Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von »Wikileaks«-Dokumenten

OLG Köln, Urteil vom 19.11.2013 – 15 U 53/13

Bei den in den Wikileaks-Dokumente enthaltenen Äußerungen handelt sich um Äußerungen Dritter, die der Beklagten nur dann zuzurechnen sind, wenn sie sich diese zu Eigen gemacht hat. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedanken eingefügt wird, dass die kombinierte Äußerung insgesamt als eigene erscheint (Rn.41).

Ein Presseorgan macht sich Äußerungen eines Dritten nicht schon dadurch zu Eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (Rn.45).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.03.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 483/11 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger war von Mitte 2009 bis Januar 2011 Vorstandsvorsitzender des Satellitenherstellers P AG, die u.a. im Auftrag der Europäischen Raumfahrtagentur ESA 14 Satelliten für das europäische Satellitennavigationssystem “H” entwickeln und bauen sollte.

2

Die Beklagte verlegt u.a. die norwegische Tageszeitung B, von der sie unter der Domain www.B.no eine Onlineausgabe betreibt.

3

Am 02.10.2009 traf sich der Kläger mit zwei bzw. drei amerikanischen Diplomaten – Mr. Q, Mr. C und Mr. E – in der amerikanischen Botschaft in Berlin zu einem informellen und vertraulichen Hintergrundgespräch. Gegenstand des Gespräches waren u.a. Kooperationsmöglichkeiten der P AG mit amerikanischen Unternehmen bzw. Institutionen.

4

Im November 2010 erhielt die Beklagte über Wikileaks rund 250.000 Dokumente, die in der Folgezeit teilweise als Grundlage für Artikel dienten. Dazu gehörten auch zwei vertrauliche US-Depeschen vom 22.10.2009 und 20.11.2009, die sich mit dem Inhalt der Unterhaltung zwischen dem Kläger und den amerikanischen Diplomaten vom 02.10.2009 befassten.

5

In der Depesche vom 22.10.2009 heißt es u.a.:

6

“T, the CEO of Germanys top satelite manufacturer, P, called the EUs H global navigation satellite system (GNSS) “a waste of EU tax payers money championed by French interests.”,

7

Ferner heißt es, der Kläger habe anlässlich des Treffens geäußert:

8

“I think H is a stupid idea that primarily serves French interests.”

9

Wegen des weiteren Inhaltes des Dokumentes wird auf den das Dokument wiedergebenden Screenshot der Website der Beklagten Bl. 34 ff. GA Bezug genommen.

10

In der Depesche vom 20.11.2009 heißt es u.a., der Kläger habe anlässlich des Treffens mit den amerikanischen Diplomaten am 02.10.2009 geäußert:

11

“France is the evil empire stealing technology and Germany knows this”,

12

” … French IPR espionage is so bad that the total damage done to the German economy is greater the that inflicted by China or Russia.”

13

Wegen des weiteren Inhaltes dieses Dokumentes wird auf den Screenshot der Website der Beklagten Bl. 30 ff. GA Bezug genommen.

14

Am 04.01.2011 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Website einen Artikel mit dem Titel “Fransk spionasje verre enn russisk og kinesisk” (“Französische Spionage schlimmer als russische oder chinesische”). Wegen des Inhaltes des Artikels wird auf den Screenshot der Website der Beklagten Bl. 152 ff. G, und die von dem Kläger vorlegte Übersetzung, Bl. 49 f. GA, Bezug genommen. Zur gleichen Zeit stellte die Beklagte die US-Depesche vom 20.11.2009 unter der Überschrift “P TO BUILD GERMAN OPTICAL SPY SATELITE LOOKING AT U.S. MARKET” in ihr Online-Archiv ein. Die Beklagte setzte in norwegischer Sprache einen Hinweis hinzu, der nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils übersetzt wie folgt lautet:

