LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2014 – 1 Sa 664/14
Landesarbeitsgericht Hamm: Praktikantin fordert Arbeitsentgelt für achtmonatige Tätigkeit im Einzelhandel – Klage abgewiesen
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin aus einem beendeten Vertragsverhältnis.
Der Beklagte führte einen Supermarkt in Bochum. Dort beschäftigte er etwa 12 Mitarbeiter. Die Klägerin besuchte bis 2010 die Hauptschule. Im Oktober 2012 bewarb sich die Klägerin bei dem Beklagten um einen Ausbildungsplatz als Verkäuferin und erklärte sich auch bereit, ein Praktikum aufzunehmen. Die Parteien verständigten sich auf die Durchführung eines Praktikums.
Der Beklagte schloss mit dem Bildungszentrum des Handels e.V. als Trägerverein einen „Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums“. Er schloss außerdem mit der Klägerin sowie mit dem Trägerverein einen dreiseitigen „Praktikumsvertrag“, der u. a. vorsah, dass die Klägerin einen Einblick in das Berufsfeld mit seinen Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen erhalten sollte und Grundkenntnisse des betreffenden Berufsbildes vermittelt werden. Das Praktikum war zunächst für die Dauer eines Monats vereinbart, wurde dann aber mehrmals aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien verlängert.
Die Klägerin war vom 25.10.2012 bis zum 04.07.2013 für den Beklagten tätig. Die Klägerin erhielt in diesem Zeitraum von der Bundesagentur für Arbeit sog. Berufsausbildungsbeihilfe und von dem Trägerverein Zuschüsse für eine Monatskarte für Fahrten im ÖPNV. In den Monaten November und Dezember 2012 nahm die Klägerin an insgesamt acht Tagen an einem Unterricht des Trägervereins teil, der in einer Berufsschule erfolgte.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe während ihres gesamten Tätigkeitzeitraums insgesamt 1.728 Stunden und 15 Minuten für den Beklagten gearbeitet. Nicht die Ausbildung, sondern die Arbeitsleistung habe im Vordergrund gestanden, so dass ihre Tätigkeit in Anlehnung an die tariflichen Entgeltstrukturen im Einzelhandel NRW mit 10 € brutto pro Stunde zu entlohnen sei.
Der Beklagte hat vorgetragen, bei dem von der Klägerin absolvierten Praktikum habe es sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gehandelt, daher bestehe keine Vergütungspflicht. Die Klägerin habe die verschiedenen Tätigkeitsbereiche einer Verkäuferin im Lebensmitteleinzelhandel kennengelernt und sei sowohl durch ihn persönlich wie auch durch weitere Mitarbeiter im Rahmen des durchgeführten Praktikums betreut, begleitet und eingewiesen worden.
Mit dem Urteil vom 25.03.2014 hat das Arbeitsgericht Bochum der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 17.281,50 Euro brutto verurteilt. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien kein bloßes Praktikumsverhältnis, sondern ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Klägerin sei als vollwertige Arbeitskraft des Beklagten anzusehen. Sie habe im Betrieb verwertbare Arbeitsleistungen erbracht. Es sei nicht festzustellen, dass der Ausbildungszweck im Vordergrund gestanden habe. Der Beklagte habe nicht konkret dargelegt, welche Fähigkeiten oder Tätigkeiten die Klägerin im Rahmen eines Praktikums zu erlernen hatte, inwieweit Qualifikationsdefizite der Klägerin im Rahmen eines Ausbildungskonzeptes hätten ausgeglichen werden müssen und dies tatsächlich auch geschehen sei.
Die 1. Kammer hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum abgeändert und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung der Kammer steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt zu, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Zwar habe die Klägerin jedenfalls teilweise reguläre Arbeitstätigkeiten verrichtet. Dies sei allerdings im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses geschehen. Die Klägerin habe als Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit das Praktikum absolviert und in dieser Zeit Leistungen der Arbeitsagentur erhalten.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Hamm vom 17.10.2014