Zur Abgrenzung von Privatverkauf und gewerblichem Verkauf auf ebay

LG Bochum, Urteil vom 13.10.2011 – 14 O 118/11

Bei einem Verkauf von markenrechtlich geschützten Aufklebern eines Fußballvereins über einen eBay-Account mit Stückelungen von bis zu 500 Stück ist nicht mehr von einem Privatverkauf auszugehen.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.157,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Der Kläger ist der bekannte H Fußballverein. Der Vereinsname ist für ihn durch mehrere Marken auch für Waren der Klasse 16, insbesondere auch für Aufkleber, Abziehbilder etc. geschützt. Unter der Bezeichnung „klarhinterderlinie“ wurden unter der Artikelnummer … insgesamt „…“ angeboten (Bl. 25 ff. d. A.). Angemeldet ist der Beklagte zu 2. unter diesem eBay-Account als privater Verkäufer. Auf Grund einer anwaltlichen markenrechtlichen Abmahnung vom 28.04.2011 teilte der Beklagte zu 2. mit, dass nicht er, sondern sein Stiefsohn, der Beklagte zu 1., die Artikel angeboten habe. Daraufhin wurde auch der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 18.05.2011 abgemahnt. Beide Beklagten gaben am 01.06.2011 (Bl. 34 ff. d. A.) und 13.07.2011 (Bl. 89 ff. d. A.) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichteten sich zur Auskunftserteilung. Zur Zahlung der Abmahnkosten erklärten sie sich nicht bereit. Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 1.157,00 EUR, errechnet nach einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR und einer 1,5 Rahmengebühr zzgl. 20,00 EUR Portopauschale.

2
Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich um einen Markenverstoß. Er selbst verwerte die Marke auch im Bereich der Aufkleber und Abziehbilder sowie auch in sonstiger Weise. Der Beklagte zu 1. handele gewerblich, dies ergebe sich aus den Mengen, die der Beklagte zu 1. von einzelnen Produkten anbiete. So seien 2011 insgesamt … veräußert worden, zuvor bereits über 1.300 weitere Aufkleber. Zudem würden Aufkleber in Gebinden von 50, 70 oder gar 500 Stück angeboten. Weiter biete der Beklagte zu 1. Aufkleber fast sämtlicher Erstligisten und einiger Zweitligisten an. Dies entspreche nicht dem typischen Privatverkauf und spreche auch nicht für eine aufgelöste Sammlung. Der Beklagte zu 2. sei für das Handeln seines Stiefsohnes über seinen eBay-Account verantwortlich.

3
Der Kläger beantragt,

4
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.157,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 02.06.2011 zu zahlen.

5
Die Beklagten beantragen,

6
die Klage abzuweisen.

7
Sie räumen den Vortrag des Klägers zu Art und Umfang der veräußerten Aufkleber ein und behaupten, der Beklagte zu 1. habe seine Fanartikelsammlung aufgelöst. Er habe nicht nur Artikel eines Fußballclubs gesammelt, dessen Fan er sei, sondern er habe allgemein Fußballfanartikel gesammelt. Die streitgegenständlichen Aufkleber habe er am Rande von verschiedenen Spielen des G im Bereich der W-Arena erworben.

8
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe
9
Die Klage ist begründet.

10
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten aus § 14 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3, § 4 MarkenG sowie unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 1.157,00 EUR.

11
Unstreitig hat der Beklagte zu 1. über den eBay-Account des Beklagten zu 2. in erheblicher Anzahl Aufkleber mit Motiven des G verkauft, die markenrechtlich zu Gunsten des Klägers geschützt sind, ebenso Aufkleber anderer Erst- und Zweitligisten. Sein Einwand, er habe als privater Verkäufer gehandelt, denn er habe seine Sammlung aufgelöst, ist nicht nachvollziehbar. Beim Auflösen einer Sammlung mag es doppelte oder gar dreifache Exemplare einzelner Exemplare geben, Stückelungen von bis zu 500 Stück sind aber nicht denkbar. Hinzu kommt, dass der gesamte Vortrag zur Sammlung des Beklagten zu 1. unsubstantiiert ist. Es fehlt jede Angabe, seit wann er was konkret gesammelt haben könnte. Die Angaben, er habe alles am Rande von Spielen des G der W-Arena erworben, erscheint nicht glaubwürdig. Die Kammer vermag aus eigener Anschauung zu sagen, dass z. B. Aufkleber des G1 oder des C nur unter Risikozuschlag in der W-Arena gekauft werden könnten. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Zeitablauf und Umfang des vom Beklagten zu 1. getätigten Verkaufs eindeutig gegen Privatverkauf und für einen gewerblichen Verkauf spricht. Dass er möglicherweise mit einzelnen Aufklebern keinen großen Gewinn gemacht haben mag, ist hierbei unerheblich.

12
Auch der Beklagte zu 2. ist für das Handeln seines Stiefsohnes verantwortlich, da die Veräußerungen über seinen eBay-Account erfolgten. Er muss sich daher so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte (vgl. BGH, I ZR 114/06 – Halzband -). Von daher hat sich auch der Beklagte zu 2. zu Recht strafbewehrt unterworfen.

13
Im Hinblick auf die Höhe ist der angesetzte Streitwert von 30.000,00 EUR angesichts der Bekanntheit der Marke des Klägers als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Auch der Ansatz der Mittelgebühr von 1,5 ist nicht zu beanstanden, so dass die Forderung der Höhe nach begründet ist.

14
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 286, 288 BGB.

15
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

16
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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