BSG, Urteil vom 29.08.2012 – B 11 AL 22/11 R
1. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben auch Auszubildende, die zu ihrer Ausbildung zeitweise außerhalb des Haushalts der Eltern in einem Wohnheim untergebracht sind.
2. Der Ausschluss der Förderung “allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform” steht einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Zeiten nicht entgegen, in denen sowohl außer- oder überbetriebliche Ausbildungen als auch Berufsschulunterricht in Blockform stattfinden.
(Leitsatz des Gerichts)
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat.
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Der 1990 geborene Kläger absolviert seit August 2010 eine bis voraussichtlich Februar 2014 fortdauernde Berufsausbildung zum Chemikanten bei der Firma C.V. Kunstharz GmbH in Z. Die praktische Ausbildung wird im Betrieb der Firma in Z. durchgeführt, der Berufsschulunterricht und die theoretische Ausbildung sowie die von der Sächsischen Bildungsgesellschaft für Umweltschutz und Chemieberufe (SBG) durchgeführten Schulungen finden in R. bei D. bzw in D. statt. Der Kläger wohnt noch bei seinen Eltern in A.; in Zeiten des Berufsschulunterrichts bzw der SBG-Schulungen ist er in einem Wohnheim in D. untergebracht.
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Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von BAB lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger wohne während der betrieblichen Ausbildung im Haushalt der Eltern, weshalb die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung nicht erfüllt seien (Bescheid vom 24.8.2010, Widerspruchsbescheid vom 20.9.2010).
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Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.5.2011) und die Sprungrevision zugelassen (Beschluss vom 9.8.2011). In den Entscheidungsgründen des Urteils hat das SG ua ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf BAB zustehe. Der Auszubildende werde bei einer beruflichen Ausbildung nach § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohne; nach § 64 Abs 1 S 3 SGB III sei eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen. Dass dem Kläger in “einfacher Gesetzesanwendung” kein Anspruch auf BAB zustehe, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger könne aber auch mit seinen Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht durchdringen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits mit Urteil vom 28.11.2007 (B 11a AL 39/06 R) entschieden, dass sich aus dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht seien, keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots ergebe. Der Gesetzgeber habe mit der auf § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zurückgehenden Ausschlussregelung für bei den Eltern wohnende Auszubildende im Hinblick auf das Ziel der Haushaltskonsolidierung typisierend darauf abstellen dürfen, im welchem Umfang bei Vergleichsgruppen Bedürftigkeit vorliege. Der Gesetzgeber habe der hier zu behandelnden Situation auch insofern Rechnung getragen, als er durch § 7 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) einen Ausgleich für den betroffenen Personenkreis geschaffen habe. Nicht überzeugend sei auch das Argument, die Regelung zum Ausschluss der Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform stoße auf verfassungsrechtliche Bedenken. Dem Gesetzgeber dürfe es nicht verwehrt sein, sich gegen eine Förderung allein von Teilzeiträumen zu entscheiden.
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Mit der Revision rügt der Kläger Verletzungen der Art 3, 6 und 12 Grundgesetz (GG) sowie eine Verletzung des § 64 SGB III. Das LSG habe schon unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des § 64 Abs 1 S 1 SGB III Bundesrecht fehlerhaft angewandt, weil es von einem Ausschluss ausgegangen sei, ohne zu klären, inwieweit dieser Ausschluss in Frage komme, wenn wie vorliegend der Anteil der auswärtigen Ausbildung den Anteil der Ausbildung während des Wohnens bei den Eltern zeitlich überschreite. Der zeitliche Aufwand habe im ersten Ausbildungsjahr für die theoretische Ausbildung in D. 13 Wochen und für die praktische Ausbildung in Z. nur zehn Wochen betragen. Bei der Auslegung des § 64 Abs 1 S 1 SGB III sei zum Begriff der “beruflichen Ausbildung” auf die zeitliche Komponente der tatsächlichen auswärtigen Ausbildungsdauer abzustellen. Daneben bestünden gegen § 64 Abs 1 S 1 SGB III erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG vom 17.5.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.8.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.9.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, BAB in der ihm gesetzlich zustehenden Höhe zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz ). Der Senat hält unter den gegebenen Umständen eine Zurückverweisung an das SG und nicht an das Landessozialgericht, das für die Berufung zuständig gewesen wäre, für geboten (§ 170 Abs 4 S 1 SGG).
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1. Die Formerfordernisse der Sprungrevision sind gewahrt. Die Zustimmung des Gegners (§ 161 Abs 1 S 1 SGG) liegt vor und die entsprechende Erklärung ist dem Antrag auf Zulassung durch Beschluss beigefügt worden (§ 161 Abs 1 S 3 SGG; zur Überprüfungsbefugnis im Revisionsverfahren vgl ua BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13; SozR 4-2600 § 96a Nr 12). Die Sprungrevision ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 161 Abs 3 S 2, § 164 Abs 1 S 1 SGG).
