Zur Geldentschädigung bei Veröffentlichung des Fotos einer trotz Verpixelung erkennbaren Person in der Presse

AG München, Urteil vom 15.06.2012 – 158 C 28716/11

Zur Geldentschädigung bei Veröffentlichung des Fotos einer trotz Verpixelung erkennbaren Person in der Presse

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2011 sowie weitere 379,02 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Der frühere Lebensgefährte und jetzige Ehemann der Klägerin wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom 11.08.2011 wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

2
In der Ausgabe der Tageszeitung … vom 21.06.2011 wurde auf der Titelseite ein ungepixeltes 12,5 x 6 cm großen Portrait des Lebensgefährten und jetzigen Ehemannes der Klägerin mit der Schlagzeile: “So sieht das Sex-Phantom wirklich aus!” veröffentlicht. Bild und Text füllten dabei 1/4 der Titelseite aus (Anlage K2).

3
Auf Seite 6 der selben Ausgabe wurde ein Artikel mit der Schlagzeile: “Das Doppelleben des Sex-Phantoms” und dem Untertitel: “… x. fährt kurz nach Vergewaltigung in Urlaub.” veröffentlicht. Über der Schlagzeile wurden drei Ganzkörperaufnahmen und unter der Schlagzeile eine Portraitaufnahme des Ehemannes der Klägerin veröffentlicht. Auf zwei der Ganzkörperaufnahmen und auf der Portraitaufnahme ist auch die Klägerin abgebildet Das Gesicht der Klägerin war dabei gepixelt.

4
Die erste Ganzkörperaufnahme zeigt die Klägerin und ihren Ehemann auf einem Sofa sitzend mit der Unterzeile: “Breitbeinig sitzt … x. auf einer Couch und entspannt sich mit seiner Freundin.”

5
Die zweite Ganzkörperaufnahme befindet sich unterhalb der Schlagzeile “Das Doppelleben des Sex-Phantoms”. Sie zeigt die Klägerin und ihren Ehemann vor einer Wasserfläche. Das Foto ist mit dem Untertitel versehen: “Im August 2010 urlaubte … x. samt Freundin in Kroatien – es wird für Jahre sein letzter gewesen sein. Knapp zwei Wochen zuvor soll er eine Frau in München vergewaltigt haben. Die Polizei geht von 31 Opfern aus, die er sexuell bedrängt haben soll.”

6
Die Portraitaufnahme zeigt die Klägerin mit ihrem Ehemann im Bett liegend mit dem Untertitel: “… x. liegt im Bett mit seiner Freundin. Sie gibt ihm einen dicken Kuss auf die Wange”.

7
Für die Einzelheiten der streitgegenständlichen Abbildungen wird auf die Kopie des Artikels vom 21.06.2011 in Anlage K3 verwiesen.

8
In der Ausgabe der … vom 09.08.2011 wurde abermals die Aufnahme veröffentlicht, welche die Klägerin mit ihrem Ehemann vor einer Wasserfläche zeigt. Auf dieser Aufnahme ist sowohl das Gesicht der Klägerin, als auch das Gesicht ihres Ehemannes gepixelt. Die Aufnahme trägt den Untertitel: “Aus dem Fotoalbum des Sex-Verbrechers: … x. mit seiner Freundin in Kroatien” (Anlage K4).

9
Die Tageszeitung … erscheint im Zeitungsverlag … München (Beklagte zu 1). Die Beklagten zu 2) und 3) sind als Chefredakteur bzw. zuständiger Redakteur für die streitgegenständliche Veröffentlichung und Berichterstattung verantwortlich. Insoweit wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

10
Die Klägerin behauptet, sämtliche von den Beklagten verwendeten Fotografien stammten aus ihrem Facebook-Account. Diesen hätte sie für den öffentliche Zugriff gesperrt.

11
Die Klägerin behauptet weiter, sie sei am 1. Tage der Hauptverhandlung gegen ihren Ehemann vor dem Landgericht München I von einer Zuschauerin mit den Worten angesprochen worden: “Sie sind doch die aus der Zeitung”.

