherungen eine Art „hypothetische Schadenabrechnung“ zugebilligt wird, diese dann aber nicht einmal konsequent zu Ende gedacht wird.
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So ist unzweifelhaft, dass der Geschädigte den zur Naturalrestitution erforderlichen Geldbetrag fordern kann. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Geschädigte die Umsatzsteuer in diesem Fall nur dann ersetzt verlangen, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Macht nun die beklagte Versicherung geltend, dass der Netto-Reparaturbetrag deshalb nicht zu erstatten sei, weil die Reparatur kostengünstiger durchgeführt werden könne, so liegt darin eine fiktive Vergleichsberechnung. Wenn man schon meint, dem überhaupt folgen zu können (das Gericht hält dies für falsch), so müsste sich die Versicherung in diesem Fall auch an dem Ergebnis dieser Vergleichsberechnung festhalten lassen. Dem Geschädigten müsste damit zumindest der Betrag zufließen, welchen die Versicherung bei einer dann tatsächlich durchgeführten Reparatur in der freien Werkstatt aufwenden müsste. Der zur Reparatur erforderliche Geldbetrag würde dann aber auch die Umsatzsteuer umschließen.
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Die derzeit vertretene Rechtsprechung erlaubt es den Versicherungen demgegenüber, sich gleichsam „die Rosinen herauszupicken“. So wird ihnen zunächst der Einwand erlaubt, dass die Reparatur doch kostengünstiger durchgeführt werden könne und in einem nächsten Schritt wird ihnen dann sogar auch noch zugestanden, dass dem Geschädigten nur der Netto-Reparaturbetrag (der gar nicht durchgeführten Reparatur) zu erstatten sei. Auf diese Weise wird der Geschädigte gleich doppelt benachteiligt.
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Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht (so aber der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung) mit der Begründung verteidigen, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer nur dann verlangen kann, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Diese Überlegung verfängt hier nicht, weil der Geschädigte die Umsatzsteuer überhaupt nicht geltend macht und es nur darum geht, die Versicherungen dann zumindest so behandeln, als wenn sich der Geschädigte auf den von ihnen favorisierten Weg einer Schadenabrechnung eingelassen hätte. Mit dieser Überlegung wären von der Beklagten daher zumindest weitere 283,46 € € an den Kläger zu zahlen.
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Fazit: Die Rechtsprechung des BGH (und ihm folgend die des LG Köln) ist nicht überzeugend. Sie kann weder mit den Überlegungen, welche der BGH angestellt hat, noch mit anderen Gründen nachvollziehbar begründet werden. Es bleibt die Aufgabe der Instanzgerichte, darauf hinzuweisen und auf eine Änderung der Rechtsprechung durch den BGH zu drängen. Es mag dabei zutreffend sein, dass es noch ein paar Jahre dauern wird, bis der BGH seine schon als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung revidieren wird. Die besseren Argumente sprechen – das ist jedenfalls die Überzeugung des Gerichts – gegen die derzeitige Rechtsprechung des BGH.
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Aber selbst wenn man meinen sollte, dass der Rechtsprechung des BGH im Grundsatz zu folgen sei, so genügen jedenfalls die „Darlegungen“ der Beklagten zur tatsächlichen oder vermeintlichen Vergleichbarkeit der Qualität der zertifizierten regionalen Meisterfachwerkstatt E. in Bergheim nicht. Namentlich fehlt es an allen Ausführungen dazu, welche Erfahrungen diese Fachwerkstatt gerade mit Reparaturen der Fahrzeugmarke (hier: Mercedes-Benz) und des Fahrzeugtyps (hier: C 220 CDI Classic) haben soll. Derartige Darlegungen sind aber auch nach der Rechtsauffassung des LG Köln erforderlich. So heißt es in dem Hinweisbeschluss des LG Köln (13 S 185/10) vom 19.10.2010 auszugsweise und wörtlich:
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„Maßgeblich sind Kriterien, ob es sich um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen gerade der betroffenen Marke und des konkreten Typs verfügt und dergleichen.“
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(Hervorhebung nur hier.)
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Diesen Anforderungen wird aber weder der vorgerichtlich unterbreitete Vortrag, noch der Vortrag im Rahmen des Prozesses gerecht. Auch vor diesem Hintergrund muss sich der Kläger daher nicht darauf verweisen lassen, dass die Reparatur in der bezeichneten Fachwerkstatt günstiger hätte durchgeführt werden können.
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Für die Abrechnung des Schadens ist daher von der Richtigkeit des von der Klägerseite vorgelegten Gutachtens (vgl. Seite 6 ff. GA) auszugehen. Gegen dieses Gutachten sind im übrigen auch keine Einwendungen erhoben worden. Die Beklagte beschränkt sich in ihrer Verteidigung vielmehr darauf, dass die Reparatur eben in einer von ihr bezeichneten Fachwerkstatt günstiger ausgeführt werden könnte.
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Begründet ist auch der Anspruch des Klägers auf Erstattung der weiteren Kosten, welche er an den Sachverständigen R. für dessen ergänzende Stellungnahme hat aufwenden müssen. Angesichts des Gutachtens, welches von der Beklagten vorgelegt wurde, durfte sich der Kläger „herausgefordert fühlen“ (vgl. zu freiwilligen Aufwendungen des Geschädigten auch Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl., Vorb v § 249 Rz. 41 und 44), sich wegen der errechneten Differenz erneut an den von ihm beauftragten Gutachter zu wenden. Erst durch die Einschaltung des Gutachters konnte sodann auch geklärt werden, dass es nicht nur eine Abweichung bei den Stundenverrechnungssätzen gibt sondern darüber hinaus auch von dem Sachverständigen für erforderlich gehaltene Arbeitsschritte in der vergleichenden Kalkulation nicht erfasst worden sind (vgl. dazu im einzelnen erneut die Stellungnahme des Sachverständigen R. vom 10.5.2011, hier Bl. 31 ff. GA). Auch damit hat sich die Beklagte im Rahmen des Prozesses nicht auseinandergesetzt. Sowohl ex ante wie auch ex post durfte sich der Kläger daher „herausgefordert“ fühlen, durch Einschaltung seines Sachverständigen eine Klärung herbeizuführen.
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Schließlich steht dem Kläger auch noch der Anspruch auf Erstattung von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, weil von der Beklagten zu Unrecht nicht von einem Gegenstandswert bis 3000 € (als entstandenem Schaden) ausgegangen worden ist.
101
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in der zugesprochenen Höhe aus §§ 286 ff. BGB.
102
Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Streitwert: 736,85 €