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2. Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen erlauben keine abschließende Entscheidung darüber, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf BAB zusteht.
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a) Ob der Kläger Anspruch auf BAB hat, richtet sich nach den §§ 59 ff SGB III (jeweils in der im Jahre 2010 geltenden Fassung, vgl insbesondere Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594, Drittes Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848, Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22.12.2005, BGBl I 3676, und Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917). Nach § 59 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist (Nr 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen (Nr 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr 3).
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In § 63 SGB III finden sich die Regelungen zum förderungsfähigen Personenkreis, dem der Kläger als Deutscher unstreitig angehört (§ 63 Abs 1 Nr 1 SGB III). Zu den sonstigen persönlichen Voraussetzungen bestimmt § 64 Abs 1 S 1 SGB III, dass der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert wird, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt (Nr 1) und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann (Nr 2). Die in Nr 2 geregelte Voraussetzung gilt jedoch (ua) dann nicht, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 64 Abs 1 S 2 SGB III), was beim Kläger bereits zu Beginn der Ausbildung der Fall war. Nach § 64 Abs 1 S 3 SGB III ist im Übrigen eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen.
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b) Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des SG rechtfertigen nicht die Rechtsauffassung, die Förderungsvoraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils (§ 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III), sei nicht erfüllt. Die Bemerkung des SG, es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Kläger in “einfacher Gesetzesanwendung” kein Anspruch auf BAB zustehe, hindert als übereinstimmende Rechtsmeinung der Beteiligten den Senat nicht an einer eigenen rechtlichen Überprüfung, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger jedenfalls im Revisionsverfahren die Auslegung des § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III durch das SG beanstandet hat.
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In tatsächlicher Hinsicht hat das SG ausgeführt, der Kläger wohne noch bei seinen Eltern in A., er sei jedoch in Zeiten des Berufsschulunterrichts bzw der SBG-Schulungen in einem Wohnheim in D. untergebracht. Das SG geht also selbst davon aus, dass der Kläger jedenfalls zeitweise nicht im Haushalt der Eltern untergebracht war; es erläutert nicht näher, weshalb dennoch der Anspruch auf BAB insgesamt nach § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III ausgeschlossen sein soll.
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Soweit der Auffassung des SG der in § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III verwendete Begriff “wohnt” zugrunde liegen sollte, kann nicht angenommen werden, der Kläger habe auch in den Zeiten der Unterbringung im Wohnheim im D. gleichwohl wegen der bestehen bleibenden Bindungen an die elterliche Wohnung weiter im Haushalt seiner Eltern “gewohnt”. § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III entspricht der früheren Regelung in § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Das AFG ist insoweit in das SGB III übernommen worden (vgl BT-Drucks 13/4941 S 165, zu § 64). Nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 AFG setzte die Förderung voraus, dass der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern “untergebracht” war; eine solche Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern liegt aber während des Aufenthalts in einem Wohnheim zweifellos vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des SGB III durch die Verwendung des Begriffes “wohnt” insoweit eine Änderung herbeiführen wollte. Dass der Gesetzgeber den Bindungen an die elterliche Wohnung keine die Anspruchsvoraussetzungen ausschließende Wirkung beimisst, folgt auch aus der Regelung zu den Familienheimfahrten in § 67 Abs 1 Nr 2 SGB III (vgl zur “regulären” Wohnung bei den Eltern: Urteil des Senats vom 27.8.2008 – B 11 AL 12/07 R – SozR 4-4300 § 67 Nr 1 RdNr 20). Dies bestätigt im Übrigen auch § 63 Abs 1 S 2 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl I 2854), der nunmehr eine gesetzliche Definition der erforderlichen auswärtigen Unterbringung enthält (vgl BR-Drucks 313/11 S 196, zu § 63 Abs 1).
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Auszubildende, die außerhalb des Haushalts der Eltern in einem Wohnheim untergebracht sind, grundsätzlich und in vollem Umfang von den Leistungen der Förderung der Berufsausbildung auszuschließen, wäre auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Urteil vom 28.11.2007 – B 11a AL 39/06 R – SozR 4-4300 § 64 Nr 3 RdNr 17), liegt der Regelung des § 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB III der Gedanke zugrunde, die Förderung auf diejenigen Auszubildenden und Familien zu konzentrieren, die wegen der hohen Kosten einer auswärtigen Unterbringung in besonderem Maße auf die Förderung angewiesen sind (vgl BT-Drucks 11/2990 S 18 zum Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20.12.1988, BGBl I 2343). Es würde nicht einleuchten, Personen wie den Kläger, denen ebenfalls Kosten einer auswärtigen Unterbringung entstehen, gleichwohl zur Vergleichsgruppe derjenigen zu zählen, die bei typisierender Betrachtung als weniger bedürftig anzusehen sind (vgl Urteil des Senats vom 28.11.2007, aaO RdNr 18).
