Vermieter ist nach Beschädigung für von Wohnungstür durch Feuerwehreinsatz reparaturpflichtig

AG Bad Segeberg, Urteil vom 06.10.2011 – 17 C 336/10

1. Wird eine Wohnungseingangstür im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes beschädigt, hat grundsätzlich der Vermieter der Wohnung für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Tür zu sorgen.

2. Erneuert ein Unternehmer die Eingangstür einer Wohnung und kann er nicht beweisen, dass der Mieter der Wohnung ihn hiermit beauftragt hat, kann er von dem Mieter die Zahlung der für die Instandsetzung der Tür angefallenen Kosten nicht verlangen; ein Werkvertrag mit dem Mieter kommt auch nicht dadurch konkludent zustande, dass der Mieter von den Instandsetzungsarbeiten Kenntnis hat und diese duldet, denn das in der Instandsetzung der Tür zu sehende konkludente Angebot des Unternehmers auf Abschluss eines Werkvertrages richtet sich grundsätzlich an den jeweiligen Vermieter/Eigentümer der Wohnung.

3. Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht können dem Unternehmer gegen den Mieter einer Wohnung bei der Instandsetzung einer beschädigten Wohnungseingangstür allenfalls dann zustehen, wenn der Mieter gegenüber dem Vermieter für diese Kosten aufzukommen hat; dies ist nicht der Fall, wenn die Wohnungseingangstür allein infolge eines vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache beschädigt worden ist.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 685,44 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung wegen des Einbaus einer Wohnungseingangstür.

2

Die Klägerin betreibt ein Baugeschäft und führt u.a. auch Reparaturarbeiten an Gebäuden durch. Der Beklagte wohnt in einer Wohnung in dem Objekt … in … Bei dem Objekt handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentumswohnungen.

3

Am 01.12.2009 stand der Beklagte unter Dusche, als es an seiner Wohnungstür klingelte. Der Beklagte stieg aus der Wanne, trocknete sich ab und zog sich einen Bademantel an, um an die Wohnungstür gehen zu können. Noch bevor der Beklagte die Wohnungseingangstür erreichte, wurde diese von der Feuerwehr aufgebrochen. Die Wohnungstür konnte infolgedessen nicht mehr abgeschlossen werden. Die Feuerwehr wurde von einer Nachbarin des Beklagten, der Zeugin G., gerufen.

4

In der Folgezeit erschien zunächst ein Handwerker bei dem Beklagten, der Zeuge W. Dieser führte jedoch keine Arbeiten an der Wohnungstür durch, weil der Beklagte erklärte, für die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufkommen zu wollen. Sodann führte der Geschäftsführer der Klägerin zunächst eine Notreparatur der Tür durch, anschließend baute er eine neue Wohnungseingangstür ein. Während des Einbaus der Tür war der Beklagte anwesend. Zuvor war der Beklagte in die Geschäftsräume der Klägerin gekommen und hatte angefragt, wann die neue Tür geliefert werden würde.

5

Mit Schreiben vom 19.01.2010 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 685,44 € für den Einbau einer neuen Wohnungseingangstür in Rechnung. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.). Der Beklagte verweigerte eine Zahlung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2010 forderte die Klägerin den Beklagten erneut vergeblich zur Zahlung der Rechnung auf. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 29.06.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 7-8 d.A.).

6

Mit ihrer Klage macht die Klägerin weiterhin die Zahlung des Rechnungsbetrages geltend. Ferner begehrt sie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 97,18 € unter Zugrundelegung einer 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Streitwert in Höhe von 685,44 € (84,50 €) zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 12,68 €.

7

Sie behauptet, der Beklagte sei Eigentümer der Wohnung. Er habe persönlich bei ihr angerufen und sie damit beauftragt, zunächst die alte Tür notdürftig herzureichten und eine neue Tür einzubauen. Als der Geschäftsführer später vor Ort gewesen sei, habe er den Beklagten gefragt, wer die Kosten übernehme, der Beklagte habe angegeben, er werde die Kosten übernehmen.

