OLG Celle, Urteil vom 7. September 2000 – 11 U 145/97
Zur Frachtführerhaftung bei Beschädigung einer Yacht
Tenor
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 16. Mai 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 31.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse leisten.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 397.420 DM.
Tatbestand
Der Kläger erwarb über die Firma *** in Österreich eine Yacht „Lido A“, die bei der Firma ***. in *** hergestellt wurde. Im Auftrag des Klägers transportierte der Beklagte die Yacht per Lkw von der Herstellerwerft in *** zum Mittelmeerhafen ***
in ***. Während des Transportes im November 1993 kam es in der Nähe von *** zu einem Unfall, bei dem die Yacht erheblich beschädigt wurde. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Ersatz des an der Yacht entstandenen Schadens, soweit nicht die Kaskoversicherung des Klägers bereits Schadensersatz geleistet hat.
Begleitet wurde der Transport in Frankreich von Mitarbeitern eines französischen Begleitunternehmens sowie von mehreren französischen Motorradpolizisten. Mit Genehmigung vom 9. November 1993 hatte die Straßen- und Verkehrsverwaltungsstelle in *** dem Beklagten die Fahrtroute vorgegeben. In der Genehmigung ist die Höhe des Transports mit 4,70 m angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie vorliegende Genehmigung vom 9. November 1993 verwiesen (Bd. I Bl. 23 f., Übersetzung Bd. I Bl. 25 ff. d. A.). Beim Befahren der französischen Straße *** erreichte der Beklagte mit seinem Tieflader bei *** eine Brückenunterführung, die keinerlei Höhenkennzeichnung aufwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen (Hülle Bd. I Bl. 81 d. A.). Die Einfahrtshöhe unter der
Brücke war für den Transport ausreichend. Beim Passieren der Brücke blieb das Schiff unter der Brücke hängen.
Nachdem der Transport *** erreicht hatte, übernahm der Kläger die beschädigte Yacht am 26. November 1993 und überführte sie nach ***, wo er sie während des Sommers 1994 nutzte. Während der Nutzungen zeigten sich Mängel, insbesondere Leckagen am Frontscheibensystem sowie an anderen Lukenabdichtungen.
Der Kläger nahm seine Kaskoversicherung in Anspruch. Im Auftrag der Kaskoversicherung erstellte die *** unter dem 28. Februar 1995 und unter dem 25. November 1995 zwei Gutachten. Wegen der Einzelheiten dieser Gutachten wird auf die bei den Akten befindlichen Kopien verwiesen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 hat der Kläger gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Dabei hat der Kläger u. a. aufgeführt, dass große Schäden an der Fly und den darunterliegenden Räumen entstanden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie des Schreibens verwiesen. (Bd. III Bl. 381 d. A.) Mit Schreiben vom 29. März 1994 hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten Ansprüche abgelehnt. In dem Schreiben heißt es u. a.:
„Laut Artikel 17 Abs. 2 CMR kann der Frachtführer *** für den Schaden nicht haftbar gemacht werden, da der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Wir müssen aus diesen Gründen eine Ersatzpflicht leider zurückweisen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie des Schreibens verwiesen
(Bd. I Bl. 22 d. A.).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1994 hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Januar 1995 verzichtet, sofern die Verjährung nicht schon eingetreten sei. Mit Schreiben vom 23. Juni 1995 hat die Haftpflichtversicherung die Verjährungsfrist bis zum 30. September 1995 verlängert unter der Voraussetzung, dass die Verjährung noch nicht eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 1994 hat der Kläger seine Rechte aus der „Sendung“ der Yacht von England nach Südfrankreich an die *** übertragen(Kopie Bd. I Bl. 117 d. A.). Die Klage vom 14. November 1994 ist dem Beklagten am 25. November 1994 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. Juni 1995 hat der vorprozessual Bevollmächtigte der *** eine Rückübertragung der Forderung an den Kläger erklärt im Hinblick auf Ansprüche aus Schäden, die nicht aus der Wassersportkaskopolice erfasst werden (Kopie Bd. III Bl. 383 f. d. A.). Diese Rückabtretung ist dem Beklagten mit Schriftsatz vom 11. April 1996 erstmalig mitgeteilt worden (Bd. I Bl. 157 ff. d. A.). Die Kaskoversicherung des Klägers zahlte auf die entstandenen Schäden insgesamt 258.580 DM.
