AG Wiesbaden, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 93 C 2801/10
Zur Wäscheübernahmeverpflichtung bei Beendigung eines Mietwäscheservicevertrages
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 542,69 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.03.2010 sowie Auskunftskosten in Höhe von € 6,90 und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 29,25 zu zahlen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 70% und die Klägerin 30%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Übernahme der Wäsche nach Beendigung eines Wäscheservicevertrages in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 08.12.2004 einen Vertrag über die mietweise Lieferung, Reinigung und Pflege von Mietwäsche. Auf der Vorderseite des Vertrages oberhalb der Unterschriftszeile findet sich ein Hinweis auf die umseitigen AGB der Klägerin. Drucktechnisch hervorgehoben wird insbesondere auf § 4 der AGB (Kaufverpflichtung bei Vertragsende) hingewiesen.
§ 4 der AGB der Klägerin hat folgenden Wortlaut:
1. Der Kunde ist verpflichtet, die für ihn im Rahmen des Vertrages eingerichtete Bekleidung einschließlich Firmen- und Namensembleme, auch wenn letztere sich auf dem Lager von HTS befinden, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Verlangen von HTS zum Zeitwert, mindestens jedoch zu 50% des Neueinrichtungswertes zu kaufen. Der Zeitwert ist der Neueinrichtungswert (Wiederbeschaffungspreis zzgl. 15% Einrichtungskosten abzüglich angemessener Absetzung für Nutzung.
2. Endet das Vertragsverhältnis aufgrund berechtigter fristloser Kündigung des Kunden, entfällt die Verpflichtung zur käuflichen Übernahme gemäß § 4 1 für den Kunden.
3. Die Verpflichtung zur Wäscheübernahme gilt auch bei Reduzierung der Ausstattungsmenge, soweit sie über eine Reduzierung der Trägerzahl im Sinne des § 1 5 hinausgeht (…)
4. Gerät Ware bei dem Kunden in Verlust oder wird sie durch unsachgemäßen Gebrauch irreparabel geschädigt, so werden diese Artikel dem Kunden entsprechend § 4 1 berechnet.
Gemäß Ziffer 10 Nr. 4 AGB ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, ausschließlicher Gerichtsstand Wiesbaden.
Wegen des weiteren Vertragsinhaltes und die AGB wird auf die Vertragskopie, die die Klägerin als Anlage K2 vorgelegt hat, Bezug genommen.
Bei Beendigung des Vertrages rechnete die Klägerin die Wäscheübernahmeforderung mit Rechnung vom 25.12.2009 ab. Für die verschiedenen Kleidungsstücke berechnete sie aufgrund der Tragelaufzeit in Wochen unter Zugrundelegung einer AfA von 0,64% den Zeitwert der jeweiligen Kleidungsstücke; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die als Anlage K5 vorgelegte Rechnung Bezug genommen.
Hiernach berechnete sie für die Übernahme der Kleidungsstücke insgesamt netto € 549,90; für gelieferte Embleme und Namenszeichen € 90,72, insgesamt also € 640,62. Für die noch auf Lager befindlichen Firmenembleme € 25,47, insgesamt € 666,09 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 126,55, woraus sich ein Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von € 792,65 ergab. Die Zahlung dieses Betrages mahnte die Klägerin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 15.02.2010 an.
Im Zuge der geführten Korrespondenz erstellte die Klägerin mit Datum vom 09.03.2010 eine weitere Abrechnung, in der sie den Mindestwert für die Wäscheübernahme in Höhe von 50% des Neueinrichtungswertes zugrunde legte und Einkaufsrechnungen beifügte. Hiernach gelangte die Klägerin zu einem Nettoübernahmepreis für die Kleidungsstücke in Höhe von € 456,04. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die als Anlage K18 vorgelegte Abrechnung Bezug genommen.
Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Wäscheübernahmeverpflichtung in § 4 Nr. 1 ihrer AGB sei wirksam und die Beklagte dementsprechend verpflichtet, den Rechnungsbetrag gemäß Abrechnung vom 25.12.2009 zu zahlen. Für die verschiedenen Mahnungen sei ein Betrag in Höhe von € 2,50 angemessen, weiter habe sie zur Ermittlung der genauen Firmierung der Beklagten am 01.04.2010 eine Auskunft aus dem Handelsregister einholen müssen, für die sie € 6,90 aufgewendet habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 792,65 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.01.2010, sowie € 2,50 Mahnkosten, € 6,90 Auskunftskosten und € 59,15 Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klausel in § 4 der AGB der Klägerin sei unwirksam, denn sie stelle eine unangemessen Benachteiligung des Kunden dar. Die Abrechnung der Klägerin sei auch insoweit nicht nachvollziehbar, als diese die zu übernehmenden Kleidungsstücke nicht einzeln bewerte; auch seien die angesetzten Wiederbeschaffungswerte den konkreten Kleidungsstücken nicht zuzuordnen.
Wegen der außergewöhnlich umfangreichen Rechtsausführungen der Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die jeweiligen Schriftsätze, insbesondere die Klagebegründung vom 15.06.2010, die Klageerwiderung vom 16.07.2010, die Replik vom 05.08.2010 und die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 12.08.2010, 07.09.2010 und 30.09.2010 sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 27.08.2010 Bezug genommen. Eine Auseinandersetzung mit den dort vertretenen Auffassungen findet in den Entscheidungsgründen statt.
Gründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet. Dabei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass die Regelung in § 4 der AGB der Klägerin wirksam ist; die konkrete Abrechnung der Klägerin ist jedoch nur zum Teil nachvollziehbar.
Soweit § 4 der AGB eine Übernahmeverpflichtung zum Vertragsende zum Gegenstand hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich hierbei um eine Abrede über den Inhalt des Vertrages, die grundsätzlich einer Inhaltskontrolle durch das Gericht entzogen ist. Das Gleiche gilt, soweit auch der Preis für die Wäscheübernahme bestimmt wird. Solche Regelungen, die das Leistungsverhältnis der Parteien festlegen, unterliegen keiner Inhaltskontrolle durch das Gericht, dem es nicht zusteht, in die Vertragsautonomie der Parteien einzugreifen. Insbesondere ist die Zeitwertklausel auch hinreichend transparent. Denn die Grundlage der Preisbildung ist verständlich und nachvollziehbar dargelegt. Soweit ausdrücklich bestimmt ist, dass der Wiederbeschaffungswert zuzüglich 15% Einrichtungskosten abzüglich angemessener Absetzung für Nutzung den Zeitwert bildet, ist damit die Berechnungsformel so klar dargelegt, dass ein Kaufmann in der Lage ist, die Preisbildung ohne weiteres nachzuvollziehen. Ob der sich danach ergebende Mindestankaufpreis von 57,5% des Neuwertes insgesamt angemessen ist, unterliegt demgegenüber der Disposition der Parteien und ist vom Gericht nicht zu prüfen.
Eine andere Frage ist indessen, ob sich aus dem Gesamtregelungsgehalt der Klausel, insbesondere aus den Regelungen in Nr. 2-4 eine unangemessene Benachteiligung des Kunden ergibt.
Insoweit ist die Beklagte der Auffassung, eine unangemessene Benachteiligung liege darin, dass dem Kunden die Möglichkeit abgeschnitten werde, im Einzelfall nachzuweisen, dass der Zeitwert eines bestimmten Kleidungsstückes tatsächlich weniger als 50% des Neueinrichtungswertes betrage. Die Klägerin habe es insoweit in der Hand, zum Vertragsende auf notwendige Erneuerungen der Ware zu verzichten und damit durch Berechnung des Mindestankaufpreises von 50% des Neueinrichtungswertes einen unangemessenen Gewinn zu erzielen. Im Ergebnis überzeugt dieses Argument jedoch nicht. Im Rahmen des noch laufenden Vertrages ist die Klägerin verpflichtet, jeweils im vereinbarten Turnus gepflegte Ware bereit zu stellen. Würde sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so stehen dem Kunden alle mietvertraglichen Rechte bis hin zur berechtigten fristlosen Kündigung des Vertrages zur