Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 175/04

Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger erwarb am 28. Oktober 2002 in den Geschäftsräumen des Beklagten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, einen dort ausgestellten gebrauchten O. Coupé zum Preis von 14.990 €. Der unter Verwendung eines Vertragsformulars „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines Kraftfahrzeuges“ des Beklagten erstellte schriftliche Kaufvertrag weist als Verkäufer M. aus.

Weiter heißt es im Vertragstext:

„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft – soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluß gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen, sowie bei Körperschäden.

Der Käufer erhält eine Garantie, gemäß Garantievereinbarung Nr. 44736, aus der alle Garantiebestimmungen ersichtlich sind.“

Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 990 €. Der Restkaufpreis wurde auf Vermittlung des Beklagten durch die A. -Bank finanziert. Der finanzierte Restkaufpreis in Höhe von 14.000 € wurde, wie im Darlehensvertrag vereinbart, an den Beklagten ausgezahlt. Bei Abholung des Fahrzeugs am 12. November 2002 unterzeichneten der Kläger und der für den Verkauf zuständige Mitarbeiter des Beklagten ferner eine mit „Verkaufsanzeige/ Wartungsvereinbarung“ überschriebene, handschriftlich ergänzte Vereinbarung mit der Nr. 44736, aus der hervorgeht, daß die M. GmbH für die Dauer
eines Jahres eine Garantie für die wesentlichen Fahrzeugkomponenten übernehme.

Wenige Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Nachbesserung von Mängeln der Elektronik des Fahrzeugs auf, die nach seiner Behauptung dazu führten, daß das Fahrzeug liegen blieb und sich nicht mehr starten ließ. Der Beklagte lehnte eine Nachbesserung unter Hinweis darauf ab, daß er nicht der Verkäufer des Fahrzeugs sei, sondern den Kauf nur vermittelt habe. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der Klage begehrt er die Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der A. -Bank sowie Ersatz verauslagter Vertrags- und Finanzierungskosten in Höhe von 3.745,23 € nebst Zinsen. Er hält den Beklagten für den Verkäufer des Fahrzeugs, weil dieser ihn
nicht auf eine bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen habe. Er ist ferner der
Auffassung, das Agenturgeschäft sei ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 BGB, weil es dem Beklagten nur darum gegangen sei, Gewährleistungsrechte
auszuschließen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der der Beklagte entgegentritt, verfolgt er das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 2004, 2169 ff. und DAR 2004, 588 ff. abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Das Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf sei nicht generell ausgeschlossen
oder verboten. Einer im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erhobenen Forderung, es für den Verbrauchsgüterkauf zu verbieten, sei der Gesetzgeber nicht gefolgt. Es bestünden auch anerkennenswerte Gründe und ein praktisches Bedürfnis, das Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf zuzulassen.

Für den Verkäufer wie für den Käufer eines Gebrauchtwagens könne es von Vorteil sein, einen Gebrauchtwagenhändler als Vermittler einzuschalten. Auch für den Händler selbst gebe es legitime Gründe, Gebrauchtfahrzeuge nicht anzukaufen, sondern ihren Weiterverkauf nur zu vermitteln. Allerdings müsse der Verbraucher vor einem Mißbrauch dieser Gestaltungsform geschützt werden. Dabei sei entscheidend darauf abzustellen, wer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs zu tragen habe. Treffe es den Privatverkäufer, sei gegen ein Agenturgeschäft nichts einzuwenden. Trage dagegen der
Gebrauchtwagenhändler das Risiko, so sei von einem Ankauf des Gebrauchtfahrzeugs
durch den Händler auszugehen mit der Folge, daß es sich beim Weiterverkauf
des Fahrzeugs an einen Verbraucher um einen Verbrauchsgüterkauf handele.