Der Kläger hat behauptet, dass die Yacht ohne exklusives Zubehör 1.058.662,40 DM gekostet habe. An der Yacht sei ein Schaden in Höhe von 656.000 DM entstanden. Unter Berücksichtigung der gezahlten 258.580 DM sei der Beklagte ihm noch zum Ersatz seines Schadens in Höhe von 397.420 DM verpflichtet. Unter Berufung auf die Gutachten der *** hat der Kläger behauptet, dass die Höhe des Transportes 4,79 – 4,87 m betragen hätte. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 397.420 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 29. März 1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei. Er hat behauptet, dass die Höhe des Transportes insgesamt lediglich 4,65 m betragen habe. Er habe diese Höhe bei Beginn des Transportes in England, auf der Fähre und vor der Polizei nach dem Abladen des Transportes von der Fähre gemessen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ***, ***, *** und ***. Des Weiteren hat das Landgericht Beweis erhoben zur Höhe des behaupteten Schadens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des *** vom 10. März 1997.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 57.274,60 DM stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte aufgrund des Art. 17 CMR dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Der Beklagte habe nicht den Beweis erbracht, dass der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei. Der Beklagte sei alleine für die Sicherheit seines Transportes verantwortlich gewesen. Er habe sich nicht auf die französischen Polizisten, die den Transport begleitet hätten, verlassen dürfen. Er habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die von den französischen Behörden festgesetzte Fahrtroute für seinen Transport absolut sicher gewesen sei. Er hätte vielmehr an jeder Brückendurchfahrt prüfen müssen, ob ein Durchfahren gefahrlos möglich sei. Die Höhe der von dem Beklagten zu zahlenden Entschädigung berechne sich nach Art. 23, Art. 25 CMR. Nicht bewiesen sei, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Brücke möglicherweise niedriger war als 4,70 m, von denen die französischen Behörden bei der Erteilung ihrer Genehmigung ausgegangen waren. Insbesondere sei aber von Bedeutung, dass die Fahrbahn unter der Brücke in Fahrtrichtung eine leichte Steigung hatte, was zur Folge hatte, dass der Beklagte zunächst problemlos in die Brückendurchfahrt habe einfahren können und erst in der Brückendurchfahrt mit der Yacht die Brückendecke berührt habe. Aufgrund des Sachverständigengutachtens ist das Landgericht von einer Wertminderung unter Berücksichtigung der erforderlichen Reparaturkosten in Höhe von ca. 316.000 DM ausgegangen. Zutreffend sei der Sachverständige in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass der Nettowert der Yacht im Zeitpunkt und am Ort der Übernahme 856.604 DM betragen habe. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Rechnungen über 99.254 DM und über 54.962 DM nicht zu berücksichtigen, da diese in der Hauptrechnung enthalten seien. Das Landgericht hat sich der Ansicht des Sachverständigen angeschlossen, wonach die merkantile Wertminderung auf 40.000 DM zu schätzen sei. Im Hinblick auf die Abtretung des Klägers vom 8. Oktober 1994 seien seine Ansprüche auf die *** übergegangen. Soweit die *** aufgrund der Kaskoversicherung gezahlt habe, könne der Kläger nicht mehr Zahlung an sich verlangen. Der Kläger könne sich nicht auf das Quotenvorrecht im Sinne des § 67 VVG berufen, da dieses Quotenvorrecht nur bei einem Übergang kraft Gesetzes gelte.