8

Sie beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an sie 685,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2010 und weiteren 97,18 € für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2010 zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Er trägt vor, er sei nicht Eigentümer der Wohnung, er sei Mieter. Mit Vertrag vom 15.07.2003 habe er die Wohnung von den Herren D. und H. angemietet. Mit Schriftsatz vom 27.01.2011 hat der Beklagte eine Kopie des Mietvertrages zur Akte gereicht; wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Mietvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage BK 2, Bl. 28-31 d.A.). Nicht er, sondern der Zeuge R. habe bei dem Geschäftsführer der Klägerin – möglicherweise in seinem Namen – angerufen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe zudem eine Bescheinigung zur Vorlage bei der W. gefertigt und unterzeichnet (Anlage BK 1, Bl. 19 d.A.). Die Bescheinigung sei von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet worden (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens).

13

Weiter hat der Beklagte zunächst schriftsätzlich vorgetragen, der Zeuge R. habe gegenüber der Zeugin G. erklärt, er habe versucht, ihn – den Beklagten – zu erreichen; da ihm dies nicht gelungen sei, habe er die Zeugin G. gebeten ihm auszurichten, dass er im Namen der Hausverwaltung ein Unternehmen seiner Wahl mit der Reparatur der Tür beauftragen könne. Daraufhin habe der Beklagte sich aus den Gelben Seiten die Klägerin herausgesucht und gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin diese ausdrücklich im Namen der W. den Auftrag zur Reparatur der Tür erteilt zu haben. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte angegeben, er habe bei dem Geschäftsführer der Klägerin nicht angerufen, dies habe vielmehr der Zeuge R. getan.

14

Die Klägerin behauptet hierzu, das Objekt werde verwaltet von der W. Die Firma D., bei der – was unstreitig ist – der Zeuge R. angestellt ist, sei für die Verwaltung nicht zuständig, der Zeuge R. sei auch nicht berechtigt, Aufträge wie den Einbau einer Wohnungseingangstür im Namen der W. in Auftrag zu geben. Die W. werde weder die Zustimmung noch die Genehmigung zu dem Auftrag erteilen. Auch habe diese die Übernahme der Kosten verweigert.

15

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2011 (Bl. 47-50 d.A.). Weiter hat das Gericht die Zeugen U., M., G. und R. sowie die Parteien vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 08.09.2011 (Bl. 143-153 d.A.).


Entscheidungsgründe

I.

16

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Zahlung der durch die Reparatur der Wohnungseingangstür entstandenen Kosten verlangen.

17

1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch zunächst nicht gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu.

18

a. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe sie mit der Reparatur telefonisch beauftragt, ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte tatsächlich bei dem Geschäftsführer der Klägerin angerufen und den Auftrag zur Reparatur der Wohnungseingangstür erteilt hat. Die Parteien haben insoweit sowohl im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung als auch im Rahmen der anschließend durchgeführten Parteivernehmung widersprechende Angaben hierzu gemacht. Sowohl die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin als auch die des Beklagten waren für sich genommen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin erklärt hat, er sei nicht von sich aus tätig geworden und habe ohne Auftrag die Wohnungstür erneuert, so mag es sein, dass er einen Auftrag zur Reparatur der Wohnungseingangstür erhalten hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber eben nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte es war, der bei dem Geschäftsführer der Klägerin angerufen und diesen mit der Reparatur beauftragt hat.

19

Auch die Vernehmung der Zeugen konnte bei dem Gericht zur Überzeugungsbildung nichts beitragen. Zwar hat der Zeuge R. angegeben, die Klägerin nicht beauftragt zu haben. Dies hat aber nicht zwingend zur Folge, dass es ausschließlich der Beklagte gewesen sei kann, der bei dem Geschäftsführer der Klägerin angerufen und diesen mit der Reparatur der Wohnung beauftragt hat. Auch die Zeugen U., M. und G. konnten hierzu letztlich keine weitergehenden Angaben machen. Die Angaben des Zeugen U. waren unergiebig. Entsprechendes gilt für die Angaben des Zeugen M. und des Zeugen R.