15

“Die Internetplattform Wikileaks hat sich zu mehr als 250.000 Dokumenten von amerikanischen Botschaften und Konsulaten auf der ganzen Welt Zugang verschafft. B hat zu allen Dokumenten ohne jegliche Beschränkung Zugang erhalten. Die Dokumente werden unter denselben redaktionellen Kriterien und ethischen Regeln beurteilt, die auch sonst in der Journalistik von B gelten. E-Mail: wikileaks@ap.no”

16

Im Hinblick auf einen weiteren geplanten Artikel über die Kritik an dem europäischen Satellitensystem H wandte sich am 11.01.2011 einer der Redakteure der Beklagten, Herr T2, mit sechs Fragen an den Pressesprecher der P AG, Herrn M. Wegen des genauen Inhaltes der Anfrage wird auf Bl. 710 GA Bezug genommen. Aufgrund der Anfrage kam es am 12.01.2011 zu einem Telefongespräch zwischen dem Kläger und Herrn T2, in dem der Kläger bestritt, sich bei dem Treffen am 02.10.2009 wie zitiert über Spionage durch die Franzosen geäußert zu haben. Außerdem erhielt die Beklagte am 12.01.2011 eine schriftliche Stellungnahme der P AG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Email von Herrn M vom 12.01.2011, Bl. 716 f. GA, Bezug genommen.

17

Am 13.01.2011 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Website einen weiteren Artikel mit dem Titel “Hevder toppsjef rakket ned pa eget satellittprosjekt” (“Behauptet Spitzenmanager habe über sein eigenes Satellitenprojekt gelästert”). Wegen des Inhaltes des Artikels wird auf den Screenshot der Website der Beklagten Bl. 172 ff GA und die von dem Kläger vorlegte Übersetzung, Bl. 51 f. GA, Bezug genommen. Diesen Artikel versah die Beklagte eingangs der Website mit einem mit “Benekter alt” (“Bestreitet alles”) bezeichneten Link, der zu einem weiteren zugleich online gestellten Artikel mit diesem Titel führte. Dem Artikel “Benekter alt” lässt sich u.a. entnehmen, dass der Kläger bestreitet, sich wie behauptet geäußert zu haben. Wegen des Inhaltes dieses Artikels wird auf den Screenshot der Website der Beklagten Bl. 179 GA sowie dessen Übersetzung, Bl. 56 GA, Bezug genommen. Am gleichen Tag stellte die Beklagte ferner unter der Überschrift “PS CEO CALLS H A WASTE OF GERMAN TAX PAYER MONEY” auch die US-Depesche vom 20.11.2009 – ebenfalls mit dem oben bereits dargestellten Hinweis – in ihr Online-Archiv ein.

18

Am 16.01.2011 widerrief der Aufsichtsrat der P AG die Bestellung des Klägers zum Vorstandsvorsitzenden.

19

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2011 forderte der Kläger die Herausgeberin der Zeitung B, die Schibsted ASA, erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von 75.000,00 EUR auf.

20

Mit dem vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Unterlassung der oben zitierten, ihn betreffenden Äußerungen, die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 50.000,00 EUR sowie Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten geltend gemacht.

21

Der Kläger hat erstinstanzlich bestritten, sich wie zitiert geäußert zu haben. Es handele sich um Falschzitate, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten, da der Anschein erweckt werde, er sei seinem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber gegenüber illoyal. Dies sei in hohem Maße ehrverletzend und kreditschädigend und habe zum Verlust seiner Position als Vorstandsvorsitzenden der P AG geführt. Dass es sich bei den online gestellten Dokumenten tatsächlich um originale US-Depeschen handelt, bestreitet der Kläger. Er hat die Auffassung vertreten, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben. Der erforderliche Inlandsbezug bestehe, weil die Berichterstattung in Deutschland abrufbar gewesen sei, er in Deutschland seinen Wohnsitz habe sowie als Vorstandsvorsitzender eines deutschen Unternehmens tätig gewesen sei und die Äußerungen auch tatsächlich in Deutschland rezipiert worden seien.