Gegen dieses Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und der Beklagte mit seiner unselbstständigen Anschlussberufung.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass seine Ansprüche nicht verjährt seien. Zum einen habe die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung mit Schreiben vom 20. Oktober 1994 bis zum 31. Januar 1995 und mit Schreiben vom 23. Juni 1995 bis zum 30. September 1995 verzichtet. Im Übrigen gelte gemäß Art. 32 Satz 2 CMR die dreijährige Verjährungsfrist, da der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe. Mit Schreiben vom 9. Juni 1995 habe die *** die Ansprüche an den Kläger zurückabgetreten. Im Übrigen habe sie die Prozessführung des Klägers genehmigt. Die Höhe der Entschädigung sei vom Landgericht nicht zutreffend berechnet worden. Auch die Rechnungen über 99.454 DM und über 54.962 DM seien bei der Feststellung des Wertes zum Zeitpunkt der Übergabe der Yacht an den Beklagten zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils den
Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere 340.155,40 DM
nebst 6,5 % Zinsen seit dem 29. März 1994 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Parteien beantragen die besondere Form der Sicherheitsleistung.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, dass die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt seien. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Inhaber der Forderung gewesen. Die Abtretungserklärung vom 8. Oktober 1994 erfasse alle Ansprüche, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem streitigen Transport erwachsen seien. Eine eventuelle Genehmigung seitens der *** wirke nur ex nunc. Im Hinblick auf Art. 23 Abs. 3 CMR könne allenfalls ein Gesamtentschädigungsbetrag von 428.828,40 DM geltend gemacht werden. Unter Berücksichtigung des von der Kaskoversicherung gezahlten Betrages von 258.580 DM sei die Berufung in jedem Falle in Höhe von 169.907 DM unbegründet. Da die Fahrtroute dem Beklagten vorgeschrieben worden sei, könne ihm der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht gemacht werden.
Der Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage der Höhe des Transportes durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 22. April 1999 (Bd. III Bl. 401 f. d. A.) sowie zur Frage der Sicherungsmaßnahmen des Transportes durch Vernehmung der Zeugin ***. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Kapitän *** vom 14. September 1999 und vom 03. Juli 2000 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Juli 2000 verwiesen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die in zulässiger Weise erhobene Anschlussberufung ist begründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Auf den vom Beklagten durchgeführten Transport finden die Bestimmungen des CMR Anwendung. Der Transport erfolgte mittels eines Kraftfahrzeuges. Der Übernahmeort des Schiffes lag in Großbritannien und der Ablieferungsort in Frankreich. Sowohl Großbritannien als auch Frankreich sind Vertragsstaaten des CMR-Übereinkommens. In diesem Zusammenhang ist unschädlich, dass in dem internationalen Frachtbrief (Kopie Bl. 21 d. A.) unter Zif. 13 eingetragen ist, dass die Yacht dem Kläger am 26. November 1993 zur Abfertigung in *** übergeben wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Übergabe des Schiffes an den Kläger in *** in Frankreich erfolgte. Im Übrigen ist auch Spanien Mitgliedsstaat des CMR. Nach Art. 2 CMR ist es für die Geltung des Übereinkommens unschädlich, dass das mit der Yacht beladene Transportfahrzeug von Großbritannien nach Frankreich mit einer Fähre befördert wurde.
2. Der Beklagte ist dem Kläger nicht gem. Art. 17 CMR zum Schadensersatz für die Beschädigung, die die Yacht in Folge des Unfalles erlitten hatte, verpflichtet. Grundsätzlich haftet ein Frachtführer nach Art. 17 Abs. 1 CMR von der Übernahme bis zur Ablieferung des Transportgutes dafür, dass er das Gut vollzählig und unbeschädigt abliefert. Im vorliegenden Fall sind die Schäden während des Transportes und somit nach der Übernahme und vor der Ablieferung der Yacht entstanden. Allerdings ist nach Art. 17 Abs. 2 CMR ein Frachtführer von der Haftung nach Art. 17 CMR befreit, wenn die Beschädigung der Sache durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Unvermeidbarkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist danach