Verfügung, sofern die Klägerin ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Bei der im Rahmen der Prüfung der Klausel gebotenen generalisierenden Betrachtung liegt hierin ein angemessener Ausgleich in Bezug auf diese Klausel vor, so dass die Festlegung eines Mindestpreises (50% des Neueinrichtungswertes = 57,5% des Wiederbeschaffungswertes) nicht zu beanstanden ist, weil bei der Festlegung dieses Mindestpreises erhebliche vertragliche Pflichten der Klägerin im laufenden Vertragsverhältnis gegenüberstehen. Wenn auch in Bezug auf einzelne Kleidungsstücke denkbar ist, dass diese bei Vertragsende einen objektiv niedrigeren Wert haben können, führt dies gleichwohl insgesamt nicht zur Unangemessenheit der Klausel. In Ansehung von Zeitwerten der verschiedenen Kleidungsstücke, die in einer Größenordnung von jeweils ca. € 15,00 bis € 30,00 liegen, ist eine vereinzelte Überbewertung einzelner Teile im Ergebnis wirtschaftlich hinnehmbar.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liege darin, dass dieser zum Ankauf bei Vertragsende nur dann von der Ankaufverpflichtung frei wird, wenn die Vertragsbeendigung allein von der Klägerin zu vertreten ist. Unangemessen sei, dass der Kunde auch dann, wenn die Vertragsbeendigung von niemandem zu vertreten sei, zum Ankauf verpflichtet bleibe. Dies benachteilige ihn insbesondere dann unangemessen, wenn er aus konjunkturellen Gründen zur Reduzierung seiner Mitarbeiterzahl oder gar zur Betriebsaufgabe gezwungen werde. Insbesondere im Falle eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, dass der Kunde zum Ankauf verpflichtet bleibe.
Auch dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch. Denn der Vertrag der Klägerin statuiert eine klar bestimmte Ankaufsverpflichtung des Kunden zum Vertragsende, die nur dann nicht greifen soll, wenn die Klägerin so gravierend gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat, dass sie die Beendigung des Vertrages zu vertreten hat. Fälle, in denen die Beendigung des Vertrages von niemandem zu vertreten ist, sind zwar ohne weiteres denkbar; nur ist die Verteilung dieses Risikos eben klar vertraglich geregelt. Diese vertragliche Risikozuweisung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden; sie verhält sich im Ergebnis nicht anders als bei einer Vielzahl von längerfristigen Bezugsverpflichtungen; es liegt im unternehmerischen Risiko des Kunden, die bei Vertragsabschluss mit der Klägerin vereinbarte Ankaufverpflichtung in seine Kalkulationen bzw. in seine unternehmerische Planung einzubeziehen. Im Übrigen erschließt sich in keiner Weise, weshalb es eher der Klägerin zuzumuten sein sollte, bei einer von den Parteien nicht zu vertretenden Beendigung des Vertrages auf der für sie nutzlosen Ware „sitzen zu bleiben“. Sollte demgegenüber tatsächlich ein Fall vorliegen, in dem gemäß § 242 BGB die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen würde, so wäre der Vertrag nach diesem Rechtsinstitut ohnehin anzugleichen, wodurch nicht auszuschließen wäre, dass auch die Regelung in § 4 der AGB der Klägerin anzupassen wäre.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Regelung in § 4 AGB der Klägerin der Inhaltskontrolle des Gerichts, soweit sie einer solchen überhaupt unterliegt, auch standhält. Eine andere Frage ist, ob die Klägerin die Abrechnung der Ankaufspreise entsprechend dieser Regelung zutreffend vorgenommen hat. Dies ist, soweit sie in der Abrechnung vom 25.12.2009 konkrete Absetzungen für Nutzung (AfA) vorgenommen hat, nicht der Fall. Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung ist insoweit nämlich nicht nachvollziehbar.
Der Rechenweg an sich ist nicht zu beanstanden, soweit für eine bestimmte Nutzungsdauer nach Wochen je Woche eine AfA von 0,64% vom Neueinrichtungswert abgezogen wird. Allerdings ist die Berechnung zahlenmäßig nicht nachzuvollziehen.
So hat die Klägerin im Schreiben vom 09.03.2010 dargelegt, dass der Neueinrichtungswert einer Bundjacke € 40,39, der einer Latzhose € 29,13 und der eines Herrenkittels € 37,21 betrage. Legt man diese Zahlen zugrunde, ist die Abrechnung vom 25.12.2009 rechnerisch nicht richtig.