22

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass mangels eines objektiven Bezuges zu Deutschland schon die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei. Die Wikileaks-Dokumente seien lediglich passiv in einer Datenbank vorgehalten worden. Über die bloße Abrufbarkeit hinaus bestehe daher keine Ausrichtung auf Deutschland. Jedenfalls aber sei die Klage auch unbegründet. Es handele sich bei den Wikileaks-Dokumenten erkennbar um fremde Inhalte, für deren Veröffentlichung die Beklagte allenfalls als Störerin haften könne. Aber auch dies sei nicht der Fall, da es sich um diplomatische Depeschen und damit um zuverlässige Informationsquellen gehandelt habe, auf die sie sich habe verlassen können. Sie, die Beklagte, habe zudem in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Hinzu komme, dass der beweispflichtige Kläger auch keinen Beweis für die Unwahrheit der Behauptungen angetreten habe. Ein Fall von § 186 StGB liege nicht vor.

23

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der begehrten Unterlassung in vollen Umfang stattgegeben und die Beklagte ferner zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR und zur Freistellung des Klägers von Anwaltskosten in Höhe von 2.165,89 EUR verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass es sich um diplomatische Depeschen handele. “Wikileaks” stelle erkennbar keine zuverlässige Quelle dar. Es widerspreche der journalistischen Sorgfaltspflicht, ohne weitere eigene Recherchen auf Informationen zu vertrauen, die über Wikileaks veröffentlicht worden seien, da die Authentizität der darin enthaltenen Informationen nicht feststehe, eben so wenig wie die den Informationen zu Grunde liegende Motivation.

24

Es könne im Ergebnis offenbleiben, ob es sich bei den Äußerungen um Falschzitate handele. Einer Beweisaufnahme betreffend die Wahrheit der Äußerungen bedürfe es nicht, weil die Veröffentlichung auch bei unterstellter Richtigkeit des Zitats unzulässig wäre. Die Veröffentlichung greife in die Geheimsphäre des Klägers ein. Unzweifelhaft handele es sich um als solche auch gekennzeichnete vertrauliche Dokumente, und die Äußerungen des Klägers seien ebenfalls vertraulich erfolgt und nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen. Ferner stehe die Authentizität der angeblichen Wikileaks-Dokumente nicht fest. Maßnahmen zur Verifizierung habe die Beklagte nicht ergriffen. Das an einer solch unfundierten Meldung bestehende öffentliche Berichterstattungsinteresse sei als gering zu qualifizieren und trete im Rahmen der Abwägung hinter dem Unterlassungsinteresse des Klägers zurück, da sich in den Äußerungen, die ihm zugeschrieben würden, ein hohes Maß an Illoyalität gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücke. Weil es sich um einen schwerwiegenden schuldhaften Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele, der nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne, stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu, wobei allerdings ein Betrag von 10.000,00 EUR angemessen aber auch ausreichend sei, um die anzuerkennende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu kompensieren und die gehörige Präventionswirkung zu entfalten.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vortrages und der Anträge der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

26

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsanspruch weiter. Sie wiederholt, vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere macht sie geltend, der Durchschnittsleser entnehme dem hinzugesetzten Hinweis nicht, dass die Dokumente nach einer Prüfung durch sie freigegeben worden seien. Der Hinweis laute im Übrigen abweichend von den Angaben im erstinstanzlichen Urteil zutreffend übersetzt: “Die Dokumente werden laufend als Grundlage für Artikel überprüft, und zwar unter denselben redaktionellen Kriterien und ethischen Regeln (beurteilt), die auch sonst in der Journalistik von B gelten.” Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich bei Wikileaks auch um eine zuverlässige Quelle. Die Authentizität der über Wikileaks veröffentlichten Dokumente sei nie bezweifelt worden. Auch habe der Kläger eingeräumt, dass das besagte Treffen am 02.10.2009 stattgefunden habe und über das H-Projekt gesprochen worden sei. Jedenfalls aber seien die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt. Bei den Depeschen handele es sich um Mitteilungen, die mit Meldungen einer Nachrichtenagentur oder amtlichen Stellen vergleichbar seien. Das Informationsinteresse könne auch nicht mit einer fehlenden Sachdebatte verneint werden, da auch für das zulässige Bereithalten von Alt-Meldungen kein Sachbezug erforderlich sei. Zudem sei sehr wohl auch eine Sachdebatte geführt worden. Ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liege nicht vor. Darüber hinaus habe das Landgericht norwegisches Recht missachtet, da sich aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1 MDStV eine Anwendungsgrenze für das deutsche Recht ergebe, weil die Beklagte nach dem norwegischen Recht keinem Unterlassungsanspruch unterliege.