12
Die Klägerin ist der Meinung, diese Berichterstattung durch die Beklagten verletze sie in ihrem allgemeine Persönlichkeitsrecht. Sie beantragt deshalb:

13
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten i. Höhe von 379,02 € zu zahlen, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

14
Die Beklagten beantragen:

15
Die Klage wird abgewiesen.

16
Die Beklagten wenden sich nicht gegen die von der Klägerin geschilderte Berichterstattung. Sie bestreiten allerdings, dass die Klägerin im Gerichtssaal von einer Zuschauerin erkannt worden sein soll.

17
Auch, dass die von dem Beklagten veröffentlichten Fotografien aus dem für den öffentlichen Zugriff gesperrten Bereich des Facebook-Accounts der Klägerin stammen, bestreiten die Beklagten. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Fotografien von einer Dritten Person zum Zwecke der Veröffentlichung erworben.

18
Insoweit hat die Klägerin weiter vorgetragen, dass es sich bei dieser Dritten Person um die frühere Ehefrau des jetzigen Ehemannes der Klägerin handele. Diese habe Zugriff auf den für die Öffentlichkeit gesperrten Bereich des Facebook-Accounts der Klägerin. Von dort habe sie die streitgegenständlichen Fotografien, die im August 2010 während eines Urlaubs der Klägerin mit ihrem jetzigen Ehemann aufgenommen wurden, heruntergeladen und an die Beklagte zu 1) weiterverkauft. Dies habe sie der Beklagten zu 1) auch mitgeteilt.

19
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen … und …-… . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 09.05.2012 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
20
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1.200,00 € wegen einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien seitens der Beklagten. Soweit die Klageforderung über diesen Betrag hinausgeht, ist die Klage unbegründet.

I.

21
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nummer 1 GVG sachlich und nach § 32 ZPO örtlich zuständig. Insoweit hat die Klägerin die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung dargelegt. Es ist gerichtsbekannt, dass die Tageszeitung xx im Großraum München Verbreitung findet.

II.

22
In der Sache steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1.200,00 € nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 22f KUG, Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die streitgegenständlichen Berichterstattung zu.

23
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit. Dazu gehört auch das Recht, selbst über solche Angelegenheiten zu bestimmen, die der eigenen Persönlichkeitssphäre zugeordnet sind (Palandt, 71. Aufl. 2012, § 823 Rn 86, 112).

24
Mit der Veröffentlichung von Fotografien der Klägerin und ihres Ehemann in den Ausgaben der … vom 21.06. Und 09.08.2011 haben die Beklagten in dieses Selbstbestimmungsrecht eingegriffen, da die Klägerin trotz der von Verpixelung ihres Gesichts erkannt worden ist. Insoweit hat die Zeugin …zur Überzeugung des Gerichts geschildert, wie sie am ersten Tag der Hauptverhandlung gegen den Ehemann der Klägerin vor dem Landgericht München I gemeinsam mit ihrer Nichte und der Klägerin im Sitzungssaal war und die Klägerin dort von zwei Damen, die in der Reihe neben ihr saßen, mit den Worten “das ist doch die aus der Zeitung” erkannt wurde. Die Zeugin hat weiter glaubhaft geschildert, dass die beiden Damen die Klägerin auch anhand der Schuhe, die die Klägerin trug, identifiziert hätten. Diese seien nämlich auf einer von den Beklagten veröffentlichten Fotografie (Anlage K 3, großes Foto am See) zu sehen. Aufgrund dieser Angaben ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Klägerin nicht etwa nur deshalb erkannt wurde, weil sie vor Beginn der Verhandlung in erkennbarer Weise mit ihrem Ehemann Kontakt aufgenommen hätte. Auch wenn die Zeugin dazu keine Angaben machen konnte, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, keinen Kontakt mit ihrem Ehemann aufgenommen zu haben. Auch dieser habe das nicht getan, was er der Klägerin später in einer Sitzungspause mitgeteilt habe. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Zeugin in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Mit der Veröffentlichung der Fotografien der Klägerin haben die Beklagten damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.

