Amtsgericht München, Urteil vom 9.11.11 – 262 C 20120/11
Selbst schuld…
Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen. Einen dadurch entstandenen Schaden hat er selbst zu tragen.
Anfang April 2011 fuhr ein Münchner mit seinem PKW Mercedes Benz C 180 CDI in eine Parkgarage. Er parkte am äußersten Ende rückwärts ein und öffnete die Heckklappe seines Fahrzeugs. Auf Grund der Teleskopfederung wurde diese nach oben gedrückt und stieß gegen einen stählernen Querträger, der sich in einer Höhe von 1,70 m an der Außenwand befand.
Die Heckklappe wurde unter dem Nummernschild erheblich beschädigt. Sie musste ein- und ausgebaut, gespachtelt und lackiert werden. Die Kosten dafür beliefen sich auf 868 Euro.
Diesen Betrag sowie Nutzungsausfall für drei Tage in Höhe von 195 Euro, die Ausgaben für den Kostenvoranschlag in Höhe von 43 Euro sowie pauschalen Kostenersatz in Höhe von 25 Euro wollte der Autofahrer vom Betreiber der Parkgarage ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Tatsache, dass er die Heckklappe nicht öffnen konnte, sei für ihn völlig überraschend gewesen. Nirgends hätten sich Hinweisschilder befunden, dass ein gefahrloses Öffnen der Klappe oder ein Rückwärtseinparken nicht möglich sei.
Der Inhaber des Parkhauses bezahlte jedoch nicht. Er habe keine Pflicht verletzt. Im Gegenteil, der Autofahrer habe nicht aufgepasst.
Dieser erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab:
Zum einen liege schon keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Zwar müsse man in einem Parkhaus, das für Fahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2m geeignet sei, grundsätzlich nicht damit rechnen, in einer Höhe von 1,70 m auf Hindernisse zu stoßen. Dies gelte jedoch nur, wenn sich diese Hindernisse in einem Bereich über Verkehrsflächen befänden, in dem mit ihnen nicht gerechnet werden müsse.
Hier habe sich der Eisenträger am äußersten Ende des Parkhauses befunden, gewissermaßen als Ersatz für eine Außenmauer als dessen Abgrenzung. Der Eisenträger sei weithin sichtbar gewesen. Es habe daher an dieser Stelle keiner besonderen Warnung bedurft.
Darüber hinaus sei es primär Aufgabe des Klägers, sich zu vergewissern, dass er die Heckklappe gefahrlos öffnen könne. Da der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, überwiege sein Verschulden an dem Vorfall so sehr, dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 32/12 des AG München vom 02. Juli 2012