Dies kann anhand in Bezug auf den Träger Harms wie folgt verdeutlicht werden:
Für dessen Bundjacke berechnet die Klägerin bei einer 70-wöchigen Nutzung einen Zeitwert in Höhe von € 21,60. Legt man aber einen Neueinrichtungswert von € 40,39 zugrunde beträgt die AfA für 70 Wochen zu je 0,64% € 18,09, woraus sich ein Zeitwert von € 22,30 errechnet. Dieser Preis liegt höher als der berechnete Preis. Anders verhält es sich bei der Latzhose desselben Trägers, die bei einer AfA von 9 Wochen mit € 29,25 berechnet wird. Dies ist offenkundig nicht richtig, da der Neueinrichtungswert der Latzhose niedriger ist, nämlich nach Angaben der Klägerin lediglich € 29,13 beträgt. Auch bei der zweiten Latzhose ergibt sich in Ansehung einer 70-wöchigen Nutzung der Hose und einer AfA von 0,64% ein Ankaufspreis in Höhe von € 16,08 anstelle der berechneten € 17,11.
Auch bei der Berechnung der Herrenkittel (Träger Opderbeck) ist die Rechnung der Klägerin anhand der von ihr gelieferten Zahlen nicht nachvollziehbar:
Bei einem Neueinrichtungswert in Höhe von € 37,21 x 46 Wochen x 0,64% AfA ergibt sich eine AfA in Höhe von € 16,67; mithin ein Zeitwert in Höhe von € 20,54 anstelle der berechneten € 28,00.
Insgesamt folgt hieraus, dass die Berechnung der Klägerin zwar in Bezug auf den Rechenweg nicht aber in Bezug auf die eingesetzten Zahlen nachvollziehbar ist, so dass die Zahlung des dort errechneten Betrages, der jedenfalls nicht den von der Klägerin angegebenen Neueinrichtungswerten nicht entspricht, nicht geltend gemacht werden kann.
Rechnerisch nachvollziehbar ist demgegenüber die Abrechnung vom 09.03.2010, bei der der Mindestankaufspreis für die Kleidungsstücke zugrunde gelegt wird, die einen Gesamtbetrag in Höhe von € 456,04 netto, zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt € 542,69 ergibt. Diesen Betrag hat die Beklagte gemäß § 4 AGB der Klägerin zu entrichten. Dieser Betrag ist gemäß §§ 286, 288 BGB ab dem 21.03.2010 zu verzinsen, nachdem die Klägerin die Forderung erstmals mit Schreiben vom 09.03.2010 nachvollziehbar beziffert und eine Zahlungsfrist zum 20.03.2010 gesetzt hatte.
In Bezug auf die Embleme ist die Berechnung der Klägerin nicht schlüssig bzw. nicht substantiiert. Insbesondere fehlt in Bezug auf die gelieferten Embleme jede Angabe zur Ermittlung des Zeitwertes, so dass die Forderung der Klägerin insoweit nicht begründet ist.
Zur Entrichtung von Mahnkosten in Höhe von € 2,50 ist die Beklagte aufgrund der fehlerhaften Abrechnung vom 25.12.2009 nicht verpflichtet, denn die inhaltlich nicht nachvollziehbare Rechnung war nicht geeignet, die Beklagte in Verzug zu setzen.
Die Berechnung von Auskunftskosten in Höhe von € 6,90 ist demgegenüber berechtigt. Auch wenn die Klägerin vor Klageerhebung bereits in erheblichem Umfang mit der Beklagten korrespondiert und sich für diese bereits ein Bevollmächtigter bestellt hatte, entspricht es gleichwohl anwaltlicher Sorge, vor Klageerhebung entsprechende Auskünfte über die Beklagte einzuziehen, um sich in Bezug auf Firmierung, Vertretungsverhältnisse und rechtlichen Bestand der Beklagten Gewissheit zu verschaffen. Die anfallenden Kosten von € 6,90 sind angemessen, um das Risiko auszuschließen, dass ein Verfahren gegen eine Gesellschaft eingeleitet wird, von der sich möglicherweise später herausstellt, dass sie aufgelöst oder gelöscht ist.
Auch zur Übernahme der Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin ist die Beklagte verpflichtet. Hierbei ist aus einem Wert in Höhe von bis zu € 600,00 eine 1,3 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von € 58,50 angemessen, die hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, so dass ein Betrag in Höhe von 29,25 von der Beklagten zu zahlen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.