LG Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2013 – 13 S 61/13
1. Zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises beim wechselseitigen Rückwärtsausparken auf Parkplätzen.
2. UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung grundsätzlich ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten typischerweise erhoben werden (Anschluss OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 329; OLG Hamm, NZV 2013, 247). Hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten einer Markenwerkstatt, kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen, bei der UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten nicht anfallen, soweit er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass es sich um eine Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglichen Markenwerkstatt handelt, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem die aufgezeigte Reparatur unzumutbar machen würden.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 22. März 2013 – 27 C 1321/12 (13) – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 1.066,56 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 61% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 2. Juni 2012 gegen 15.30 Uhr auf dem Parkplatz des REWE-Einkaufsmarktes in … ereignet hat.
2
Sowohl der Kläger als auch der Erstbeklagte, dessen Kraftfahrzeug bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, parkten mit ihren Fahrzeugen rückwärts aus einander gegenüberliegenden, senkrecht zur Fahrgasse angeordneten Parktaschen aus. Dabei kam es zum Unfall. Eine dem Erstbeklagten um 16.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Mittelwert von 1,03 Promille.
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Mit seiner Klage hat der Kläger auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens Ersatz der Hälfte seines Unfallschadens begehrt und vorgetragen, beide Fahrzeuge hätten gleichzeitig ausgeparkt und seien bis zum Zusammenstoß in Bewegung gewesen.
4
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.745,69 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2012 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten haben vorgetragen, der Erstbeklagte habe das klägerische Fahrzeug wahrgenommen und deshalb sein Fahrzeug angehalten. Der Kläger, der schon zuvor ruckartig und zügig aus der Parktasche herausgefahren sei, sei sodann ungebremst in das Beklagtenfahrzeug hinein gefahren. Der Erstbeklagte habe den Unfall deshalb nicht vermeiden können. Die Beklagten haben ferner die Erforderlichkeit eines im Schadensgutachten des Klägers gelisteten Ersatzteils („Zierleiste Griff“) bestritten und die Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen bei fiktiver Schadensabrechnung in Abrede gestellt. Sie haben schließlich die Auffassung vertreten, der Kläger könne lediglich eine Unkostenpauschale von 25,- € statt der von ihm geltend gemachten 30,- € verlangen.
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Das Amtsgericht hat die Bußgeldakte beigezogen und Beweis erhoben durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Danach hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Erstrichterin, auf deren tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, der Kläger habe den Unfall durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO allein verschuldet. Da er bis zum Zusammenstoß rückwärts gefahren sei, spreche gegen ihn ein Anscheinsbeweis. Dem gegenüber sei der gegen den Erstbeklagten sprechende Anscheinsbeweis widerlegt, da der Nachweis erbracht sei, dass der Erstbeklagte vor dem Zusammenstoß bis zum Stillstand abgebremst habe. Auf die Dauer des Stillstandes komme es insoweit nicht an. Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG führe zur Alleinhaftung des Klägers. Der Kläger habe durch seine nicht unerhebliche alkoholische Beeinflussung die dem Rückwärtsfahren ohnehin innewohnende Gefährlichkeit weiter verstärkt. Im Übrigen habe der Erstbeklagte bereits deutlich vor dem Kläger mit dem Ausparken begonnen, so dass sein Ausparkvorgang nahezu beendet gewesen sei.
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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er ist der Auffassung, dass es für die Beurteilung des Verschuldens des Erstbeklagten darauf ankomme, wie lange der Stillstand des Beklagtenfahrzeugs gedauert habe. Da diese Dauer – ebenso wie die Ausparkgeschwindigkeit der Fahrzeuge – nicht feststehe, könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass allein das Verhalten des Klägers zu dem Unfall beigetragen hat. Auch der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls unter alkoholischer Beeinflussung stand, reiche nicht aus, um einen alkoholbedingten Fahrfehler festzustellen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarlouis vom 22.03.2013 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.745,69 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2012 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
15
Hierzu verteidigen sie die angegriffene Entscheidung. Sie halten im Übrigen ihre Einwendungen gegen die Schadenshöhe aufrecht.
