LG Kleve, Urteil vom 06.02.2012 – 120 KLs 40/11
Bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung (auch als „Kräutermischung“ oder „Spice“ bezeichnet) mit dem Wirkstoff JWH-018 liegt eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 vor.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren kostenpflichtig verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Maßregel sind 1 Jahr und 6 Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.
Die 20,983 kg sichergestellte Designer- Cannabinoid -Zubereitung werden eingezogen.
Beim Angeklagten wird in Höhe von 1.250,00 € der Verfall des Wertersatzes erklärt.
– §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 52, 64, 67 Abs. 2, 73a StGB –
Gründe
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Der Angeklagte hat am 20.09.2011 über 20 kg einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung, die im Rauschgifthandel bewusst verharmlosend als „Räuchermischung“, „Kräutermischung“ oder „Spice“ bezeichnet wird, mit anteilig 1,97 kg des hochgefährlichen Wirkstoffs JWH-018, über den niederländisch – deutschen Grenzübergang x nach Deutschland eingeschmuggelt. Er hatte zuvor mit einem Tatgenossen an mehreren Fahrten quer durch Deutschland teilgenommen, um ein geeignetes Schmuggelfahrzeug auszuwählen, das sodann gekauft, repariert und auf ihn zugelassen wurde. Er wusste, dass die Tat rund 20 kg eines illegalen und „wertvollen“ Rauschgiftes betraf, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Der Angeklagte wollte hierdurch – neben dem Erhalt des Fahrzeugs – einen Gewinn von zumindest 10.000 € erzielen.
I. Feststellungen zur Person
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Der Angeklagte wurde in der q geboren. Sein Geburtsdatum ist nicht bekannt. Er ist – wie sich auch aus seinem Aussehen ergibt – einige Jahre älter als das von ihm bei der Übersiedlung nach Deutschland angegebene „offizielle“ Geburtsdatum „23.03.1964“, das er sich schon zuvor „zugelegt“ hatte, um seinen Wehrdienst hinauszuschieben. Tatsächlich wurde er ca. …/…geboren.
3
Er wuchs in der q auf und schloss dort nach elf Jahren Schule das Gymnasium mit dem Abitur ab. Er absolvierte danach eine Ausbildung in der Goldbranche. Von 1984 – 1986 arbeitete er als Hilfslehrer und wurde dann von 1986 – 1987 zum Militärdienst eingezogen. 1988 war er arbeitslos, im Jahre 1989 wurde er Stadtteilvorsteher („Bürgermeister“). 1990 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und ließ sich in C4 nieder. Aus seiner in Deutschland geschlossenen Ehe gingen zwei Kinder hervor, eine 1992 geborene Tochter und ein 1998 geborener Sohn. Beide Kinder besuchen noch die Schule. Der Angeklagte führte gemeinsam mit einem Freund drei Jahre lang ein Juweliergeschäft (An- und Verkauf von Gold). Er eröffnete dann ein türkisches Teehaus, aufgrund von Problemen zog er aber 1995 mit seiner Familie nach L3 und war dort fünf Jahre lang als Fahrer für eine Supermarktkette tätig. Im Jahr 2000 machte ihm ein Bekannter das Angebot, mit ihm zusammen ein Juweliergeschäft in C4 zu übernehmen (An- und Verkauf von Gold). Der Angeklagte nahm das Angebot an und führte daraufhin anfangs von Montags bis Freitags dieses Geschäft in C4 und kehrte am Wochenende zu seiner Familie nach L3 zurück, die ihm später nach C4 folgte. Das Juweliergeschäft lief zunächst gut, 2004 musste der Angeklagte aber Insolvenz anmelden und lebt seitdem von Hartz IV, wobei er zuletzt zusätzlich gelegentlich in einem Spielautomatenladen als eine Art „Aufpasser“ tätig war, wobei er dann für mehrere Tage Tätigkeit 200 – 300 € verdiente. Seine Frau arbeitete vor der Ehe bei Siemens, war dann aber Hausfrau und arbeitet derzeit in einem Jobcenter.
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Der Angeklagte hat bei diversen Freunden und Bekannten Schulden in Höhe von 70.000,00 € bis 80.000,00 € und schuldete seinem Schwiegervater bis zu dessen Tod im letzten Jahr 150.000,00 DM.
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Der Angeklagte, der 1989 einmal wegen Gelbsucht stationär behandelt werden musste, leidet an Diabetes mellitus Typ eins, weshalb er zuletzt im Mai 2000 stationär behandelt wurde. Seit 2004, einhergehend mit der Geschäftsinsolvenz, leidet er an Depressionen, weshalb er sich seit 2005 in psychiatrischer Behandlung befindet und mit dem Medikament Doxepin behandelt wird.
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Der Angeklagte konsumierte über mehrere Jahre bis zum Jahr 2000 übermäßig Alkohol; maximal eine Flasche „Raki“ am Tag. Den Alkoholkonsum löste dann die Kokainsucht ab, der Angeklagte, der in jüngeren Jahren gelegentlich Cannabis und Haschisch geraucht und Ecstasy einmal probiert hatte, konsumierte ab dem Jahr 2000 alle 2 Tage 2-3 g Kokain. Von 2005 – 2006 konsumierte er nichts, zuletzt aber wieder bis zu 2 g am Tag, was er sniefte oder rauchte.
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Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft, in C4 wurde ein Verfahren gegen ihn wegen besonders schweren Falls des Diebstahls aufgrund dieses Verfahrens vorläufig eingestellt.
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In der q saß der Angeklagte 1979 wegen einer Schlägerei 25 Tage lang in Haft, 1991 wurde sein Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer für 1 Jahr eingezogen.
II. Feststellungen zur Sache
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Der Angeklagte, der auf der Suche nach einem geeigneten Transportfahrzeug bereits mit einem eigens aus dem Ausland nach Deutschland eingereisten Tatbeteiligten (vorgeblich namens o) von C4 nach L3 gefahren war, fuhr, als man dort nur einen für die geplante Fahrt zu auffälligen ehemaligen Krankenwagen zum Ankauf vorfand, dann mit seinem Tatgenossen, nachdem sie nach C4 zurück gekehrt waren, von C4 nach N. Dort erwarb „o“ für ihn als Teil des zugesagten Kurierlohns ein Wohnmobil für 8.000,00 €, den der Angeklagte dann für, ebenfalls von „o“ zur Verfügung gestellte, 2.550,00 € reparieren und am 19.09.2011 in C4 auf seinen Namen zu ließ. Der Angeklagte fuhr dann einen Tag später, am 20.09.2011, mit diesem Fahrzeug von C4 aus in die Niederlande und übernahm dort von einem Rauschgiftlieferanten 19,739 kg einer „Designer-Cannabinoid-Zubereitung“, einer Mischung aus drei verschiedenen psychoaktiven Designerdrogen, mit einem Wirkstoffgehalt von 1.920,00 g JWH-018 (zudem noch eine weitere Menge dieser Mischung – netto rund ½ kg – die bei der Wirkstoffbestimmung und darum auch bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt wurde). Unter den Augen des Angeklagten wurde das Rauschgift im Dachausbau des Transportfahrzeugs versteckt, und sodann am 20. September 2011 vom voll schuldfähigen Angeklagten als Fahrer über den niederländisch – deutschen Grenzübergang F/n/BAB 3 nach Deutschland eingeschmuggelt.
