Zur Darlegungslast des Geschädigten hinsichtlich unfallbedingten Schadens

LG Essen, Urteil vom 25.07.2012 – 20 O 8/12

Es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen. Er kann selbst kompatible Schäden im Ergebnis nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. (Rn.33)

Es ist bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens alleine Aufgabe des Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO, die vorliegend der Kläger offenbar im Ergebnis nach Einholung des gerichtlichen Gutachtens begehrt, kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist. Er ist im Ergebnis gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass plausibel wird, wie durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten ist (Rn.35).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um – fiktiv abzurechnende – Ansprüche aus einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 28.10.2011.

2

Der Kläger gab unter dem 31.10.2011 ein Privatgutachten zur Feststellung des Schadensumfanges in Auftrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Privatgutachtens des Sachverständigen O (Bl. 9 d.A. ff.) verwiesen. Der Kläger wandte für das Gutachten einen Betrag von 953,31 € auf.

3

Der Kläger veräußerte das Fahrzeug an dem von dem Sachverständigen ermittelten Aufkäufer Herrn A. Aufgrund einer Fehlkalkulation des Aufkäufers und eines Nachlasses des Klägers aufgrund eines Ölwechsels über 500,00 € einigten sich der Kläger mit dem Aufkäufer auf eine Restwertzahlung von 8.200,00 €.

4

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2011 zur Regulierung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vorgenannten Schreibens verwiesen (Bl. 28 d.A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 14.12.2011 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des vorgenannten Schreibens verwiesen (Bl. 30 d.A.).

5

Der Kläger behauptet,

6

er sei Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs, einem BMW 730 d, Baujahr 5/2003 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Er habe das vorbezeichnete Fahrzeug unter dem 28.10.2011 gegen 16:25 Uhr auf dem Parkplatz der Firma M, C-Straße in F abgestellt. In Abwesenheit des Klägers sei der Fahrer des bei der Beklagten versicherten KfZ, E W, mit dem amtlichen Kennzeichen … beim Rückwärtsfahren gegen das klägerische KfZ gestoßen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Kurzkennzeichen an dem vorbezeichneten PKW angebracht gewesen.

7

Das eingangs bezeichnete KfZ habe der Kläger per Internet über die Plattform „B“ in B1 erworben. Das Fahrzeug sei ihm, dem Kläger, als unfallfrei verkauft worden.

8

Durch den Unfall seien die in dem Privatgutachten aufgeführten Beschädigungen eingetreten. Einen behobenen Vorschaden auf der rechten Fahrzeugseite habe der Sachverständige berücksichtigt. Es liege ein Wiederbeschaffungswert von 14.600,00 € vor.

9

Schließlich habe der Kläger das verunfallte Fahrzeug an- und abgemeldet

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte zur Zahlung von 8.127,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2011 zu verurteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptet,

15

es sei vorliegend von einer Unfallmanipulation auszugehen. Es sei insbesondere aufgrund der vorhandenen tiefen Eindruckspuren von einer erheblichen Geschwindigkeit des auffahrenden KfZ von mindestens 20 km/h auszugehen.

16

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernahme des Zeugen S und K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 9.7.2012 (Bl. 86 ff. d.A.).

17

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG bzw. § 823 I i.V.m. § 115 VVG. Denn für das Gericht steht weder die Eigentümerstellung des Klägers fest (dazu I.), noch hat der Kläger schlüssig zu etwaigen Vorschäden vorgetragen (dazu II.).

I.

19

Der Kläger konnte – in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes des § 1006 BGB – nicht beweisen, dass er Eigentümer des verunfallten KfZ ist.

1.

20

Der Kläger hat zwar kursorisch vorgetragen, er habe das KfZ per Internet erworben. Das Gericht hat aber nach Zeugenvernahme des Zeugen S nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es das unter Beweis gestellte Verkaufsgespräch und den dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt tatsächlich gegeben hat.

