Anforderungen an Fristsetzung vor dem Rücktritt

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15

1. Eine wirksame Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn sich der Käufer einer mangelhaften Sache nur auf die Aufforderung an den Verkäufer beschränkt, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären.

2. Eine wirksame Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB liegt auch dann nicht vor, wenn sich die Aufforderung auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme zur Mangelbeseitigung beschränkt, statt der Verkäuferin die ihr zustehende Möglichkeit offenzulassen, die Art der Reparatur selbst zu bestimmen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 7. Zivilkammer – vom 19.12.2014 unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.216,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2014 sowie weitere € 112,75 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 85% zu tragen; die Beklagte trägt 15%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

1
Der Klägerin begehrt Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz aus einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen wegen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes.

2
Am 23.11.2013 erwarb der Kläger von der Beklagten, einer Neu- und Gebrauchtwagenhändlerin, einen gebrauchten Pkw (VW Passat Variant 2,5 TDI V6 mit der Fahrzeug-Ident-Nr. […]) zu einem Kaufpreis von € 7.185,00. Am 29.11.2013 holte der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten ab und entrichtete den Kaufpreis.

3
Am 03.12.2013 stellte der Kläger Probleme mit dem Automatikgetriebe fest. Er verbrachte das Fahrzeug zum Parkplatz des Autohauses K. GmbH in […] und ließ es dort, nachdem er mit der Beklagten telefonisch Rücksprache gehalten hatte, überprüfen. Festgestellt wurde einen Getriebeschaden. Für die Überprüfung stellte das Autohaus dem Kläger € 180,88 in Rechnung. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Gewährleistungsansprüche geltend und verlangte die „schriftliche Mitteilung, dass mein Mandant die entsprechende Reparatur in Auftrag geben kann“.

4
Auf Wunsch der Beklagten, die eine solche Mitteilung nicht abgab, wurde das unreparierte Fahrzeug Ende Dezember 2013 / Anfang mit Einverständnis des Klägers auf den Hof des benachbarten Autohauses S. verbracht. Auch dort stellte man den Getriebeschaden fest.

5
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Getriebe des Fahrzeugs nicht zu reparieren, sondern austauschen zu lassen und dies „kurzfristig beim Autohaus S. in Auftrag“ zu geben. Gleichzeitig setzte er eine Frist für die entsprechende Zusage der Austauschreparatur bis zum 17.01.2014. Am 22.01.2014 erklärte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

6
Die Beklagte tauschte das Getriebe nicht aus, sondern ließ stattdessen über ein Drittunternehmen eine Reparatur vornehmen. Seit dem 19.02.2014 stand das streitgegenständliche Fahrzeug repariert und abholbereit beim Autohaus S., wo es inzwischen von der Beklagten abgeholt wurde.

7
Für die Zeit vom 03.12.2013 bis zum 21.01.2014 mietete der Kläger Ersatzfahrzeuge an, wodurch ihm Kosten in Höhe von € 1.035,93 entstanden.

8
Der Kläger hat Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe sowie weiteren Schadensersatz (€ 1.035,93 Mietwagenkosten und € 180,88 Erstattung der Rechnung K. GmbH) nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.

9
Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei von Anfang an mangelhaft gewesen.

10
Er hat beantragt,

11
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 7.185,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe des Gebrauchtwagens VW Passat Variant 2,5 TDI V6 mit der Fahrzeug-Ident-Nr. […] zu zahlen,
12
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.216,81 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie weitere € 342,48 an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen,
13
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Pkw VW Passat in Annahmeverzug befindet.
14
Die Beklagte hat beantragt,

15
die Klage abzuweisen.

16
Sie behauptet, der Wagen sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Vielmehr könne der Getriebeschaden auch auf einen Bedienfehler des

Klägers zurückzuführen sein. Sie ist im Übrigen der Ansicht, der Kläger sei nicht wirksam zurückgetreten.

17
Durch Urteil vom 19.12.2014 hat das Landgericht Bremen – 7. Zivilkammer – der Klage vollumfänglich stattgegeben.

18
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 437 Ziffer 2 i.V.m. §§ 323, 346 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger sei wirksam zurückgetreten. Der Rücktrittsgrund liege in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache. Nach § 476 BGB sei davon auszugehen, dass der Mangel des Getriebes bereits bei Übergabe des Wagens am 29.11.2013 vorgelegen habe.

19
Mit Schreiben vom 13.01.2014 habe der Kläger der Beklagten wirksam eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Erstattungsfähigkeit der Mietkosten ergebe sich aus den §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB. Aus diesen Vorschriften ergebe sich auch der Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Kostenvoranschlag der Werkstatt Schmidt + Koch, da diese zur Identifizierung des Fehlers erforderlich gewesen seien.