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Die „Zubereitung“ war so konzentriert, dass sie später noch auf ca. 100 kg hätte „gestreckt“ werden müssen. Für den Verkauf an die Endverbraucher wird Sie üblicherweise in Tütchen mit ein bis drei Gramm verteilt, die jeweils deutlich über 10 € kosten. Auf dem deutschen Rauschgiftmarkt hatte die Ware mithin einen Endverbraucher-Wert von mehreren Hunderttausend Euro.
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Der Angeklagte wusste, dass er rund 20 kg eines in Deutschland illegalen, wertvollen Rauschgiftes transportierte, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Den tatsächlich vorliegenden Wirkstoff und Wirkstoffanteil hielt er für möglich. Er nahm dies alles um des angestrebten Gewinnes willen billigend in Kauf. Der Angeklagte wollte durch die Tat neben den 8.000,00 € für das auf ihn zugelassene und derzeit zum Verkauf zu seinen Gunsten anstehende Tatfahrzeug und den darin investierten Reparaturkosten in Höhe von 2.550,00 €, zumindest weitere 10.000,00 € verdienen. Dabei geht die Kammer zu seinen Gunsten davon aus, dass es sich um die einzige Schmuggelfahrt des Angeklagten handeln sollte und dieser insoweit nur als weisungsgebundener Kurier eines Auftraggebers handelte.
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Kurz vor Grenzübertritt erhielt der Angeklagte eine SMS folgenden Inhalts: „Cetin, was ist passiert, gib mir Bescheid, bist du krank, was ist geschehen, ich komme um vor Sorge, ich habe bei den Krankenhäusern nachgefragt bist nicht da, also ich habe bei den Krankenhäusern in P nachgefragt, es ist nur noch die Polizei übrig, dort muss ich nachfragen ok“.
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Der Angeklagte wurde nach dem Grenzübertritt von Beamten der Bundespolizeiinspektion L2 routinemäßig kontrolliert. Hierbei wurden die Designerdroge und 1.250,00 €, die der Angeklagte bar mit sich führte, sichergestellt.
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Nach seinem Aufgriff erhielt der Angeklagte 34 Anrufe auf seinem Handy sowie eine SMS folgenden Inhalts:
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„r (Bürgermeister) ruf dringend L an oder geh ans Tel.“.
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Am Folgetag gingen zwei weitere SMS folgenden Inhalts ein: „r (Bürgermeister) was ist passiert, warum antwortest Du nicht, sieht dir ähnlich, du hast mich blamiert, ich fahre nach C4, schick meine Kleidung“.
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„Was ist passiert, wenn du dich nicht traust schreib mir, ich bin im Zug“.
III. Beweiswürdigung
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Die Feststellungen zur Person beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten.
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Zur Sache hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Er habe „o“ zufällig in einem Café in Il kennen gelernt, man habe sich unter anderem auch über Kokain und seine finanziellen Probleme unterhalten. „o“ habe zugesagt, ihm zu helfen und sei dann 2 Monate später zu ihm nach C4 gekommen. Er habe eine Liste mit Verkäufern von Wohnwagen dabei gehabt. Man sei zwecks Erwerbs eines entsprechenden Fahrzeugs, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt der Grund des Fahrzeugerwerbs noch unbekannt gewesen sei, zunächst mit einem angemieteten Wagen nach L3 gereist, das dort angebotene Fahrzeug habe „o“ aber – da es ein aussortierter auffälliger Ambulanzwagen gewesen sei – nicht zugesagt. Man sei daraufhin zurück nach C4 und von dort dann nach N gefahren. Das später bei der Schmuggelfahrt benutzte Wohnmobil habe „o“ zugesagt. „Den suche ich! Das ist der Wagen,“ habe er gesagt. Erläutert habe er ihm dann, dass es in den Niederlanden eine Fabrik gebe, die bald schließe, vorher müsse man aber noch „Blumenvitamine / Vitamine von den Pflanzen“ in die Türkei bringen. Diese „Vitamine“ seien in Deutschland und Holland legal, in Griechenland und der Türkei aber seit 4 Monaten verboten. „o“ habe dann nach Aushandeln des Kaufpreises 8.000,00 € in der Stückelung 16 mal 500,00 € auf den Tisch gelegt und er (der Angeklagte) habe den auf ihn als Käufer lautenden Kaufvertrag unterschrieben. Man habe das Fahrzeug dann nach C4 gefahren. Dort habe er (der Angeklagte) das Fahrzeug nach einer von ihm organisierten Reparatur für 2.550,00 €, die ihm ebenfalls „o“ überlassen habe, am 19.09.2011 auf seinen Namen zugelassen. „o“ sei dann mit dem Flugzeug in die Niederlande vorausgeflogen. Vor der Fahrt habe er einige Stunden geschlafen. Am Tattag sei er von „o“ zunächst telefonisch nach Belgien und nachfolgend nach Amsterdam bestellt worden, wo er diesen am Hotel M getroffen habe. Hier sei „o“ mit einem Taxi erschienen und habe ihm eine Tasche mit Paketen mit hellbraunem Inhalt gezeigt. Er habe die Art dieses Inhalts vorher noch nie gesehen, auch Marihuana habe er noch nie gesehen. Die Tasche und die Pakete habe „o“, nachdem er zunächst gewartet habe, bis der Taxifahrer weggefahren sei, mit dem Hinweis, dass es sich um die Vitamine von den Pflanzen/Blumen handele, im Ausstelldach des Tatfahrzeugs versteckt und ihm weiter mitgeteilt, dass man sich in G treffen werde, um nachfolgend gemeinsam in die Türkei zu fahren. In P habe er noch eine weitere Person aufnehmen sollen. Die Höhe des zugesagten Kurierlohns erkläre sich damit, dass die Kräutermischung in der Türkei verboten sei. Das Geld, das er bei sich gehabt habe, sei kein Kurierlohn, es handele sich um das Geld seines (inzwischen verstorbenen) Schwiegervaters. Der Absender der SMS habe nichts mit der Fahrt zu tun, er wisse auch nicht, wer L sei.