25
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin war auch rechtswidrig, weil die Klägerin weder in die Veröffentlichung der Fotografien eingewilligt hat, § 22 KUG, noch eine Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt nach § 23 KUG vorliegt. Insoweit mag dahinstehen, ob es sich bei dem Ehemann der Klägerin um eine relative Person der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt mit der Folge, dass eine Einwilligung in Bezug auf ihn nicht erforderlich wäre. Denn die Klägerin selbst ist jedenfalls auch dann nicht als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen, wenn man ihren Ehemann als Angeklagten in einem außergewöhnlichen Strafprozess als eine solche ansehen wollte (Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 23 KUG Rn 15 und 16).

26
Die Beklagten handelten auch schuldhaft. Sie müssen sich jedenfalls Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, weil sie die Klägerin auf den streitgegenständlichen Fotografien nicht in ausreichendem Maße unkenntlich gemacht haben.

27
Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz des aus der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts entstandenen Schadens in Form einer Geldentschädigung in Höhe von 1.200,00 € sowie Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

28
Der Anspruch auf Leistung einer Geldentschädigung als Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen infolge rechtswidriger Medienberichterstattung hat seine Berechtigung darin, dass anderenfalls die Beeinträchtigung dieses Rechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (vgl. BGH, NJW 1995, 861, 864; BVerfG, NJW 1973, 1221, 1224, KG, AfP 1974, 720, 721). Er setzt als Fortentwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine schwerwiegende Beeinträchtigung der in Art. 1, 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeit voraus. Damit rechtfertigt nicht jede Persönlichkeits- oder sonstige Rechtsverletzung durch Medien die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung für durch Veröffentlichungen zugefügte immaterielle Schäden setzt vielmehr einen schuldhaft begangenen schwerwiegenden Eingriff, das Fehlen anderweitiger befriedigender Ausgleichsmöglichkeiten sowie in der Gesamtwürdigung ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich voraus. Ob eine entschädigungswürdige Rechtsverletzung vorliegt, hängt von der Art und Intensität des Eingriffs, von der Nachhaltigkeit seiner Wirkungen sowie von Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers einschließlich des Maßes seines Verschuldens ab (vgl. BGH, NJW 1995, 861; KG vom 02.11.2010, BeckRS 2011,17391).

29
Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtabwägung hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fotografien unstreitig um Bilder aus einen gemeinsamen Urlaub der Klägerin mit ihrem damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann handelt. Diese Fotografien berühren die Privat- und, soweit sie die Klägerin und ihren Ehemann im Bett liegend zeigen, die Intimsphäre der Klägerin und stellen damit einen weitgehenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Fotografien der Klägerin im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die von ihrem Ehemann begangenen Sexualstraftaten veröffentlicht wurden. Insoweit erscheint die Klägerin dort als die Person, die trotz der schlimmen Verbrechen ihres Ehemannes sorglos mit diesem Urlaub macht und nach seiner Festnahme weiter zu ihm hält. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht in der streitgegenständlichen Berichterstattung einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, der aufgrund der großen Verbreitung der im Münchner Raum auch nachhaltige Wirkung entfaltet. Hinzu kommt, dass die Beklagten mit der Berichterstattung jedenfalls auch kommerzielle Interessen, nämlich die Steigerung das Absatzes der … verfolgten und die verwendeten Fotografien von der Klägerin nunmehr unstreitig nicht für die öffentliche Zugänglichmachung vorgesehen waren.

30
Vor diesem Hintergrund hält das Gericht eine Geldentschädigung in Höhe von 1.200,00 € für angemessen aber auch ausreichend, weshalb die Klage im Hinblick auf die über diesen Betrag hinausgehende Klageforderung abzuweisen war. Im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht haben die Beklagten auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 379,02 € zu erstatten.

31
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

III.

32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO.

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