II.
16
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger kann 20 % seines Schadens, entsprechend 1.066,56 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, ersetzt verlangen.
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1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl der Kläger wie auch die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend.
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Insbesondere hat der Erstbeklagte hier nicht schon allein dadurch den Anforderungen an einen „Idealfahrer“ (vgl. hierzu BGHZ 113, 164 ff; Saarländisches Oberlandesgericht, ZfS 2003, 118; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.) genügt, dass er – wie in der Berufung unstreitig ist – vorkollisionär zum Stehen gekommen ist. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer anstelle des Erstbeklagten das Klägerfahrzeug hätte rechtzeitig erkennen und den Unfall verhindern können (vgl. Kammer, Urteile vom 9. Juli 2010 – 13 S 61/10, ZfS 2011, 494, und vom 10. Februar 2012 – 13 S 181/11, NJW-RR 2012, 476). Ein Idealfahrer anstelle des Erstbeklagten hätte insoweit bereits mit dem Beginn der Fahrbewegung des klägerischen Fahrzeugs die Möglichkeit eines Ausparkens durch den Kläger in Betracht gezogen und den eigenen Ausparkvorgang – ggfl. unter Benutzung von Warnzeichen – früher unterbrochen oder notfalls ganz zurückgestellt, wenn er eine Kollision bis zum vollständigem Abschluss des Ausparkvorgangs nicht sicher ausschließen konnte (vgl. Kammer, Urteile vom 27. Mai 2011 – 13 S 25/11, Schaden-Praxis 2012, 66, und vom 19. Oktober 2012 – 13 S 122/12, NJW-RR 2013, 541). Dass der Erstbeklagte sich entsprechend verhalten hätte, ist weder vorgetragen noch beweissicher festzustellen.
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2. Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein unfallursächliches Verschulden des Erstbeklagten nicht nachgewiesen ist.
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a) Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass sich die Verhaltenspflichten des Erstbeklagten nach § 1 Abs. 2 StVO und nicht nach § 9 Abs. 5 StVO bestimmen. Nach der Rechtsprechung der Kammer findet § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen, denen – wie hier – der eindeutige Straßencharakter fehlt, und die daher allein dem ruhenden Verkehr dienen, keine unmittelbare Anwendung (vgl. Urteile vom 9. Juli 2010 aaO; vom 27. Mai 2011 aaO; vom 10. Februar 2012 aaO und vom 19. Oktober 2012 aaO, jeweils m.w.N.; ebenso OLG Koblenz, ZfS 2000, 80 f.; OLG Hamburg, VRS 98, 223; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 StVO Rn. 51, jeweils m.w.N.; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255; tendenziell a.A. OLG Hamm, NJW-RR 2013, 33 m.w.N.). § 9 Abs. 5 StVO dient primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Jena, VRS 108, 294; OLG Stuttgart aaO; OLG Koblenz aaO; Kammer, Urteil vom 19. Oktober 2012 aaO, jeweils m.w.N.). Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Anstelle des § 9 Abs. 5 StVO ist deshalb hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten (Kammer aaO m.w.N.).
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b) Nach § 1 Abs. 2 StVO muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Im ruhenden Verkehr sind die hiernach einzuhaltenden Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer einander angenähert. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, müssen Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. OLG Koblenz, VersR 2001, 349; KG, KGR 2000, 401; VRS 104, 24; OLG Köln VersR 1995, 719; OLG Hamm, VRS 99, 70; Kammer, Urteil vom 19. Oktober 2012 aaO m.w.N.). Das gilt in besonderem Maße für den rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer. Bei ihm ist die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die wegen des eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (Kammer, Urteil vom 19. Oktober 2012 aaO m.w.N.).
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c) Hiervon ausgehend ist es den Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, dass der Erstbeklagte den Unfall durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO verursacht hat.