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Das Vorbringen des Angeklagten ist im Umfang der getroffenen Feststellungen widerlegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich seiner Angabe, er habe nicht gewusst, dass er in Deutschland illegale Betäubungsmittel transportiert. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass in Kenntnis und mit Unterstützung des Angeklagten ein erheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand betrieben worden war, um ein passendes Transportfahrzeug zu finden, zu erwerben, zu reparieren und anzumelden, in dem die Betäubungsmittel versteckt und nach Deutschland eingeschmuggelt werden konnten. Dabei können die diversen Flugreisen des „o“ sogar außen vor bleiben. Jedenfalls fuhren zur Ermöglichung der Schmuggelfahrt zwei Personen von C4 nach L3, zurück nach C4, von dort aus nach N, von N wieder nach C4 und sodann der Angeklagte von C4 in die Niederlande und von dort aus zurück nach Deutschland. Zum anderen verstrickte sich der Angeklagte bei seinem Aufgriff in mehrere widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Grundes seiner Reise nach m. Wie der Aufgriffsbeamte H glaubhaft schilderte, versuchte der Angeklagte zunächst die Aufgriffsbeamten von weiteren Nachforschungen mit der Angabe abzuhalten, er habe einen Freund besucht, von dem er allerdings weder Namen noch Adresse wusste. Beim Fund der Ware gab er dann zunächst einen nicht zutreffenden Verwendungszweck dieser, wie er sie nannte, „Vitamine“, an. Er erklärte, diese seien zum „Eigenverbrauch“ bestimmt, womit er einen für die Drogenszene typischen Begriff gebrauchte. Dann erklärte der Angeklagte, er würde 20 kg einer ihm nicht bekannten Substanz transportieren. Dieses immer der jeweiligen Situation und den jeweiligen Ermittlungsergebnissen angepasste geänderte Aussageverhalten sowie der hohe zeitliche und finanzielle Aufwand zur Suche eines geeigneten Transportfahrzeuges, den der Angeklagte miterlebt hatte, sind nicht nachvollziehbar, wäre der Angeklagte tatsächlich der Überzeugung gewesen, dass er Vitamine transportiere, die er legal zumindest durch Deutschland transportieren hätte können. Vielmehr spricht dies für seine wissentliche Beteiligung an dem Drogentransport in festgestelltem Umfang. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel mit eigenen Augen gesehen hat und dabei feststellen konnte, dass diese nicht wie „Vitamine“ aussahen. Zudem war er aufgrund seines langjährigen Konsums in Rauschgiftkreisen erfahren und wusste, dass die Niederlande für entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bekannt sind. Darüber hinaus war der Angeklagte bereit, gegen Gesetze bei der Einfuhr in die Türkei und Griechenland zu verstoßen, so dass die Einlassung, er sei nur gefahren, weil er dachte, dass die „Vitamine“ in Deutschland legal seien, als weitere Ausrede zu werten ist. Der Angeklagte hatte sichere Kenntnis, 20 kg (diese zutreffende Gewichtsangabe machte er nach Auffinden des Rauschgiftes gegenüber den Aufgriffsbeamten) wertvolles Rauschgift zu transportieren. Aufgrund der Menge (20 kg), des Aufwands und der Höhe des zugesagten Kurierlohns (die eingeräumten 10.000 € sind angesichts der offenbaren Bedeutung für die Strafzumessung sicherlich nicht übertrieben) war dem Angeklagten auch klar, dass das Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Den genauen Wirkstoff und die chemische Zusammensetzung kannte er nicht, er machte sich jedoch auch keine Mühe, diese herauszufinden, jedenfalls hatte er keine zuverlässigen Informationen über die genaue Zusammensetzung der „Kräutermischung“ eingeholt. Es kam ihm insoweit nur auf seinen Gewinn an; die tatsächlichen Werte nahm er billigend in Kauf.
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Nach dem Zweifelsgrundsatz ist die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten lediglich von einer Kuriertätigkeit ausgegangen. Zwar erscheinen die Ausführungen zu dem Hintermann „o“ und insbesondere zu der geplanten Wegstrecke wenig glaubhaft, auch die Kenntnis vom Gewicht der Ware könnte für ein Eigengeschäft sprechen; aufgrund der Tatsache aber, dass versucht wurde, den Angeklagten nach seinem Aufgriff dringend und mehrfach zu erreichen und auch die erwähnten SMS, deren Inhalte auf einen vermissten Drogenkurier mit wertvoller Ware hinweisen, an den Angeklagten versandt wurden, spricht viel dafür, dass er tatsächlich von einem Auftraggeber vermisst wurde. Desweiteren bestätigte KHK Q glaubhaft, dass der Angeklagte den Namen „o“ in seinem Handy gespeichert gehabt habe und die Autoverkäufer in N bestätigt hätten, dass zwei Personen sich um den Wagen bemüht hätten, einer davon sei der Angeklagte gewesen.
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Die Feststellungen zur Art und (Wirkstoff-)menge des bei der Tat vom 20.09.2011 eingeführten Rauschgifts beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein – Westfalen vom 19.10.2011 sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. in seinem mündlich erstatteten Gutachten in der Hauptverhandlung, in dem er ebenfalls zu den Verkaufsmodalitäten Auskunft erteilte.
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Trotz des geschilderten Rauschgiftkonsums war der Angeklagte bei Tatbegehung voll schuldfähig.
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Von den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB scheidet „Schwachsinn“ angesichts des vernunftgesteuerten Verhaltens beim Aufgriff, von dem H berichtete, sowie nach dem Explorationsergebnis des forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. med. T, der in einer Maßregelvollzugsklinik für gem. §§ 63, 64 Untergebrachte tätig ist, und dem Eindruck der Kammer vom Angeklagten in der Hauptverhandlung ganz offensichtlich aus. Auch für eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ fehlt jeder Anhaltspunkt.
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Anzeichen für eine krankhafte seelische Störung aufgrund einer akuten manisch depressiven Störung gibt es nicht.
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Näher zu untersuchen sind die „krankhafte seelische Störung“ unter dem Gesichtspunkt der Intoxikationen, Entzugserscheinungen und Alkoholismusfolgen sowie die „schwere andere seelische Abartigkeit“, unter die auch Alkoholismus und Drogensucht fallen. Betäubungsmittelkonsum, aber auch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, begründet nach ständiger Rechtsprechung (BGH NStZ 1990, 384; 1999, 448; 2001, 82 und 85) für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Diese kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn
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– langjähriger Betäubungsmittelgenuss namentlich unter Verwendung „harter“ E zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit geführt hat oder
– der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen,
– ferner dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt.
– Zu einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit kann auch die Angst des Drogenabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, führen.
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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Überprüfung den nachvollziehbaren Erläuterungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T an, die mit den Angaben des Angeklagten und denen des Zeugen H übereinstimmen.
