OLG Stuttgart, Urteil vom 16. April 1998 – 19 U 276/97
Auch eine Abschlagsrechnung muss prüffähig sein
Tenor
1) Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 17.10.1997 — 3 O 72/96 — wird
zurückgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer des Klägers und
Streitwert des Berufungsverfahrens: 16.980,53 DM.
Tatbestand
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— Gem. § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand –.
Entscheidungsgründe
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Die Honorarforderung des Klägers ist auch als Forderung nach einer Abschlagszahlung nicht fällig. Auch die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Abrechnung vom 12.01.1998 ist nicht prüffähig.
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Auch die Forderung nach einer Abschlagszahlung erfordert eine prüffähige Rechnung, jedenfalls wenn wie hier die Leistungsphase 8 erbracht ist. Nach § 8 Abs. 2 HOAI kann der Architekt eine Abschlagszahlung für nachgewiesene Leistungen verlangen. Die Abschlagszahlung bezieht sich damit auf einen nachgewiesenen Teil der Gesamtleistung des Architekten. Da sich das Architektenhonorar aus Honorarzone, erbrachten Leistungsphasen, in den Leistungsphasen erbrachten Grundleistungen und anrechenbaren Kosten berechnet, hat der Nachweis einer erbrachten Grundleistung allein keinen unmittelbaren Bezug zur Höhe des Honorars. Die Berechtigung einer Abschlagszahlung läßt sich damit nur ermitteln, wenn auch die übrigen Parameter mitgeteilt werden. Für den Nachweis der Leistung ist damit — ebenso wie für die Prüffähigkeit der Schlußrechnung — erforderlich, daß der Architekt eine nachvollziehbare Aufstellung von Honorarzone, erbrachten Leistungsphasen, gegebenenfalls erbrachten Grundleistungen und den anrechenbaren Kosten vorliegt (Locher-Koeble-Frik, § 8 HOAI Rn. 60; Löffelmann-Fleischmann, Architektenrecht, Rn. 1372; Jochem, § 8 HOAI Rn. 8; a.A. Werner-Pastor Rn. 980; Hesse-Korbion-Mantscheff-Vygen, § 8 HOAI Rn. 52; Pott-Dalhoff, § 8 HOAI Rn. 10 a).
2.
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Die Rechnung des Klägers vom 12.01.1998 ist nicht prüffähig, weil eine richtige Kostenermittlung der anrechenbaren Kosten fehlt, für die Garagen keine Stundenabrechnung vorgenommen wurde und ein Teil der Nebenkosten pauschal abgerechnet wurde.
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Für die anrechenbaren Kosten fehlt eine richtige Kostenermittlung. Zwar dürfte für die Leistungsphasen 1-4 die vom Kläger zugrundegelegte Kostenermittlung nach dem Kostenanschlag formal noch ausreichen. Für die Leistungsphasen 1-4 ist die Kostenberechnung nach DIN 276 in der Fassung von 1981 zugrundezulegen, § 10 Abs. 2 HOAI. Der Kostenanschlag nach DIN 276 ist jedoch genauer, in ihm werden die Kostengruppen bis Spalte 4 aufgeführt, während die Gliederung in der Kostenberechnung nur bis Spalte 3 reicht. Eine in der Ausdifferenzierung bessere Kostenermittlung als DIN 276 genügt für die Fälligkeit der Schlußrechnung (OLG Stuttgart, BauR 1991, 491, 494). Bedenklich ist insoweit allenfalls, daß der Kläger seine Kostenschätzung vom 28.10.1993 übernommen hat. Soweit Kosten willkürlich aufgeteilt sind, dürfte dies den Anforderungen nicht genügen (OLG Stuttgart, BauR 1985, 587).
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Die Kostenermittlung für die Abrechnung der Leistungsphasen 5-8 genügt aber bereits formal nicht den Anforderungen von § 10 Abs. 2 HOAI, weil der Kläger dazu das Formular der Kostenberechnung verwendet hat. Die Kostenberechnung geht nur bis Spalte 3 und nicht, wie Kostenanschlag und Kostenfeststellung, bis Spalte 4 der Kostendifferenzierung nach DIN 276 in der Fassung von 1981. Die Verweisung in § 10 Abs. 2 HOAI auf die DIN 276 ist statisch. Damit sind die nach DIN 276 zu ermittelnden anrechenbaren Kosten zugrundezulegen, sonst ist die Rechnung nicht prüffähig (BGH Urteil vom 04.12.1997, VII ZR 187/96; Urteil vom 22.01. 1998, VII ZR 259/96). Darüberhinaus enthält die Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten unzulässige Schätzungen. Sofern die Beklagten Eigenleistungen erbracht haben, d.h. Bauleistungen selbst erbracht haben, muß der Kläger nach § 10 Abs. 3 HOAI die ortsüblichen Preise zugrundelegen. Soweit es sich nicht um Eigenleistungen der Kläger handelt, sondern darum, daß sie selbst Aufträge vergeben haben und den Bau überwacht haben, sind die tatsächlich festzustellenden Kosten zugrundezulegen. Schätzen darf der Kläger dann nur, wenn er keine Angaben des Auftraggebers erhält (BGH NJW 1995, 399).
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Nicht prüffähig ist die Rechnung auch, weil der Kläger für die Leistungsphase 5 bis 8 pauschal 10 % für offensichtlich nicht übertragene Grundleistungen in Abzug bringt. Aus der Rechnung muß sich aber ergeben, welche Grundleistungen der Kläger berechnen will und für welche nicht erbrachten Grundleistungen er welchen Abzug macht (OLG Stuttgart, BauR 1985, 587; OLG Rostock, NJW-RR 1994, 661). Die Abrechnung muß dem Auftraggeber die Prüfung erlauben, ob der Architekt alle nicht übertragenen Grundleistungen berücksichtigt hat. Bei einem pauschalen Abzug für die Leistungsphase 5 bis 8 wird nicht berücksichtigt, daß nur Teile der Vergabe und der Überwachung nicht übertragen waren. Die Ausführungsplanung ist davon unberührt.
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Schließlich ist die Rechnung nicht prüffähig, weil für die Berechnung der Garage keine Stunden angegeben sind. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 HOAI sind Gebäude bei anrechenbaren Kosten unter 50.000,– DM nach Stunden abzurechnen und nicht etwa durch eine Interpolation unterhalb der 50.000,– DM-Grenze (OLG Düsseldorf, BauR 1987, 708).
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Schließlich hat der Kläger einen Teil der Nebenkosten pauschal abgerechnet, obwohl, nachdem nichts anderes vereinbart ist, die Nebenkosten nach § 8 Abs. 3 HOAI auf Nachweis fällig sind.
3.
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Die fehlende Prüffähigkeit ist zu berücksichtigen. Die Fälligkeit des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs ist eine Frage der Schlüssigkeit, die von Amts wegen auch ohne Einrede der Beklagten zu prüfen ist. Zwar ist die Prüffähigkeit der Architektenrechnung kein Selbstzweck. Auf ihre Prüffähigkeit kommt es dann nicht an, wenn der Auftraggeber die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Ergebnisses nicht bestreitet (BGH NJW 1998, 135). Die Beklagten haben aber schon in der Klagerwiderung vom 25.03.1996 die Prüffähigkeit und die sachliche Richtigkeit der Honorarrechnung des Klägers bestritten. Auch die Prüffähigkeit und sachliche Richtigkeit der Abrechnung des Klägers vom 12.01.1998 haben sie umgehend mit der Berufungserwiderung bestritten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht.