OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.04.2014 – 4 U 42/14
Es besteht keine Verpflichtung der Gemeinde, einen Kanalanschlussinhaber auf die Gefahren von Rückstauschäden hinzuweisen, wenn die Belastung der Kanalisation durch den erkennbaren Anschluss weiterer Grundstücke und die Beseitigung eines offenen Grabens erhöht wird und die Abwassersatzung den Einbau einer Rückstausicherung vorschreibt.(Rn.6)
(Leitsatz des Gerichts)
Gründe
I.
1
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27.11.2013, Az. 1 O 1419/13 (4), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
II.
2
Der Kläger hat keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
3
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der durch einen Rückstau aus dem öffentlichen Abwasserkanal entstandene Schaden nicht eingetreten wäre, wenn das Anwesen der Klägerin über die satzungsmäßig vorgeschriebene Rückstausicherung verfügt hätte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist vorliegend auch ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebenen Hinweises des Beklagten nicht gegeben.
4
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend zu den Entscheidungsgründen des Landgerichts noch Folgendes auszuführen:
5
Die Berufung wendet sich allein gegen eine Verneinung einer als Amtspflicht bestehenden Hinweispflicht auf eine Erhöhung der Belastung des Kanals im Zuge der im Jahr 2010/2011 vom Beklagten durchgeführten Kanalerneuerungsarbeiten. Zur Stützung ihrer Argumentation beruft sie sich auf ein Urteil des OLG Köln vom 18.11.1999 (7 U 81/99), wonach die Gemeinde eine Hinweispflicht treffe, wenn eine jahrzehntelang rückstaufrei funktionierende Kanalisation durch äußere Eingriffe der Gemeinde, mit denen der Anschlussinhaber nicht zu rechnen brauche, die dem Kanalnetz zugeführte Wassermenge bis zur Belastungsgrenze oder darüber hinaus erhöht wird. Im dort entschiedenen Fall war eine solche Sachlage durch die Schließung der Regenüberlaufbauwerke zwar gegeben; die Gemeinde war ihren Hinweispflichten nach Auffassung des Senats jedoch nachgekommen, so dass sie letztlich nicht haftete.
6
Mit der dort vorliegenden Fallkonstellation ist die hier streitgegenständliche Frage nicht vergleichbar. Mit Sicherungs- und Erweiterungsarbeiten am Kanal selbst muss ein Anschlussinhaber jederzeit rechnen. Bei der Erneuerung des Abwasserkanals, die in einer Umverlegung des Kanals ohne Veränderung des Querschnitts bestand, handelte es sich nicht um außergewöhnliche Arbeiten. Die Entfernung des Straßengrabens und die Einbeziehung weiterer Flächen als Hauptursache für die erhöhte Belastung des Kanalsystems waren für die Anlieger erkennbar. Vor Rückstauschäden sollte die nach § 9 Abs. 5 der Entwässerungssatzung vorgesehene und von der Klägerin nicht eingebaute Rückstausicherung schützen, wobei der Beklagte auf deren Einbau andererseits auch vertrauen durfte, da die Klägerin hierzu verpflichtet war. Deshalb bestand auch keine Verpflichtung, die Klägerin auf den Ausbau und die Möglichkeit von Rückstauschäden hinzuweisen. Die Klägerin durfte auf den Fortbestand des, nach ihren Angaben jahrelang ohne Rückstausicherung funktionierenden, rückstaufreien Zustands nicht vertrauen.
III.
7
Der Senat regt daher an, die Berufung zurückzunehmen. Dies hätte gegenüber der unanfechtbaren Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO Kostenvorteile.
8
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.