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Es gibt zwar Anzeichen für eine beginnende Persönlichkeitsveränderung durch Rauschmittelkonsum, ihr Ausmaß ist aber noch begrenzt. Bis zum Jahr 2000 konsumierte der Angeklagte zwar Alkohol (bestätigt wurde der Alkoholkonsum durch den Entzug der Fahrerlaubnis 1991 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt), er hat aber Schul- und Berufsausbildung sowie den Militärdienst ordnungsgemäß absolviert und war in der Lage, ein Geschäft und eine Ehe zu führen, so dass die Kammer die übertriebenen Angaben des Angeklagten, er habe über 30 Jahre lang täglich eine Literflasche Raki getrunken, allein als den Versuch wertet, auf diese Art und Weise eine Strafmilderung zu bekommen. Dafür sprechen auch die Angaben des Aufgriffsbeamten H, der darauf hinwies, dass der Angeklagte bereits beim Aufgriff auf sein hohes Alter und wiederholt auf seine Zuckerkrankheit verwiesen habe und die des Sachverständigen Dr. T, dem gegenüber der Angeklagte zudem nur von 0,7 l Flaschen gesprochen hatte. Ab dem Jahr 2000 ersetzte der Angeklagte den Alkohol durch Kokain. Infolgedessen reagierte der Test auf Kokain bei der Eingangsuntersuchung der JVA auch positiv. Der Konsum in den Monaten vor der Tat und am Tattag betrug – entsprechend den Angaben des Angeklagten, von denen der Sachverständige berichtete – maximal 2 Gramm je Tag. Der Rauschmittelkonsum hatte Schulden verursacht. Der Angeklagte kümmerte sich allerdings auch noch um sonstige Lebensinteressen (Familie, Tätigkeit im Spieleautomatenladen). Es gab nach der Darstellung des Sachverständigen hinsichtlich des Tattages keine Anzeichen auf eine massive Einschränkung der Rationalität. Der Sachverständige Dr. med. T erklärte nachvollziehbar, dass Anzeichen für eine akute Intoxikation nicht vorgelegen haben, da der letzte Konsum nach den eigenen Angaben des Angeklagten etwa 15 Stunden vor Fahrtantritt von Amsterdam Richtung Deutschland stattgefunden hatte. Weder der Angeklagte noch der erfahrene Aufgriffsbeamte berichteten – hiernach gefragt – von irgendwelchen Ausfallerscheinungen oder Beeinträchtigungen. Die langen Autofahrten verliefen auch nach Darstellung des Angeklagten problemlos. Der langjährig erfahrene Beamte H erklärte, dass er auch später bei der Vernehmung des Angeklagten Beeinträchtigungen nicht habe erkennen können. Der Angeklagte habe situationsgerecht und ruhig auf Fragen geantwortet. Auch starke Entzugserscheinungen, durch die der Angeklagte dazu getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, lagen nicht vor. Nach eigener Einlassung des Angeklagten litt er während der Schmuggelfahrt unter solchen nicht. In der Untersuchungshaft musste er nicht aufgrund von Entzugserscheinungen behandelt werden, wie der Sachverständige ausführte und der Angeklagte selbst bestätigte. Darüber hinaus hatte der Gefängnisarzt festgestellt, dass der Angeklagte uneingeschränkt arbeitseinsatzfähig ist. Dies wäre bei akuten Entzugserscheinungen oder einer Behandlungsbedürftigkeit derselben nicht der Fall gewesen. Bestätigend kommt hinzu, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben vor Fahrtantritt in Amsterdam 3 g Kokain geschenkt bekommen hatte, die er aber bis zum Aufgriff nicht angerührt hatte und zudem dann noch während des Aufgriffs geistesgegenwärtig wegwarf. Er hatte sich demnach so unter Kontrolle, dass er seinen Konsum durchaus steuern bzw. darauf auch verzichten konnte. Der Angeklagte schilderte auch nicht, dass er zuvor schon mal Entzugserscheinungen als äußerst unangenehm erlebt habe. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte in der Lage war, die Tat mit langer Vorlaufzeit zu planen, in mehreren Bundesländern nach einem geeigneten Tatfahrzeug suchte, dieses reparieren ließ und von C4 nach Amsterdam fuhr, um die Ware aufzunehmen, um dann erst die eigentliche Kurierfahrt zu beginnen. Die Art der Ausführung dieser langgestreckten Tat spricht ebenfalls gegen eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Zum Zeitpunkt der eigentlichen Tat und der vorbereitenden Handlungen war der Angeklagte demnach ständig in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit kann die Kammer nicht erkennen.
IV. Rechtliche Würdigung
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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe (§ 27 StGB) zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht.
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Der Angeklagte hat den Einfuhrtatbestand eigenhändig verwirklicht, war mithin insoweit Täter und nicht lediglich Gehilfe. Hinsichtlich des Handeltreibens war der Angeklagte, der nach dem Zweifelssatz als weisungsgebundener Kurier anzusehen ist, demgegenüber nur Gehilfe (§ 27 StGB).
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Eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG liegt bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung mit dem Wirkstoff JWH-018 ab 0,75 Gramm JWH-018 vor.
33
Die Kammer hat sich bei dieser Festlegung von folgenden, insbesondere auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N., der die Kammer umfassend über die Wirkstoffe der vorliegenden Droge und die sich daraus ergebenden Gefahren für den Verbraucher zu unterrichten vermochte, beruhenden Erwägungen leiten lassen:
34
Allgemeines: Seit mehreren Jahren werden Mischungen aus getrockneten Pflanzenteilen mit synthetischen Wirkstoffen versetzt (z.B. indem als Trägerstoffe dienende Pflanzenteile in einem Betonmischer mit den künstlich hergestellten Wirkstoffen besprüht werden). Zu Tarnungszwecken wird das Rauschgift als „Spice“ (Gewürz/Aroma), „Kräutermischung“ bzw. „Badesalze“ oder „Lufterfrischer“ bezeichnet. Dabei ist allerdings allen Beteiligten, schon aufgrund der gezahlten Preise, klar, dass es sich um Rauschmittel handelt. In der Regel werde diese Mischungen an die Endverbraucher in 1 g bis 3 g Tütchen für jeweils deutlich über 10 € verkauft. Die Verkäufer preisen diese Substanzen als Drogen an, die eine dem Cannabiskonsum vergleichbare – jedoch stärkere – Wirkung haben sollen und die mit herkömmlichen Testgeräten der Polizei nicht identifizierbar seien. Die Risiken werden verharmlost. Tatsächlich enthalten die Produkte synthetische Zusätze, die beim Konsum psychoaktive Wirkungen haben und zum Teil schwerwiegende, u.a. auch akut tödliche Effekte haben. Es handelt es sich bei den Präparaten mit diesen Wirkstoffen um nicht zugelassene und bedenkliche Arzneimittel minderer Qualität, nur einige (darunter das hier eingeschmuggelte JWH-018) unterliegen aber derzeit als Rauschgift den betäubungsmittelrechtlichen Straftatbeständen des BtMG.
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Wirkungsweise: Die pharmakologischen Wirkungsweise dieser Mischungen beruht auf den nicht deklarierten, hoch potenten synthetischen Cannabinoiden, die den Kräutermischungen künstlich zugesetzt werden. Die Aminoalkylindole der JWH-Gruppe, die vom amerikanischen Chemiker John W. Huffman (daher auch die Bezeichnung JWH) 1989 zur medizinischen Behandlung von Schmerz- und Krebspatienten erforscht wurden, reagieren im menschlichen Körper an Cannabisrezeptoren, wodurch die Wirkweise dieser Verbindungen der des natürlichen Cannabiswirkstoffs THC ähnlich ist. Die psychotropen Effekte sind variabel und stark abhängig von der Dosis, der Erwartungshaltung, der Erfahrung sowie der Konsumsituation. Zu den typischen Wirkungen gehören z.B. eine gehobene Stimmung bis hin zur Euphorie („High”-Gefühl) mit subjektiv gesteigerten Sinneswahrnehmungen. Phasen gesteigerten Antriebs können mit Schläfrigkeit, Apathie und Lethargie abwechseln. Insbesondere bei hohen Dosen kann es zu unerwünschten Emotionen, wie Dysphorie („Bad Trip”), Angst, Halluzinationen und Depersonalisierungserlebnissen, akuten Panikreaktionen bis hin zum toxischen Delirium mit Desorientierung, Verwirrtheitszuständen und Gedächtnisverlust, kommen. Darüber hinaus ist JWH-018 höchst toxisch und krebserregend, vor dem Hintergrund der oben veranschaulichten Zumischung der künstlichen Wirkstoffe ist überdies eine sehr ungleichmäßige Verteilung der Wirkstoffe in den Kräutermischungen und damit die Gefahr von Überdosierungen zu besorgen. Es sind schon zahlreiche notfallmedizinische Behandlungen nach dem Konsum dieser Drogen erforderlich geworden sowie psychotische Zustände mit Panikattacken, völliger Verwirrtheit und Desorientierung, aber auch Komazustände beobachtet worden.
