LG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2018 – 19 T 48/18
Allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung löst keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aus
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt vom 19.12.2017, Az. 10 C 312/17 WEG, abgeändert:
Die von der Klägerin an den Beklagten zu 1) gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 05.10.2017 zu erstattenden Kosten werden auf 1.059,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 23.10.2017 festgesetzt.
2. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.059,58 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Zwischen den Beteiligten war vor dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ein Zivilrechtsstreit, Az. 10 C 321/17 WEG, anhängig.
2
Mit Schriftsatz vom 12.09.2017 nahm die Klägervertreterin die Klage zurück und beantragte den Beklagten die Kosten der Säumnis aufzuerlegen. Nach Stellungnahmen der Beklagten legte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt durch Beschluss vom 05.10.2017 der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf und setzte den Streitwert auf 22.000,00 € fest.
3
Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) die Festsetzung von Kosten i.H.v. 2.231,25 €. Hierin enthalten war eine 1,2 Terminsgebühr gemäß § 2 RVG (VV Nr. 3104) i.H.v. 890,40 €. Mit Schriftsatz vom 09.11.2017 rügte die Klägervertreterin den Ansatz dieser Terminsgebühr und beantragte lediglich 1.171,67 € festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 führte die Beklagtenvertreterin zu 1) aus, dass die Klägervertreterin bei ihr angerufen habe und ihr mitgeteilt habe, dass sie den Auftrag habe die Klage zurückzunehmen. Dieser Anruf sei eine außergerichtliche Besprechung zur Beilegung des Rechtsstreits gewesen, weshalb der Ansatz einer Terminsgebühr gerechtfertigt sei.
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Mit Schriftsatz vom 04.12.2017 nahm die Klägervertreterin hierzu Stellung und teilte mit, dass sie bei Gericht, der Beklagtenvertreterin zu 2) und der Beklagtenvertreterin zu 1) angerufen habe um allen Beteiligten mitzuteilen, dass die Klägerin die Klage zurücknehmen werde. Hierbei habe es sich lediglich um eine Information gehandelt um den übrigen Beteiligten unnötige Vorbereitungstätigkeiten zu ersparen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 nahm die Beklagtenvertreterin zu 1) erneut Stellung und bezog sich im Wesentlichen auf Ihren Schriftsatz vom 22.11.2017.
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Durch Beschluss der zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 19.12.2017 wurden die von der Klagepartei an den Beklagten zu 1) zu erstattenden Kosten auf 2.231,25 € nebst Zinsen festgesetzt. Der Beschluss wurde der Klägervertreterin am 22.12.2017 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 – beim Amtsgericht eingegangen am 28.12.2017 – legte die Klägervertreterin sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.12.2017 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die festgesetzte Terminsgebühr nicht angefallen sei, da sie die Beklagtenvertreterin zu 1) – wie auch das Gericht und die Beklagtenvertreterin zu 2) – lediglich telefonisch vorab über die Klagerücknahme informiert habe; eine Besprechung im gebührenrechtlichen Sinne habe daher nicht stattgefunden. Mit Schriftsatz vom 15.01.2018 nahm die Beklagtenvertreterin zu 1) zur Beschwerde Stellung und führte aus, dass durch den Anruf der Klägervertreterin die Gebühr ausgelöst worden sei, da die Klägervertreterin erklärt habe, dass sie von Ihrer Mandantin, der Klägerin, den Auftrag erhalten habe, die Klage zurückzunehmen.
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Mit Beschluss vom 07.02.2018 hat das Amtsgericht Stuttgart- Bad Cannstatt der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 19.12.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Mit Verfügung vom 09.02.2018 wurde den Beteiligten das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen eingeräumt. Durch Schriftsatz vom 05.03.2018 nahm die Beklagtenvertreterin zu 1) Stellung und bezog sich im Wesentlichen auf die bereits vorgetragenen Argumente. Gleiches gilt für die Stellungnahme der Klägervertreterin durch Schriftsatz vom 20.03.2018.
II.
9
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet und führt zur tenorierten Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses, da die von der Beklagtenvertreterin zu 1) geltend gemachte Terminsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren zu Unrecht festgesetzt wurde.
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Durch Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien kann eine Terminsgebühr gemäß der Nummer 3104 VV-RVG anfallen. Eine solche Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen fällt gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 RVG VV für die Mitwirkung an Besprechungen an, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Durch die Neufassung der Vorbemerkung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) ist klargestellt, dass die Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (BGH, Beschluss vom 07.02.2017, VI ZB 43/16 m.w.N.), wobei die Besprechung auch telefonisch durchgeführt werden kann (BGH NJW-RR 2007, 286; OLG München, Beschluss vom 29.07.2009, 11 W 1850/09 m.w.N.).
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Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG löst hierbei ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung die 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht aus. Vielmehr muss es sich um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln (u.a. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2016, 8 W 60/16). Auch ein Telefonat des Beklagtenvertreters lediglich zur Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel „einseitig“ zurückgenommen werde, löst die Terminsgebühr nicht aus (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010, 14 W 510/10).