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aa) Zu § 9 Abs. 5 StVO entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer spricht, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt (statt vieler: OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 – 10 U 4431/09, zit. nach juris; OLG Dresden, Schaden-Praxis 2010, 174; KG, VRS 108, 190; OLG Celle, OLG-Report 2007, 585; OLG Köln, DAR 2006, 27; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 9 StVO Rn. 69; Hentschel aaO § 9 StVO Rn. 55). Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt steht. Vielmehr entfällt der Anscheinsbeweis erst, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war (vgl. KG, MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln, DAR 2006, 27; LG Bochum, VRR 2009, 304; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 – 5 S 88/09, zit. nach juris; LG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 58 S 112/00, zit. nach juris; AG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel, jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3). Dies wird von der Kammer nicht in Zweifel gezogen.
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bb) Teilweise werden diese Grundsätze auf Parkplätze übertragen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2013, 33 m.w.N.; ebenso LG Bad Kreuznach, ZfS 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27. September 2005 – 5 S 58/05, zit. nach juris; Heß/Burmann, NJW 2013, 1647, 1650; wohl auch KG, VRS 118, 354; ZfS 2011, 255; LG Braunschweig, Urteil vom 29. Juni 2010 – 7 S 490/09, zit. nach juris;). Dem folgt die Kammer nicht (vgl. zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2012 aaO m.w.N.). Kommt es auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Unfall, steht aber fest, dass der rückwärts Fahrende vorkollisionär zum Stehen gekommen ist, so greift der Anscheinsbeweis bereits nicht ein oder ist jedenfalls erfolgreich erschüttert.
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Der Beweis des ersten Anscheins stellt kein besonderes Beweismittel dar, sondern ist lediglich der konsequente Einsatz von Sätzen der allgemeinen Lebenserfahrung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 – X ZR 119/94, NJW 1998, 79; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap 37 Rn. 43). Steht zur richterlichen Überzeugung ein Sachverhalt fest, der nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung vom Üblichen und Gewöhnlichen typisch für einen bestimmten Geschehensablauf ist, so vermittelt diese Typizität die richterliche Überzeugung auch im zu entscheidenden Einzelfall (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 1996 – VI ZR 343/95, VersR 1997, 205, und vom 19. März 1996 – VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828). Voraussetzung ist danach das Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes, nach dem sich der Schluss auf eine bestimmte Ursache oder Wirkung aufdrängt (Kammer, Urteil vom 19. Oktober 2012 aaO; Geigel/Knerr, aaO Kap. 37 Rn. 43 m.w.N.).
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Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf in diesem Sinn vorliegt, sind sämtliche bekannten Umstände des Falles in die Bewertung einzubeziehen (BGH, Urteile vom 4. Dezember 2000 – II ZR 293/99, VersR 2001, 457; vom 19. März 1996 – VI ZR 380/94, VersR 1996, 772 und vom 19. November 1985 – VI ZR 176/84, VersR 1986, 343). Denn ob ein Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGHZ 192, 84 ff; Urteil vom 19. März 1996 aaO).
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cc) Definiert man den Sachverhalt, auf den hin die Anwendungsvoraussetzungen des Anscheinsbeweises zu prüfen sind – hier unter Einbeziehung des Stillstandes des Beklagtenfahrzeugs -, so lässt sich für einen solchen Sachverhalt nach Auffassung der Kammer bereits keine typische Lebenserfahrung begründen, wonach der Rückwärtsfahrer, der vorkollisionär gestanden hat, den Unfall verschuldet hat. Aber auch wenn man für die Anwendung des Anscheinsbeweises schon eine Kollision im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren genügen lässt, so wäre ein sich dann ergebender Anscheinsbeweis bei Nachweis eines Stillstandes im Kollisionszeitpunkt jedenfalls erfolgreich erschüttert. Denn in einem solchen Fall besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Rückwärtsfahrer in Erfüllung all seiner Verkehrspflichten rechtzeitig angehalten und nur der im Fahren befindliche Unfallgegner den Unfall verschuldet hat. Anders als im fließenden Verkehr genügt der Rückwärtsfahrer im ruhenden Verkehr nämlich regelmäßig, d.h. wenn er nicht gegen eine sonstige Sorgfaltspflicht verstoßen hat, den ihn treffenden Pflichten, wenn er so bremsbereit fährt, dass er jederzeit vorkollisionär anhalten kann.
