Zur Frage der Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung durch rutschige Fliesen im Bereich des Swimmingpools

AG Baden-Baden, Urteil vom 22.12.2004 – 16 C 162/04

Zur Frage der Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung durch rutschige Fliesen im Bereich des Swimmingpools

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger buchte bei der Beklagten in der Zeit vom 26.08.2003 bis 02.09.2003 eine Pauschalreise in die Türkei nach S.-K. in das Hotel P. M..

Der Kläger erlitt am 29.08.2003 einen Unfall, in dem er auf nassen Treppenstufen ausrutschte und stürzte. Dadurch erlitt der Kläger Blutergüsse am Gesäß und am Arm.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten aus diesem Unfall.

Der Kläger trägt vor,

am 29.08.2003 habe gegen Mittag eine Animation statt gefunden, bei der mit nassen Handtüchern gespielt worden sei.

Nach Beendigung dieser Animation habe ein Hotelangestellter das daneben getropfte Wasser mit Hilfe eines Wasserschiebers in die Gründanlagen neben der Treppe geschoben.

Ein Teil des Wassers sei dabei offensichtlich auf die Treppe geflossen.

Als der Kläger nach Beendigung des Animationsspiels über die Treppe nach unten habe laufen wollen, sei er auf den nassen Treppenstufen ausgerutscht und gestürzt.

Der Kläger habe für den Rest des Urlaubs nicht richtig sitzen oder sich schmerzfrei bewegen können. Hierdurch sei sein Urlaub erheblich beeinträchtigt worden.

Der Kläger begehrt insoweit Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen des zur Hälfte vertanen Urlaubs.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zur verurteilen, an den Kläger 1.300,00 EUR zzgl. Zinsen daraus zu einem Prozentsatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 25.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,

sie sei für den Unfall des Klägers nicht verantwortlich. Im Poolbereich sei immer mit nassen Fliesen zu rechnen, der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die Fliesen nass seien und sich entsprechend vorsehen müssen.

Bzgl. der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Sowohl nach dem Vortrag in der Klageschrift, aber auch im Rahmen der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger das vorgenommene Animationsspiel am 29.08.2003 beobachtet hat. Genauso hat er beobachtet, dass hierbei Wasser daneben ging und dieses Wasser anschließend mit einem Wasserschieber von einem Hotelangestellten weggeschoben wurde.

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger dabei nicht davon ausgehen, dass das Wasser vollständig entfernt worden war und somit keinerlei Rutschgefahr mehr bestehen konnte.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger einen durchaus schweren Unfall erlitten hat und er sich hierbei erheblich verletzte. Der Unfall ist jedoch nicht auf Umstände zurückzuführen, die die Beklagte bzw. ihr örtlicher Leistungsträger schuldhaft verursacht hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss damit gerechnet werden, dass sich rund um einen Swimmingpool nasse Fliesen befinden und diese nassen Fliesen sodann auch rutschig sind, sodass Sturzgefahr besteht. Dies gilt auch für eine Verbindungstreppe zwischen zwei Swimmingpools, die von Urlaubern mit nasser – tropfender – Badekleidung benutzt wird. Dies gilt natürlich auch dann, wenn an diesem Swimmingpool in Nähe der Treppe mit Wasser gespielt und dieses Wasser sodann verteilt/weggeschoben wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger das Animationsspiel und das verteilen des Wasser beobachtet hat. Er hätte insoweit entsprechend sensibilisiert und damit vorsichtig sein können und auch müssen.

Das Gericht geht somit davon aus, dass der bedauerliche Unfall des Klägers auf seinem alleinigen Verschulden beruht, sodass die Beklagte für die entsprechenden Folgen nicht einstandspflichtig ist.

Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

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