BGH, Urteil vom 10.12.1996 – VI ZR 14/96
Kommen nach einem Verkehrsunfall aus einem beschädigten Fahrzeug wertvolle Gegenstände abhanden, so ist der Zurechnungszusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs und dem Verlust der Gegenstände im Grundsatz zu bejahen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Gegenstände abhanden kommen, nachdem sie in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerinnen, zwei Versicherer, verlangen aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) von dem beklagten Haftpflichtversicherer die Erstattung der Aufwendungen, die ihnen als Mitgliedern einer Versicherergemeinschaft aus Anlaß eines Unfalls entstanden sind, den der Versicherungsnehmer K. der Beklagten verursacht und verschuldet hat.
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K. war am 11. Juni 1991 bei einem Überholversuch mit seinem Pkw auf der Gegenfahrbahn mit einem Geldtransporter der H.-Sicherheitsdienst-GmbH (im folgenden: H.-GmbH) kollidiert. Dabei kam der Transporter von der Fahrbahn ab, überschlug sich mehrfach und blieb auf dem Dach in einem Straßengraben liegen. Dem Fahrer und dem Beifahrer des Geldtransportfahrzeugs gelang es trotz ihrer Verletzungen, den Wagen durch einen Spalt der Fahrertür zu verlassen; sie mußten anschließend ärztlich versorgt werden. K. starb noch am Unfallort an den Folgen seiner Verletzungen. Das Geldtransportfahrzeug wurde auf den Hof der Polizeiinspektion G. transportiert. Eine am Tag nach dem Unfall vorgenommene Überprüfung ergab, daß zwei Geldtransportkoffer mit Bargeld im Wert von 256.570,50 DM fehlten. Dieser Betrag abzüglich einer Selbstbeteiligung von 25.000 DM wurde der H.-GmbH von der Versicherergemeinschaft, der außer den beiden Klägerinnen 13 weitere Versicherungsunternehmen angehören, aufgrund einer bestehenden Transportversicherung erstattet. Die auf die Klägerinnen entfallenden Regulierungsanteile betrugen 69.471,15 DM bzw. 46.314,10 DM.
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Diese Beträge machen die Klägerinnen mit der vorliegenden Klage geltend. Sie haben hierzu vorgetragen, daß das Geld am Unfallort von Dritten aus dem Geldtransportfahrzeug entwendet worden sei; auf dem Polizeihof sowie beim Abschleppen sei das Transportfahrzeug lückenlos überwacht worden. Für die ihnen durch diesen Unfall entstandenen Aufwendungen müsse die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Pkw aufkommen, weil der Gelddiebstahl nur durch den Unfall möglich gewesen sei.
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Die Beklagte trägt vor, daß ein Diebstahl am Unfallort nach den dort herrschenden Verhältnissen ausscheide. Nach Lage der Dinge könnten die beiden Geldtransportkoffer erst auf dem Hof der Polizei entwendet worden sein; für ein derart unfallfernes Schadenereignis müsse sie als Haftpflichtversicherer des Pkw nicht aufkommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerinnen ist ohne Erfolg geblieben.
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Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren
Entscheidungsgründe
I.
7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die H.-GmbH gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis keine Schadensersatzansprüche erlangt, die nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerinnen hätten übergehen können. Selbst dann, wenn die Geldtransportkoffer mit Inhalt bereits an der Unfallstelle entwendet worden wären, scheiterten die Klageansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG, weil zwischen dem Unfall und dem Diebstahl ein haftungsrechtlich relevanter Zusammenhang nicht bestehe. Das folge aus dem Tatgeschehen. Der Täter hätte sich flach am Boden liegend durch einen Spalt der Fahrertür ins Wageninnere zwängen und dort in dem auf dem Kopf liegenden schwer zerstörten und auch im Innern heillos zugerichteten Fahrzeug wahllos auf die Knöpfe am Armaturenbrett drücken müssen, um die Gittertür zum Tresorraum zu öffnen; auf die gleiche beschwerliche Weise hätte er den Rückweg nehmen müssen und sich beim Hinauszwängen aus dem Fahrzeug mit den Geldkoffern der Gefahr des Entdecktwerdens auf frischer Tat ausgesetzt. Ein solcher Ablauf des Tatgeschehens bedeute in rechtlicher Sicht, daß der Täter allein Herr eines eigenständigen, neuen schadenstiftenden Ereignisses gewesen wäre; für ihn wäre der Unfall lediglich der äußere Anlaß für die Tat gewesen. Wäre der Diebstahl aber erst später geschehen, nachdem der Geldtransporter vom Unfallort entfernt worden sei, so entfiele ein haftungsrechtlich relevanter Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Diebstahl wegen der zeitlichen und räumlichen Entfernung zum Unfallereignis erst recht.
