AG Kehl, Urteil vom 4. Februar 2013 – 5 C 441/12
Seit dem 10.05.2012 schreibt § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 TKG vor, dass der Telekommunikationsdiensteanbieter im Falle des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird.
Bei älteren Sachverhalten, bei denen die Regelung des § 46 Abs. 8 TKG noch nicht galt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung bei Fehlen einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung zum selben Ergebnis.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, verlangt vom Beklagten Entgelte aus einem Telekommunikationsvertrag.
Die Parteien verband seit 2007 ein Vertrag über einen analogen Festnetztelefonanschluss mit Internetzugang über DSL im Tarif “Call und Surf Comfort 2″. Die anfängliche Mindestlaufzeit von 24 Monaten, verlängert sich ohne Kündigung jeweils um weitere 12 Monate. Der Beklagte bezog die Leistungen der Klägerin seit Vertragsbeginn in seiner Wohnung in K.. Der Beklagte zog im Dezember 2009 von K. nach Ke., informierte die Klägerin über seinen Umzug und verlangte die Fortsetzung des Vertrages an der neuen Anschrift. Nachdem die Klägerin diesem Ansinnen nicht nachkam, wurde sie nochmals mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 26.01.2010 dazu aufgefordert. Die Klägerin lehnte die Fortsetzung des Vertrages unter der neuen Anschrift des Beklagten mit dem Hinweis, der Tarif “Call und Surf Comfort 2″ werde nicht mehr angeboten, ab, obwohl die technischen Voraussetzungen dafür gegeben waren. Stattdessen bot die Klägerin dem Beklagten an, einen neuen Anschlussvertrag mit Internetzugang mit einem anderen Tarif abzuschließen. Der Beklagte lehnte dies ab, stellte ab März 2010 die Zahlung der Entgelte an die Klägerin ein und wechselte zum 12.04.2010 zu einem anderen Anbieter. Die Klägerin sprach schließlich ihrerseits die Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges zum 04.08.2010 aus.
Die Klägerin macht nunmehr die Entgelte für die Monate März, April, Mai, Juni sowie Juli sowie Kosten für die Sperrung des Anschlusses sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 15 EUR geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, den Vertrag mit den ursprünglichen Bedingungen an der neuen Wohnung des Beklagten fortzusetzen. Der Vertrag sei nur für einen bestimmten Standort geschlossen worden, nämlich für die Wohnung des Beklagten in K.. Es sei allein Sache des Beklagten, wenn er die Wohnung wechsele und damit der Vertrag am ursprünglichen Standort nicht mehr erfüllt werden könne.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 164,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2010 sowie 0,57 EUR Nebenkosten zu bezahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten Höhe von 39,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Kläger beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass sein Umzug einer Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht entgegen stehe, da die technischen Voraussetzungen dafür unstreitig gegeben waren. Er könne nicht gezwungen werden, einen neuen Vertrag mit einem anderen Tarif bei der Klägerin abzuschließen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zahlung von Entgelten in Höhe von 164,95 EUR aus dem Telekommunikationsvertrag noch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
1.
Der Beklagte kann die Entrichtung der abgerechneten Entgelte gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern, weil die von der Klägerin zu erbringende Leistung durch Zeitablauf objektiv unmöglich geworden ist und allein die Klägerin diese Unmöglichkeit zu vertreten hat.
a.
Bei dem streitgegenständlichen Telekommunikationsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, für den die Regelungen der §§ 611 ff. BGB gelten (vgl. BGH NJW 2005, 2076, NJW-RR 2011, 916). Danach schuldet die Klägerin dem Beklagten das Bereithalten eines Telefonfestnetzanschlusses mit Zugang zum Internet über eine DSL-Leitung; der Beklagte ist seinerseits zur Entrichtung der vereinbarten Entgelte verpflichtet.
