LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014 – 327 O 251/14
1. Konzertveranstalter können Konzerttickets als unbenannte qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB (sog. Rektapapiere) gestalten. Dem steht weder entgegen, dass es dem Erwerber überlassen bleibt, seinen Namen selbst in die dafür vorgesehene Zeile auf der Eintrittskarte einzutragen, noch, dass die materielle Anspruchsberechtigung des jeweiligen Karteninhabers nicht vor jedem Konzert und flächendeckend kontrolliert wird.
2. Eine Verfügungsbeschränkung auf dem Ticket dahin, dass der Aussteller die notwendige Zustimmung zur Abtretung der Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag an Dritte nicht für Eintrittskarten erteilt, die für einen höheren als den aufgedruckten Preis weitergegeben worden sind, ist als AGB nur dann nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. BGH, NJW 2006, 3486, 3487, Tz. 14 m. w. Nachw.).
3. Das Motiv, dem Konzertbesucher einen aus Sicht des Veranstalters bzw. Künstlers angemessenen Preis zu sichern und zu verhindern, dass ein Konzert binnen kürzester Zeit ausverkauft ist und Karten nur noch von gewerblichen Händlern zu Höchstpreisen erworben werden können, ist schützenswert. Auch den schützenswerten Interessen des Künstlers, seine Fans langfristig an sich zu binden und ihre Treue zu honorieren, wird durch die Chancengleichheit und diese Art der Preisgestaltung Rechnung getragen.
4. Die Gewinnerzielungsinteressen der Erwerber überwiegen nicht die zuvor geschilderten entgegenstehenden Interessen des Konzertveranstalters. Die freie Abtretbarkeit zu dem Erstabgabepreis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren ist ohnehin möglich, sodass die Interessen der Erwerber, die das Konzert krankheitsbedingt oder wegen sonstiger Verhinderung nicht besuchen können, gewahrt werden.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 21.05.2014 wird bestätigt.
II. Der Antragsgegner hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
1
Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung wegen des Weiterverkaufs von Konzertkarten in Anspruch.
2
Der Antragsteller ist ein berufsständischer Verband der deutschen Veranstaltungswirtschaft mit über 250 Mitgliedsfirmen, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Missstände und Missbräuche in der Veranstaltungswirtschaft zu bekämpfen (vgl. Satzung in Anl. Ast 1).
3
Der Antragsgegner bot als gewerblicher Händler bei Ebay Tickets für die Stadiontournee 2015 von Helene Fischer zu Preisen an, die deutlich über dem auf den Tickets aufgedruckten Ausgabepreis (85,- EUR) lagen (vgl. Anlagenkonvolut Ast 2).
4
Karten für diese Tournee können nur unter Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der Urkundenbedingungen über die Internetplattform xxx.de erstmals erworben werden (vgl. Anl. Ast 3). Die AGB lauten auszugsweise wie folgt:
5
„Die Karten sind personalisiert. Der Name des Zugangsberechtigten ist in der Leerzeile auf der Karte einzutragen.
6
Die Zugangsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragbar.
7
Der Dritte darf keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag – einschließlich des Wiederverkaufsverbots – übernehmen. […]“
8
In den Urkundenbedingungen heißt es,
9
„Ein gewerblicher Weiterverkauf der Konzerttickets ist nicht gestattet.
10
Die Konzerttickets dürfen nicht zu einem höheren Preis, als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden.
11
Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zugangsberechtigung zu der jeweiligen Veranstaltung. Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit.“
12
Auch auf der Vorderseite der Eintrittskarte selbst wird darauf hingewiesen, dass das Zutrittsrecht zur Veranstaltung nur dem Vertragspartner des Veranstalters zustehe. Weiter heißt es,
13
„Auf einen Dritten ist die Zugangsberechtigung nur übertragbar, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlt und alle Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag – einschließlich des Weiterverkaufsverbots – übernimmt.“
14
Die ausgegebenen Tickets weisen auf ihrer Vorderseite zudem ein Feld für die Eintragung des Namens auf (vgl. Anl. Ast 4).