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Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. N. bestätigte aus psychiatrisch-medizinischer Sicht der Sachverständige Dr. med. T.
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Besonders problematisch ist, dass die Konsumenten die Wirkungen der Produkte mangels Kenntnis der Inhaltsstoffe nicht einschätzen können. Das BKA und die Drogenbeauftragte der Bundesregierung warnten daher in einer Presseerklärung vom 20. 12. 2010 vor dem Konsum von „Legal-High”-Produkten. Dort hieß es u.a.: „Dem BKA wurden Fälle aus ganz Deutschland bekannt, in denen es nach dem Konsum von ‚Legal High’-Produkten zu teilweise schweren, mitunter lebensgefährlichen Intoxikationen kam. Die meist jugendlichen Konsumenten mussten mit Kreislaufversagen, Ohnmacht, Psychosen, Wahnvorstellungen, Muskelzerfall bis hin zu drohendem Nierenversagen in Krankenhäusern notfallmedizinisch behandelt werden.” In mehreren Bundesstaaten der USA gibt es Berichte über Psychosen, Selbstmordversuche und Selbstverstümmelungen nach dem Konsum von „Legal-High”-Produkten.
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Mit üblichen „Drug-Wipe-Tests“ sind diese Produkte aufgrund ihrer strukturellen Zusammensetzung nicht nachweisbar.
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„Nicht geringe Menge“:
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Hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Wirkstoffbestimmung bei dieser Designer-Cannabinoid-Zubereitung beruhen die Feststellungen der Kammer auf den detaillierten Ausführungen des Sachverständigen, der zuverlässig über die Ergebnisse der von ihm selbst sowie dem Landeskriminalamt durchgeführten Untersuchung berichtete. Auf der Grundlage dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sowie der vom BGH angelegten Maßstäbe sieht die Kammer als Grenzwert für die so genannte „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beziehungsweise § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei dem synthetischen Cannabinoid JWH 0-18 einen Wert von 0,75 Gramm an.
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Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.11.1983 – 1 StR 721/83, NStZ 1984, 221 zu Heroin; BGH, Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84, NJW 1985, 1404 zu Cannabis; BGH, Urteil vom 01.02.1985 – 2 StR 685/84, NJW 1985, 2771 zu Kokain; BGH, Urteil vom 11.04.1985 – 1 StR 507/84, NStZ 1986, 33 zu Amphetamin; BGH, Urteil vom 01.09.1987 – 1 StR 191/87, NStZ 1988, 28 zu LSD; BGH, Urteil vom 22.12.1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 zu Morphin; BGH, Urteil vom 09.10.1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255 zu Ecstasy/MDE/MDEA; BGH, Beschluss vom 15.03.2001 – 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805 zu MDMA; BGH, Urteil vom 18.12.2002 – 1 StR 340/02 zu Methamphetamin/Crystal-Speed; BGH, Urteil vom 28.10.2004 – 4 StR 59/04 zu Khat; BGH, Urteil vom 24.04.2007 – 1 StR 52/07 zu Buprenorphin; BGH, Urteil vom 02.11.2010 – 1 StR 581/09, BGHSt 56, 52 zu Benzodiazepinen/Zolpidem; BGH, Urteil vom 17.11.2011 – 3 StR 315/10 zu Methamphetaminracemat) ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten, das zu bemessen ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffs, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potenzials. Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen.
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In der gefundenen und sichergestellten Kräutermischung wurden die künstlichen Cannabinoide JWH 0-18, JWH 0-81 und Fluormethcathinon gefunden. Allein der Wirkstoff JWH 0-18 ist derzeit dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt. Bei JWH 0-18 (1-Pentyl-3-(1-naphtoyl)indol), Anlage II zu § 1 Absatz 1 BtMG) handelt es sich um eine synthetische chemische Verbindung aus der Gruppe der Aminoalkylindole, die als Agonist an die Cannabinoid-Rezeptoren CB1 und CB2 andockt und dabei eine berauschende Wirkung, ähnlich der des Cannabiswirkstoffes THC, entfaltet, aber keinerlei strukturelle Ähnlichkeit mit dem Wirkstoff THC aufweist.
43
Im Vergleich zu THC hat das Cannabinoid JWH-018 eine circa 4,5 fach stärkere Affinität, an den CB1 Rezeptor zu binden, woraus eine stärker berauschende Wirkung dieses Cannabinoids im Vergleich zu THC resultiert.
44
In dem sichergestellten betäubungsmittelhaltigen Pflanzenmaterial (genauer: in der untersuchten Teilmenge von 19.739 Gramm) befand sich zu 9,73 % das Betäubungsmittel JWH-018 (mithin 1.920 Gramm reines JWH-018).
45
Das Landgericht Ulm war im Urteil vom 24. März 2011 – 1 KLs 22 Js 15896/09 – aufgrund des damaligen Forschungsstandes zu dem Ergebnis gekommen, dass 350 Konsumeinheiten je 5 mg und somit 1,75 g JWH-018 als „nicht geringe Menge“ angesehen werden müssten.
46
Der Sachverständige führte überzeugend aus, dass dort die Potenz des JWH-018 gegenüber THC noch vorsichtig abgeschätzt worden sei. Bereits deutlich geringere Mengen als bei Haschisch oder Marihuana seien ausreichend, um eine vergleichbare berauschende Wirkung zu erzielen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen beruht zur Überzeugung der Kammer darauf, dass es von JWH-018 im Gegensatz zu THC eine äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis gibt, die auch inhalierbar ist. Bei einem typischen Konsum von Cannabis ist diese Dosis in der Regel nicht erreichbar, da der Konsument so große Mengen an Marihuana verrauchen müsste, dass schon die Rauchgassymptome und -effekte in den Atemwegen eine unbeabsichtigte Überdosierung unwahrscheinlich werden lassen. Dieses gilt jedoch nicht für die vielfach potenteren JWH-Verbindungen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist hier anzunehmen, dass für JWH-018 eine äußerst gefährliche Dosis existiert, die auch tatsächlich beim Rauchen von solchermaßen dotierten „Räuchermischungen“ inhaliert werden kann. Es sind notfallmedizinische Behandlungsnotwendigkeiten, ja sogar ein Todesfall nach dem Konsum von JWH-018 bekannt. Die äußerst gefährliche Dosis kann jedoch derzeit noch nicht exakt bestimmt werden, verlässliche Angaben dazu fehlen, aufgrund der Toxizität von JWH-018 sind zudem auch keine klinischen Studien dazu zu erwarten.
47
Mangels der Festlegung einer äußerst gefährlichen, gar tödlichen Dosis war als Grenzwert, nach oben genanntem „Dreischritt“, ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten zu bestimmen, zu bemessen nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffs, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potenzials.
48
Die Gefährlichkeit des Stoffes JWH-018 wurde aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse im Vergleich zu der Gefährlichkeit anderer Betäubungsmittel ermittelt.