27

Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.03.2013, Az. 28 O 438/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

29

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

II.

31

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung entsprechend §§ 823, 1004 BGB zu. Die Beklagte hat sich den Inhalt der Dokumente durch die Einstellung in ihr Online-Archiv allein – und nur dies ist Gegenstand des Unterlassungsbegehrens – nicht zu Eigen gemacht und haftet daher nur nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung. Die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt aufgrund des überwiegenden Informationsinteresses zu Gunsten der Beklagten aus, zumal der Beklagten ein Verstoß gegen die vorliegend einzuhaltenden presserechtlichen Sorgfaltspflichten nicht vorgeworfen werden kann.
32

Es kann dahinstehen, ob sich ein Unterlassungsanspruch des Klägers jedenfalls ergeben würde, wenn feststünde, dass der Kläger sich bei dem Treffen am 02.10.2009 nicht wie behauptet geäußert hat. Dafür ist der Kläger beweispflichtig, denn wenn die Äußerung einer nicht erweislich unwahren Behauptung zunächst grundsätzlich zulässig ist, kommt es auf die Beweislastumkehr des § 186 StGB nicht an (vgl. BVerfGE 99, 185 ff. – “Scientologie”), und dieser hat insoweit keinen Beweis angetreten.

33

Mangels Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers besteht auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß § 823 BGB.

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Im Einzelnen:

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1. Die – in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, NJW 2003, 426 ff.) – internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben. Diese ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung vorliegt, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fallen auch Persönlichkeitsrechts- oder Ehrverletzungen; erfasst werden neben Ansprüchen auf Geldersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, GRUR 2012, 850 ff.). Die internationale Zuständigkeit für Persönlichkeitsverletzungen durch Äußerungen im Internet ist gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO u.a. bei den Gerichten des Mitgliedstaats gegeben, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befindet. Der Ort entspricht im Allgemeinen dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen (vgl. BGH, GRUR 2012, 850 ff.). Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Wohnsitz und die Tätigkeit des Klägers Deutschland.

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Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer I. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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2. Zutreffend hat das Landgericht zudem deutsches Recht angewandt.

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Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB steht dem Kläger im Hinblick auf den Erfolgsort der (vermeintlichen) Verletzungshandlung ein Bestimmungsrecht hinsichtlich der Anwendbarkeit des deutschen Rechts zu, das innerhalb der zeitlichen Grenzen des Satzes 3 dieser Vorschrift ausgeübt werden muss. Dem ist der Kläger nachgekommen, indem er sich in der Klageschrift auf die Vorschriften des deutschen Rechts berufen hat (vgl. BGH NJW 2012, 124 ff. -”Blog-Eintrag”; Palandt-Thorn, BGB, 72. Auflage, 2013, EGBGB, Art. 40 Rn. 5, Art. 42 ROM II 7, Rn. 8).