21

Das Gericht schenkt dem Zeugen im Ergebnis keinerlei Glauben. Das gesamte Aussageverhalten des Zeugen war zunächst darauf angelegt, sich hinsichtlich der Vertragsbedingungen und der Umstände des Vertragsschlusses zwischen ihm, dem Vater und einem unbekannten Dritten nicht festzulegen. Der Zeuge betonte mehrfach, dass er an das Ereignis keine genaue Erinnerung habe, weil es bereits im Oktober 2011 stattgefunden habe. Dies vermag allerdings, abgesehen von der verhältnismäßig kurzen Zeitspanne seit Oktober bis zum gerichtlichen Termin, bereits deswegen nicht zu überzeugen, weil der Zeuge angegeben hat, dass er das Auto mit seinem Vater zusammen erwerben wollte, weil es sich um seinen „Traumwagen“ gehandelt habe. Dann wäre es allerdings mehr als naheliegend, wenn ein ansonsten eloquenter junger Mensch wie der Zeuge, der auch ein für ihn bestimmtes KfZ erwirbt, sich an dieses nicht alltägliche Ereignis zurückerinnern kann. Der Zeuge konnte aber überhaupt keine Details zu dem Vorgang angeben. Er konnte weder den vermeintlichen Verkäufer – über undetaillierte Angaben hinausgehend -, die Örtlichkeit, obwohl er zweimal vor Ort gewesen sein will, noch Einzelheiten zu dem Ablauf des Gespräches angeben. Auch an den ursprünglich im Internet angegeben Kaufpreis will sich der Zeuge nicht erinnern, obwohl eine gesteigerte Erinnerung bei einem „Herunterhandeln“ eines vermeintlichen Traumwagens, mithin einem „Erfolgserlebnis“, der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.

22

Die Aussage war insgesamt durch wenig Detailreichtum, logische Brüche sowie zahlreiche Allgemeinplätze gekennzeichnet, die sich nur auf das eigentliche Kerngeschehen bezogen, sich aber nicht zu dem Randgeschehen verhielten. Vorhalte des Gerichts wurden, wenn überhaupt, nur zögerlich oder ausweichend beantwortet.

23

Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass sich der Zeuge in entscheidenden Details in Widerspruch zu den im Rahmen der persönlichen Anhörung getätigten Angaben des Klägers gesetzt hat, etwa im Hinblick auf das Vorliegen eines schriftlichen Kaufvertrages. Unabhängig davon, dass es für das Gericht schon nicht nachvollziehbar ist, warum zwei Privatpersonen bei einer Transaktion über das vorliegende Volumen, jedenfalls wenn man dem klägerischen Vortrag folgt, keine schriftlichen Aufzeichnungen fertigen, hat der Zeuge S genau das zunächst nicht bestätigt. Zunächst sprach er von der Existenz eines schriftlichen Kaufvertrages, was im Widerspruch zur klägerischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung steht. Insbesondere nutzte der Zeuge das Wort „wir“, was impliziert, dass er sich und den Vater, also den Kläger, meinte.

24

Auf weitere Vorhalte wurde dann aus der Existenz des vermeintlichen Kaufvertrages eine Quittung, wobei es sich dabei aus Sicht des Gerichts nicht um eine sprachliche Ungeschicklichkeit des ansonsten wortgewandten Zeugen gehandelt hat. Dass jedenfalls genau dieses Schriftstück, welches einen Nachweis ermöglichen soll, beim Aufräumen der Tochter verloren gegangen ist, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.

25

Ebenso vermochte das Gericht nicht zu überzeugen, dass der Zeuge S das vermeintliche Dokument behalten haben will und nicht dem Kläger, der aus seiner Sicht Käufer sein sollte, ausgehändigt hat. Es wäre mehr als naheliegend gewesen, das Dokument, sofern es existiert, dem Kläger auszuhändigen oder diesem jedenfalls dessen Existenz zu offenbaren.

26

Zudem widersprach sich der Zeuge auch hinsichtlich der Details der Unterzeichnung des Dokumentes, welches erst in Aachen, anschließend im Auto unterzeichnet worden sein soll. Dies belegt nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass es sich insoweit um kein Ereignis handelte, welches der Zeuge aus eigener Wahrnehmung bekundet hat. Vielmehr fiel es dem Zeugen, wie dieser mehrfache Widerspruch zeigt, schwer, auf unchronologische zeitliche Sprünge in dem von ihm geschilderten Lebenssachverhalt zu reagieren, was jedenfalls dann anders wäre, wenn er einen tatsächlich erlebten Lebenssachverhalt wiedergegeben hätte. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es der Kammer nicht nachvollziehbar ist, warum bei laufender Fahrt – so jedenfalls die letzte Einlassung des Zeugen zu diesem Punkt – ein solches Dokument unterzeichnet worden sein soll.