20

Soweit sich der Beklagte unstreitig in den Geschäftsräumen der Klägerin nach dem Zeitpunkt der Lieferung erkundigt bzw. wegen der Verzögerung dort beschwert hat, führt dies ebenfalls zu keiner abweichenden Beurteilung. Dass der Beklagte als Mieter der Wohnung ein unmittelbares Interesse an einer möglichst zügigen Instandsetzung der Tür hat, steht außer Zweifel. Dies besagt aber nicht, dass der Beklagte zugleich einen dahingehenden Auftrag im eigenen Namen erteilt hat. Vielmehr wäre das Verhalten des Beklagten auch dann nachvollziehbar, wenn durch den Vermieter ein Auftrag zur Reparatur der Tür erteilt worden wäre.

21

Soweit die Parteien sich darum streiten, ob der Geschäftsführer der Klägerin die schriftliche Erklärung vom 01.12.2009 (Anlage BK 1, Bl. 19 d.A.) unterzeichnet hat, ist diese Frage nicht erheblich, denn aus der vorgenannten Erklärung lässt sich nichts zu der hier maßgeblichen Frage herleiten, wer die Kosten für die Instandsetzung der Tür zu tragen hat bzw. ob hierüber gesprochen worden ist. Vor diesem Hintergrund musste das Gericht zu dieser Frage auch nicht dem angebotenen Sachverständigenbeweis nachgehen.

22

b. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe im Rahmen der Besichtigung der beschädigten Tür durch ihren Geschäftsführer auf dessen Frage, wer die Kosten für die Reparatur übernehme, geäußert, er – der Beklagte – werde dies tun, ist sie ebenfalls beweisfällig hierfür geblieben. Denn auch insoweit steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Geschäftsführer diese Frage gegenüber dem Beklagten gestellt und sie von dem Beklagten wie von der Klägerin behauptet beantwortet worden ist. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist insoweit anzumerken, dass – was von der Klägerin zuletzt unstreitig gestellt worden ist – der Beklagte zuvor dem Zeugen W. gegenüber erklärt hat, er werde die Kosten für die Reparatur nicht übernehmen und der Zeuge W. daraufhin die Reparatur nicht durchgeführt hat. Dieser Umstand spricht jedenfalls nicht dafür, dass der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich etwas anderes erklärt hat.

23

c. Ein Werkvertrag ist zwischen den Parteien auch nicht dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte – wie dieser im Rahmen seiner Anhörung selbst angegeben hat – während der Reparatur der Tür durch den Geschäftsführer der Klägerin anwesend gewesen und dieser nicht widersprochen bzw. diese gebilligt hat. Allerdings ist in der Vornahme der Reparatur der Tür ein Angebot des Klägers auf Abschluss eines Werkvertrages in Form einer sog. Realofferte zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.2004 – VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 f.; BGH, Urt. v. 30.4.2003 – VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131; BGH, Urt. v. 30.4.2003 – VIII ZR 278/02, WuM 2003, 458 ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 5.11.1993 – 4 U 75/93, NJW-RR 1994, 436; OLG Koblenz, Urt. v. 2.2.2006 – 6 U 1179/05).