II.
8
Diese Erwägungen halten einer Nachprüfung nicht stand.
9
Die Entwendung der Geldtransportkoffer mit Inhalt, die zur Belastung der Klägerinnen mit den auf sie entfallenden Regulierungsanteilen geführt hat, ist erst durch den Unfall möglich geworden, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG aufkommen muß. Daß der Unfall für den Schaden, aus dem die Klägerinnen ihren Anspruch herleiten, ursächlich ist, sieht auch das Berufungsgericht. Nach seiner Auffassung scheitert eine Einstandspflicht der Beklagten aber deshalb, weil die Entwendung der Geldtransportkoffer wegen der Besonderheiten des Tatgeschehens vom Schutzzweck der Haftungsnormen nicht mehr erfaßt werde. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht. Das Berufungsgericht sieht den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zu eng.
10
Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch geprägt, daß K. selbst durch ein schuldhaftes Verhalten für die Fracht des Geldtransporters nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während der Schaden – die Entwendung der beiden Geldtransportkoffer – erst durch einen Dritten verwirklicht worden ist. Für die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat der Senat Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann dann, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein “äußerlicher”, gleichsam “zufälliger” Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1988 – VI ZR 37/88 – VersR 1988, 1273, 1274 und vom 28. Januar 1992 – VI ZR 129/91 – VersR 1992, 498, 499, jeweils m.w.N.).
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So liegt der Fall hier aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, wenn – wie die Klägerinnen behauptet haben – die beiden Geldtransportkoffer mit Inhalt noch am Unfallort aus dem verunglückten Geldtransportfahrzeug entwendet worden sind. Dann muß vielmehr die Beklagte als Haftpflichtversicherer des K. für die Aufwendungen aufkommen, die den Klägerinnen durch diese Tat entstanden sind. Durch den verkehrswidrigen Überholversuch des K. und die damit verbundene Beschädigung des Geldtransportfahrzeugs ging einmal der Schutz verloren, den dieser Wagen als Spezialfahrzeug für die beiden Geldtransportkoffer bot. Die Fahrertür des umgestürzten Fahrzeugs, die durch das Unfallgeschehen teilweise geöffnet war, bot – wenn auch nur unter Schwierigkeiten – einem Unbefugten die Möglichkeit, in das Wageninnere zu gelangen und sich zu den Geldtransportkoffern Zugang zu verschaffen. Zum anderen hatte der Unfall zur Folge, daß der Fahrer und der Beifahrer wegen ihrer Unfallverletzungen ihrer Bewachungsaufgabe nicht mehr genügen konnten. Erst durch diesen Wegfall der doppelten Sicherung der Fracht des Geldtransporters wurde die Entwendung der beiden Geldtransportkoffer am Unfallort möglich. Dies bedeutet, daß sich – sind die Geldkoffer noch am Unfallort entwendet worden – in der Schädigungshandlung des Zweitschädigers das fortwirkende Schadensrisiko der Erstschädigung verwirklicht hat. Ein solcher Ablauf ist auch nicht ungewöhnlich, vielmehr liegt es nahe, daß es zu einem Zugriff Dritter auf die Ladung kommt, wenn ein Geldtransportfahrzeug bei einem Verkehrsunfall seine personellen und technischen Sicherungen weitgehend einbüßt und unbewacht und frei zugänglich in einem Straßengraben liegenbleibt.
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Etwas anderes gilt indes, wenn die beiden Geldtransportkoffer erst entwendet worden sind, nachdem das beschädigte Geldtransportfahrzeug in die sichere hoheitliche Verwahrung der Polizei genommen worden ist, wozu allerdings noch keine abschließenden Feststellungen getroffen worden sind. Unter solchen Umständen könnte eine Entwendung der Geldtransportkoffer der Beklagten nicht mehr zugerechnet werden.
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Somit kommt es entscheidend darauf an, ob die Entwendung noch am Unfallort oder erst später aus einer sicheren hoheitlichen Verwahrung erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Diese wird es nachzuholen haben.