15
Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner wegen des Angebots von Tickets für die o.g. Tournee mit Schreiben vom 28.03.2014 erfolglos ab (vgl. Anl. Ast 5).
16
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Antragsgegner den Verkehr über die Verkehrsfähigkeit der Tickets täusche, da die Kartenkäufer keine wirksame Eintrittsberechtigung erwerben könnten.
17
Auf Antrag des Antragstellers ist dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 21.05.2014 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden,
18
Konzertkarten der Künstlerin Helene Fischer für die “Helene Fischer Stadiontournee 2015″ für die Auftritte am 03.06.2015 in Rostock, am 05.06.2015 in Hamburg, am 07.06.2015 in Hannover, am 10.06.2015 in Frankfurt, am 13.06.2015 in München, am 15. und 16.06.2015 in Köln, am 18.06.2015 in Stuttgart, am 20. und 21.06.2015 in Gelsenkirchen, am 25.06.2015 in Nürnberg, am 28.06.2015 in Leipzig, am 02.07.2015 in Dresden und am 04.07.2015 in Berlin, zu einem höheren Preis als dem auf der Karte aufgedruckten Preis (€ 85,00) zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder solche Verkaufsangebote Dritter zugänglich zu machen und/oder zu verbreiten, insbesondere über die Webseite www.ebay.de.
19
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch.
20
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Verkauf von Konzertkarten zu höheren Preisen zulässig sei und eine Täuschung über die Verkehrsfähigkeit nicht vorliege. Er, der Antragsgegner, habe die Tickets von unterschiedlichen Dritten erworben, nicht aber über den offiziellen Vorverkauf, sodass das Weiterverkaufsverbot ihm gegenüber ohnehin nicht gelte. Sicherheitsbelange könnten durch die bestrittene Personalisierung bei einer Stadiontournee ohnehin nicht verbessert werden.
21
Der Antragsgegner beantragt,
22
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21.05.2014, gerichtliches Az. 327 O 251/14, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
23
Der Antragsteller beantragt,
24
die einstweilige Verfügung zu bestätigen,
25
deren Bestand er verteidigt. Er vertieft sein Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass es vorliegend nicht darum gehe, eine bestimmte Plattform oder Nachfrageform zu verbieten. Der Weitervertrieb werde jedem untersagt, der zu einem höheren Preis als zu dem auf der Karte aufgedruckten veräußere. Hintergrund sei die Entscheidung des Künstlers bzw. der Veranstalters, den Fans ein angemessenes Preis-Leistungsverhältnis für den Konzertbesuch zu ermöglichen.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe
27
Die einstweilige Verfügung der Kammer ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners im Widerspruchsverfahren zu Recht ergangen und daher zu bestätigen. Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu.
28
Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers folgt aus §§ 3, 5, 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. Der Antragsgegner täuscht den angesprochenen Verkehr über die Verkehrsfähigkeit der bei Ebay zum Verkauf angebotenen Konzertkarten. Die angesprochenen Kartenkäufer können von dem Antragsgegner keine wirksame Eintrittsberechtigung erwerben, wenn sie den geforderten höheren Preis bezahlen.
29
Bei den von dem Aussteller ausgegebenen Eintrittskarten handelt es sich um unbenannte qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB (sog. Rektapapiere). Qualifizierte Legitimationspapiere sind gemäß § 808 Abs. 1 S. 2 BGB Urkunden, die ein Recht derart verbriefen, dass der Schuldner nicht jedem Inhaber, sondern nur einer bestimmten Person zur Leistung verpflichtet ist, aber gemäß § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Leistung an den Inhaber grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit wird (MüKo-Habersack, BGB, 6. Aufl. 2013, Rn. 2). Die Papiere bezeichnen so zwar den Gläubiger des verbrieften Rechts, enthalten aber gleichzeitig eine Inhaberklausel (OLG Hamburg, Urt. v. 13.06.2013, 3 U 31/10).