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Mit der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung – auch zur Entlastung der Gerichte – gefördert werden (BGH, Beschluss vom 21.01.2010, I ZB 14/09). Da es nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG für das Entstehen der Terminsgebühr genügt, dass die Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, reicht es nach einhelliger Auffassung bspw. aus, wenn der Rechtsanwalt den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage zu bewegen versucht (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2016, 8 W 60/16 m.w.N.).
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Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen jedoch die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (BGH, Beschluss vom 20.11.2006, II ZB 9/06). Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH, Beschluss vom 20.11.2006, II ZB 9/06). Gleiches gilt für die bloße Mitteilung einer nicht zustimmungsbedürftigen Prozesshandlung aus Gründen der Kollegialität. Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Die positive Kenntnisnahme und Prüfung eines Vorschlages sind jedoch die Mindestvoraussetzungen zur Entstehung einer Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen (BGH, Beschluss vom 20.11.2006, II ZB 9/06; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005, 14 W 257/05). Sofern eine Prüfung jedoch unnötig ist oder denknotwendig ausscheidet, bspw. wenn eine Zustimmung zur beabsichtigten Prozessbeendigung nicht erforderlich ist, handelt es sich im Umkehrschluss nicht um eine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG. Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BHG NJW-RR 2007, 286; NJW-RR 2007, 787). Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, muss der Anspruchsteller den Ansatz gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010, 14 W 510/10 m.w.N.).
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Die Beklagtenseite zu 1) hat vorliegend nicht nachweisen können, dass die Parteivertreter eine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 RVG VV geführt haben. Unstreitig zwischen den Beteiligten hat die Klägervertreterin bei der Beklagtenvertreterin zu 1) angerufen. Über die bloße Ankündigung der Klagerücknahme – die in der Folge zeitnah erfolgte – hinaus, hat die Klägervertreterin ein weiteres Gespräch bestritten und trug vor, dass in dem Gespräch lediglich eine Information erteilt worden sei. Sofern die Beklagtenvertreterin zu 1) vorträgt, das Gespräch habe dazu gedient das Verfahren einvernehmlich zu beenden und in der Folge die Zustimmung der Beklagtenseite – wohl zur Klagerücknahme – erteilt worden sei, musste die Beklagtenseite beweisen, dass das anwaltliche Telefongespräch den behaupteten Inhalt hatte. Dieser Beweis ist nicht geführt. Selbst die anwaltliche Versicherung, den Gesprächsinhalt richtig wiedergegeben zu haben, ist hierbei unzureichend, da in den Ausführungen der Klägerseite eine inhaltlich gegenläufige anwaltliche Versicherung liegt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2015, 14 W 415/15).
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Weiter spricht auch das Verhalten der Klägerseite gegenüber den anderen Prozessbeteiligten dafür, dass es sich bei dem Telefonat lediglich und die Weitergabe einer Information handelte und nicht um eine Besprechung. So handelte es sich nicht um eine Anfrage der Beklagtenseite bei der Klägerseite ob die Klage zurückgenommen werde, sondern um einen Anruf der Klägerseite bei den Beklagten und dem Gericht, wobei die Zustimmung der Beklagten zur Rücknahme vorliegend nicht notwendig war und ggü. dem Gericht auch nicht erklärt wurde. Ausweislich des Telefonvermerks vom 12.09.2017 teilte die Klägerseite dem Gericht lediglich mit, dass die Klage zurückgenommen werde und der Termin aufgehoben werden könne. Mit Schriftsatz vom selben Tag ging sodann die Klagerücknahme bei Gericht ein. Aus dem Verhalten der Beklagten zu 2) lässt sich ebenfalls kein anderer Gesprächsinhalt ableiten.
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Weiter war eine von der Beklagtenseite zu 1) vorgetragene Zustimmung zur Klagerücknahme vorliegend weder erforderlich, noch wurde eine solche gegenüber dem Gericht erklärt. Inwiefern es daher einer Besprechung bedurfte oder gekommen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr gab selbst die Beklagtenseite zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2017 an, dass von der Klägerseite telefonisch mitgeteilt wurde, dass diese „den Auftrag erhalten habe die Klage zurückzunehmen“. Insofern stand der Entschluss zur Klagrücknahme bei der Klägerin bereits vor dem Telefonat – selbst nach Vortrag der Beklagtenseite zu 1) – fest. Weshalb es daher einer zusätzlichen Motivation und eines Meinungsaustausches der Klägervertreterin mit der Beklagtenseite zu 1) bedurft haben soll, die eine extra Gebühr ausgelöst haben soll, macht die Beklagtenseite zu 1) nicht einmal im Ansatz plausibel.
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Eine solche bloße Informationsweitergabe stellt – nach obigen Grundsätzen – keine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 RVG VV dar, weswegen die im Rahmen der sofortigen Beschwerde angegriffene Terminsgebühr zu Unrecht vom Amtsgericht angesetzt wurde.
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Auf die erfolgreiche Beschwerde war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zu berichtigen und auf den aus dem Tenor ersichtlichen Erstattungsbetrag zu reduzieren.
III.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
20
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat, obergerichtlich geklärt ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts daher nicht erfordert (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Ziff. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
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Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der angesetzten Terminsgebühr zzgl. 19 % Umsatzsteuer.