Nach diesen Kriterien sei im Streitfall von einem wirksamen Agenturgeschäft
auszugehen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte das wirtschaftliche
Risiko des Verkaufs habe tragen sollen, seien nicht ersichtlich. Das Vertragsverhältnis
gegenüber dem Verkäufer Ma. sei vielmehr als Dienstleistungsvertrag
ausgestaltet. Auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz sei
unter den hier gegebenen Umständen kein Umgehungsgeschäft anzunehmen.
In dem vom Kläger unterschriebenen Kaufvertrag sei nicht der Beklagte, sondern
ein fremder Verkäufer ausdrücklich genannt. Auch der Garantievertrag sei
nicht mit dem Beklagten, sondern mit der M. GmbH abgeschlossen worden.
Die Auszahlung des Darlehensbetrages durch die A. -Bank an den Beklagten
als Fahrzeughändler spreche ebenfalls nicht für ein Eigengeschäft des
Beklagten, weil als Grundlage einer solchen Zahlung ebensogut eine Inkassovollmacht
im Rahmen eines Agenturgeschäfts in Betracht komme. Schließlich
könne der Kläger auch nichts aus der seinerzeit vom Beklagten für sein Unternehmen
betriebenen Werbung herleiten, da er nicht vorgetragen habe, daß diese
Werbung bei ihm einen falschen Eindruck erweckt habe. Ansprüche aus
§ 311 Abs. 2 BGB seien nicht mehr Gegenstand der Berufung, weil der Kläger
die zutreffende Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht angegriffen habe.

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

1. Ansprüche, die sich als Folge eines Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 437
Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB) über den vom Kläger erworbenen Gebrauchtwagen
ergeben könnten, kommen dem Beklagten gegenüber nicht in Betracht, weil
dieser, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht der Verkäufer
des Fahrzeugs ist und sich auch nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB
so behandeln lassen muß, als hätte er selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft.

a) Nach dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages hat der Kläger das
Fahrzeug nicht von dem Beklagten, sondern von M. . Ma.. ,
dessen Name und Anschrift an der dafür vorgesehenen Stelle des Formulars handschriftlich eingetragen sind, gekauft. Der Beklagte selbst erscheint in der Vertragsurkunde weder namentlich noch unter der von ihm im Geschäftsverkehr verwendeten Bezeichnung „C. „.

Der Mitarbeiter des Beklagten, mit dem der Kläger wegen des Fahrzeugkaufs verhandelte,
hat die Vertragsurkunde in der für den Verkäufer vorgesehenen Unterschriftszeile mit
dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet. Der Beklagte ist damit nach dem Vertragsinhalt eindeutig
nicht als Verkäufer des Fahrzeugs in Erscheinung getreten.

Daran würde auch eine etwa vorhandene Fehlvorstellung des Klägers
nichts ändern. Im übrigen hat auch der Kläger dies ursprünglich so gesehen,
wie sich aus seinem an den Beklagten gerichteten Anwaltsschreiben vom
27. Dezember 2002 ergibt. Denn in diesem Schreiben heißt es in bezug auf den
Kaufvertrag:

„Es handelt sich hierbei um ein Agenturgeschäft, so daß ein Kaufvertrag
zwischen M.. S..(= Kläger) und M.. Ma..zu Stande kam.“

b) In Anbetracht des danach auch für den Kläger eindeutigen Vertragsinhalts
kommt den Begleitumständen, aus denen der Kläger nunmehr ein Eigengeschäft
des Beklagten herleiten will, keine entscheidende Bedeutung mehr zu.
Unerheblich ist insbesondere, ob der Kläger bei den Vertragsverhandlungen
von dem Beklagten oder dessen Mitarbeiter darauf hingewiesen worden ist, daß
der Beklagte den Fahrzeugverkauf nur vermittle. Denn ein ausreichender Hinweis
darauf ist unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls darin zu sehen,
daß die von dem Mitarbeiter des Beklagten handschriftlich ergänzte und dem
Kläger sodann zur Unterschrift vorgelegte Vertragsurkunde nicht den Beklagten,
sondern M.. Ma. als Verkäufer des Fahrzeugs bezeichnet. Dasselbe
gilt für den von der Revision angeführten Umstand, daß der Beklagte
nach eigenen Angaben die auf seinem Betriebsgelände ausgestellten Fahrzeuge
so präsentierte, daß für die Kunden nicht erkennbar war, ob der Beklagte als
Verkäufer oder nur als Vermittler in Erscheinung treten wollte. Soweit die Revision
in diesem Zusammenhang auf die für das Unternehmen des Beklagten
betriebene Werbung und auf von ihm früher verwendete Visitenkarten verweist,
läßt sich daraus für die Lösung des Streitfalls schon deswegen nichts herleiten,
weil der Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht vorgetragen hat, daß dadurch bei ihm ein falscher
Eindruck von der Geschäftstätigkeit des Beklagten entstanden sei.

c) Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Auffassung
vertritt, gewerbliche Agenturverträge über den Verkauf von beweglichen
Sachen Privater an Verbraucher müßten generell als Umgehungsgeschäf-
te im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden. Das Berufungsgericht
weist mit Recht darauf hin, daß diese Auffassung im Gesetz keine Stütze
findet.