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Dem steht auch die gesetzliche Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht entgegen.
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Das Höchstmaß an Sorgfalt, das § 9 Abs. 5 StVO im fließenden Verkehr verlangt, findet seine Rechtfertigung in der Gefährlichkeit des Fahrmanövers für den fließenden Verkehr, der sich durch seine typischerweise höhere Geschwindigkeit auszeichnet. Für den fließenden, typischerweise rascheren Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potenzielle Gefährdung dar, weil es ein Hindernis bildet, den Anhalteweg des fließenden Verkehrs verkürzt oder jedenfalls Ungewissheit über das weitere Fahrverhalten begründen kann (vgl. OLG Jena aaO; OLG Koblenz aaO). Der fließende Verkehr wird vor dieser Gefahr durch den Vertrauensgrundsatz geschützt. Danach muss sich der fließende Verkehr auf eine solche Störung nicht einstellen (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt, VersR 1982, 1079).
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Im ruhenden Verkehr besteht eine solche rechtlich geschützte Verkehrserwartung jedoch nicht. Denn im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen, auf denen die Pflichten der Kraftfahrzeugführer einander angenähert sind, muss sich jeder Kraftfahrer – wie dargelegt – auf mögliche Hindernisse und Störungen, die von einem Rangieren anderer Fahrzeuge ausgehen, einstellen und so vorsichtig fahren, dass er notfalls jederzeit anhalten kann. Die Schaffung solcher mit dem Rangieren verbundener Hindernisse oder Störungen, auf die sich der ruhende Verkehr einstellen muss, kann dann keine besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens im ruhenden Verkehr begründen. Die spezifische Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens beschränkt sich im ruhenden Verkehr vielmehr darauf, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese Gefahr hat sich jedoch nicht typischerweise realisiert, wenn der rückwärts Fahrende vorkollisionär zum Stehen kommt. Denn es ist möglich, dass er in Erfüllung der ihn treffenden Pflichten jederzeit bremsbereit gefahren ist und rechtzeitig angehalten hat. Auch die bloße Möglichkeit, dass der rückwärts Fahrende rein zufällig zum Stehen gekommen sein könnte, vermag eine Typizität für eine verkehrswidrige Unfallverursachung dann nicht zu begründen. Denn für sie spricht keine höhere Wahrscheinlichkeit als für ein regelgerechtes Verhalten.
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ee) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Nachweis eines Verstoßes gegen die Pflichten beim Rückwärtsfahren hier nicht geführt, da der Erstbeklagte das Beklagtenfahrzeug unstreitig vorkollisionär zum Stillstand gebracht hat, auch wenn die Dauer des Stillstandes nicht mehr verlässlich ermittelt werden kann.
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3. Einen sonstigen Verkehrsverstoß des Erstbeklagten hat der Kläger nicht nachgewiesen.
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a) Zwar gebietet die gesteigerte Sorgfaltspflicht im ruhenden Verkehr (§ 1 Abs. 2 StVO) unabhängig von den spezifischen Pflichten des Rückwärtsfahrens auch, dass der Kraftfahrer so vorsichtig fährt, dass er kein plötzliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bildet. Das gilt insbesondere beim Ausparken aus einer Parktasche, und zwar auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer gegenüberliegenden Parktasche ausparken will. Genügt der zur Verfügung stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges, gefahrloses Ausparken beider Fahrzeuge, muss der eigene Ausparkvorgang zurückgestellt werden, wenn der andere Verkehrsteilnehmer bereits mit dem Ausparken begonnen hat. Wollen beide Verkehrsteilnehmer gleichzeitig ausparken, haben sie sich miteinander zu verständigen (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2012 aaO; Hentschel/König/Dauer aaO § 8 Rn. 31a). Für eine solche Verständigungspflicht ist allerdings nur dann Raum, wenn der Ausparkende vor oder während des Ausparkens erkennen kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ausparken will.