30
Durch die konkrete Ausgestaltung der Tickets hat der Aussteller, hier die „xxx.ag“, deutlich gemacht, dass sie den Eintritt zu dem Konzert nicht dem jeweiligen Inhaber des Tickets gewähren will, sondern dass eine Berechtigung zum Konzertbesuch nur unter den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Bedingungen bestehen soll. Schon aus dem Ticketaufdruck ergibt sich, dass das Recht zum Veranstaltungsbesuch nur dem Vertragspartner des Veranstalters zusteht und eine Übertragung des Zutrittsrechts nur dann auf einen Dritten möglich ist, wenn der Dritte keinen höheren Preis (evtl. zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren) als den auf der Karte aufgedruckten gezahlt hat.
31
Dem Vorliegen eines qualifizierten Legitimationspapiers im Sinne des § 808 BGB steht nicht entgegen, dass der Name des Besuchers in die dafür vorgesehene Zeile auf der Eintrittskarte bei Veräußerung der Karte nicht eingetragen wird, sondern dies dem Erwerber überlassen bleibt. Ein qualifiziertes Legitimationspapier kann auch ohne Namensnennung vorliegen, und zwar insbesondere dann, wenn der Aussteller nur dem Berechtigten verpflichtet sein will (OLG Hamburg, 3 U 31/10, Urt. v. 13.06.2013). Dies ist abhängig vom Verpflichtungswillen des Ausstellers, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Fehlt es an einer Benennung des Gläubigers auf der Urkunde und kommt der Wille des Ausstellers, nur gegenüber dem materiell Berechtigten leisten zu wollen, aber gleichwohl zum Ausdruck, so ist von einem unbenannten qualifizierten Legitimationspapier auszugehen. Soweit sich der Verpflichtungswille aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt, kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger auf der Urkunde benannt ist oder nicht. Er muss lediglich identifizierbar sein.
32
Vorliegend kommt es dem Aussteller des Tickets auf die materielle Berechtigung an, was das aufgedruckte Namensfeld auf dem Papier deutlich macht, in das der materiell Berechtigte seinen Namen eintragen soll. Dieser Umstand hat die Funktion, eine weitergehende Legitimationswirkung zugunsten des tatsächlichen Inhabers des Tickets auszuschließen, und ist insoweit vergleichbar mit der Benennung des Gläubigers durch den Aussteller selbst. Dass ein Inhaber auf das Ticket faktisch einen anderen Namen eintragen kann, bedeutet nicht, dass der Aussteller an jeden Inhaber wie im Fall des § 807 BGB leisten will. Vielmehr geht es dem Aussteller vorliegend darum, dass Berechtigter des Veranstaltungsvertrages nur der tatsächliche Vertragspartner des Ausstellers ist, also derjenige, der das Ticket bei ihm erworben hat, oder derjenige, der wirksam in den Vertrag mit dem Erwerber eingetreten ist. Diese Person ist eindeutig bestimmbar. Nur an diese Person will der Aussteller leisten.
33
Die Begebung der Eintrittskarte als Rektapapier kann auch nicht als ein Scheingeschäft qualifiziert werden, das eine Begebung als Inhaberpapier verdeckt (§ 117 BGB). Eine entsprechende Willensübereinstimmung beim Erstverkauf der Tickets kann nicht festgestellt werden. Der Wille zur Begebung eines Rektapapiers wird – wie vorstehend ausgeführt – nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Aussteller der Eintrittskarte die Namenzeile beim Erstverkauf nicht selbst ausfüllt.
34
Dass die materielle Anspruchsberechtigung des jeweiligen Karteninhabers nicht vor jedem Konzert und flächendeckend kontrolliert wird, steht dem nicht entgegen. Der Aussteller ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die materielle Anspruchsberechtigung vor dem Einlass zu prüfen (OLG Hamburg, 3 U 31/10, Urt. v. 13.06.2013).