Regelmäßig werden solche Telekommunikationsverträge zwar für einen bestimmten Standort, hier die ehemalige Wohnung des Klägers, geschlossen. Dabei liegt es aber auf der Hand, dass diese Standortbindung lediglich durch die technische Verfügbarkeit der von der Klägerin angebotenen Leistung bedingt ist. Andere Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil ist es allgemein bekannt, dass die Klägerin grundsätzlich jedem jederzeit ihre Leistungen zur Verfügung stellen will, wenn die technischen Voraussetzungen dafür am gewünschten Standort vorliegen.
Seit dem 10.05.2012 schreibt § 46 Abs. 8 Satz 1 und 2 TKG vor, dass der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, im Falle des Wohnsitzwechsels des Verbrauchers verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird, wobei der Anbieter ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen kann.
Bei älteren Sachverhalten, bei denen die Regelung des § 46 Abs. 8 TKG noch nicht galt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung bei Fehlen einer entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarung zum selben Ergebnis. Auf der einen Seite ist dem Interesse des Kunden, unter denselben Bedingungen den Telefonanschluss mit Internetzugang auch an seiner neuen Wohnung nutzen zu können, Rechnung zu tragen. Auf der anderen Seite muss die Fortsetzung des Vertrages am neuen Standort für den Anbieter technisch möglich sein, wobei er für seine zusätzlichen Aufwendungen angemessen entschädigt werden muss (vgl. AG Lahr Urteil vom 10.12.2010, Az. 5 C 121/10, veröffentlich bei juris.de). Ein Fortsetzungsanspruch besteht demnach nicht, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz des Kunden grundsätzlich nicht angeboten wird (vgl. BGH NJW-RR 2011, 916).
Erfüllt der Anbieter den Fortsetzungsanspruch nicht und weigert sich stattdessen, den Vertrag unter den gleichen Bedingungen auf die neue Wohnung des Kunden umzustellen, wird die Leistung mit Ablauf des Monats objektiv unmöglich. Dabei hat der Anbieter die Unmöglichkeit allein zu vertreten, wenn der Kunde den Umzug rechtzeitig angezeigt und um eine Umstellung gebeten hat. In diesem Fall entfällt der Anspruch des Anbieters auf die vereinbarten Entgelte gemäß § 326 Abs. 1 und 2 BGB.
b.
Nach dieser Maßgabe hatte der Beklagte einen Anspruch auf Fortsetzung seines Telefonanschlussvertrages mit Internetzugang an seiner neuen Anschrift.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die technischen Voraussetzungen zur Fortsetzung des Vertrages an der neuen Anschrift des Beklagten gegeben waren und die Klägerin die Leistung dort grundsätzlich auch anbietet. Der Beklagte hatte seinen Umzug der Klägerin spätestens im Januar 2010 mit der Bitte um Fortsetzung des Vertrages mitgeteilt. Die Klägerin hat die Umstellung auf die neue Wohnung des Beklagten verweigert. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Umstellung nicht bis spätestens Ende Februar erfolgen konnte, so dass der Telefonanschluss mit Internetzugang spätestens zum März 2010, ab dem die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Entgelte verlangt, dem Beklagten wieder zur Verfügung gestanden hätte.
Ob ein Fortsetzungsanspruch bei Umzug des Kunden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgeschlossen werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Klägerin sich auf eine solche Regelung nicht beruft. In Anbetracht der Interessenlagen dürfte aber einiges dafür sprechen, dass eine solche Regelung bei gleichzeitiger Mindestvertragslaufzeit den Kunden unangemessen benachteiligen würde und deshalb nach § 307 BGB unwirksam wäre.
2.
Da der Beklagte einen Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages an seiner neuen Anschrift hatte, kann die Klägerin auch nicht die Kosten für die Sperrung des Anschlusses vom Kläger ersetzt verlangen.
3.
Nachdem die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf weitere Entgelte aus dem streitgegenständlichen Telekommunikationsvertrag hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (hier Vergütung eines Rechtsanwalts) nach den §§ 280, 286 BGB.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Die Berufung wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).