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b) Die Voraussetzungen für eine solche Verständigungspflicht stehen hier jedoch nicht fest. Insbesondere lässt sich nicht mehr beweissicher feststellen, ob der Erstbeklagte die Ausparkabsicht des Klägers wenigstens so frühzeitig hätte erkennen können, dass er seinen eigenen Fahrvorgang hätte zurückstellen oder vorzeitig abbrechen müssen und so den Unfall hätte verhindern können. Entsprechende Feststellungen lassen sich bereits deshalb nicht mehr treffen, weil – wie der gerichtliche Sachverständige unangegriffen ausgeführt hat – sich das Anfahrverhalten beider Fahrzeuge hinsichtlich der zeitlichen Abfolge nicht mehr eingrenzen lässt (Gutachten S. 39, Bl. 91 d.A.).
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4. Im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG ist danach lediglich auf Seiten des Klägers ein Verschuldensbeitrag zu berücksichtigen, da der Kläger – wie er selbst einräumt – den Unfall durch einen Verstoß gegen seine Pflichten beim Rückwärtsfahren (§ 1 Abs. 2 StVO) verursacht hat. Dieser Verkehrsverstoß wiegt schwer. Denn den Rückwärtsfahrenden trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse dem Rückwärtsfahren eine höhere Gefahr innewohnt als dem Vorwärtsfahren (vgl. Kammer, Urteil vom 27. Mai 2011 aaO m.w.N.). Dem Verschulden des Klägers steht lediglich die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gegenüber. Diese tritt aber im Streitfall nicht zurück, sondern führt zu einer Mithaftung der Beklagten von 20%. Besondere Umstände, die ein Zurücktreten der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs rechtfertigen könnten, sind nicht nachgewiesen (vgl. hierzu Kammer, Urteil vom 27. Mai 2011 aaO).
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a) Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeklagte – wie es das Amtsgericht angenommen hat – seinen Ausparkvorgang deutlich früher als der Kläger begonnen und nahezu abgeschlossen hatte und insofern vom Kläger ohne weiteres als Hindernis hätte erkannt werden müssen. Denn der Anfahrvorgang beider Fahrzeuge lässt sich in zeitlicher Hinsicht – wie gezeigt – nicht mehr verlässlich ermitteln. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG können aber nur feststehende Tatsachen Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99, VersR 2000, 1294, und vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357).
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b) Auch dem Umstand, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt alkoholisiert war, kommt hier keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine lediglich abstrakte Gefahrerhöhung (wie etwa im Falle des Führens eines Kfz wegen absoluter Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses) im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nur von Bedeutung sein kann, wenn sie sich bei dem Unfall ausgewirkt hat (BGH, Urteile vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357, und vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05, VersR 2007, 263). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger alkoholbedingt unaufmerksam war bzw. zu spät reagiert hat, liegen nicht vor. Die bloße Tatsache erheblichen Alkoholgenusses mit der bloßen Möglichkeit eines alkoholbedingten Fahrfehlers ist nicht ausreichend (Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 2003, 172 m.w.N.). Gegen den Kläger spricht insoweit auch nicht ein Anscheinsbeweis, dass sich die bei ihm festgestellte Alkoholisierung unfallursächlich ausgewirkt hat. Der Beweis des ersten Anscheins kommt bei relativer Fahruntüchtigkeit – wie hier – nur dann in Betracht, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1964 – VI ZR 160/63, VersR 1965, 81; Saarländisches Oberlandesgericht aaO m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Januar 1995 aaO m.w.N.). Entsprechendes haben die Beklagten weder behauptet, noch liegen diese Voraussetzungen für die Kammer offensichtlich vor. Es liegt vielmehr nahe, dass die vorliegende Kollision nicht ohne weiteres auf eine alkoholbedingte Einschränkung der Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit zurück zu führen ist, da auch bei einem nüchternen Fahrer entsprechende Unfälle gleichermaßen vorkommen können.