49
Der BGH (BGH, Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84) hat die „nicht geringe Menge“ bei THC mit 7,5 g Tetrahydrocannabinol festgelegt, u.a. mit der Begründung, dass Cannabisprodukte von wesentlich geringerer Gefährlichkeit als Heroin seien. Zu einer äußerst gefährlichen toxischen Dosis gebe es keine Erkenntnisse, daher sei die durchschnittliche Konsumeinheit für einen Rauschzustand maßgeblich. Als Hauptkonsumform das Rauchen unterstellt, sei eine Konsumeinheit mit 15 mg THC anzusetzen. THC führe im Gegensatz zu Heroin nicht zur physischen Abhängigkeit und nur zu einer mäßigen psychischen Abhängigkeit, es bestehe aber die Gefahr von Störungen und des Umstiegs auf harte Drogen, daher seien nicht 150 Konsumeinheiten, sondern 500 Konsumeinheiten THC als Vielfaches zu multiplizieren.
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Dazu führte der hiesige Sachverständige Dr. N. aus, dass bei THC bereits eine Einheit von 10 mg eine berauschende Wirkung erziele, sicherheitshalber, aufgrund vieler Unsicherheitsfaktoren, sei aber ein Zuschlag von 50% gemacht worden. Bei einer Konsumeinheit von 15 mg THC würde zudem beim Rauchen nur ca. die Hälfte THC freigesetzt, was ebenfalls berücksichtigt werden müsse, zöge man THC als Vergleichswirkstoff heran. JWH-018 müsse nicht erst freigesetzt werden, es handele sich bereits um die effektive Komponente, einen „Schwund“ beim Konsum gebe es nicht. JWH-018 sei darüber hinaus potenter als THC, da es schneller ins Fettgewebe und ins Blut und damit ins Gehirn gelange und damit schneller den „Kick“ auslöse. Daraus resultiere auch gleichzeitig eine höhere Abhängigkeit. Da JWH-018 ca. 4,5 mal potenter als THC sei und bereits bei 10 mg THC bei erfahrenen Konsumenten eine Wirkung erzielt worden sei, müsse dies aufgrund der höheren Potenz bei JWH-018 bei 2 mg, mit einem Sicherheitszuschlag von 50 % aber mit Sicherheit bei 3 mg der Fall sein. Von erfahrenen Konsumenten seien 2-5 mg JWH-018 als berauschend angegeben worden und ausschlaggebend sei grundsätzlich der drogenunerfahrene Konsument. Hinzu komme, dass JWH-018 höchst toxisch und krebserregend sei. Bereits das unveränderte Naphthalin wird deshalb als krebsauslösender Stoff in die „Gruppe 2 B krebsauslösende Stoffe“ eingeordnet, die Toxizität wird durch die gängige Konsumform des Rauchens noch verstärkt.
51
Mit diesem überprüften und nachvollzogenen Hintergrundwissen hat die Kammer die Konsumeinheit von JWH-018 mit 3 mg als sicher wirksame Dosis festgelegt.
52
Das Vielfache dieser „sicher wirksamen Dosis“ muss sich nun an der Stärke, der Kraft, der Potenz, dem Suchtpotenzial und der Gefährlichkeit orientieren. Es muss berücksichtigt werden, dass es eine äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis im Gegensatz zum Cannabis gibt, dass es infolge des Konsums von JWH-018 zu Komazuständen kam, so dass eine höhere Gefährdung zu berücksichtigen ist. Teilweise kam Übelkeit hinzu, was zum Erbrechen und in einem Komazustand sodann zum Ersticken führen kann. Selbst ohne die Berücksichtigung der krebserregenden und insoweit ggf. langfristig tödlichen Wirkung muss JWH-018 nunmehr in der Gefährlichkeit dem Amphetamin gleichgesetzt werden.
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Der Sachverständige Dr. N. ist der Ansicht, dass es daher angezeigt sei, wie beim Amphetamin bei der Berechnung der „nicht geringen Menge“ 200 Konsumeinheiten anzusetzen.
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Beim Amphetamin seien auch Todesfälle bekannt. Beim JWH-018 sei jedoch noch zu berücksichtigen, dass es unterschiedliche Wirkstoffe gebe und es damit sehr schwer absehbar sei, wie viel man für den „Kick“ rauchen müsse. Anders als beim THC sei die Folge dann nur noch der Notarzt. Darüber hinaus sei JWH-018 hoch toxisch, da es, nicht erst durch das Rauchen, bei dem krebsauslösende Stoffe freigesetzt würden, selber krebsauslösend sei.
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Studien zeigten, dass es akute und lebensgefährliche Situation, Psychosen und aufgrund der Toxizität auch Krämpfe gebe. Es sei daher von 200 Konsumeinheiten á 3 mg und damit von einer „nicht geringen Menge“ von 0,6 mg auszugehen.
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Die Kammer folgt – wie dargelegt – den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr. N. zur Größe einer Konsumeinheit mit 3 mg. Hinsichtlich der Bestimmung des Vielfaches dieser Konsumeinheit, gemessen an der Stärke, der Kraft, der Potenz, dem Suchtpotenzial und der Gefährlichkeit, kommt die Kammer jedoch zu 250 Konsumeinheiten, angelehnt an die Droge Ecstasy. Der Sachverständige führte zwar aus, dass bei Ecstasy die Form als Tablette bereits eine Konsumeinheit vorgebe, was bei der „Kräutermischung“ aufgrund der äußerlich nicht vorgegebenen Konsumeinheit und der sehr ungleichmäßigen Verteilung der Wirkstoffe nicht der Fall sei, womit sich der entsprechenden Vergleich nicht anbiete, die Kammer hat in diesem Punkt aber im Einzelnen auf Folgendes abgestellt:
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Zum Amphetamin hat der BGH (a.a.O.) festgestellt, dass 10 g Amphetamin-Base die „nicht geringe Menge“ ausmache. Ausschlaggebend seien die Wirkung und die Gewöhnung. Bei einem Konsumenten ohne Toleranzentwicklung stellten sich charakteristische Amphetaminwirkungen schon nach der Einnahme von Einzeldosen zwischen 2,5 und 20 mg ein. Die hohe Dosis sei mit 50 mg anzusetzen. Die Droge mache psychisch, aber nicht körperlich abhängig, es seien aber schwerwiegende, auch körperliche Schädigungen möglich. Das Abhängigkeits- und Gefährdungspotential wie auch der Anreiz, zur Erzielung euphorischer Wirkungen die Dosis fortgesetzt zu steigern, ließen diesen Stoff keinesfalls als weniger gefährlich erscheinen als Cannabisprodukte, Haschisch berge aber die höhere Gefahr des Umstiegs auf harte Drogen. Bei Heroin und Kokain sei die Suchtgefährlichkeit höher, daher sei angesichts aller Erwägungen auch für die anderen Betäubungsmittel 10 g (200 Konsumeinheiten á 50 mg) als „nicht geringe Menge“ festzulegen.