24

Ein Werkvertrag mit dem Beklagten kann hierdurch jedoch nur dann zustande kommen, wenn sich dieses Angebot auch an den Beklagten richtete. Hiervon kann nach Auffassung des Gerichts nicht ausgegangen werden. Da es sich vorliegend um ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages, also um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist für die Frage, an wen sich dieses Angebot richtet, darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger das Angebot nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 2.2.2006 – 6 U 1179/05; OLG Saarbrücken, Urt. v. 5.11.1993 – 4 U 75/93, NJW-RR 1994, 436; OLG Dresden, Urt. v. 5.4.2001 – 9 U 3027/00). Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung dürfen daher nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren (BGH, Urt. v. 11.5.1988 – VIII ZR 138/87, NJW-RR 1988, 1100). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Empfänger der Erklärung ohne weiteres den für ihn günstigsten Sinn beilegen darf; vielmehr ist er gemäß §§ 133, 157, 242 BGB nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1981 – IVa ZR 103/80, NJW 1981, 2295, 2296; OLG Saarbrücken, Urt. v. 5.11.1993 – 4 U 75/93, NJW-RR 1994, 436). Die Orientierung an Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs in Einklang steht (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 2.2.2006 – 6 U 1179/05). Insbesondere sind dabei der von der Klägerin verfolgte Zweck und ihre Interessenlage in die Auslegung mit einzubeziehen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 5.11.1993 – 4 U 75/93, NJW-RR 1994, 436).

25

Unter Zugrundelegung dessen geht das Gericht davon aus, dass sich das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Werkvertrages über die Wohnungseingangstür nicht an den Beklagten richtete. Insoweit kommt es darauf an, ob der Beklagte Eigentümer/Vermieter oder Mieter der Wohnung ist. Wäre der Beklagte Eigentümer/Vermieter, hätte er für die Instandhaltung der Wohnung und damit auch die Reparatur der Wohnungseingangstür zu sorgen. Demgegenüber ist der Mieter zu einer solchen Instandhaltung gerade nicht verpflichtet, wie sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich das Angebot der Klägerin an den jeweiligen Eigentümer bzw. Vermieter der Wohnung richtete (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 5.11.1993 – 4 U 75/93, NJW-RR 1994, 436). Die Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass der Beklagte Eigentümer der Wohnung und nicht Mieter gewesen ist. Diesbezüglich hat der Beklagte unter Vorlage einer Kopie eines Mietvertrages vom 15.07.2003 substantiiert den Sachvortrag der Klägerin, er sei Eigentümer, bestritten. Dem ist die Klägerin sodann nicht mehr hinreichend entgegengetreten, ferner hat sie keinen Beweis für ihre Behauptung, der Beklagte sei Eigentümer der Wohnung, angeboten. Ihr wäre ein weitergehender Sachvortrag bzw. ein Beweisangebot möglich gewesen, weil sie Einsicht in das Grundbuch hätte nehmen und hieraus ersehen können, wer Eigentümer der Wohnung ist. Sofern der Geschäftsführer der Klägerin – was die Klägerin allerdings selbst nicht behauptet hat – bei Durchführung der Arbeiten irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, dass der Beklagte Eigentümer der Wohnung ist, wäre dies unerheblich, weil es bei der Auslegung von Willenserklärungen nach dem oben Gesagten auf den objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung aller dem Erklärungsempfänger erkennbaren Umstände ankommt und nicht darauf, wovon der Geschäftsführer der Klägerin als Erklärender (irrtümlich) ausgegangen sein mag.

26

Für die Frage, an wen sich das Angebot der Klägerin richtete, ist unerheblich, ob der Beklagte letztendlich für die Kosten der Instandsetzung gegenüber dem Vermieter/Eigentümer aufzukommen hat. Denn die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, dass sie bei Vornahme der Reparatur davon ausgegangen ist, der Beklagte habe die Beschädigung bzw. Zerstörung der Tür zu vertreten. Sollte der Geschäftsführer der Klägerin sich diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befunden haben – was die Klägerin allerdings selbst nicht behauptet hat -, wäre dieser vermeidbar gewesen und im Übrigen für die Auslegung der Willenserklärung auch unerheblich. Unabhängig davon kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte dem Eigentümer/Vermieter zur Tragung der Kosten für die Instandsetzung der Tür aufzukommen hat (hierzu unten 3.).

27

Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass sich das Angebot der Klägerin an den Eigentümer/Vermieter richtete und damit nicht an den Beklagten, kann vorliegend dahinstehen, ob in dem Verhalten des Beklagten eine konkludente Annahme des Angebots gesehen werden kann.

