Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juli 2016, Aktenzeichen 6 U 16/15
Der Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungslehrgänge darf diese Lehrgänge nicht mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung „Betriebspsychologe (FH)“, Organisationspsychologe (FH)“ oder Kommunikationspsychologe (FH)“ bewerben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden.
Zum Sachverhalt: Der Kläger ist ein aus Psychologinnen und Psychologen bestehender Verein zur Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für Weiterbildung und bietet berufsbegleitende Weiterbildungen an. Sie wird dabei in Zusammenarbeit mit einer Fachhochschule des Mittelstands tätig. Nach Abschluss der Lehrgänge erhalten die Absolventen ein „Hochschul-Zertifikat“ mit dem Titel eines Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologen (FH). Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass sie mit ihrer Werbung den Anschein erweckt, die Absolventen ihrer Kurse dürften diese Berufsbezeichnung auch ohne vorheriges Psychologiestudium führen. Er hält dies für unzulässig. Das Landgericht Lübeck hat der Klage in erster Instanz stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Werbung mit diesen Berufsbezeichnungen zu unterlassen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts jetzt bestätigt.
Aus den Gründen: Die Beklagte handelt wettbewerbswidrig, weil ihre Werbung mit den Berufsbezeichnungen Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH) irreführend ist. Sie erweckt gegenüber den Lehrgangsinteressenten den Eindruck, dass diese sich nach Abschluss des Lehrgangs auch dann als „…-Psychologe (FH)“ bezeichnen dürfen, wenn sie vorher kein Psychologiestudium absolviert haben. Das ist aber nicht so, denn das Führen des Titels „…-Psychologe (FH)“ ohne vorheriges Studium würde zu einer Täuschung der Verbraucher führen. Jedenfalls ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten Verbraucher erwartet auch noch in der heutigen Zeit, dass ein Psychologe eine universitäre Grundausbildung im Studienfach Psychologie durchlaufen hat. Psychologie gilt bis heute als universitäre Wissenschaft und ein Psychologe als jemand, der die notwendigen Kenntnisse in einer akademischen Ausbildung erworben hat. Von einem Psychologen wird mehr erwartet als langjährige Erfahrung in Bereichen, in denen „Psychologie“ gefragt ist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es mittlerweile „Hunde-“ oder „Pferde-Psychologen“ gibt, denn von diesen erwartet niemand ernsthaft, dass sie ein Psychologiestudium absolviert haben. Auch der Zusatz „(FH)“ ist nicht geeignet, die Irreführung zu verhindern, sondern verstärkt diese noch. Aus diesem Zusatz geht nämlich nicht hervor, dass der Lehrgangsteilnehmer bei einer Fachhochschule nur eine Weiterbildung durchlaufen und seine eigentliche Ausbildung andernorts erworben hat. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, der Titel beruhe auf einem bei einer Fachhochschule absolvierten Studium zum „…-Psychologen“.
Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 27.07.2016