Landgericht Berlin, Urteil vom 18. Juli 2011 – 38 O 350/10
Mobiltelefonrechnung um 14.717,65 EUR überhöht
Die Klage eines Mobilfunkanbieters gegen einen Kunden wegen dessen Telefonnutzung vor dem Landgericht war lediglich in Höhe von 10,- EUR erfolgreich. Wegen der darüber hinaus verlangten 14.717,65 EUR sowie verschiedener Nebenkosten wies die Zivilkammer 38 die Klage ab.
Der Kunde hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr.
Nach Auffassung des Landgerichts enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10,00 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden.
Quelle: LG Berlin – Pressemitteilung 77/2011 vom 21.07.2011