20
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.

21
Sie ist der Auffassung, das Gericht habe zu Unrecht einen Rücktrittsgrund angenommen. Es fehle bereits an einer wirksamen Aufforderung zur Nacherfüllung. Ein Anspruch auf Abgabe einer schriftlichen Kostenübernahmezusage für den Austausch des Getriebes habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zugestanden. Im Übrigen wiederholt sie ihren Vortrag aus erster Instanz.

22
Die Beklagte beantragt,

23
das Urteil des Landgerichts Bremen 7 O 2667 vom 19.12.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

24
Der Kläger beantragt,

25
die Berufung zurückzuweisen.

26
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Durch Schreiben vom 13.01.2014 sei eine wirksame Aufforderung zur Nacherfüllung erfolgt und der Kläger sei daher wirksam zurückgetreten.

II.

27
Die gem. § 511 ZPO statthafte und gem. §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

28
Der Kläger kann die Rückzahlung des Kaufpreises für den von ihm am 23.11.2013 angeschafften Pkw VW Passat nicht verlangen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 437 Ziffer 2 i.V.m. §§ 323, 346 Abs. 1 BGB.

29
Ein wirksamer Rücktritt liegt nicht vor. Dieser setzt nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Schuldner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. An einer solchen Fristsetzung fehlt es vorliegend.

30
Die Beklagte hat allerdings eine mangelhafte Sache geleistet. Das verkaufte Fahrzeug hatte einen Getriebeschaden. Nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen stellen zwar grundsätzlich keinen Mangel dar (Matusche-Beckmann in Staudinger, BGB 2014 Rn. 229 zu § 434). Hier spricht jedoch alles dafür, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang über normale Abnutzungserscheinungen einen schadhaften Zustand aufwies, der kurze Zeit später, am 03.12.2013, unmittelbar zu dem festgestellten Getriebeschaden führte.

31
Gem. § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf, der hier unstreitig vorliegt, vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, es sei denn, die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Insoweit teilt der Senat allerdings die Auffassung der Beklagten, wonach die Beweislastumkehr nach § 476 BGB sich nicht auf die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt, erstreckt. Die Vorschrift enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der festgestellte Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (BGH, NJW 2004, 2299).

32
Gleichwohl bestand hier bei Gefahrübergang am 29.11.2013 offensichtlich nicht nur ein normaler Verschleiß- oder Abnutzungszustand. Der – als solcher unstreitige – Getriebeschaden trat nämlich in einem auffallend engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Übergabezeitpunkt, nämlich schon vier Tage später, auf. Dann aber erscheint es mehr als naheliegend, dass der zutage getretene Schaden auf mangelhaften Zustand zurückging, der – unabhängig von der Vermutung des § 476 BGB – schon am 29.11.2013 bestanden hatte und damit die Gebrauchstauglichkeit von Anfang an ausschloss. War der Getriebeverschleiß schon am 29.11.2013 so weit fortgeschritten, dass das Fahrzeug vier Tage später nicht mehr fahrtüchtig war und kommen keine Anhaltspunkte für andere Ursachen – so insbesondere Fahr- und Bedienungsfehler – in Betracht (siehe BGH, NJW 2007, 2621), dann stellten die gravierenden Abnutzungen und Verschleißzustände bereits als solche den Mangel dar. Nach erfolgter Anhörung des Klägers im Termin fehlt es an jeglichen Hinweisen dafür, dass Fahr- und Bedienungsfehler eine ursächliche Rolle gespielt haben könnten. Der Kläger hat sich glaubhaft als einen erfahrenen, auch technisch versierten Autofahrer dargestellt, der mit Fahrzeugen mit Automatikgetriebe hinreichend vertraut ist. Das Problem mit dem Getriebe trat nach unbestrittener Aussage des Klägers bereits unmittelbar bei Fahrtantritt auf.. Auch das spricht gegen die Annahme, dass der Schaden erst als Reaktion auf einen vorherigen Fahr- und Bedienfehler entstanden sein könnte.

33
Mit der Mangelanzeige durch den Kläger am 03.12.2013 wurde der Nacherfüllungsanspruch fällig.

34
Eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB liegt jedoch nicht vor. Diese setzt eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Behebung des Mangels voraus (Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Auflage, Rn. 13 zu § 323). Hier hat sich der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 13.01.2014 nur darauf beschränkt, sie aufzufordern, binnen einer Frist die schriftliche Zusage zu erteilen, den Austausch des Getriebes „in Auftrag zu geben“. Das ist keine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung, sondern läuft auf eine bloße Aufforderung hinaus, sich über die Leistungsbereitschaft zu erklären, was grundsätzlich nicht ausreicht (siehe z.B. OLG München, NJW-RR 2010, 1716; BGH, NJW 1999, 2884, 2886).