nur anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und ggf. beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH, Transportrecht 1999, 59, 61 m.w.N.). Der Beklagte war verpflichtet, die Fahrtstrecke zu benutzen, die ihm von der Straßen- und Verkehrsverwaltungsstelle des Departements vorgeschrieben worden war. Dies ergibt sich zum einen aus dem Text der Verfügung vom 9. November 1993 sowie aus der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Zeuge *** , der den Transport als Motorradpolizist begleitete, hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage ausdrücklich bekundet, dass eine Verpflichtung bestand, die in dem Erlass der Straßen- und Verwaltungsstelle festgelegte Fahrtroute zu benutzen.In der Verfügung der Straßen- und Verwaltungsstelle ist die Höhe des Transportes mit 4,70 m angegeben. Diese Angabe kann ihrerseits nur auf einer Mitteilung des Beklagten beruhen, da es Aufgabe des Beklagten war, auch die rechtlichen Voraussetzungen und damit die Erlangung der erforderlichen Genehmigungen für den Transport zu erreichen. Der Beklagte durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass auf der vorgeschriebenen Fahrtroute keine Hindernisse vorhanden waren, die eine geringere Durchfahrtshöhe als 4,70 m hatten. Allerdings wäre der Beklagte nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR von der Haftung befreit, wenn entgegen seinen Angaben den französischen Behörden gegenüber die tatsächliche Transporthöhe, wie vom Kläger behauptet, 4,79 m bis 4,87 m betragen hätte. Zwar hat der Beklagte nicht seine Behauptung bewiesen, dass die Gesamthöhe des Transportes 4,65 m betragen hat. Aufgrund der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates aber fest, dass die Totalhöhe des Transportes bis zum höchsten Punkt der Aufbauten der Yacht maximal 4,72 m betragen hat. Dieser Wert ergibt sich aus den schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen *** und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Sachverständige hat in England eine Yacht der Marke *** vermessen. Die Höhe und die Breite dieser Yacht ist mit der von dem Kläger erworbenen Yacht *** identisch. Der Sachverständige hat durch die von ihm vorgenommene Messung eine Gesamthöhe der Yacht von 4,45 m festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Messung des Sachverständigen insoweit unkorrekt erfolgt ist, sind nicht vorhanden und von dem Kläger auch nicht aufgezeigt worden.
Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der sog. Fahrstand, der auf dem Bild 15 des Gutachtens der *** vom 28. Februar 1995 zu erkennen ist, bei dem Transport abgebaut und umgelegt war. Der Beklagte persönlich hat dies in seiner Anhörung vor dem Senat ausdrücklich erklärt und darauf hingewiesen, dass die Plastikscheibe dieses Fahrstandes, wenn er während des Transportes nicht demontiert gewesen wäre, durch die Berührung mit der Brücke zerstört worden wäre und erhebliche Schäden an dem Fahrstand hätten vorhanden sein müssen. Unstreitig war der Fahrstand nach dem Transport jedoch unbeschädigt. Der Sachverständige *** hat die Behauptungen des Beklagten ebenfalls bestätigt. Auch die von dem Kaskoversicherer des Klägers eingeschaltete *** hat in ihrem Gutachten vom 25. November 1995 ausgeführt, dass während des Transportes der Geräteträgerbügel, die Flybridgeumrandung sowie das Fahrpult der Flybridge der Yacht demontiert waren. Diese Maßnahmen auf dem Trailer seien branchenüblich und würden keinen Anlass zur Beanstandung ergeben. Unter Berücksichtigung der Höhe der Yacht von 4,45 m errechnet der Sachverständige *** eine maximale Totalhöhe des Transportes von 4,72 m. Auf die Einzelheiten der Berechnung wird verwiesen. Der Senat ist von der Richtigkeit der vom Sachverständigen *** ermittelten Totalhöhe des Transports von maximal
4,72 m überzeugt.
Zwar hat der von dem Kaskoversicherer des Klägers eingeschaltete Gutachter in seinem Gutachten vom 25. November 1995 eine Transporthöhe von 4,87 m errechnet, jedoch ist der Gutachter von einer Transporthöhe der Yacht von 4,60 m ausgegangen. Dieser Wert ist jedoch von dem Gutachter nicht gemessen worden, sondern beruhte lediglich auf Angaben des Herstellers der Yacht. Geht man von einer Transporthöhe der Yacht von 4,45 m aus, so ergibt sich auch aus dem Gutachten des Kaskoversicherers des Klägers eine Gesamttransporthöhe von 4,72 m.