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c) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann die vollständige Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von BAB auch nicht auf § 64 Abs 1 S 3 SGB III (eingefügt mit Wirkung vom 31.12.2005 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 22.12.2005, BGBl I 3676) gestützt werden. Die Vorschrift schließt zwar eine Förderung “allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform” aus; das SG hat aber jedenfalls bisher nicht festgestellt, dass der Kläger während seiner Unterbringung im Wohnheim im D. nur an einem “Berufsschulunterricht in Blockform” teilgenommen hat und insofern eine Förderung allein für diese Form der Ausbildung in Frage käme. Den beigezogenen Akten der Beklagten, auf die das SG im Tatbestand seines Urteils ergänzend verwiesen hat, ist vielmehr zu entnehmen, dass in D. vorwiegend die sog SBG-Schulungen (wohl außerbetriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen iS des § 60 Abs 1 SGB III) durchgeführt worden sind und zusätzlich zeitweise Berufsschulunterricht stattgefunden hat. Eine Anwendung des § 64 Abs 1 S 3 SGB III käme aber nur dann in Betracht, wenn es sich bei den Ausbildungen in D. bzw R. ausschließlich um “Berufsschulunterricht in Blockform” handeln würde, was nicht der Fall sein dürfte.
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Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Ausschlussregelung des § 64 Abs 1 S 3 SGB III (ab 1.4.2012 § 65 Abs 2 SGB III) kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Ausbildungen in D. bzw R., soweit es sich teilweise nicht um “Berufsschulunterricht in Blockform” handeln sollte, auch nicht deswegen in Betracht, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelung der Rechtsprechung des BSG vom 3.5.2005 (B 7a/7 AL 52/04 R – SozR 4-4300 § 64 Nr 2) entgegenwirken wollte. In den Gesetzesmaterialien wird insoweit auf die Verwaltungspraxis der “durchgängigen Zahlung für den gesamten Bewilligungszeitraum”, die Absicht der Beibehaltung dieser Praxis und auf die Verantwortung der Länder für die Kosten des Berufsschulunterrichts in Blockform hingewiesen (BT-Drucks 16/109 S 7, zu § 64). Eine “durchgängige” Bewilligung von Leistungen ist aber auch dann möglich, wenn sich betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungen abwechseln (vgl den in den Verwaltungsakten vorliegenden “Einsatzplan” der SBG); selbst wenn sich jedoch im Einzelfall die Notwendigkeit der Änderung einer einmal ausgesprochenen Bewilligung bzw Ablehnung ergeben sollte, kann dies nicht zur Annahme führen, eine Bewilligung sei insgesamt ausgeschlossen, weil vereinzelt Berufsschulunterricht in Blockform stattfindet. Im Übrigen ist bei anderen Ausbildungen als Berufsschulunterricht in Blockform eine Verantwortung der Länder nicht zu erkennen. Es muss deshalb, soweit § 64 Abs 1 S 3 SGB III nicht ausdrücklich eingreift, bei der Rechtsprechung des BSG vom 3.5.2005 (aaO RdNr 12 ff) bleiben, wonach die Voraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern nicht einheitlich für die gesamte Zeit einer Ausbildungsmaßnahme erfüllt sein muss.
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Das SG wird deshalb eindeutige Feststellungen zur Frage zu treffen haben, welche Ausbildungen im Einzelnen in D. und in R. durchgeführt worden sind bzw werden. Sollte es sich dabei nicht ausschließlich um Berufsschulunterricht in Blockform handeln, kann die Fördervoraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern für die Zeiten der Unterbringung im Wohnheim nicht verneint werden. Sollten sich Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform an Zeiten der außerbetrieblichen Ausbildung bei der SBG anschließen bzw sowohl außer- bzw überbetriebliche Ausbildungen als auch Berufsschulunterricht in Blockform stattfinden, müsste BAB auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts unverändert weiter erbracht werden (§ 73 Abs 1a SGB III idF des Dritten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848; dazu Urteil des Senats vom 6.5.2009 – B 11 AL 37/07 R – SozR 4-4300 § 73 Nr 1; ab 1.4.2012 § 65 Abs 1 SGB III), dh eine schon vorgenommene bzw vorzunehmende Bewilligung würde allein wegen unterschiedlicher Verhältnisse beim Berufsschulunterricht in Blockform nicht verändert.
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d) Soweit die Voraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern einem Anspruch auf BAB nicht entgegensteht, wird das SG auch die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Anforderungen an eine förderungsfähige berufliche Ausbildung und die Bedürftigkeit des Auszubildenden (§ 59 Nr 1 und 3 SGB III) erfüllt sind.
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3. Das SG wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.