BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 C 18.10
Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen im Güterkraftverkehr zwischen der Türkei und Deutschland zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen auf der Grundlage des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei im Jahr 1977 geschlossenen bilateralen Abkommens mit dem Europarecht vereinbar ist.
Die Klägerinnen – eine in der Türkei ansässige Herstellerin von Fahrzeugteilen und ihre deutsche Tochtergesellschaft, die die Endmontage der Fahrzeuge in Deutschland vornimmt – wandten sich gegen die Kontingentierung der Einzelfahrtgenehmigungen für den Güterkraftverkehr von der Türkei nach Deutschland. Die in der Türkei ansässige Klägerin unterhält auch eigene Lastkraftwagen mit Fahrern, die die Fahrzeugteile in das in Deutschland gelegene Werk transportieren. Sie benötigt dafür in jedem Jahr mehr Fahrten, als ihr durch das türkischen Transporteuren zur Verfügung stehende Kontingent an Einzelfahrtgenehmigungen ermöglicht werden. Die Klägerinnen haben beim Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg gegen die Kontingentierung geklagt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevisionen der Klägerinnen zurückgewiesen. Sie können sich nicht auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit berufen. Deren Beschränkungen im Verhältnis zur Türkei sollen zwar nach dem im Jahr 1963 mit der Türkei geschlossenen Assoziierungsabkommen schrittweise beseitigt werden; doch fehlt es bislang an entsprechenden Beschlüssen des Assoziationsrates. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Verstoß gegen die sog. Stillhalteklausel nach Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen liegt ebenfalls nicht vor; diese Regelung untersagt es den Vertragsparteien, neue Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Auch wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 keine Kontingente für den Güterkraftverkehr von der Türkei nach Deutschland festgelegt waren, führt deren spätere Einführung auf der Grundlage des bilateralen Abkommens mit der Türkei nicht zu einem Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls. Die Stillhalteklausel wird ihrerseits durch das Besserstellungsverbot nach Art. 59 des Zusatzprotokolls beschränkt; danach darf in den von dieser Regelung erfassten Bereichen der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen. Bis zum 1. Januar 1993 war aber auch der innergemeinschaftliche Güterkraftverkehr kontingentiert. Der spätere Wegfall dieser Kontingentierung musste nicht auf das Verhältnis zur Türkei übertragen werden, da die Stillhalteklausel nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine reine Unterlassungspflicht begründet. Schließlich konnten die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, durch die Kontingentierung der Einzelfahrtgenehmigungen werde die Warenverkehrsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkt. Die Warenverkehrsfreiheit ist im Vergleich zu der hier im Vordergrund stehenden Dienstleistungsfreiheit nachrangig und daher nicht Überprüfungsmaßstab.
BVerwG 3 C 18.10 – Urteil vom 30. Juni 2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht Pressestelle