27

Zudem kann das Gericht nicht nachvollziehen und wertet es als lebensfremd und im Zusammenhang mit den bereits dargelegten Umständen als wenig nachvollziehbar, warum weder der Kläger noch der Zeuge S den Namen des vermeintlichen Verkäufers kennen. Dass es sich insoweit um einen Privatverkauf gehandelt hat vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Denn auch in diesem Bereich weiß auch ein juristischer Laie, dass Ansprüche – etwa bei Täuschung – bestehen können. Jedenfalls hat man dann ein faktisches Interesse an dem Namen des Verkäufers, auch für etwaige Rückfragen. Ebenso kann es u.U. zu Nachfragen Dritter, etwa Behörden kommen, so dass bereits aus diesem Grunde der Name des Verkäufers bekannt sein muss. Insoweit ist auch der Umstand, dass kein schriftlicher Vertrag, selbst nach der (korrigierten) Aussage des Zeugen S, existiert, hervorhebenswert, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass entsprechende Verträge auch mündlich geschlossen werden können.

28

Schließlich fällt auf, dass der Zeuge sich auch nicht an die Stückelung des Kaufpreises erinnern will. Bei einer Stückelung in Scheinen zu jeweils 100,00 € hätten insgesamt 140 Scheine vorgelegen, die bei lebensnaher Betrachtung von dem Verkäufer mehrfach nachgezählt worden wären, was angesichts der Masse einen längeren Zeitraum benötigen dürfte und regelmäßig mit erhöhter Aufmerksamkeit einher geht. Dies gilt umso mehr, als dass der Zeuge auf weitere Nachfrage in Abwandlung der zuerst getätigten Aussage mitgeteilt hat, dass auch 50,00 € Scheine dabei gewesen sind. Insbesondere aber aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge selber 3000,00 € investiert haben will hätte ihm, angesichts des einmaligen Ereignisses, jedenfalls die eigene Stückelung bekannt sein müssen.

2.

29

Die Vermutung des § 1006 BGB – mit der Folge eines Wechsels der Beweislast dahingehend, dass die Beklagte den Eigentumserwerb widerlegen muss – vermag gleichfalls nicht das Eigentum des Klägers zu belegen. Der Vermutungsinhalt der vorbezeichneten Norm geht (nur) dahin, dass der Besitzer bei Erwerb seines Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (so BGH NJW 1994, 939). Es fehlt insoweit vorliegend schon an einer konkreten Darlegung der Vermutungsgrundlage, dass der Kläger überhaupt Eigenbesitzer ist, was die Beklagte zulässigerweise bestritten hat.

30

Zudem sprechen die Zeugenaussage des Zeugen S sowie die Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung – sofern man diesen folgt, was das Gericht aus den unter 1. genannten Gründen nicht tut – allenfalls für Mitbesitz, so dass insoweit auch (nur) Miteigentum vermutet wird, sofern nicht ein Mitbesitzer nachweist, dass alle anderen Mitbesitzer Fremdbesitzer sind (BGH NJW 1993, 935, 937), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.

31

Selbst für den lediglich unterstellten Fall, dass vorliegend einfachste Schlüssigkeitserwägungen zur Annahme der Vermutungsgrundlage des § 1006 BGB führen würden, könnte der Kläger damit im Ergebnis nicht durchdringen. Zwar ist der Besitzer im Rahmen der Reichweite des § 1006 BGB allenfalls im Rahmen der sekundären Darlegungslast verpflichtet, über die Umstände seines Eigentumserwerbes aufzuklären. Ist dies aber, wie vorliegend, der Fall, beschränkt sich die Last des Prozessgegners zur Widerlegung der Vermutung im Wesentlichen auf den vom Besitzer behaupteten Eigentumserwerb (vgl. MüKo-Baldus, BGB, 5.Auflage 2009, § 1006, Rn. 28 m.w.N.), was vorliegend jedenfalls aufgrund der Würdigung der Zeugenaussage des Zeugen R gelungen ist.

3.

32

Vorsorglich sei ausgeführt, dass die Vorlage von Fahrzeugschein – wie erfolgt – oder Fahrzeugbrief die entscheidende Frage des Eigentümers im Unfallzeitpunkt nicht klären kann bzw. würde. Denn das Eigentum am Kfz ergibt sich nicht aus der Eintragung im Kfz-Brief (vgl. § 12 VI 1 FZV), der als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben lediglich dokumentiert, auf welche Person ein Kfz bei der Zulassungsstelle zugelassen ist (KGR 2008, 818 = NJOZ 2008, 4080).

II.

33

Zudem fehlt es an einem schlüssigen Sachvortrag zum Ausmaß des unstreitig vorhandenen Vorschadens. Denn es obliegt grundsätzlich dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. exemplarisch KG, Beschluss vom 26.4.2007, 12 U 76/07 in: NZV 2007, 521, 522). Er kann selbst kompatible Schäden im Ergebnis nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.