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5. Der Kläger kann Ersatz seiner fiktiven Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgehend von einem Gesamtaufwand von 3.513,71 € ersetzt verlangen.
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a) Zu Unrecht meinen die Beklagten, die im Privatgutachten des Klägers in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge seien ebenso wie die Verbringungskosten grundsätzlich nicht ersatzfähig, weil der Kläger seinen Schaden fiktiv abrechnet. Denn auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung sind diese Aufwendungen grundsätzlich ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 324; OLG Hamm, NZV 2013, 247; Kammer, Urteil vom 8. April 2011 – 13 S 152/10; LG Hanau, NZV 2010, 574; LG Köln, Urteil vom 31. Mai 2006 – 13 S 4/06, zit. nach juris; Hentschel aaO § 12 StVG Rn. 24; Gerard-Morguet, ZfS 2006, 303, 306, jeweils m.w.N.; ähnlich OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 – 10 U 3379/09, zit. nach juris; KG, Urteil vom 11. Oktober 2010 – 12 U 148/09, zit. nach juris; Geigel/Knerr aaO Kap. 3 Rn. 33). Die Gegenmeinung, wonach UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nur ersatzfähig sein sollen, wenn sie tatsächlich anfallen (vgl. hierzu LG Osnabrück, Urteil vom 19. Dezember 2008 – 3 S 413/08, zit. nach juris; LG Hannover, NZV 2009, 186; LG Lübeck, NZV 2010, 517; LG Hamburg, Beschluss vom 17. April 2012 – 302 S 84/11, zit. nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 14; Burmann/Heß aaO § 249 BGB Rn. 97 m.w.N. zur Rspr. einzelner Amtsgerichte), überzeugt nicht.
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b) Ob UPE-Aufschläge, also Beträge, die auf Grund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers aufgeschlagen werden, und Verbringungskosten, die durch den Transport des Fahrzeugs in eine andere Werkstatt entstehen, etwa weil bestimmte Arbeiten (z.B. Lackierarbeiten) nur dort durchgeführt werden können (vgl. zur Begriffsbestimmung nur Gerard-Morguet, ZfS 2006, 303, 306 m.w.N.), im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig sind, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist von der Ersatzfähigkeit auszugehen, wenn diese Aufwendungen zur Schadensbehebung erforderlich sind, d.h. wenn sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04, VersR 2005, 568; BGHZ 163, 19, 22, jeweils m.w.N.). Die Beurteilung der Erforderlichkeit erfolgt auf der Grundlage einer ex-ante-Betrachtung (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283 und vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560). Dies erfordert eine Prognose, für die entscheidend ist, ob es sich bei den Aufwendungen um solche handelt, die im Falle einer Instandsetzung voraussichtlich anfallen. Für den Streitfall ist danach maßgeblich, ob die im Schadensgutachten des Klägers veranschlagten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei einer Reparatur des klägerischen Fahrzeugs nach dem Standard einer markengebundenen Werkstatt (vgl. hierzu BGHZ 183, 21 ff; Urteil vom 13.07.2009 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380, jeweils m.w.N.) konkret zu erwarten sind (vgl. Geigel/Knerr aaO Kap. 3 Rn. 33). In Anlehnung an die Grundsätze zur Abrechnung von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Werkstatt (vgl. BGHZ 183, 21 ff; Urteil vom 13.07.2009 – VI ZR 259/09 aaO) genügt hierzu im Allgemeinen, dass ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten diese Kosten typischerweise anfallen.