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Bei Ecstasy hat der BGH (a.a.O.) die „nicht geringe Menge“ auf 30 g MDMA-Base (entspricht 35 g MDE-Hydrochlorid) bestimmt. Er hat dazu ausgeführt, dass MDE ein Amphetaminderivat ist und MDMA zu hoher, MDE zu mittlerer psychischer Abhängigkeit führen könne. Eine mögliche tödlich wirkende Dosis sei nicht sicher bestimmbar, daher sei Grundlage für die Bestimmung der nicht geringen Menge die durchschnittliche Konsumeinheit (120 mg MDE-Base). Bei der Gefährlichkeit spiele eine Rolle, dass die Droge gezielt auf junge Menschen szenetypisch eingesetzt werde, was ausgleiche, dass Amphetamin in stärkerem Maße eine euphorische Wirkung habe, Dosissteigerungen üblich seien und das psychische Abhängigkeitspotential erhöht sei, so dass unter Berücksichtigung der Grenzwertbestimmung bei Amphetamin 250 Konsumeinheiten zu je 120 mg MDE-Base die nicht geringe Menge ausmachten.
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Dem Sachverständigen war zwar dahingehend zu folgen, dass bei Ecstasy durch die Tablettenform eine gewisse Konsumeinheit vorgegeben ist, zu berücksichtigen ist aber, dass der Verbraucher trotz dieser Vorgabe jedoch genauso wenig wie bei der Designer-Cannabinoid-Zubereitung weiß, welchen Wirkstoff in welcher Menge eine dieser Tabletten enthält. Aufgrund dieser gleichen Unsicherheit und damit ähnlichen Gefährlichkeit aufgrund der Gefahr unbewusster Überdosierungen hat die Kammer sich an diesem Vielfachen orientiert und hält daher 250 Konsumeinheiten für angemessen, zumal es sich auch bei Ecstasy um eine Designerdroge handelt und es auch hier eine mögliche tödlich wirkende Dosis gibt, die nicht sicher bestimmbar ist.
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Als Grenzwert zur nicht geringen Menge ergibt sich somit, entsprechend 250 Konsumeinheiten zu je 3 mg, eine Wirkstoffmenge von 0,75 g JWH-018.
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Ausgehend hiervon war der Grenzwert zur nicht geringen Menge hier um das 2.560-fache überschritten.
V. Strafzumessung
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Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der durch § 30 Abs. 1 BtMG bestimmte Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren.
63
Eine Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG trotz der teilweise geständigen Einlassung und der anderen nachfolgend angeführten Strafmilderungsgründe angesichts der Gefährlichkeit und der unberechenbaren Wirkung der Designerdroge und der erheblichen Menge des tatbetroffenen Rauschgifts nicht vorliegt. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Angeklagte neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht und damit einen weiteren Verbrechenstatbestand erfüllt hat.
64
Eine Strafrahmenmilderung gemäß § 31 BtMG, § 49 StGB ist nicht zu bejahen. Der Angeklagte hat lediglich den Spitznamen seines angeblichen Auftraggebers genannt und eine grobe Beschreibung zur Herkunft und zum Äußeren des „o“ abgegeben. Die Angaben haben aber aufgrund ihrer Geringfügigkeit und fehlenden Aussagekraft im Hinblick auf die Identität einer bestimmten Person weder zu einem konkreten Ermittlungserfolg geführt noch Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen geliefert. Der Polizeibeamte H hat glaubhaft ausgeführt, dass auch die Ermittlungsansätze anhand der Telefonnummern im Handy des Angeklagten zu keinem Ergebnis geführt haben.
65
Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die vorliegende Tat zumindest zum Teil gestanden hat und zumindest Aufklärungsbemühungen gezeigt hat. Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass das Rauschgift sichergestellt werden konnte und der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte spielte hinsichtlich des Gesamtgeschäfts auch nur eine untergeordnete Rolle. Als Mann in den 50-gern, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist und der zudem gesundheitliche Probleme hat, ist er zudem besonders haftempfindlich. Es handelt sich darüber hinaus für ihn – abgesehen von den 25 Tagen Haft vor über 30 Jahren in der Türkei – um die erste länger zu vollstreckende Freiheitsstrafe. Der Angeklagte mag auch durch seine knappen finanziellen Verhältnisse und seinen Drogenkonsum tatgeneigter gewesen sein als andere.
66
Dass der Angeklagte sich schon seit einigen Monaten in Untersuchungshaft befindet, hat dagegen hier keinen strafmildernden Wert, da er ja ohnehin zu einer weit längerfristigeren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheitsentzug, die dazu führte, dass gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Solche Besonderheiten liegen hier aber nicht vor. Auch die eventuell geplante (strafbare) Verbringung des Rauschgiftes ins Ausland stellt keinen Strafmilderungsgrund dar. Geschütztes Rechtsgut des BtMG ist die Volksgesundheit, aber nicht nur die der Deutschen, denn Rauschgiftdelikte werden weltweit bekämpft (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Es ist deshalb nicht veranlasst, den Umstand, dass eingeführter Stoff (eventuell) nicht für den deutschen Markt bestimmt war, strafmildernd zu werten (BGH NStZ-RR 1996, 116; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10).
67
Strafschärfend musste sich die tatbetroffene Menge des Rauschgiftes auswirken; es handelt sich bei der „Designer-Cannabinoid-Zubereitung“ zwar nicht um eine sog. „harte“ Droge, jedoch auch nicht, aufgrund der besonderen, da nicht einschätzbaren Gefährlichkeit, um eine „weiche“ Droge, und hier zudem mit vorliegend dem 2.560 – fachen des Grenzwerts der „nicht geringen Menge“ von 0,75 Gramm JWH-018. Auch wenn der Angeklagte sicherlich keine genaue Kenntnis von den Inhaltsstoffen und ihren Wirkungen hatte, sind ihm diese vom Eventualvorsatz umfassten Umstände anzulasten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte neben der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen weiteren Verbrechenstatbestand schuldhaft verwirklicht hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass er eine erhebliche kriminelle Energie entfaltet hat. Seine Mitwirkung beschränkte sich nicht auf einen kurzen Kuriereinsatz über die Grenze; vielmehr war er in die Vorbereitungen eingebunden; er fuhr über weite Strecken mit, um ein geeignetes Schmuggelfahrzeug auszusuchen; er trat dabei als Käufer auf; er sorgte für die Reparatur des Wagens; er meldete den Wagen auf seinen Namen an und legte damit zum Schluss die lange Fahrtstrecke C4 – Niederlande – F zurück.
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Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist eine Freiheitsstrafe von
9 Jahren
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tat- und schuldangemessen.
VI. Unterbringung
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Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war anzuordnen. Die Kammer konnte sicher feststellen, dass der Angeklagte den Hang hat, Betäubungsmittel und Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Zwar ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei weitem übertrieben hat und seine Angaben zur Konsummenge und zum Konsumverlauf allein aufgrund der Einzelheiten, dass er für seinen Konsum ein Vermögen ohne Wissen seiner Ehefrau ausgegeben haben will, er kaum Entzugserscheinungen während der Untersuchungshaft zeigte und „einfach so“ aufhören konnte und ihm auch bis zu 80.000 € von Freunden und Bekannten geliehen worden sein sollen, obwohl eindeutig aufgrund der Lage des Angeklagten klar war, dass er dieses Geld nicht zurückzahlen würde können, nicht der Wahrheit entsprechen. Die Kammer konnte jedoch sicher feststellen, dass dem Angeklagten bereits 1991 wegen Trunkenheit am Steuer (1,15 Promille) der Führerschein für 1 Jahr entzogen worden war und bei Untersuchungshaftbeginn in der JVA L2 der Angeklagte positiv auf Kokain getestet worden war, was der Sachverständige Dr. med. T in der Hauptverhandlung bestätigte.
