Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Nr. 1 S. 1 InsO durch Rechtanwalt erfordert sein persönliches Gespräch mit dem Insolvenzschuldner

LG Köln, Beschluss vom 03. Dezember 2015 – 13 T 128/15

Ausstellung der Bescheinigung nach § 305 Nr. 1 S. 1 InsO durch Rechtanwalt erfordert sein persönliches Gespräch mit dem Insolvenzschuldner

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 02.11.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln (73 IK 550/15) vom 23.10.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe
1
Die gemäß §§ 6, 34 Abs. 1 InsO, §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2
Das Amtsgericht hat den Insolvenzeröffnungsantrag des Schuldners vom 31.08.2015 zu Recht als unzulässig abgewiesen.

3
Zu den Voraussetzungen eines zulässigen Eröffnungsantrags im Verbraucherinsolvenzverfahren gehört, dass eine Bescheinigung vorgelegt wird, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

4
Vorliegend fehlt es an einer Bescheinigung, die den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspricht. Die Bescheinigung vom 31.08.2015 wurde zwar von einem Rechtsanwalt ausgestellt, der aufgrund seiner berufsrechtlichen Stellung ohne weiteres als geeignete Person i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen ist. Allerdings ist vom bescheinigenden Rechtsanwalt keine persönliche Beratung vorgenommen worden, die zur Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners hinzukommen muss. Die Beratung muss sich auf das Verfahren und seine Risiken und Chancen beziehen (vgl. Sternal, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 305, Rn. 73).

5
Unbeschadet der Erwägungen des Amtsgerichts ist vorliegend nämlich schon deshalb nicht von einer persönlichen Beratung des Schuldners auszugehen, weil lediglich die Mitarbeiterin des Rechtsanwalts die finanziellen Verhältnisse abgefragt hat. Darin ist weder eine Beratung zu sehen noch eine solche durch die von § 305 Nr. 1 S. 1 InsO geforderte „geeignete Person“. Anders als eine „geeignete Stelle“ ist ein Rechtsanwalt allein aufgrund seiner juristischen Befähigung und seiner berufsrechtlichen Vorgaben als sog. geborene geeignete Person anzusehen, ohne dass es einer besonderen staatlichen Anerkennung bedarf. Aus diesem Grund kann der Rechtsanwalt die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen (analog der Rechtsberatung) aber nur in eigener Person erbringen, denn nur in seiner Person sind diese (vom Gesetzgeber unterstellten) Voraussetzungen der Geeignetheit erfüllt. Nur so wird dem gesetzgeberischen Willen genügt, wonach „eine qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle am besten geeignet [ist], den unerwünschten Drehtüreffekt zu vermeiden“. Für die übrigen Stellen, die etwa als juristische Personen oder Personenmehrheiten die Beratungsleistungen naturgemäß nicht in eigener (natürlicher) Person erbringen können, ist ein besonderes staatliches Anerkennungsverfahren vorgesehen.

6
Soweit der Schuldner anführt, ihm sei ein Merkblatt über das Insolvenzverfahren zugesandt worden, kann dies die persönliche Beratung, die sich an der individuellen Situation des Schuldners zu orientieren hat und einen gewissen Dialog erfordert, nicht ersetzen.

7
Ob für eine persönliche Beratung eines nicht der deutschen Sprache mächtigen Schuldners die Zwischenschaltung seiner Ehefrau im Einzelfall ausreichen würde, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Dies mag indes nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen.

8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.

9
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

10
Beschwerdewert: bis 300,00 €

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