34

Allein der Verweis auf ein eingeholtes Privatgutachten, welches kursorisch davon spricht, dass ein behobener Schaden an der rechten Fahrzeugseite festgestellt worden ist, ist nicht ausreichend. Es ist – trotz ausdrücklicher Hinweise durch die Beklagte auf die einschlägige Rechtsprechung, die zusätzlich bereits vorprozessual erfolgt sind und damit dem Kläger bekannt waren, so dass es keines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte – zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, um was für eine Art von behobenen Schaden es sich gehandelt hat. Dies wäre einerseits aber notwendig, damit die Beklagte überhaupt substantiiert vortragen kann und sich nicht in Mutmaßungen ergeben muss. Andererseits ist es für das Gericht von elementarer Bedeutung, insbesondere wenn durch das vorliegende Unfallereignis nach dem Privatgutachten erneut die rechte Fahrzeugseite betroffen ist, den Umfang von Vorschäden und Reparaturarbeiten zu kennen, um ggf. – mit sachverständiger Hilfe – eine Abgrenzung vorzunehmen. Insoweit entbindet auch der Umstand den Kläger, dass der Vorschaden, jedenfalls nach seiner Darstellung, nicht in seiner Eigentumszeit aufgetreten ist, gerade nicht davon, substantiierte Angaben zu machen.

35

Es ist bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens alleine Aufgabe des Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO, die vorliegend der Kläger offenbar im Ergebnis nach Einholung des gerichtlichen Gutachtens begehrt, kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Geschädigte dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkrete Reparaturmaßnahme fachgerecht beseitigt worden ist (vgl. nur KG, Beschluss vom 31.7.2008, 12 U 137/08 in: NZV 2009, 345). Er ist im Ergebnis gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass plausibel wird, wie durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten ist (vgl. KG, Beschluss vom 4.1.2011, Az. 22 U 173/10).

36

Es kann im Ergebnis nicht Aufgabe des Gerichts oder des gerichtlichen Gutachters sein, im Sinne des Klägers dessen Vortrag durch Ermittlung der in Wahrheit bestehenden Unfallschäden unter Ausgrenzung von etwaigen Altschäden, die nicht substantiiert mitgeteilt wurden, zu ermitteln. Denn insoweit bestehen bereits seitens der Kammer Zweifel, ob die Anwendung des für den Kläger günstigeren § 287 ZPO überhaupt der richtige Ansatzpunkt ist oder stattdessen die Beweisermittlung nicht nach dem strengeren § 286 ZPO erfolgen müsste, was dogmatisch näher liegend erscheint (vgl. auch Hörle, Entscheidungsbesprechung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. 2. 2008 – I-1 U 181/07 SVR 2008 Heft 6, 221). Denn wenn und soweit eine Schadensschätzung über § 287 ZPO auf die tatsächlich eingetretenen Schäden abzüglich etwaiger (nicht mitgeteilter) Altschäden ausnahmsweise doch vorgenommen wird, wird dadurch nach Auffassung des Gerichts zukünftigen Missbrauchsfällen Tür und Tor geöffnet. Denn im Kern hätte dann der Geschädigte die Möglichkeit, zunächst – zivilrechtlich weitestgehend sanktionsfrei – den Versuch einer überhöhten Abrechnung unter Berücksichtigung von Altschäden zu unternehmen, ohne dass es der Gegenpartei – abgesehen von Mutmaßungen – überhaupt möglich wäre, substantiiert zu Altschäden vorzutragen.

37

Soweit dies scheitert und im Ergebnis sodann unter Anwendung des § 287 ZPO unter Zuhilfenahme eines Gutachters anschließend eine Korrektur auf den tatsächlich unfallbedingten Schaden erfolgt, hat der Geschädigte jedenfalls keinen Nachteil, sondern wird durch gerichtliche Hilfe und Ausforschung noch belohnt (so überzeugend Hörle a.a.O.). Dies kann umso weniger überzeugen, als dass dann im Ergebnis die Gegenseite jedenfalls anteilig Kosten für ein regelmäßig einzuholendes Sachverständigengutachten übernehmen muss, welches alleine deshalb notwendig geworden ist, weil die darlegungs- und beweisbelastete Klägerseite ihren Pflichten nicht nachgekommen ist.

38

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711, 91 I ZPO.

39

Der Streitwert wird auf 8.127,31 € festgesetzt.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsunfallrecht, Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.