Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.02.2013 – L 12 SF 3/12 EK AL
1. Der Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG ist kein Amtshaftungsanspruch, sondern ein verschuldensunabhängiger Entschädigungsanspruch sui generis. (Rn.41)
2. Ob ein Verfahren “überlang” gedauert hat, orientiert sich dementsprechend an der fiktiven Verfahrensdauer, die ein mit durchschnittlicher Qualität und Stringenz tätiger Richter an einem ausreichend ausgestatteten Gericht für das Verfahren benötigen würde. (Rn.47)
3. Individuelle Entschuldigungsgründe für eine Verfahrensverzögerung wie Erkrankung des Dezernenten bzw insbesondere Überlastung des Dezernenten vermögen die Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen; zu respektieren hat aber auch der Entschädigungssenat prinzipiell den vom individuell zuständigen Richter angenommenen Ermittlungsbedarf. (Rn.42)
4. Die überlange Verfahrensdauer ist instanzenbezogen festzustellen, insbesondere kann die überlange Dauer in einer Instanz nicht durch eine besonders schnelle andere Instanz gerechtfertigt werden. (Rn.44)
5. Ein Verfahren ist in dem Umfang überlang, in dem Zeiten der Inaktivität des Gerichtes vorliegen, wobei für die Zeit vom Eintritt der Entscheidungsreife bis ggf zur Zustellung der Entscheidung ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten noch als angemessener Zeitraum zu betrachten ist. (Rn.45)
6. Durch Dritte (andere Beteiligte, Sachverständige etc) verursachte Verzögerungen sind dem Gericht nur dann zuzurechnen, wenn es nicht die ihm gegebenen Mittel zur Verfahrensbeschleunigung (zB Androhung von Ordnungsgeld bei Sachverständigen) nutzt. (Rn.48)
7. Insgesamt ist eine Verfahrensdauer (für Hauptsachen) bis zu einem Jahr pro Instanz im Sozialgerichtsverfahren nicht überlang. Andererseits muss ein Verfahren, welches einige Jahre dauert, nicht zwingend überlang sein, wenn die vom Gericht für erforderlich gehaltenen Ermittlungen eine solche Zeit benötigten. (Rn.50)
8. Um dem generalpräventiven Charakter des § 198 GVG Rechnung zu tragen, ist es in der Regel sinnvoll und ermessensgerecht, neben der Entschädigung in Geld stets auch die überlange Verfahrensdauer sowie die Zeit der Überlänge unmittelbar im Tenor festzustellen. (Rn.66)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Für das Klageverfahren S 2 AL 436/04 beim Sozialgericht Schwerin wird eine überlange Verfahrensdauer von 23 Monaten festgestellt. Insoweit wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.300 € zu zahlen.
Für das Berufungsverfahren L 2 AL 41/07 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern wird eine überlange Verfahrensdauer von 29 Monaten festgestellt. Insoweit wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.900 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt eine angemessene Entschädigung für die unangemessene Dauer zweier im Zusammenhang stehender Gerichtsverfahren aus dem Bereich des Arbeitsförderungsrechtes, die jeweils beim Sozialgericht (SG) Schwerin und nachfolgend beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern anhängig gewesen sind, gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
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Den Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Die 1942 geborene Klägerin wurde Ende Juli 2002 arbeitslos, worauf hin ihr von der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01. August 2002 in Höhe von 176,61 € wöchentlich gezahlt wurde, wobei die Anspruchsdauer auf 929 Tage festgesetzt worden war. Bereits bei Antragstellung hatte die Klägerin angegeben, Alg unter erleichterten Bedingungen (§ 428 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III)) beziehen zu wollen mit der Maßgabe, frühestmöglich eine Altersrente ohne Abschläge zu beantragen. Bereits im Erklärungsformular findet sich hierzu eine handschriftliche Notiz, dass eine abschlagsfreie Altersrente ab April 2007 bezogen werden könne.
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Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 forderte die BA die Klägerin auf, sich an den Rentenversicherungsträger zu wenden und den für sie maßgeblichen frühestmöglichen Zeitpunkt für die Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente zu erfragen. Gegen dieses Schreiben erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2003 mit der Begründung als unzulässig verworfen wurde, es handele sich bei dem Aufforderungsschreiben nicht um einen Verwaltungsakt. Dieser Widerspruchsbescheid ist bestandskräftig geworden.
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Bereits zuvor am 18. Juli 2003 hatte die Klägerin vorsorglich auch einen Antrag auf Zahlung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellt, worauf hin diese ihr mit Bescheid vom 26. August 2003 Rente ab Juli 2003 in Höhe von monatlich 491,58 € gewährte (ca. 270,00 € weniger als der monatliche Alg-Zahlbetrag). Gegen diesen Rentenbescheid legte die Klägerin Widerspruch vor dem Hintergrund ein, das Rentenverfahren im Hinblick auf die von ihr bevorzugte weitere Alg-Gewährung offen zu halten. Dieser Widerspruch wurde dem Wunsch der Klägerin entsprechend bis zum Abschluss des vorliegenden Ausgangsverfahrens offen gehalten.
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Mit Bescheid vom 12. September 2003 hob die BA die Gewährung von Alg an die Klägerin ab Juli 2003 mit der Begründung auf, die Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersrente. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003 zurückgewiesen mit der Begründung, die Erklärung zum erleichterten Bezug von Alg sei nicht innerhalb von drei Monaten widerrufen worden und daher sei es bei der Verpflichtung der Klägerin geblieben, frühestmöglich abschlagsfreie Altersrente zu beziehen.
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Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 29. Oktober 2003 Klage beim SG Schwerin erhoben, die unmittelbar mit der Klageschrift dahingehend begründet wurde, dass die Ruhensvorschrift des § 142 SGB III gegen das Grundgesetz (GG) verstoße und die Klägerin im Übrigen bei der Abgabe einer Erklärung nach § 428 SGB III auf einen späteren Rentenbeginn sowie darauf habe vertrauen können, dass sie jedenfalls keine Rente beantragen müsse, die geringer als ihr Alg sei.
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Die BA hat auf diese Klage mit am 18. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz mit ca. einer halben Seite Begründung erwidert, worauf hin das SG Schwerin zunächst den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur ergänzenden Stellungnahme aufforderte und im Februar 2004 diese Stellungnahme anmahnte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat darauf hin moniert, dass der Sachverhalt vorliegend unstreitig sein dürfte und eine Aufforderung zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme ersichtlich unnötig sei. Das SG Schwerin hat sodann mit Verfügung vom März 2004 noch sogenannte BewA-Vermerke bei der BA angefordert, die diese noch im März 2004 auch übersandt hat. Daraufhin hat das SG Schwerin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass es allein um die Ruhensvorschrift des § 142 SGB III gehe und letztlich überhaupt nicht um die streitige Aufforderung zur Rentenantragstellung. Hierzu hat dieser dann im April 2004 über das Gericht einen Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) auf Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2003 gestellt.
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Das SG Schwerin hat mit Verfügung vom April 2004 sodann die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 22. September 2004 mit der Begründung abgewiesen, da die Klägerin tatsächlich Rente beantragt habe und beziehe, habe sie ab dem fraglichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Alg mehr.
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Hiergegen wurde Berufung beim LSG Mecklenburg-Vorpommern am 13. Oktober 2004 eingelegt, die im November 2004 begründet wurde. Im Dezember 2004 wurde sodann mitgeteilt, dass das Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Aufforderung zur Rentenantragstellung im Verwaltungsverfahren abgeschlossen und eine weitere Klage beim SG Schwerin erhoben worden sei (vgl. hierzu nachfolgend weiter unten). Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat die Beteiligten nach dieser Information mit Verfügung vom März 2005 dazu angehört, dass eine Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 114 Abs. 2 SGG im Hinblick auf das nunmehr anhängige und vorrangige Verfahren gegen die Rentenaufforderung beabsichtigt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dieser Aussetzung ausdrücklich zugestimmt, worauf hin dieses (erste) Berufungsverfahren mit Beschluss vom 10. Mai 2005 zunächst ausgesetzt worden ist. Nachdem auch das zweite Klageverfahren in der Berufungsinstanz anhängig geworden war, wurde das erste Verfahren wieder aufgegriffen mit Vergabe eines neuen Aktenzeichens (L 2 AL 37/07 WA). Weitere eigenständige Aktivitäten, die über die Aktivitäten des Gerichtes bzw. der Beteiligten im zweiten Berufungsverfahren hinaus gingen, sind in jenem ersten Berufungsverfahren nach Wiederaufgreifen nicht erfolgt; das Verfahren wurde schließlich zusammen mit dem nachfolgend darzustellenden Berufungsverfahren terminiert und im Termin verglichen.
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Dem zweiten Verfahren liegt folgender Verfahrensablauf zu Grunde:
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte – wie bereits erwähnt – im Verlauf des ersten Klageverfahrens einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung gestellt. Den Überprüfungsantrag verwarf die BA mit Bescheid vom 09. November 2004 ebenfalls als unzulässig mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt. Der hiergegen erhobene erneute Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2004 mit der gleichen Begründung als ebenfalls unzulässig verworfen. Darauf hin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 10. Dezember 2004 erneut Klage beim SG Schwerin erhoben. Auch diese Klage wurde bereits mit der Klageschrift begründet und zwar dahingehend, dass die Aufforderung ein Verwaltungsakt sei, der wegen fehlerhafter Beratung auch rechtswidrig gewesen sei.
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Statt einer Klageerwiderung hat die BA im Januar 2005 zunächst vorgeschlagen, dieses Verfahren im Hinblick auf das bereits anhängige Berufungsverfahren beim LSG Mecklenburg-Vorpommern auszusetzen, dem widersprach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Februar 2005 mit der Begründung, dass die Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern im ersten Verfahren für das vorliegende Verfahren nichts bedinge und das zweite Verfahren lediglich weiter verzögere.
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Eine Aufforderung, auf die Klage nunmehr inhaltlich zu erwidern bzw. die Verwaltungsakte zu übersenden erfolgte nunmehr durch das SG Schwerin nicht. Vielmehr wurde im Februar 2005 zunächst eine Wiedervorlagefrist von 6 Wochen mit dem Klammerzusatz „Urteil LSG?“ gesetzt und sodann im März 2005 eine weitere Wiedervorlage von 2 Monaten. Eine tatsächliche Wiedervorlage erfolgte dann erst am 03. April 2006, worauf hin am 29. September 2006 vom zuständigen richterlichen Dezernenten eine weitere Wiedervorlage von 3 Wochen im Hinblick auf eine anstehende Änderung des Geschäftsverteilungsplanes und die Übernahme der Sache in eine andere Kammer verfügt wurde.
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Die Vorsitzende der nunmehr zuständigen Kammer teilte den Beteiligten mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 dann mit, dass die Kammer insgesamt ca. 170 Verfahren neu übernommen habe und eine Einarbeitung in die einzelnen Verfahren erst nach und nach erfolgen könne, es erfolge zu gegebener Zeit weitere Nachricht. Zugleich wurde die Leistungsakte der BA angefordert und im November 2006 von dieser übersandt. Im Dezember 2006 hat das SG Schwerin dann auch in diesem Verfahren BewA-Vermerke über die Klägerin angefordert, die von der BA unverzüglich übersandt worden sind. Erst mit Verfügung vom Juni 2007 hat das Gericht diese Unterlagen an den Prozessbevollmächtigen der Klägerin übersandt und diesen zugleich aufgefordert, mitzuteilen, ab wann die Klägerin Kenntnis über die (geringe) Höhe ihrer Altersrente gehabt habe. Ferner wurde die BA zeitgleich um Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift einer Mitarbeiterin zwecks Zeugenvernehmung gebeten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Anfrage zur Altersrente im Juli 2007 beantwortet, worauf hin am 24. Juli 2007 die Angelegenheit von der Kammervorsitzenden „zur Sitzung“ verfügt wurde.
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Das SG Schwerin hat sodann Termin zur mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 11. September 2007 auf den 18. Oktober 2007 anberaumt und in jenem Termin eine Mitarbeiterin der BA als Zeugin angehört. Sodann hat es mit Urteil vom gleichen Tage den Überprüfungsbescheid vom 09. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2004 aufgehoben und die BA verurteilt, den Überprüfungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung um einen Verwaltungsakt handele, mit dem nicht unmittelbar Leistungen gewährt würden, sodass im Rahmen des § 44 SGB X bei der Überprüfung Ermessen auszuüben sei. Das Fehlen diesbezüglicher Erwägungen mache den angegriffenen Bescheid alleine schon rechtswidrig. Angesichts der Umstände des konkreten Falles bestünden auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung.
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Dieses Urteil ist der BA am 12. November 2007 zugestellt worden, sie hat hiergegen am 10. Dezember 2007 Berufung eingelegt, die zunächst nicht begründet wurde.
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Nach Eingang der Gerichtsakten vom SG Schwerin hat der Senatsvorsitzende im Februar 2008 mit Eingangsverfügung die BA aufgefordert, die Berufung binnen eines Monats unter Übersendung der Leistungsakte zu begründen, zugleich hat er eine Wiedervorlagefrist zum 15. Mai 2008 gesetzt. Am 15. Mai 2008 wurde sodann erneute Wiedervorlage am 25. Juli 2008 verfügt. Mit Verfügung vom 29. Juli 2008 wurde dann bei der BA angefragt, ob das Berufungsverfahren fortgesetzt werden solle. Es erfolgte eine Wiedervorlagefrist zum 15. September 2008. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im August 2008 dann die Fortsetzung auch des ersten Berufungsverfahrens begehrte und bereits erwidernd zur Sache vortrug, wurde die BA dann mit Verfügung vom 28. August 2008 aufgefordert, die Berufung nunmehr zu begründen. Eine Berufungsbegründung ist dann im September 2008 erfolgt, worauf hin das Verfahren der zuständigen Berichterstatterin übertragen wurde, die am 13. Oktober 2008 die Sache „Sifa“ verfügt hat.
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In der Folgezeit sind keine weiteren Gerichtsaktivitäten erfolgt (abgesehen von mehreren Wechseln der Berichterstattung). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mehrfach eine Terminierung angemahnt und auch auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur angemessenen Verfahrensdauer hingewiesen, worauf hin vom Gericht mitgeteilt worden ist, dass noch ältere Sachen zur Terminierung vorrangig anstünden.
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Mit Verfügung vom 02. Mai 2011 schließlich hat die Senatsvorsitzende beide Berufungsverfahren zum 21. Juni 2011 und nach einem Vertagungsantrag der BA dann auf den 28. Juni 2011 terminiert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten dahingehend verglichen, dass die BA eine Rentenantragstellung erst zum 01. Juli 2004 forderte und für den Fall, dass die Rentenbewilligung bis zu diesem Zeitpunkt nachträglich aufgehoben würde, sich verpflichtete, Alg an die Klägerin zu gewähren. Wegen Nichtanwesenheit der Klägerin persönlich im Termin wurde ihr eine Widerrufsfrist bis zum 12. Juli 2011 eingeräumt, wobei ein Widerruf nicht erfolgt ist.
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Am 25. Januar 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die vorliegend streitgegenständliche Entschädigungsklage erhoben. Zur Begründung der Klage hat er zunächst nochmals den gesamten Sachverhalt dargestellt und darauf hingewiesen, dass von seiner Seite Begründungen stets zeitnah gefertigt worden seien und auf Anfragen unverzüglich reagiert worden sei. Die Klägerin habe im laufenden Verfahren keine Rechtsmittel gehabt, um sich gegen die lange Verfahrensdauer zu wenden. Sie habe aber insbesondere im Berufungsverfahren wiederholt die lange Verfahrensdauer gerügt und sei stets damit vertröstet worden, dass noch ältere Verfahren vorrangig zu behandeln seien. Die Ursachen der Verzögerung lägen daher im Verantwortungsbereich sowohl der Gerichtsbarkeit als auch der BA, wobei es auf Verschulden nicht ankomme. Überlastung bzw. Unterbesetzung könnten zwar aus Sicht der jeweiligen Spruchkammer eine Verzögerung unausweislich erscheinen lassen, seien aber im Rahmen des § 198 GVG nicht entlastend zu berücksichtigen, da sie im Verantwortungsbereich des beklagten Landes lägen. Hinsichtlich des Verhaltens der BA sei zu rügen, dass das SG Schwerin und LSG Mecklenburg-Vorpommern deren Prozessverhalten nicht energisch entgegen getreten seien. Vorliegend sei die Verfahrensverzögerung zunächst dem Umstand geschuldet, dass das SG Schwerin bereits in seiner ersten Entscheidung nicht beachtet habe, dass der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Dies sei sodann auch im Berufungsverfahren nicht beachtet worden, stattdessen sei das erste Berufungsverfahren zu Unrecht ausgesetzt worden, wogegen sich die Klägerin nicht hätte wehren können. Dieser Aussetzungsbeschluss sei ursächlich für die Untätigkeit des LSG Mecklenburg-Vorpommern gewesen und habe zu einer ersten Verzögerung von ca. drei Jahren geführt. Eine weitere Verzögerung sei dadurch entstanden, dass das erste Berufungsverfahren auch nach Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zeitnah terminiert worden sei. Im Ergebnis sei das LSG Mecklenburg-Vorpommern so vorgegangen, als ob die Berufung der Klägerin erst im Jahre 2008 eingelegt worden sei. Auch habe man keine zeitnahe Begründung der BA im zweiten Verfahren gefordert. Die BA habe während der gesamten Dauer des Verfahrens an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, dass das Aufforderungsschreiben, einen Rentenantrag zu stellen, kein Verwaltungsakt sei. Dies sei mit der Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) nicht vereinbar gewesen, womit sich die BA nicht in angemessener Weise auseinander gesetzt habe. Insgesamt seien die Verfahren daher rechtlich nicht als besonders schwierig zu bewerten gewesen, da es sich um häufiger vorkommende Konstellationen gehandelt habe, zu der auch schon eine Fülle von Rechtsprechung existiere. Es seien auch keine Ermittlungen oder Gutachten notwendig gewesen.
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Die konkreten Umstände des Einzelfalles rechtfertigten auch eine Entschädigung in Höhe von mindest 6.000,00 €. Die Klägerin habe sieben Jahre lang eine Altersrente auf der Grundlage eines nicht rechtkräftigen Rentenbescheides beziehen müssen, wobei ständige Nachfragen des Rentenversicherungsträgers zum hiesigen Verfahren hätten beantwortet werden müssen. Mittlerweile sei die Klägerin 69 Jahre. Für sie sei es von entscheidender Bedeutung gewesen, ob sie auf das um ca. 250,00 € monatlich höhere Alg einen Rechtsanspruch habe. Außerdem habe sich auch durch den längeren Alg-Bezug nach zwischenzeitlicher Ausführung des Vergleiches herausgestellt, dass die Rente um immerhin 20,00 € höher geworden sei. Letztlich habe sich die Klägerin auch genötigt gesehen, einen nicht für überzeugend erachteten Vergleichsvorschlag des Gerichtes anzunehmen, weil ansonsten eine abschließende Entscheidung über längere Alg-Bewilligung nicht erfolgt wäre und ein weiteres jahrelanges Verwaltungsverfahren sich angeschlossen hätte. Insgesamt habe die erste im Jahre 2003 erhobene Klage im Dezember 2005 zweitinstanzlich abgeschlossen werden können, woraus sich eine Verfahrensverzögerung von fünf Jahren und sechs Monaten ergäbe. Das zweite Verfahren hätte im Dezember 2004 begonnen und hätte im Dezember 2006 abgeschlossen sein müssen. Insoweit betrage die Verzögerung vier Jahre und sechs Monate. Eine Entschädigung für dieses Verfahren von mindestens 4.800,00 € sei angemessen. Eine Entschädigung von insgesamt mindestens 6.000,00 € sei daher gerechtfertigt.
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Die Klage sei im Übrigen auch zulässig. Die Klägerin habe parallel noch im Dezember 2011 eine Beschwerde wegen der überlangen Verfahrensdauer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Entschädigung, welche ins Ermessen des Gerichtes gestellt wird, 6.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, zu zahlen, des Weiteren die überlange Verfahrensdauer der Ausgangsverfahren festzustellen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, dass zumindest das erste Klageverfahren S 4 AL 366/03 beim SG Schwerin erstinstanzlich überhaupt nicht überlang gedauert habe, sondern bereits nach weniger als einem Jahr entschieden worden sei. Dieses Verfahren sei in zweiter Instanz auch völlig zu Recht bzw. zu Gunsten der Klägerin ausgesetzt worden, da ohne Änderung der Regelung zur Rentenantragstellung eine weitere Alg-Gewährung nicht in Betracht gekommen wäre und das LSG Mecklenburg-Vorpommern die Berufung hätte zurückweisen müssen. Der Vortrag, der Überprüfungsantrag sei Gegenstand des ersten Klageverfahrens geworden, sei abwegig, da zum Einen ein Antrag nicht Gegenstand eines Verfahrens werden könne, sondern nur ein Bescheid. Zum Anderen sei aber auch die Überprüfung der Aufforderung zur Rentenantragstellung nichts, was den Ruhensbescheid hinsichtlich der Alg-Gewährung abändere oder ersetze.
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Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe es sich vorliegend auch um ein durchaus schwieriges und komplexes Verfahren gehandelt, in dem zahlreiche nicht alltägliche Rechtsfragen zu beantworten gewesen seien, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfe. Jedenfalls werde dem Entschädigungsinteresse der Klägerin hinreichend dadurch Rechnung getragen, wenn eine überlange Verfahrensdauer festgestellt werde. Eine Entschädigung in Geld sei nicht angemessen.
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Betreff des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten der Ausgangsverfahren L 2 AL 41/07 sowie L 2 AL 37/07 WA Bezug genommen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Vorab war festzustellen, dass der vorliegend in seiner konkreten Besetzung entscheidende 12. Senat über die Klage entscheiden konnte. Die drei Berufsrichter des Senates waren in keiner Weise – auch nicht geringfügig – mit den Ausgangsverfahren befasst. Gemäß § 41 Nr. 7 Zivilprozessordnung (ZPO) sind nämlich insoweit in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren Richter von der Ausübung ihres Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie in den beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt haben, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Es ist fraglich, wie diese Regelung zu verstehen ist, die offensichtlich weiter geht und gehen muss als der ansonsten übliche Ausschluss im Falle der Entscheidungsmitwirkung. Da es für die Verzögerung nicht auf das Mitwirken an der Entscheidung, sondern auch auf das Verhalten während der Ermittlungsphase ankommt, dürfte auch eine vorhergehende Befassung zum Ausschluss führen. Ob hierfür auch eine äußerst geringfügige Befassung, wie z. B. das Zeichnen einer Kenntnisnahmeverfügung in Urlaubsvertretung, hinreichend ist, kann vorliegend angesichts der völlig fehlenden Befassung dahinstehen.
32
Auch die ehrenamtlichen Richter des entscheidenden Senates waren in den Ausgangsverfahren nicht tätig, so dass insoweit ebenfalls dahinstehen kann, ob diese mangels Einfluss auf die Verfahrensdauer überhaupt von § 41 Nr. 7 ZPO erfasst sind.
33
Die Klage ist zulässig.
34
Zwar waren die vorliegenden Ausgangsverfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG) am 03. Dezember 2011 bereits abgeschlossen. Nach der Übergangsvorschrift des Artikel 23 ÜVerfBesG gilt dieses Gesetz aber auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits abgeschlossen waren, sofern deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist oder noch werden kann. Die Beschwerdefrist beim EGMR beträgt gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sechs Monate, sodass bei Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Beschwerde noch möglich gewesen wäre und damit auch die vorliegende Klage zulässig ist.
35
Einer Verzögerungsrüge bedurfte es – was sich letztlich von selbst versteht – bei derart bereits abgeschlossenen Verfahren gemäß Artikel 23 Satz 5 ÜVerfBesG nicht. Insoweit sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Senat in Abweichung von seinen den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen vorläufigen Überlegungen zwischenzeitlich ohnehin dazu neigt, das Erheben einer (nicht zu frühen) Verzögerungsrüge als materielle Anspruchsvoraussetzung für den Entschädigungsanspruch anzusehen und überhaupt nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Entschädigungsklage. Dies ergibt sich letztlich bereits daraus, dass gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer auch bei Fehlen der Verzögerungsrüge erfolgen kann.
36
Schließlich ist die Klage auch fristgemäß erhoben. Gemäß Artikel 23 Satz 6 ÜVerfBesG kann bei bereits abgeschlossenen Verfahren die Klage zur Durchsetzung eines Anspruches nach § 198 GVG sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden, sie muss spätestens am 03. Juni 2012 erhoben worden sein, was vorliegend gewährleistet war.
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Die zulässige Klage ist auch teilweise begründet.
38
Insoweit bedarf es bereits an dieser Stelle der Klarstellung, dass der Auffassung der Klägerseite, es handele sich insgesamt um ein einheitlich zu betrachtendes Klageverfahren, nicht gefolgt werden kann. Es handelt sich vorliegend eindeutig (ungeachtet einer getrennten Betrachtung der Instanzenzüge) um zwei vollständig eigenständige Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, die auch im Berufungsverfahren gerade nicht miteinander verbunden worden sind, sondern lediglich gemeinsam verhandelt und gemeinsam einem Vergleich zugeführt worden sind. Unberührt bleiben, wie noch darzulegen sein wird, etwaige Auswirkungen eines der Verfahren auf die Dauer des anderen. Dies ändert nichts daran, dass es sich um zwei Klageverfahren und damit bei der vorliegenden Klage um eine objektive Klagehäufung handelt.
39
Nach dieser Prämisse konnte die auf eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gerichtete Klage hinsichtlich des ersten Klageverfahrens S 4 AL 366/03 bzw. L 2 AL 81/04 (später L 2 AL 37/07 WA) keinen Erfolg haben, weil dieses Verfahren für sich allein genommen in beiden Instanzen nicht überlang gewesen ist.
40
Hiergegen musste die Klage betreffend das Verfahren S 4 (bzw. später 2) AL 436/04 bzw. L 2 AL 41/07 Erfolg haben. Dieses Verfahren war in beiden Instanzen von unangemessener Dauer.
41
Der Senat musste sich insoweit zur Klärung der Frage einer unangemessenen Verfahrensdauer zunächst Klarheit verschaffen, wann eine solche vorliegt und an welchen konkreten Kriterien, von denen § 198 GVG einige bereits benennt (Schwierigkeit und Umfang der Sache sowie Verhalten der Prozessbeteiligten), die angemessene Verfahrensdauer zu bestimmen ist. Wegweisend war insoweit die letztlich für die gesetzliche Regelung ursächliche Rechtsprechung des EGMR, die allerdings keineswegs zwingend für das Gesetz im Maßstab 1:1 zu übernehmen war. Diese Rechtsprechung bindet zum einen nationale Gerichte nicht, zum anderen handelt es sich bei der EMRK auch nicht um Verfassungsrecht, sondern um einfach-rechtliches Recht, sodass auf nationaler Ebene von den Gerichten auch stets die Übereinstimmung mit besonderen Verfahrensvorgaben in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten ist. Anhand dieser Prämissen ist zunächst eindeutig festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit der Entschädigungssenate nicht um Dienstaufsicht handelt, sondern um Rechtsprechung. Die Entschädigung nach §198 GVG ist kein Amtshaftungsanspruch gerichtet auf Entschädigung für fehlerhaftes Verhalten des jeweiligen richterlichen Dezernenten. Es handelt sich zwar um Staatshaftung, aber um solche „sui generis“ (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar, § 198 GVG RdNr. 3). Der Entschädigungsanspruch richtet sich unmittelbar gegen den Dienstherrn, welcher nach Artikel 6 EMRK (und letztlich auch Artikel 19 Abs. 4 GG) die Verpflichtung gegenüber dem Bürger hat, Gerichte sowohl qualitativ als auch quantitativ so auszustatten, dass es nicht zu überlangen Verfahren kommt. Hierbei ist nicht zu verkennen, dass im Einzelfall Ursachen für eine überlange Verfahrensdauer selbstverständlich im Verantwortungsbereich des konkret agierenden richterlichen Dezernenten liegen können, was aber für die vorliegend zu entscheidende Frage irrelevant ist und vom Senat nicht geprüft werden kann und letztlich auch nicht darf, weil eine solche „persönliche Verantwortlichkeit“ des Dezernenten überhaupt nur bei der dem Senat nicht möglichen Betrachtung des gesamten Dezernates des betroffenen Richters feststellbar wäre, die allein der Dienstaufsicht vorbehalten bleibt. Aus einer Gerichtsakte kann eine persönliche Verantwortlichkeit ohnehin so gut wie nie abzuleiten sein, da selbst seitenlange Schiebeverfügungen möglicherweise ihre Ursache in einer Überlastung des Richters durch andere Verfahren haben könnten.
42
Dieser Charakter des Entschädigungsanspruches als verschuldensunabhängiger und von Fehlverhalten des konkret agierenden Richters unabhängiger Anspruch hat naturgemäß und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des EGMR zur Folge, dass die im gerichtlichen Alltag üblichen Gründe für eine Verzögerung wie Krankheit des zuständigen Richters oder Auslastung mit anderen Verfahren weitestgehend irrelevant sind und im Sinne des § 198 GVG eine lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen können. An einem in diesem Sinne angemessen qualitativ und quantitativ ausreichend ausgestatteten Gericht kommt eine Überlastung mit anderen Verfahren bereits nicht vor, eine längere Krankheit eines richterlichen Dezernenten kann schnell aufgefangen werden. Unberührt bleiben selbstverständlich kurze Verzögerungen durch kürzere ungeplante Erkrankungen des zuständigen Dezernenten z. B. am Sitzungstag, da auch an einem „optimal“ ausgestatteten Sozialgericht nicht davon ausgegangen werden kann, dass hier kurzfristige Vertretungen erfolgen.
43
Der Senat hatte weiter zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Bürgers auf eine möglichst schnelle Entscheidung in einem erheblichen Spannungsverhältnis zum Anspruch des Bürgers auf eine gründlich erwogene und auf einer vollständigen Tatsachenaufklärung gerade im Amtsermittlungsverfahren beruhenden Entscheidung steht. Ein Vorrang des Beschleunigungsgrundsatzes vor der Verpflichtung der Gerichte zur Amtsermittlung besteht insoweit ersichtlich nicht und kann auch nicht im Interesse des Bürgers (und des Rechtsstaates) sein. Der Amtsermittlungsgrundsatz und die Unabhängigkeit der Richter, welche Ermittlungen durchzuführen sind, darf daher nicht beeinträchtigt werden. Hieraus ergibt sich folgerichtig, dass es einen Anspruch auf Entscheidung binnen einer bestimmten Höchstzeit letztlich nicht geben kann. Schon begrifflich ist ein Verfahren nämlich nicht von überlanger Dauer, wenn es zwar sehr lange währt, in dieser Zeit aber ununterbrochen Aktivitäten des Gerichtes zur Abklärung des geltend gemachten Anspruches stattfinden. Der Anspruch des Bürgers auf eine schnelle Entscheidung kann daher jedenfalls im bundesdeutschen Justizsystem niemals darauf gerichtet sein, binnen einer für alle Verfahren (oder jedenfalls Gruppen von ähnlichen Verfahren) gleichen frei zu bestimmenden Zeit zu entscheiden. Er ist, dass hat auch der Gesetzgeber beim Gesetzgebungsverfahren zum ÜVerfBesG betont, vielmehr darauf gerichtet, jedes Verfahren individuell so schnell zu entscheiden, wie dies nach den Gegebenheiten des jeweiligen Verfahrens möglich ist. Mit anderen Worten ist eine Verfahrensdauer letztlich immer in dem Umfang zu lange, in dem sie durch Liegezeiten der Akte oder Inaktivität des Gerichtes verursacht wird.
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Aus diesen Erwägungen resultiert für den Senat, dass für den Entschädigungsanspruch letztlich die beiden Tatsacheninstanzen getrennt von einander zu betrachten sind. Zwar ist Verfahren im Sinne des § 198 GVG offensichtlich das gesamte Verfahren von der ersten bis ggf. zur dritten Instanz. Eine einheitliche Betrachtung verbietet sich aber schon deshalb, weil für die Bundesgerichte der Bund die Verantwortung trägt und die Dauer des Revisionsverfahrens daher ohnehin für sich alleine genommen zu betrachten ist, wofür auch spricht, dass mit allen hieraus resultierenden Konsequenzen die Verzögerungsrüge auch in allen Instanzenzügen gesondert für die jeweilige Instanz zu erheben ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Vorabhinweis des Senates auf diese Rechtsauffassung in seinen vorläufigen Überlegungen vehement auf einer einheitlichen Betrachtungsweise bestanden hat, so ist dies letztlich nicht nachvollziehbar. Nachteile für den Bürger ergeben sich bei dieser Betrachtung keineswegs. Im Gegenteil ergibt sich vielmehr aus einer getrennten Betrachtung lediglich zu Gunsten des Bürgers, dass eine besonders schnelle Erledigung in einer Instanz die lange Verfahrensdauer in einer anderen Instanz wohl kaum zu kompensieren vermag.
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Materiell-rechtlich ist der unbestimmte Rechtsbegriff der überlangen Verfahrensdauer nach Auffassung des Senates unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR und des Wortlautes des § 198 GVG letztlich angesichts dessen, dass es auf Zeiten der Inaktivität des Gerichtes ankommt, relativ einfach im Sinne einer mathematischen Formel auszufüllen. Die Gesamtdauer des Verfahrens in der jeweiligen Instanz abzüglich der Zeiten der aktiven Verfahrensförderung und abzüglich der Zeiten, in denen Inaktivität nicht dem Gericht zuzurechnen ist, ergibt die zu vermeidende Verfahrensdauer. Bei der Ausfüllung dieser scheinbar einfachen Formel sind nach Auffassung des Senates unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:
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– Es gehört nicht zur Kompetenz des Entschädigungssenates, die Notwendigkeit von Ermittlungen oder die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichtes zu hinterfragen. Insoweit kann eine Entschädigung keinesfalls z. B. mit dem Argument begehrt werden, vom Gericht eingeholte Gutachten seien nicht notwendig gewesen. Dieser Grundsatz dürfte für echte Ermittlungstätigkeiten weitgehend ohne Ausnahmen gelten. Auch bei der Anforderung von Stellungnahmen der Beteiligten dürfte weitgehend das Ermessen des Ausgangsgerichtes nicht überprüft werden können. Insoweit ist allerdings ersichtlich eine Offenkundigkeitsgrenze zu beachten, dass heißt das wiederholtes Verfügen „zur Kenntnis und Stellungnahme“ eine überlange Verfahrensdauer nicht ausschließen kann, wenn die angeforderte Stellungnahme ersichtlich nicht notwendig ist, um das Verfahren zum Abschluss bringen zu können. Ausnahmsweise dürfte eine solche Offenkundigkeitsgrenze sogar bei echter Ermittlungstätigkeit überschritten sein, wenn z. B. in medizinischen Fällen beide Seiten keine Einwände mehr gegen das bisherige Ergebnis vortragen und gleichwohl wiederholt von Amts wegen neue Unterlagen beigezogen werden und offenkundig ist, dass mit dieser Vorgehensweise eine scheinbare Aktivität des Gerichtes vorgetäuscht werden soll.
47
– Die Bearbeitungszeiten von richterlichen Dezernenten und Service-Einheit sind mit einem realistischen Augenmaß zu beurteilen. Selbst bei einem optimal ausgestatteten Gericht kann eine sogenannte Tagfertigkeit vom Richter letztlich nicht erwartet werden, da er auch unter idealen Bedingungen nicht in der Lage sein wird, sich an jedem Arbeitstag mit laufender Post zu befassen (z. B. mündliche Verhandlung, Vorbereitung einer schwierigen Sache etc.). Die Abarbeitung von Routinevorgängen sollte aber stets binnen einiger Werktage erfolgen können, bei schwierigeren Fragen, wie weiter vorzugehen ist, dürfte auch eine Bedenkzeit des richterlichen Dezernenten angemessen sein. Niemals als Aktivität des Gerichtes sind hingegen sogenannte Schiebverfügungen, dass heißt das Setzen einer neuen Wiedervorlagefrist nur zum Zwecke erneuter Überlegungen für das weitere Herangehen, zu werten, da sie gerade gegenteilig zwingend implizieren, dass keine Zeit für eine Befassung mit der Sache vorhanden war.
48
– Das Land haftet im Rahmen des § 198 GVG ausschließlich für eine zögerliche Verfahrensbearbeitung durch das Gericht. Zögerliches Verhalten Dritter ist nur insoweit zu berücksichtigen, als das Gericht Einfluss auf deren Verhalten nehmen kann, was im sozialgerichtlichen Verfahren nur in sehr begrenztem Maße der Fall ist. Nahezu keine Zwangsmittel kennt das SGG insoweit gegenüber dem Klagegegner, dass heißt regelmäßig einem Sozialleistungsträger. Das Ausgangsgericht ist insoweit (nur) gehalten, regelmäßig binnen angemessener Fristen an die Erledigung der aufgegebenen Maßnahme zu erinnern. Bei lediglich wünschenswerten, aber zur Entscheidung nicht gebotenen Stellungnahmen ist allerdings mit Augenmaß zu agieren. Fordert das Gericht z. B. unter Erteilung rechtlicher Hinweise zur Abgabe eines Anerkenntnisses auf, so dürfte es auch im Sinne der Prozessökonomie durchaus sinnvoll sein, an eine diesbezügliche Stellungnahme, wenn sie auch zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist, mehrmals zu erinnern. Bei Hilfspersonen des Gerichtes schließlich, insbesondere bei Sachverständigen, muss das Gericht prinzipiell, wie auch stets der EGMR betont hat, alles tun und ggf. mit Ordnungsmitteln arbeiten, wenn zögerlich agiert wird. Aber auch insoweit darf das Gericht im Interesse des Bürgers durchaus Augenmaß walten lassen, weil allzu kurze Bearbeitungsfristen und schnelle Drohungen mit Zwangsmaßnahmen nach gefestigter Erfahrung die Qualität von Gutachten beeinträchtigen.
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– Die nicht unverzügliche Terminierung ist offenkundig die häufigste Ursache für lange Verfahrensdauern in der Sozialgerichtsbarkeit bundesweit und damit auch der wohl künftig gewichtigste Grund für die Feststellung überlanger Verfahrensdauern. Insoweit besteht nach Auffassung des Senates die staatliche Verpflichtung, Gerichte so auszustatten, dass entscheidungsreife Verfahren nicht nur deshalb nicht zur Entscheidung kommen, weil nicht alle Verfahren zeitnah terminiert werden können. Im Rahmen der Dienstaufsicht ist die übergroße Zahl bereits entscheidungsfähiger Verfahren der häufigste und für den individuellen Richter auch hinreichende Entschuldigungsgrund für eine verzögerte Terminierung. Das „volle Sitzungsfach“ entlastet dabei aber nur den konkreten Richter, nicht den Dienstherrn. Insoweit dürften in diesem Zusammenhang justizübliche Pensen irrelevant sein. Der Anspruch des Bürgers ist nicht darauf gerichtet, dass der für ihn zuständige Richter ein hinreichendes Pensum erfüllt, sondern darauf, dass die abstrakte Justiz qualitativ und quantitativ so auszustatten ist, dass kein Verfahren sich wegen anderer Verfahren verzögert. Gleichwohl ist der Begriff der Unverzüglichkeit der Terminierung wiederum mit realistischem Augenmaß zu betrachten. Der Senat geht davon aus, dass als unverzüglich eine Terminierung dann anzusehen ist, wenn der Verhandlungstermin binnen eines halben Jahres nach Eintritt der Entscheidungsreife liegt bzw. die ggf. zu treffende Entscheidung allenfalls kurze Zeit über diesem Zeitpunkt hinaus auch vorliegt, da auch die Entscheidungsabsetzung noch die Verfahrensdauer betrifft.
50
– Hieraus folgt letztlich bereits, dass unter Beachtung angemessener Stellungnahmefristen, dem Erfordernis zumindest einer kurzen Klagebegründung und Klageerwiderung sowie einer unverzüglichen Terminierung im dargestellten Sinne Verfahrensdauern für Hauptsachen von bis zu einem Jahr pro Instanz de facto als normal und nicht überlang angesehen werden müssen (für ein Jahr – betreffend allerdings den Zivilprozess – plädiert auch Roderfeld in Marx/Roderfeld, Handkommentar zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG, RdNr. 25). Zwar ist nicht zu verkennen, dass Verfahren, in denen die Beteiligten zeitnah agieren und in denen keinerlei Ermittlungsbedarf besteht, im Zweifel bereits wenige Wochen nach Eingang der Klage entscheidungsreif sein können. Es ist aber nicht zu verkennen, dass auch an einem fiktiv optimal besetzten Gericht mit dann zweifelfrei häufiger Sitzungstätigkeit eine zeitnahe Terminierung stets und immer unrealistisch ist, zumal gerade an einem solchen fiktiven optimal ausgestatteten Gericht auch noch genug Richterressourcen für die zügige Dezernatsbearbeitung bleiben müssen. Schließlich ist nicht zu verkennen, dass die Mehrzahl der Beteiligten eine Verfahrensdauer von bis zu einem Jahr nicht als überlang empfindet, wie man dem gerichtsbekannten Umstand entnehmen kann, dass geradezu die Mehrzahl der anwaltlichen Bevollmächtigten zumindest in zweiter Instanz die Rechtsmittel häufig erst nach Monaten überhaupt begründet. Es sind auch keine immateriellen Nachteile bei einer Verfahrensdauer von einem Jahr zu erwarten, in wirklich dringlichen Fällen bleibt schließlich die Möglichkeit vorherigen einstweiligen Rechtsschutzes. Insgesamt erachtet der Senat daher Verfahrensdauern von einem Jahr für Hauptsachen pro Instanz für unbedenklich. Umgekehrt vermag der Senat allerdings eine darüber hinausgehende Zeitdauer als Normalmaß für eine nicht gegebene Überlänge nicht mehr zu bejahen, soweit in der bisherigen Rechtsprechung bislang deutlich längere Fristen zugrunde gelegt wurden (so hat das BSG mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 220/04 B – ausgeführt, dass die generelle Grenze für ein Sozialgerichtsverfahren in einer Instanz drei Jahre betrage). Diese Rechtsprechung erging aber vor dem Hintergrund eines fehlenden Rechtsschutzes gegen überlange Verfahrensdauern und bezeichnete damit drei Jahre als eine Frist, ab der die Verfahrensdauer rechtsstaatswidrige Ausmaße annimmt. Vorliegend geht es aber nicht um die äußerstenfalls tolerable Zeitdauer, sondern lediglich um die Mindestdauer, bei der sich für den Entschädigungssenat kein Anlass bietet, konkret in die Gründe für die Dauer des Verfahrens überhaupt einzusteigen.
51
– Erhebliche Bedeutung für den Anspruch auf Entschädigung kommt schließlich dem Verhalten des betroffenen Bürgers zu. Keiner näheren Erörterung bedarf es insoweit, dass Liegezeiten, die von der Klägerseite verursacht werden (z.B. Rechtsmittelbegründungen erst nach Monaten), nicht für eine überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen sind. Zumindest bei der Frage, ob auch konkrete Entschädigung in Geld zu zahlen ist, ist aber nach Auffassung des Senates darüber hinaus auch davon auszugehen, dass der Beteiligte umso eher eine Entschädigung beanspruchen kann, als er selbst das Verfahren sorgsam betrieben hat. Im Übrigen kommt es hinsichtlich sonstiger Mitwirkungsmaßnahmen entscheidend auch darauf an, ob eine rechtskundige Vertretung besteht. Bei Mitwirkung einer rechtskundigen Vertretung kann das Gericht generell erwarten, dass z. B. auf eine substantiierte Aufforderung zur Klagerücknahme durch das Gericht eine zumindest nicht ganz unbegründete Stellungnahme erfolgt, warum das Verfahren aufrecht erhalten bleibt. Wer auf begründete richterliche Nachfragen in diesem Sinne (die zwar zur Terminierung nicht erforderlich wären) gar nicht oder völlig unzureichend reagiert, kann nicht stattdessen eine alsbaldige Terminierung erwarten. Auf Verschulden kommt es insoweit ebenso wenig an wie beim Gericht selbst. Das heißt, dass auch Verfahrenszeiten, die durch überlastete Prozessbevollmächtigte verursacht werden, keine überlange Verfahrensdauer bedingen. Außerdem geht der Senat davon aus, dass ein Vertagungsantrag des Betroffenen dazu führt, dass das Gericht nicht sofort neu terminieren muss, weil gerade beim optimal arbeitenden Gericht Folgetermine bereits relativ belegt sein dürften. Der Senat geht im Übrigen insgesamt entgegen teilweise vertretener Auffassungen davon aus, dass auch im Rahmen der Verfahrensdauer das Gericht nicht gehalten ist, dem Bürger „zu seinem Glück“ (d.h. dem Verfahrensabschluss) zu verhelfen, wenn er dies selbst nicht will. So kann eine lange Verfahrensdauer nicht im Nachhinein damit begründet werden, einer Schriftsatzverlängerungsfrist des Beteiligten oder einem Vertagungsantrag hätte nicht stattgegeben werden dürfen. Insoweit gilt auch hier der Grundsatz „volenti non fit iniuria“.
52
Bei Anwendung dieser Grundsätze war für das Verfahren S 4 AL 366/03 beim SG Schwerin keine überlange Verfahrensdauer festzustellen (vgl. 1.), das gleiche gilt im Ergebnis für das diesbezügliche Berufungsverfahren L 2 AL 81/04 bzw. L 2 AL 37/07 WA (vgl. 2.). Dem gegenüber haben das Verfahren S 4 bzw. 2 AL 436/04 beim SG Schwerin und das zugehörige Berufungsverfahren L 2 AL 41/07 beim LSG Mecklenburg-Vorpommern deutlich zu lange gedauert mit der Folge, dass eine Entschädigung zu gewähren ist (vgl. 3. und 4.).
1.
53
Das Verfahren S 4 AL 366/03 beim SG Schwerin hat nach den obigen Prämissen letztlich schon deshalb nicht überlang gedauert, weil es einschließlich Zustellung des Gerichtsbescheides deutlich weniger als ein Jahr angedauert hat, im Übrigen sind längere Phasen der Untätigkeit letztlich auch nicht zu erkennen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, dieses Verfahren sei verantwortlich für die insgesamt lange Verfahrensdauer, weil das SG zu Unrecht in diesem Verfahren überhaupt nicht hätte über die Aufforderung zur Rentenantragstellung entscheiden wollen, so dürfte die Auffassung des SG Schwerin zum einen materiell-rechtlich zutreffend gewesen sein, zum anderen ist dies im vorliegenden Entschädigungsverfahren aber auch schlicht nicht zu hinterfragen, weil der Entschädigungssenat bei der Prüfung der langen Verfahrensdauer vom Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichtes ausgehen muss. Außerdem ist überhaupt nicht relevant, welches für sich genommen schnell genug entschiedene Verfahren möglicherweise Ursache für die lange Dauer anderer Verfahren gewesen ist.
2.
54
Das diesbezügliche Berufungsverfahren L 2 AL 81/04 bzw. L 2 AL 37/07 WA hat zwar nahezu sieben Jahre gedauert, gleichwohl ist eine überlange Verfahrensdauer nicht feststellbar. Auch wenn dies für die Klägerin selbst als juristischer Laiin schwer nachvollziehbar sein dürfte, so ist dieses Verfahren vielmehr im Rechtssinne schnellst möglich (jedenfalls bei Berücksichtigung der Interessen der Klägerin) entschieden worden.
55
Dabei geht der Senat davon aus, dass die zunächst ca. dreijährige Aussetzung des Verfahrens nicht für sich allein genommen die Annahme einer langen Verfahrensdauer hindert. Gegen eine Aussetzung gibt es zweitinstanzlich keine Rechtsmittel, sie bedarf anders als ein Ruhensbeschluss auch nicht dem Einverständnis der Beteiligten. Hieraus resultiert die zwingende Schlussfolgerung, dass der Entschädigungssenat die Richtigkeit einer solchen Aussetzung hinterfragen darf, da ansonsten völlig falsche Aussetzungsbeschlüsse vor dem Hintergrund ergehen könnten, eine lange Verfahrensdauer zu vermeiden. Vorliegend erscheint es nach der jedoch nur gebotenen summarischen Prüfung insoweit durchaus fraglich, ob es sich um eine zwingende Aussetzung im Sinne des § 114 SGG handelte. Da es sich bei dem Folgeverfahren um ein Verfahren nach § 44 SGB X handelte, hätte man auch von einem rechtskräftigen Abschluss des diesbezüglichen Ursprungsverfahrens ausgehen und entscheiden können. Hierauf kommt es aber vorliegend ausnahmsweise nicht an. Denn jedenfalls hätte der Ausgangssenat die auf Alg-Gewährung gerichtete Berufung nach seinem eigenen und damit maßgeblichen, aber wohl auch zutreffenden Rechtsstandpunkt nur abweisen können, sofern nicht das zweite Verfahren Erfolg hat. Dies wiederum hätte zur Folge gehabt, dass der Alg-Anspruch bei einem späteren Obsiegen im zweiten Verfahren seinerseits in einem neuen Verwaltungsverfahren nach § 44 SGB X hätte geltend gemacht werden müssen (sofern der Zeitablauf dies überhaupt noch zuließe). Der Ausgangssenat hat daher durch das Zuwarten auf die zweite Entscheidung derart offenkundig im Interesse der Klägerin gehandelt, dass es auf die Frage, ob eine Aussetzung formal rechtmäßig war, ebenso wenig ankommen kann wie darauf, dass der Senat im Jahr 2007 formal die Aussetzung aufgehoben hat, obwohl die Gründe für das Zuwarten weiter bestanden.
56
Soweit man gegen dieses Ergebnis einwenden wollte, dass der Betroffene in Fällen von einander abhängigen Verfahren in jenem Verfahren, welches von einem anderen abhängt, völlig schutzlos gegen lange Dauer sei, so kann dem nur entgegengehalten werden, dass dies nicht der Fall ist. Wie noch auszuführen sein wird, ist die Existenz eines abhängigen Verfahrens jedenfalls bei der Entschädigungshöhe des anderen Verfahrens ggf. zu berücksichtigen. Auch dürfte bei einem solchen Verfahren, von dem ein anderes Verfahren noch abhängt, das besondere Beschleunigungsgebot gelten, welches der EGMR annimmt, wenn ein Verfahren ohnehin schon lange dauert.
57
Insgesamt war daher die Klage hinsichtlich des ersten Verfahrens sowohl für die Dauer beim SG Schwerin als auch beim LSG Mecklenburg-Vorpommern abzuweisen.
3.
58
Das Verfahren S 4 bzw. 2 AL 436/04 beim SG Schwerin hat überlang gedauert.
59
Dieses Verfahren ist zwar nach der Feststellung am 24. Juli 2007, dass es sitzungsreif sei, relativ bald terminiert worden, auch erfolgte die Urteilszustellung im November 2007 weniger als ein halbes Jahr nach dieser Feststellung der Entscheidungsreife, so dass in der Endphase des Verfahrens keine zögerliche Haltung des Gerichtes mehr festgestellt werden kann.
60
Vermeidbare und vom Beklagten zu verantwortende Liegezeiten in unnötiger Länge sind aber im Vorfelde aufgetreten. Anfang Februar 2005 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem (auch eher abwegigen) Vorschlag der BA widersprochen, dass Klageverfahren ruhen zu lassen. Damit war klar, dass sich das Gericht inhaltlich mit dem Verfahren auseinandersetzen muss, was als nächsten Schritt offenkundig die Anforderung einer inhaltlichen Klageerwiderung bzw. insbesondere auch der Verwaltungsakte der BA bedingt hätte. Stattdessen ist bis auf das Setzen von Wiedervorlagen bis Ende September 2006 in dem Verfahren nichts mehr geschehen. Geht man davon aus, dass die Klageerwiderung im März 2005 bei zeitgerechter Aufforderung erfolgt wäre (was letztlich als unwiderlegbare Fiktion zu unterstellen ist, da es sich kaum im Nachhinein klären lassen dürfte), so ist hier eine Liegezeit von vollen 18 Monaten (April 2005 bis September 2006) verursacht worden.
61
Es folgte nach zunächst relativ zügigem Fortgang eine weitere Zeit der Nichtaktivität, nach dem die BewA-Vermerke der BA im Dezember 2006 an das Gericht übersandt und erst im Juni 2007 an die Klägerseite übersandt worden. Hier ergibt sich eine weitere Liegezeit von fünf Monaten, so dass das Verfahren hiernach insgesamt 23 Monate zulange gedauert hat. Dieser Wert ist auch nicht zu kürzen, weil in der unbedenklichen Verfahrensdauerzeit von einem Jahr auch gewisse Liegezeiten enthalten sein dürfen. Einschließlich der mit zu berücksichtigenden Urteilszustellung hat das Klageverfahren nämlich einen Monat weniger als drei Jahre gedauert, sodass nach Abzug von 23 Monaten genau die angemessene Verfahrensdauer von einem Jahr verbleibt.
62
Hinsichtlich der Rechtsfolgen aus dieser überlangen Verfahrensdauer ist zunächst festzustellen, dass materielle Nachteile durch die Dauer des Verfahrens nicht ersichtlich sind und von der Klägerin auch nicht behauptet werden. Sie macht immaterielle Nachteile geltend, bestehend aus einer psychischen Stresssituation durch das Verfahren und einer bis zum Ende des Verfahrens prekären finanziellen Lage; womit sie letztlich genau die typischen Gründe bei langer Verfahrensdauer für eine immaterielle Entschädigung geltend macht. Diese immaterielle Entschädigung beträgt nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung, wobei dieser Betrag bereits nach der Gesetzesbegründung auf Monate heruntergebrochen werden kann. Nach Satz 4 der Vorschrift kann der Betrag nach den Umständen des Einzelfalles, sofern er unbillig ist, höher oder niedriger festgesetzt werden. Nach Satz 2 der Vorschrift schließlich kann Entschädigung überhaupt nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs. 4 ausreichend ist.
63
Soweit der Beklagte meint, sofern man eine unangemessene Verfahrensdauer annehme, sei jedenfalls die letztgenannte Vorschrift anzuwenden, so vermochte der Senat dem nicht zu folgen. Allerdings ist die Gesetzesnorm insoweit missverständlich gefasst, da die Formulierung „kann Entschädigung nur beansprucht werden“ impliziert, dass eine Entschädigung in Geld der Ausnahmefall und die bloße Feststellung die Regel sei. Dies ist aber nicht der Fall, vielmehr bedarf die Annahme, eine reine Feststellung sei ausreichend, einer besonderen Begründung. Im Regelfall ohne besondere Umstände bleibt es bei der Entschädigung in Geld (vgl. Ott a.a.O. RdNr. 162 f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).
64
Letztlich sind Gründe, eine Entschädigung nicht zu gewähren, solche, die sich im Bereich der Billigkeit ansiedeln. Genannt werden vor allem Fälle von äußerst geringer wirtschaftlicher oder persönlicher Bedeutung für die Betroffenen oder aber Fälle, in denen den Betroffenen eine erhebliche Mitschuld an der Verfahrensdauer trifft bzw. in denen er erkennbar sogar ein Interesse an einem langen Verfahren gehabt haben könnte. Letzteres ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Die Klägerseite hat in der Tat, wie sie es auch in der jetzigen Klage vorgetragen hat, im vorliegenden Ausgangsverfahren vorbildlich schnell Stellungnahmen abgegeben und keinerlei Veranlassung zu Verzögerungen geboten. Es wurde auch vermehrt das Gericht auf eine gewünschte baldige Entscheidung hingewiesen. Es kann auch nicht von einem Rechtsstreit minderer Bedeutung die Rede sein, dies verbietet sich angesichts der erstrebten Mehrgewährung von ca. 250,00 € doch für mehrere Jahre und der darüber hinaus auf Dauer angelegten, wenn auch nicht allzu hoch zu erwartenden Erhöhung der anschließenden Altersrente.
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Bestand also kein Anlass, überhaupt keine Entschädigung festzusetzen, so muss es auch beim Regelsatz von 100,00 € monatlich bleiben. Die diesbezügliche Vorschrift des § 198 Abs. 2 Satz 3 und 4 GVG ist insoweit wesentlich eindeutiger gefasst als der Satz 2 der Norm. Die Entschädigung beträgt 1.200,00 € für jedes Jahr; bei Unbilligkeit im Einzelfall kann der Betrag verändert werden. Diese Regelung impliziert, dass 100,00 € monatlich der absolute Regelsatz sind und nicht lediglich einen ersten Anhaltspunkt darstellen soll, was nach der Gesetzesbegründung im Übrigen auch der Handhabbarkeit von Entschädigungsklagen im Sinne der Entschädigungsgerichte dienen sollte. Für eine Erhöhung oder Erniedrigung des Betrages muss es daher ganz besondere Gründe geben. Solche Gründe sind vorliegend nicht vorhanden. Wie bereits gesagt, handelte es sich innerhalb des Sozialrechtes um einen Fall von ungefähr durchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung, der von Klägerseite auch zügig betrieben worden ist. Zu bedenken könnte lediglich sein, dass das Verfahren betreffend eine Rentenaufforderung für sich allein genommen überhaupt keine wirtschaftliche Bedeutung hatte, weil es sich um eine Entscheidung ohne unmittelbare wirtschaftliche Konsequenzen handelte. Hier ergibt sich aber die mittelbare wirtschaftliche Bedeutung aus den Folgewirkungen für das andere Klageverfahren, für dessen Ergebnis das vorliegende Ausgangsverfahren maßgeblich war.
66
Mithin waren der Klägerin für die Verzögerung des erstinstanzlichen Klageverfahrens 2.300,00 € als Entschädigung zu zusprechen. Darüber hinaus hat der Senat auch im Tenor festgestellt, dass das Verfahren überlang gedauert hat und hat darüber hinaus die Dauer der Überlänge bereits im Tenor benannt. Hinsichtlich dieses Feststellungstenors hält der Senat das Gesetz für misslungen bzw. mehrdeutig. Nach § 198 Abs. 4 GVG kann diese Feststellung unter anderem dann erfolgen, wenn eine Entschädigung nicht geboten ist, also sozusagen in „leichten“ Fällen. Darüber hinaus kann sie zusätzlich zur Entschädigung auch in besonders schwerwiegenden Fällen tenoriert werden. Dies führt zur absurden Konsequenz, dass der Feststellungstenor in besonders leichten und besonders schweren Fällen, aber nicht in normalen Fällen erfolgen soll, woraus der Senat im Rahmen seines Ermessens schließt, dass er, ohne einen schwerwiegenden Fall feststellen zu müssen (der vorliegend auch nicht gegeben sein dürfte) stets die Feststellung treffen darf. Darüber hinaus hält er es auch für geboten, die Dauer der Überlänge bereits im Tenor konkret zu benennen, da allein dies die Möglichkeit einer generalpräventiven Wirkung derartiger Entscheidungen eröffnet und es ansonsten keinen Unterschied bei der Feststellung machen würde, ob ein Verfahren drei Monate oder zehn Jahre zu lange gedauert hat. An einer solchen Ausspruchswirkung besteht auch ein erhebliches Interesse im Hinblick darauf, der Rechtssprechung des EGMR gerecht zu werden, weil allein eine solche Praxis überhaupt Generalprävention leisten wird können. Die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung der Verzögerungsrüge hingegen ist letztlich nur für Fälle relevant, in denen die Verzögerung in der Tat dem individuellen richterlichen Dezernenten zuzurechnen ist. Hat sie, wie es in der Sozialgerichtsbarkeit derzeit in der Regel der Fall ist, strukturelle Gründe, so ist der Richter nicht in der Lage, die Verzögerungsrüge als Anlass zur Beschleunigung zu nehmen, es sei denn, er vernachlässigt andere Verfahren. Dies hält der Senat aber weder für geboten noch für letztlich vertretbar.
4.
67
Auch das anschließende Berufungsverfahren L 2 AL 41/07 hat überlang gedauert.
68
Hierbei bedarf es letztlich keiner näheren Ausführungen dazu, dass der zuständige Senat die BA relativ lange nicht gedrängt hat, ihre Berufung zu begründen, da letztlich das Verfahren gleichwohl nach Ablauf von weniger als einem Jahr im Oktober 2008 für entscheidungsreif erachtet wurde, danach aber bis zur Terminierung im Sommer 2011 überhaupt keine Aktivitäten mehr erfolgt sind. Angesichts dieser Umstände ist letztlich von einer angemessenen Verfahrensdauer vom erwähnten Regeljahr auszugehen, so dass das Verfahren Ende 2008 hätte abgeschlossen werden können. Hieraus ergibt sich eine überlange Verfahrensdauer von 29 vollen Monaten (Januar 2009 bis Mai 2011).
69
Zur Höhe der Entschädigung und zur Tenorierungspraxis des Senates kann auf die Ausführungen zum erstinstanzlichen Verfahren verwiesen werden.
70
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 201 Abs. 4 GVG. Nach der letzten Vorschrift entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn eine unangemessene Verfahrensdauer zwar festgestellt wird, aber ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht. Da die Klägerin hinsichtlich ihrer geltend gemachten Ansprüche für das ältere Klageverfahren sowohl erst- als auch zweitinstanzlich unterlegen ist, fand die Sondervorschrift insoweit keine Anwendung; nach allgemeinen Regelungen ist bereits aus diesen Gründen von einem hälftigen Unterliegen der Klägerin auszugehen. Im Übrigen hat aber der Beklagte unter Berücksichtigung des § 201 GVG die vollen Kosten für das in zwei Instanzen zu lange Verfahren zu tragen, ohne dass es darauf ankäme, ob man die 6.000,00 € Entschädigung, die geltend gemacht wurden, ohnehin auf die beiden Verfahren aufteilen wollte oder nicht. Insoweit geht der Senat aus Billigkeitsgründen davon aus, dass jedenfalls bis zur Entwicklung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Entschädigungshöhe, an der sich dann auch die Betroffenen zu orientieren haben werden, die Rechtslage derzeit so unklar ist, dass bereits das Bejahen einer überlangen Verfahrensdauer regelmäßig zur vollen Kostentragung durch das beklagte Land führen muss, sofern nicht völlig unrealistisch hohe Forderungen gestellt wurden oder ein Mitverschulden an der langen Dauer besteht, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist.
71
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, wobei er insgesamt nahezu alle mit dem neuen Rechtsgebiet im Zusammenhang stehenden Fragen sowohl hinsichtlich der Bemessung der langen Verfahrensdauer als auch hinsichtlich der Entschädigungshöhe für höchstrichterlich klärungsbedürftig hält.