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c) Das ist hier ausweislich des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens der Fall und wird belegt durch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach im Falle einer Reparatur bei markengebundenen Werkstätten in der hiesigen Region ein Ersatzteilpreisaufschlag auf die UPE des Herstellers ortsüblich ist und auch der überwiegende Anteil dieser Fachwerkstätten Verbringungskosten in Ansatz bringt (Gutachten S. 47, Bl. 99 d.A.).
42
d) Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Möglichkeit der Schadensbehebung verweisen. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte auf eine Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verwiesen werden kann, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f. und VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f. und vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 f; Kammer, Urteil vom 8. April 2011 – 13 S 152/10, NZV 2011, 501). Es liegt deshalb nahe, dass UPE-Aufschläge bzw. Verbringungskosten nicht zu ersetzen sind, wenn der Schädiger den Geschädigten auf eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, bei der diese Kosten nicht erhoben werden. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der Geschädigte hier Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt hat. In diesem Fall kann der Schädiger den Geschädigten auf eine Reparatur verweisen, bei der UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten nicht anfallen, soweit er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass es sich um eine Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglichen Markenwerkstatt handelt, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem die aufgezeigte Reparatur unzumutbar machen (vgl. Geigel/Knerr aaO Kap. 3 Rn. 33).
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e) Hiervon ausgehend können die Beklagten den Kläger vorliegend auf eine Reparatur verweisen, bei der keine Verbringungskosten anfallen. Denn die Beklagten haben – vom Kläger unwidersprochen – mit Bezug auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen (vgl. Gutachten S. 46, Bl. 98) dargelegt, dass das klägerische Fahrzeug am Wohnort des Klägers in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden könnte, ohne dass Verbringungskosten anfielen. Umstände, die dem Kläger diese Reparatur unzumutbar machen könnten, sind weder behauptet noch sonst ersichtlich.
44
f) Entsprechend den unangegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist von den veranschlagten Netto-Reparaturkosten ferner ein Betrag von 37,57 € in Abzug zu bringen, da es sich insoweit nicht um ein Ersatzteil handelt, das zur Reparatur erforderlich ist.
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Es ergibt sich mithin ein Reparaturkostenaufwand von insgesamt (3.667,28 ./. Verbringungskosten 116,- ./. Ersatzteil 37,57 =) 3.513,71 €.
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6. Die allgemeine Unkostenpauschale ist in Höhe eines Betrages von 25,- € ersatzfähig. Eine darüber hinausgehende Unkostenpauschale ist nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer nicht geschuldet (vgl. nur Kammer, Urteil vom 10. Februar 2012 – 13 S 181/11, NJW-RR 2012, 476; zur Rspr. des Bundesgerichtshofs vgl. BGHZ 169, 263 ff., BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05; wie hier auch OLG Celle, Schaden-Praxis 2007, 146; OLG München, NZV 2006, 261; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 96; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. April 2010 – 3 U 216/09, juris; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 106).
47
7. Hiervon ausgehend kann der Kläger seinen Schaden wie folgt ersetzt verlangen:
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Reparaturkosten (netto) 3.513,71 €
Wertminderung (unstreitig) 1.000,00 €
Sachverständigenkosten (unstreitig) 794,09 €
Unkostenpauschale 25,00 €
Zwischensumme 5.332,80 €
hiervon 20% 1.066,56 €
49
8. Seine vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von (1,3-Geschäftsgebühr bis 1.200,- €: 110,50 € + Pauschale: 20,00 € + MwSt.: 24,80 € =) 155,30 € geltend machen.
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Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
III.
51
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. In einer unbestimmten Vielzahl von Fällen wird die Frage entscheidungserheblich, ob bei einem Unfall auf einem Parkplatz ohne Straßencharakter der Beweis des ersten Anscheins auch dann für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Rückwärtsfahrer spricht, wenn es dem Kraftfahrer gelingt, vorkollisionär zum Stillstand zu kommen. Das Gleiche gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ersatz von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung geschuldet sein kann. Die Zulassung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die entscheidungserheblichen Fragen in der Instanzgerichtsbarkeit unterschiedlich beurteilt werden.