Da der Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die von den französischen Behörden vorgeschriebene Fahrtstrecke auch dann noch sicher war, wenn die von ihm angegebene Transporthöhe von 4,70 m geringfügig überschritten wurde, kommt es auf die Behauptung des Beklagten, dass der Tieflader mindestens zwei cm in Folge des Gewichtes der Yacht durchgehangen habe, nicht an.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Beklagte weder in der Lage noch verpflichtet, bei Brückendurchfahrten selbst zu prüfen, ob ein Durchfahren gefahrlos möglich war. Zu einer derartigen Überprüfung hätte der Beklagte auf einer französischen Nationalstraße vor jeder zweifelhaften Brückendurchfahrt anhalten und mit entsprechenden Messgeräten die Höhe der jeweiligen Durchfahrt nachmessen müssen. Das hätte bei sorgfältiger Durchführung zu einer erheblichen Gefährdung des sonstigen Verkehrs geführt. Ein derartiges Verhalten wäre dem Beklagten von der ihm begleitenden Polizeieskorte nach Überzeugung des Senats aus Sicherheitsgründen nicht gestattet worden. Im Übrigen würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten, wenn man von dem Beklagten verlangen wollte, dass er vor jeder Brücke, die keine Höhenangabe enthält, anhält und eine Sichtkontrolle durchführt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bei der fraglichen Brücke die Einfahrthöhe ausreichend war. Die Yacht kollidierte erst im Bereich der Ausfahrt mit der Brückendecke.
Bei dieser Sachlage ist der Beklagte als Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR von jeder Haftung befreit, weil die Beschädigung der Sache durch Umstände verursacht worden ist, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Dabei kommt der Tatsache, dass die Transporthöhe in der Genehmigung vom 9. November 1993 mit 4,70 m angegeben ist, während sie tatsächlich möglicherweise maximal 4,72 m betragen haben könnte, keine Bedeutung insoweit zu, als dass dem Beklagten ein Verschuldensvorwurf gemacht werden könnte. Bei der Genehmigung der Fahrtstrecke durch die französischen Behörden muss ein Sicherheitsabstand von angegebener Obergrenze des Transports zur Untergrenze der zu durchfahrenden Brücken von einigen Zentimetern berücksichtigt worden sein, sodass eine eventuelle Maximalabweichung von 2 cm den Unfall nicht hätte herbeiführen können.
3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers nicht verjährt wäre. Gemäß Art. 32 CMR beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr und beginnt bei Beschädigung des Gutes mit dem Tage der Ablieferung des Gutes. Nach Art. 32 Abs. 2 CMR wird die Verjährung durch schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurück weist. Mit Schreiben vom 29. März 1994 hat die Versicherung des Beklagten unmissverständlich Ansprüche des Klägers zurück gewiesen. Die Versicherung hat unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 CMR erklärt, dass ihr Versicherungsnehmer für den Schaden nicht haftbar gemacht werden könne und daher eine Ersatzpflicht zurück gewiesen werde. Bei einem unterstellten Zugang des Schreibens am Montag, 1. April 1994, endete die Hemmung an diesem Tage.
Die Verjährung der Ansprüche des Klägers wäre am 1. April 1995 eingetreten. Im Hinblick auf die Schreiben der Versicherung des Beklagten vom 20. Oktober 1994 und vom 23. Juni 1995 ist jedoch die Verjährungsfrist bis zum 30. September 1995 verlängert worden. Die Verjährung ist dann jedoch gemäß § 209 BGB durch Erhebung der Klage unterbrochen worden. Die Klage ist am 15. November 1994 bei dem Landgericht Lüneburg eingegangen und dem Beklagten am 25. November 1994 zugestellt worden. Der Kläger hatte zwar am 8. Oktober 1994 seine Ansprüche aus dem Transport an die *** abgetreten. Für die Unterbrechungswirkung des § 209 BGB ist es erforderlich, dass der Berechtigte die Klage erhebt. Ist eine Forderung abgetreten, ist es erforderlich, dass diese Abtretung auch offen gelegt wird (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 209 Rdnr. 9 f. m.w.N.). Jedoch ist mit Schreiben der *** vom 09. Juni 1995, zu einem Zeitpunkt als die Forderung des Klägers noch nicht verjährt war, eine Rückabtretung erfolgt. Die Verjährung wurde durch diese Rückabtretung unterbrochen, auch ohne dass die Rückabtretung offengelegt wurde (vgl. BGH NJW 1995, 1675 f.).
4.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 708 Zif. 10, § 711, § 546 Abs. 2 ZPO.