Amtsgericht München, Urteil vom 1.12.11 – 223 C 17592/11
Die behinderte Mitreisende…
Ein Reiseunternehmen schuldet keine nicht behinderten Mitreisenden. Der Umstand, dass manche Menschen eine intensivere Betreuung durch die Reiseleitung erfordern, ist kein Reisemangel.
Ein Ehepaar reiste im November 2010 für drei Wochen nach Südafrika. Gebucht war eine Studienreise zum Preis von 9990 Euro.
Die Reise stand unter keinem ganz günstigen Stern. So verzögerte sich der Hinflug um 4 Stunden und 45 Minuten, wodurch der für diesen Tag geplante Ausflug erst am nächsten Tag stattfand. Auch das Bad des Hotels in Kapstadt, in dem das Paar drei Nächte verbrachte, wies Schimmelbefall auf. Auf der Fahrt nach Pretoria kam es zu einer Buspanne, wodurch sich die Stadtbesichtigung dort auf 30 Minuten verkürzte.
Auf die Beschwerden der Reisenden hin bezahlte das Reiseunternehmen 285 Euro und übersandte einen Reisegutschein in Höhe von 200 Euro.
Das genügte dem Ehepaar nicht. Sie verlangten weitere 714 Euro. Sie bemängelten, dass die ansonsten gute Reiseleitung mit einer schwerstbehinderten, beinahe blinden Mitreisenden beschäftigt und dadurch weniger präsent gewesen sei. Sie waren der Ansicht, dass das Reiseunternehmen die Verantwortung habe, nur solche Gäste auf einer Reise mitzunehmen, die die Strapazen entweder selbstständig oder mit Hilfe einer dauernden persönlichen Betreuungsperson meistern können, ohne den zeitlichen Ablauf einer solchen Studienreise an jedem Programmpunkt durch zeitaufwendige Betreuungsleistungen durch die Reiseleitung zu behindern und zu verzögern.
Als das Reiseunternehmen nicht bezahlte, erhob die Ehefrau Klage vor dem Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Soweit Mängelansprüche bestanden hätten (Schimmel, Flugverspätung), habe die Beklagte durch ihre Zahlung bereits ausreichend Ausgleich gewährt.
Soweit die Klägerin meine, ihr stünden Ansprüche zu, weil sich die Reiseleiterin um eine behinderte Mitreisende mehr kümmern musste, sei diese Meinung bereits im Ansatz verfehlt. Ein Mangel erfordere die Abweichung der erbrachten Leistung von der geschuldeten Leistung. Das Reiseunternehmen schulde aber keine nicht behinderten Mitreisenden. Die Klägerin möge sich daran erfreuen, dass sie nicht behindert sei und sich nicht darüber beschweren, dass es auch behinderte Menschen gäbe, welche ebenfalls an Reisen teilnehmen wollen und hierbei eine intensivere Betreuung benötigen. Dies sei im Übrigen das allgemeine Risiko bei einer Gruppenreise und stelle keinen Mangel dar.
Auch die Buspanne sei kein Mangel, sondern eine im Rahmen einer Rundreise hinzunehmende Unannehmlichkeit.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 57/12 des AG München vom 26. November 2012