35
Die Übertragung des in der Karten verbrieften Rechts erfolgt nicht durch Verfügung gemäß §§ 929 ff. BGB, sondern durch Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB (MüKo-Habersack, a. a. O., § 808 Rn. 3). Daher besteht gemäß § 399 BGB die Möglichkeit, einen Abtretungsausschluss zu vereinbaren. Dies ist hier geschehen. Ein solcher Abtretungsausschluss bzw. eine Abtretung unter eingeschränkten Bedingungen ergibt sich zum einen aus den auf dem Ticket selbst aufgedruckten AGB, denn auf der Vorderseite des Tickets wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Zugangsberechtigung zum Konzert nur besteht, wenn der Dritte keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren zahlt und alle Verpflichtungen aus dem Veranstaltungsbesuchervertrag einschließlich des Weiterverkaufsverbots übernehme.
36
Aus diesen ergibt sich unmittelbar, dass der Antragsteller die notwendige Zustimmung zur Abtretung der Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag nicht für Eintrittskarten erteilt, die für einen höheren als dem aufgedruckten Preis weitergegeben worden sind. Der Abtretungsausschluss bzw. die Abtretung unter eingeschränkten Bedingungen ergibt sich zum anderen auch unmittelbar aus den AGB des Ausstellers, die vor dem Ersterwerb der Tickets akzeptiert werden müssen.
37
Die Verfügungsbeschränkungen auf dem Ticket und in den AGB des Ausstellers sind auch wirksam. Ein Abtretungsverbot bzw. ein Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt in AGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unbedenklich. Eine solche Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen(BGH, NJW 2006, 3486, 3487, Tz. 14 m. w. Nachw.).
38
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot und die Gewinnerzielungsinteressen des Vertragspartners überwiegen auch nicht.
39
Hier liegen die schützenswerten Interessen, die Einhaltung eines angemessenen Preis-Leistungsverhältnisses für den Konzertbesucher, angesichts der konkreten Ausgestaltung des Abtretungsverbots auf der Hand. Denn so kann der Veranstalter bzw. der Künstler den finanziellen Möglichkeiten auch weniger zahlungskräftiger Fans Rechnung tragen, indem z. B. begehrte Künstler darauf verzichten, für die Eintrittskarten den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu verlangen. Für die Annahme schützenswerter Interessen des Verwenders ist es auch insbesondere nicht erforderlich, dass der Veranstalter oder der Künstler rein altruistische Motive verfolgt. Natürlich wollen auch diese mit ihren Konzerten Gewinne erzielen. Gleichwohl ist das Motiv, dem Konzertbesucher einen aus Sicht des Veranstalters bzw. Künstlers angemessenen Preis zu sichern und zu verhindern, dass ein Konzert binnen kürzester Zeit ausverkauft ist und Karten nur noch von gewerblichen Händlern zu Höchstpreisen erworben werden können, schützenswert. So wird auch gewährleistet, dass alle tatsächlich am Konzert interessierten die gleichen Chancen erhalten, das Konzert zu besuchen. Auch den Interessen des Künstlers, seine Fans langfristig an sich zu binden und ihre Treue zu honorieren, wird durch die Chancengleichheit und diese Art der Preisgestaltung Rechnung getragen.
40
Die Gewinnerzielungsinteressen der Erwerber überwiegen nicht die zuvor geschilderten entgegenstehenden Interessen des Konzertveranstalters. Die freie Abtretbarkeit zu dem Erstabgabepreis zzgl. Vorverkaufs- und Systemgebühren ist ohnehin möglich, sodass den Interessen der Erwerber, die das Konzert krankheitsbedingt oder wegen sonstiger Verhinderung nicht besuchen können, gewahrt werden.
41
Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet und wurde vom Antragsgegner auch nicht in Abrede genommen.
II.
42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.