35
Dabei kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu, dass die Aufforderung auch deshalb unzureichend war, weil sie sich auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme (Austausch des Getriebes) richtete, statt der Beklagten die ihr zustehende Möglichkeit offenzulassen, die Art der Reparatur selbst zu bestimmen. Der Kläger hatte im Gegenteil in dem Schreiben vom 13.01.2014 zum Ausdruck gebracht, er lehne eine Reparatur des Getriebes ab und verlange dessen kompletten Austausch. Von der Beklagten geschuldet war die „Beseitigung des Mangels”, d.h. die Sache war in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen.. Ob dies durch Austausch einzelner Teile, Reparatur einzelner Teile oder auf andere Weise geschah, stand grundsätzlich bei im Wahlrecht der Beklagten als Verkäuferin (H.-P. Westermann in: Münchener Kommentar BGB 6. Aufl., Rn. 8 zu § 439). Auf die Vornahme eines bestimmten Reparaturweges hätte im Rahmen der §§ 437 Nr. 1, 439 BGB allenfalls dann ein Anspruch bestanden, wenn bereits festgestanden hätte, dass eine andere Maßnahme als der Austausch des Getriebes nicht in Betracht komme. So lag es aber nicht. Wie der Kläger selbst im Termin ausgeführt hat, wurde ihm im Autohaus Stern nur erklärt, dass möglicherweise, d.h. unter bestimmten Bedingungen ein Austausch zu erfolgen habe. Dann aber musste der Kläger der Beklagten freie Hand lassen, wie sie den Schaden beseitigte, und durfte ihr nicht eine bestimmte Maßnahme vorgeben.

36
Aus den dargelegten Gründen kann auch nicht bereits in dem Schreiben vom 16.12.2013 eine wirksame Fristsetzung i.S.d. § 323 Abs.1 BGB gesehen werden. Hierin wurde die Beklagte lediglich aufgefordert, eine schriftliche Kostenzusage abzugeben, damit der Kläger „eine entsprechende“, also bereits in Einzelheiten durch den Kostenvoranschlag des Autohauses Schmidt + Koch vorgegebene Reparatur in Auftrag geben konnte. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

37
Die Fristsetzung war nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da die Beklagte die Nacherfüllungspflicht zu keinen Zeitpunkt ernsthaft und endgültig verweigert hat. Auch war die Nacherfüllung nicht unzumutbar (§ 440 Satz 1 BGB).

38
Ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.216,81 € ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3 BGB. Wie bereits dargestellt, lag ein Mangel bei Gefahrübergang vor. Das Vertretenmüssen der Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Durch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges musste der Kläger Mietfahrzeuge in Anspruch nehmen, wodurch ihm nachgewiesene Kosten in Höhe von € 1.035,93 entstanden sind. Kann der Gläubiger die Sache aufgrund der Mangelhaftigkeit nicht nutzen, hat ihm der Schuldner als Schadenersatz neben der Leistung die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen (BGH, NJW 2012, 2026; Reinking/Eggert, Der Autokauf 12. Aufl., Rn. 3734ff.), wobei sich der Gläubiger allerdings die Ersparnis eigener Aufwendungen anrechnen lassen muss. Mietet der Gläubiger ein klassenniedrigeres Fahrzeug an, ist dem Ersparnisabzug dadurch Genüge getan, und ein zusätzlicher Abzug ist nicht vorzunehmen (vgl. KG, Urteil v. 8. Mai 2014 – 22 U 119/13; juris).

39
Die Kosten für den Kostenvoranschlag der K. GmbH in Höhe von € 180,88 sind für die Schadensfeststellung nach § 439 Abs. 2 BGB ebenfalls erstattungsfähig (Reinking/Eggert, aaO., Rn. 757 m. w. Hinw.).

40
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Gläubiger zählen grundsätzlich auch die durch die Mangelhaftigkeit erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, soweit sie aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, NJW 2006, 1065). Der Kläger hat jedoch den Erstattungsanspruch – bezogen auf einen Gebührenstreitwert in Höhe des Kaufpreises von € 7.185,00 – nur darauf gegründet, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung im Verzug befunden habe. Insoweit befand sich die Beklagte aber, wie oben dargestellt, gerade nicht im Verzug. Die weiteren Schadenersatzforderungen waren ersichtlich nicht Gegenstand der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit.

41
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

III.

42
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Alt. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO

43
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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