Agenturgeschäfte, insbesondere im Gebrauchtwagenhandel, sind eine
seit langem bekannte Erscheinung. Vor Einführung der Differenzbesteuerung
(§ 25a UStG) im Jahre 1990 wurden sie vom gewerblichen Gebrauchtwagenhandel
als Gestaltungsmittel genutzt, um beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen
den Anfall der Umsatzsteuer zu vermeiden. In der Rechtsprechung des
erkennenden Senats sind sie als legitimes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks
anerkannt worden (Urteile vom 5. April 1978 – VIII ZR 83/77, WM 1978, 756 =
NJW 1978, 1482, und vom 24. November 1980 – VIII ZR 339/79, WM 1981,
142 = NJW 1981, 388).

Auch in der Diskussion um die Neufassung des Kaufrechts im Zuge der
Schuldrechtsmodernisierung ist für den Gebrauchtwagenhandel auf das Agenturgeschäft
und die Gefahr einer Umgehung des angestrebten verstärkten Verbraucherschutzes
hingewiesen worden (Reinking, DAR 2001, 8, 10). Der in diesem Zusammenhang erhobenen Forderung, die Möglichkeit einer Umgehung der strengen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs durch ein Ausweichen auf Agenturgeschäfte von vornherein zu verhindern (Reinking aaO), ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Das läßt nur den Schluß zu, daß Agenturgeschäfte auch im Bereich des gewerblichen Handels mit gebrauchten Sachen Privater jedenfalls nicht generell als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1
Satz 2 BGB angesehen werden können (so jetzt auch Reinking/Eggert, Der Autokauf,
8. Aufl., Rdnr. 976).

d) Nach einer im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung kann
jedoch im Einzelfall eine Umgehung des für den Verbrauchsgüterkauf bezweck-
ten Verbraucherschutzes anzunehmen sein, wenn das Agenturgeschäft mißbräuchlich
dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft
des Unternehmers zu verschleiern (Müller, NJW 2003, 1975, 1978 f.; May, DAR
2004, 557, 561; Hermanns, ZfS 2001, 437, 440; Faust in Bamberger/Roth,
BGB, 2003, § 474 Rdnr. 7; S. Lorenz in MünchKommBGB, 4. Aufl., § 474
Rdnr. 19, § 475 Rdnr. 30; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 475
Rdnr. 45 ff., 49; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr. 758; Haas in
Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kapitel
5 Rdnr. 455 sowie Schlechtriem, Schuldrecht, Besonderer Teil, 6. Aufl., § 3
Rdnr. 98, jeweils für den Fall des Weiterverkaufs eines vom Händler in Zahlung
genommenen Gebrauchtwagens; anderer Ansicht – generell kein Umgehungscharakter
von Agenturgeschäften – Ziegler/Rieder, ZIP 2001, 1789, 1797; Erman/
Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 475 Rdnr. 7; Jauernig/Berger, BGB, 11. Aufl.,
§ 475 Rdnr. 6; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl.,
S. 200 f.). Entscheidende Bedeutung kommt hierbei auch nach Auffassung des
Senats der Frage zu, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken
des Gebrauchtwagenverkaufs zwischen dem bisherigen Eigentümer des
Fahrzeugs und dem Fahrzeughändler verteilt sind (so insbesondere Faust,
Matusche-Beckmann und May, jeweils aaO; S. Lorenz, aaO § 475 Rdnr. 30).
Hat der Händler etwa ein Gebrauchtfahrzeug, das er „im Kundenauftrag“ weiterveräußert,
dergestalt in Zahlung genommen, daß er dem Eigentümer des Fahrzeugs einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet hat, so ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem Ankauf des Altfahrzeugs durch den Händler auszugehen mit der Folge, daß er beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens als dessen Verkäufer anzusehen ist und das gleichwohl gewählte Agenturgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anerkennung finden kann. Hat
dagegen der Neuwagenkäufer das Risiko des Weiterverkaufs seines bisherigen
Fahrzeugs zu tragen, so ist das Agenturgeschäft auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu akzeptieren; ein Umgehungstatbestand ist dann nicht anzunehmen.

e) Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist die Entscheidung des Berufungsgerichts
nicht zu beanstanden. Nach seinen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs des vom Kläger erworbenen Gebrauchtwagens hätte tragen sollen. Insbesondere fehlt es danach an einer Einstandspflicht des Beklagten für einen bei dem Weiterverkauf zu erzielenden Mindestpreis. Das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs lag daher bei dem Verkäufer Ma.. . Dafür spricht ferner, daß die Abrechnung des Beklagten
mit seinem Auftraggeber Ma. ausweislich der zu den Akten gelangten Ablichtung des Abrechnungsschreibens vom 15. November 2002 erst nach der Abwicklung des Verkaufs an den Kläger erfolgte und daß eine Unterschreitung des mit Ma. vereinbarten Verkaufspreises nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die es – von der Revision unbeanstandet – auf der Grundlage der Beweisaufnahme erster Instanz getroffen hat, nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber Ma. zulässig gewesen wäre. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Berufungsgericht mithin rechtsfehlerfrei
zu der Auffassung gelangt, daß es sich im Streitfall um ein echtes Vermittlungsgeschäft
und nicht um einen nur als Agenturgeschäft deklarierten Eigenverkauf des Beklagten gehandelt hat.

f) Zu Unrecht hält die Revision dem Berufungsgericht entgegen, auf die
Risikoverteilung zwischen dem Händler und seinem Auftraggeber könne deswegen
nicht entscheidend abgestellt werden, weil der Verbraucher in die
Rechtsbeziehung zwischen dem Händler und dessen Auftraggeber keinen Ein-
blick habe. Der vorliegende Rechtsstreit zeigt, daß es dem Tatrichter durchaus
möglich ist, in der Gewährleistungsauseinandersetzung zwischen Verbraucher
und Händler die dem Agenturgeschäft zugrundeliegenden Absprachen zwischen
dem Privatverkäufer des Fahrzeugs und dem Kraftfahrzeughändler „aufzuhellen“.
Es trifft auch nicht zu, daß bei Zugrundelegung der Lösung des Berufungsgerichts
die Gewährleistungsrechte für den Verbraucher nahezu undurchsetzbar würden, weil er sich über die „eigentliche Rechtslage“ und damit über den richtigen Anspruchsgegner keine Klarheit verschaffen könne. Hat der Verbraucher – wie im Streitfall – nach dem Inhalt des Kaufvertrages nicht vom Händler, sondern unter dessen Vermittlung von einem Privatverkäufer gekauft, so ist aus der Sicht des Verbrauchers davon auszugehen, daß Rechte und Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache diesem gegenüber geltend zu machen sind. Stellt sich der Verbraucher dagegen auf den Standpunkt, nicht der Privatverkäufer, sondern der Händler sei in Wahrheit sein Vertragspartner, so ist es
an ihm, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die für einen Umgehungstatbestand sprechen. Das Risiko, nur vermutete Tatsachen im Prozeß
nicht beweisen zu können, kann einer Prozeßpartei auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht abgenommen werden.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe es pflichtwidrig versäumt, sich mit den vom Kläger darüber hinaus erhobenen Ansprüchen wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB) zu befassen. Ob das Berufungsgericht dieser Verpflichtung deswegen enthoben war, weil der Kläger in der Berufungsinstanz auf derartige Ansprüche nicht mehr zurückgekommen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Revision vermag keine Pflichtverletzung des Beklagten aufzuzeigen, die zu einer Schadensersatzpflicht aus Verhandlungsverschulden führen könnte. Die vom Kläger behauptete unrichtige
mündliche Angabe eines Mitarbeiters des Beklagten, das Fahrzeug sei unfallfrei, kann schon deswegen keine Schadensersatzpflicht des Beklagten auslösen, weil der Kläger jedenfalls durch die ausdrückliche Aufnahme der vorhandenen Unfallschäden in die von ihm anschließend unterschriebene Vertragsurkunde noch vor Abschluß des Kaufvertrages über die tatsächlich vorhandenen Unfallschäden aufgeklärt worden ist. Eine etwa vorausgegangene Verletzung einer den Beklagten treffenden Aufklärungspflicht ist somit zumindest nicht ursächlich für den Vertragsabschluß geworden und kann deshalb auch nicht Grundlage eines Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens sein, den der Kläger im übrigen auch gar nicht geltend macht.

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