28

2. Ferner steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu. Insoweit hat sich die Klägerin zwar den ursprünglichen Sachvortrag des Beklagten, wonach dieser im Namen der W. bei dem Geschäftsführer der Klägerin angerufen habe, hilfsweise zu eigen gemacht. Ob dieses Vorgehen der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie sich mit diesem Zueigenmachen mit ihrem eigenen Vorbringen in Widerspruch setzt, prozessual zulässig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, gar nicht bei der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer angerufen zu haben. Insoweit ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich der letzte Sachvortrag des Beklagten maßgeblich. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an dem für § 179 BGB notwendigen Erfordernis eines Handelns im fremden Namen. Dafür, dass der Beklagten entgegen seiner Ausführungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Namen der W. bei der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer angerufen hat, hat die Klägerin keinen Beweis angeboten, auch hat die Beweisaufnahme hierfür keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

29

Da die Klägerin nach dem Gesagten beweisfällig dafür geblieben ist, dass der Beklagte im Namen der W. bei der Klägerin angerufen und den Auftrag zur Reparatur der Tür erteilt hat, kann dahinstehen, ob der Beklagte ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Unerheblich ist weiter, dass der Beklagte beweisfällig für seine Behauptung gebelieben ist, dass der Zeuge R. gegenüber den Zeugin G. erklärt habe, der Beklagte solle im Namen der W. einen Handwerker seiner Wahl mit der Reparatur der Tür beauftragen.

30

3. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten ferner keine Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB bzw. §§ 684 Satz 1, 812 ff. BGB zu. Insoweit fehlt es bereits an einem Fremdgeschäftsführungswillen bei dem Geschäftsführer der Klägerin. Denn die Klägerin ist bei der Vornahme der Reparatur der Wohnungseingangstür davon ausgegangen, zur Erfüllung einer eigenen (vermeintlichen) Vertragspflicht tätig geworden zu sein. Der Geschäftsführer der Klägerin ist davon ausgegangen, ein ausschließlich eigenes Geschäft geführt zu haben. Da die Klägerin selbst nicht behauptet hat, bei der Reparatur davon ausgegangen zu sein, zumindest auch ein Geschäft des Beklagten geführt zu haben, liegen ebenso die Voraussetzungen eines sog. auch-fremden-Geschäfts nicht vor.

31

Unabhängig davon hat die Klägerin kein Geschäft des Beklagten geführt. Wie dargelegt, ist der Vermieter der Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Instandhaltung der Mieträume verpflichtet. Hierzu gehört auch, das Mietobjekt mit einer ordnungsgemäß zu verschließenden Eingangstür zu versehen (vgl. hierzu nur AG Hannover, Urt. v. 11.05.1988 – 509 C 3171/88; AG Köln, Urt. v. 12.12.1997 – 221 C 376/97; AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 11.01.1994 – 8 C 608/93; AG Frankfurt/Main, Urt. v. 11.06.1987 – 33 C 1229/87, WuM 1988, 157; AG Fürth, Urt. v. 08.10.2004 – 360 C 3315/03, GE 2005, 677 ff.; AG Gera, Urt. v. 04.03.2007 – 1 C 54/07; VG Hamburg, Urt. v. 03.03.2005 – 13 K 76/04, juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund käme eine Pflicht des Beklagten zur Zahlung der Kosten für die Reparatur der Wohnungseingangstür und damit das Vorliegen eines Geschäfts des Beklagten allenfalls dann in Betracht, wenn die Tür infolge einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung beschädigt bzw. zerstört worden wäre. Hiervon kann allerdings auf der Grundlage des unstreitigen bzw. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Sachverhaltes nicht ausgegangen werden. Auf der Grundlage des unbestrittenen Sachvortrages des Beklagten hat dieser in dem Zeitpunkt, als die Klingel der Wohnung betätigt worden ist, geduscht. Damit hat der Beklagte die Wohnung vertragsgemäß gebraucht. Ebenfalls unstreitig geblieben ist, dass der Beklagte es infolgedessen nicht mehr rechtzeitig geschafft hat, die Wohnungseingangstür zu öffnen. Wenn der Beklagte dies infolge eines vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung nicht rechtzeitig geschafft hat, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters gegenüber dem Beklagten (vgl. AG Hannover, Urt. v. 20.04.2007 – 537 C 17077/05, WuM 2008, 399 f.). Ein Schadensersatzanspruch käme allenfalls dann noch in Betracht, wenn der Beklagte tatsächlich eine Tüte mit Medikamenten über mehrere Tage hinweg vor seiner Tür hätte liegen lassen. Dass dem so gewesen ist, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben. Die Zeugin G. hat vielmehr angegeben, dass sie am Tag vor dem Vorfall eine im Laubengang liegende, durchnässte Tüte einer Apotheke gefunden und vor die Tür des Beklagten gelegt habe. Auch der Zeuge R. konnte hierzu aus eigener Wahrnehmungen keine hinreichenden Angaben machen, sondern lediglich Aussagen vom Hörensagen wiedergeben.

32

In dem Mietvertrag ist ferner die Übernahme der Kosten für die Reparatur der Wohnungseingangstür nicht abweichend von dem in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Grundsatz vereinbart worden. In § 8 Ziff. 2) des Mietvertrages hat sich im Gegenteil der Vermieter zur Übernahme der „kleinen Instandhaltungen“ verpflichtet. Darüber hinaus bezieht sich die vorgenannte Regelung lediglich auf einen Schadensbetrag bis zu 100,00 DM bzw. höchstens 300,00 DM jährlich. Jedenfalls dieser Höchstbetrag wäre vorliegend überschritten.

33

4. Schließlich steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Denn insoweit hat der Beklagte durch die Reparatur der Wohnungseingangstür nichts „erlangt“ im bereicherungsrechtlichen Sinne. Als „erlangtes Etwas“ kommt jeder geldwerte Vorteil in Betracht. Ein solcher Vorteil wäre für den Beklagten infolge der Reparatur der Wohnungseingangstür allenfalls dann entstanden, wenn der Beklagte für diese Kosten gegenüber einem Dritten, insbesondere dem Vermieter, hätte aufkommen müssen, denn dann hätte der Beklagte infolge der von der Klägerin durchgeführten Reparatur die insoweit erforderlichen und von ihm zu tragenden Kosten erspart bzw. wäre von einer solchen Verpflichtung befreit worden. Indes kann vorliegend – wie oben dargelegt – nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seinem Vermieter bzw. dem Eigentümer der Wohnung gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet ist. Dass der Beklagte insoweit einen Vorteil erhalten hat, als er Besitz an einer instandgesetzten Wohnungstür erlangt hat, genügt für einen Bereicherungsanspruch nicht, weil es sich hierbei nicht um eine wirtschaftliche Vermögensmehrung bzw. einer Verbesserung der Vermögenslage handelt. Vielmehr ist durch die Instandsetzung der Tür für den Beklagten lediglich der Zustand wiederhergestellt worden, der vor der Beschädigung der Tür bestand.

34

Ob dem Vermieter des Beklagten wegen der Beschädigung der Wohnungseingangstür gegen andere Personen als dem Beklagten Ersatzansprüche zustehen, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang und muss hier daher nicht weiter erörtert werden. Ebenso unerheblich ist für den vorliegenden Rechtsstreit, ob bzw. auf welcher Grundlage der Klägerin gegen andere Personen als dem Beklagten, insbesondere gegenüber dem Vermieter, Zahlungsansprüche wegen der Instandsetzung der Wohnungseingangstür zustehen.

35

5. Da nach dem Gesagten der Klägerin gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch nicht zusteht, war die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einschließlich der hierauf bezogenen Zinsen abzuweisen.

II.

36

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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