71
Bei dem Angeklagten liegt demnach nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen und der Einschätzung des sehr erfahrenen Oberarztes der forensischen Psychiatrie der LVR-Klinik C2 Dr. med. T ein Hang i.S.d. § 64 Satz 1 StGB vor, berauschende Mittel, nämlich die illegale Droge Kokain und die legale Droge Alkohol, im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte konsumierte seit vielen Jahren regelmäßig und in erheblichen Mengen Alkohol und Kokain. Bei ihm hat sich schon seit einigen Jahren eine körperliche und psychische Abhängigkeit von Kokain und Alkohol entwickelt. In körperlicher Hinsicht zeigt sich dies zwar nicht offensichtlich, wie der Sachverständige Dr. med. T aber nachvollziehbar ausführte, sind bereits die vom Angeklagten glaubhaft geschilderten Schlafstörungen, das Schwitzen und seine Reizbarkeit Entzugserscheinungen, die sich nur indirekt äußern. Zudem hat den Angeklagten die ihn treibende und beherrschende Neigung nach Drogen zu einer Überschuldung geführt und immer weiter weg von einem sozial adäquaten Leben.
72
Dieser Hang war mitursächlich für die angeklagte Straftat und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser Hang – wenn er nicht erfolgreich behandelt wird – auch in Zukunft dazu führen wird, dass der (unbehandelte) Angeklagte erhebliche rechtswidrige Straftaten der Beschaffungskriminalität begehen würde. Angesichts der Schwere des begangenen und der drohenden Verbrechen ist Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) fraglos gegeben.
73
Auch die Voraussetzung des § 64 S. 2 StGB liegt vor. Es besteht bei dem Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Er selbst gibt sich – wenn auch in erster Linie für seine Kinder – ausreichend therapiemotiviert und geht davon aus, dass eine Entziehungsbehandlung ihn in die Lage versetzen kann, die Ursachen seiner Sucht zu erkennen und in den Griff zu bekommen. Er ist – nach dem Eindruck, den die Kammer von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat und auch nach Einschätzung des Sachverständigen – von der Intelligenz und den Fähigkeiten her, auch wenn die Sprachbarriere sich erschwerend auswirken könnte, aber aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse des Angeklagten kein Hindernis ist, grundsätzlich in der Lage, die anspruchsvolle auf Gruppentherapie angelegte psychotherapeutische Behandlung für sich nutzen zu können. Er selbst sieht in einer Therapie nach § 64 StGB für sich die Chance, sein Leben zu ändern, wobei es ihm nach seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung egal ist, wie lange diese Therapie dauert. Der Angeklagte verfügt mit seiner Familie in Deutschland auch über ein soziales Umfeld und einen sozialen Empfangsraum. Als deutscher Staatsangehöriger steht zumindest derzeit eine Abschiebung nicht im Raum.
74
Dabei ist – bei erfolgreichem Verlauf – angesichts seiner langjährigen verfestigten Abhängigkeit eine Therapiedauer von 3 Jahren erforderlich. Dies entspricht auch der Einschätzung des mit dem Maßregelvollzug gemäß § 64 StGB besonders vertrautem Sachverständigen. Diese Einschätzung teilt die (bezüglich der Berufsrichter in gleicher Besetzung auch als Strafvollstreckungskammer tätige) Kammer. Die täglich mit suchtkranken und nach § 64 StGB untergebrachten Straftätern beschäftigten Berufsrichter wissen aus ihren gemäß §§ 67 d, e StGB zu treffenden Entscheidungen, dass bis zum Erreichen eines stabilen Behandlungserfolges von einer durchschnittlichen Behandlungsdauer in der Entziehungsanstalt von 30 bis 40 Monaten auszugehen ist, wobei diese Dauer – je nach den Besonderheiten des Einzelfalls – unterschritten, aber auch überschritten werden kann. Angesichts der langen Dauer und des hohen Grades der Ausprägung der Abhängigkeit ist beim Angeklagten allerdings nicht von einem Unterschreiten der durchschnittlichen Behandlungsdauer einschließlich der abschließenden erprobenden Dauerbeurlaubung auszugehen, wenn er in die Lage versetzt werden soll, seinem Leben eine neue Wendung zu geben.
75
Der von gewichtigen Stimmen vertretenen Ansicht, dass bei einer Therapiedauer von mehr als zwei Jahren generell die erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB zu verneinen sei, folgt die Kammer im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut (vgl. § 67d Abs. 1 S. 3 StGB) und den Normzweck (Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern) nicht (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 11.03.2010 – 3 StR 538/09, JR 2010, 500 mit Anmerkung; andererseits BGH, Beschluss vom 06.02.1996 – 5 StR 16/96 und LG Kleve StV 2010, 687 = R & P 2010, 34). Unabhängig davon hält natürlich auch die Kammer kurze erfolgreiche Therapien für vorzugswürdig und wünscht dem Angeklagten, dass er die Therapie in kürzerer Zeit erfolgreich abschließt; eine hinreichend sichere Prognose kann dazu derzeit aber aus den genannten Gründen nicht gestellt werden.
76
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB ist ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel anzuordnen. Da bei dem Angeklagten von einer Behandlungsdauer von 3 Jahren auszugehen ist, wird bei günstigem Verlauf der Therapie der Halbstrafenzeitpunkt noch 1 Jahr und 6 Monate entfernt sein. Daher war der Vorwegvollzug dieses Zeitraums anzuordnen, da im Anschluss an eine erfolgreiche Behandlung in der Entziehungsanstalt eine Aussetzung von Unterbringung und Reststrafe zur Bewährung realistisch anstehen soll und nicht der Übergang in eine JVA. Die bis zur Rechtskraft erlittene Untersuchungshaft wird von der Vollstreckungsbehörde – ohne dass dies in den Urteilstenor aufzunehmen ist – auf den vorweg zu vollziehenden Teil angerechnet.
VII. Nebenentscheidungen
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Die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes beruht auf § 33 BtMG.
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Die Erklärung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von 1.250,00 Euro beruht auf § 73 a StGB. Dieser Betrag ist beim Angeklagten sichergestellt worden. Er hatte vor Antritt der Schmuggelfahrt als Teil des Kurierlohns 8.000,00 € für den Erwerb des Transportfahrzeugs zzgl. 2.550,00 € für die Reparatur von seinem Hintermann erhalten. Aufgrund der finanziellen Lage des verschuldeten Angeklagten hat die Kammer aber im Hinblick auf die Härtefallvorschrift § 73 c StGB von der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes hinsichtlich des 1.250 € übersteigenden Betrages abgesehen. Soweit nun die Summe der bei dem arbeitslosen Angeklagten aufgefundenen und sichergestellten 1.250,00 Euro nicht überschritten wurde, liegen Anzeichen für eine unbillige Härte nicht vor, zumal das Transportfahrzeug nach eigenen Angaben des Angeklagten derzeit zu seinen Gunsten zum Verkauf ansteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.