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Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten herangezogenen Vorschriften für Telemediendienste. § 40 EGBGB wird durch § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG (der den von der Beklagten zitierten Art. 5 Abs. 2 Satz 1 MDStV ersetzt hat) nicht verdrängt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG darf der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der e-commerce-Richtlinie niedergelassen sind, nicht eingeschränkt werden. Diese Vorschrift stellt indessen keine Kollisionsnorm dar (vgl. EuGH, GRUR 2012, 300 ff.), vielmehr handelt es sich um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird (vgl. BGH GRUR 2012, 850 ff.; EuGH GRUR 2012, 300 ff.). Vor diesem Hintergrund ist zwar der Einwand der Beklagten, das Landgericht hätte sich aufgrund des Ergebnisses seiner Entscheidung damit befassen müssen, ob und in welchem Umfang die Beklagte nach norwegischem Recht Ansprüchen unterliegt, zutreffend. Darauf kommt es hier indessen nicht an, weil die Beklagte nach deutschem Recht weder einem Unterlassungs- noch einem Schadensersatzanspruch des Klägers unterliegt.

40

3. Eine Haftung der Beklagten für den Inhalt der beanstandeten Äußerungen kommt – wie die Beklagte im Ergebnis zutreffend geltend macht – nur nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung in Betracht.

41

Bei den in den Wikileaks-Dokumente enthaltenen Äußerungen handelt sich um Äußerungen Dritter, die der Beklagten nur dann zuzurechnen sind, wenn sie sich diese zu Eigen gemacht hat. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedanken eingefügt wird, dass die kombinierte Äußerung insgesamt als eigene erscheint (vgl. BGHZ 66, 182 ff. -”Bittenbinder”; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 16, Rn. 4; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Auflage, 2012, 41. Kap., Rn. 15) bzw. wenn ein bestimmter Tatbestand als Gegenstand eigener Feststellung oder Überzeugung dargestellt wird (vgl. BVerfG, NJW 2004, 590 ff.; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, 2012, § 16, Rn. 4), was sich auch aus der Art der Datenübernahme, ihrem Zweck und der konkreten Präsentation ergeben kann (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700 ff.). Vor diesem Hintergrund ist ein Zu-Eigen-Machen vorliegend nicht gegeben.

42

Zunächst sind die Dokumente für sich genommen in das Online-Archiv eingestellt worden und stehen dort in keinerlei von der Beklagten verfassten Kontext. Dahinstehen kann, durch wen die Dokumente mit den Überschriften versehen worden sind, denn diese nehmen lediglich unverändert die in den US-Depeschen verwandte Themenbezeichnung auf.

43

Ein Zu-Eigen-Machen ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten beigefügten Vermerk. Diesem Vermerk kann auch ein nicht der norwegischen Sprache mächtiger Leser entnehmen, dass das nebenstehende Dokument eines von 250.000 der Beklagten zugespielten Wikileaks-Dokumenten ist. Aufgrund dessen geht der besonnene und unvoreingenommene Durchschnittsleser auch nicht davon aus, dass die Beklagte für den Inhalt der betreffenden Dokumente in irgendeiner Form die Verantwortung übernehmen will. Vielmehr ist dem Leser bewusst, dass es auch einem Medienunternehmen kaum möglich ist, den Inhalt durch Dritte weitergeleiteter, vertraulicher Dokumente ausreichend zu verifizieren oder deren Herkunft hinreichend sicher zurückzuverfolgen. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die große Menge der zugespielten Dokumente. Der Leser geht daher davon aus, dass die Veröffentlichung der Dokumente nicht auf eigenen Recherchen, sondern allein auf der Sichtung der überlassenen Materialien beruht. Dadurch, dass sich die Beklagte allein auf die Veröffentlichung des Dokumentes beschränkt und dessen Herkunft offenlegt, ohne den Leser in eine bestimmte Richtung zu drängen, wird für diesen zudem ersichtlich, dass er sich selbst eine Meinung darüber bilden soll, ob er den Inhalt des Dokuments für wahr hält oder nicht. Aber auch derjenige, der – etwa weil er der norwegischen Sprache mächtig ist – dem Vermerk weiterhin entnimmt, dass die Dokumente nach den gleichen redaktionellen Kriterien und ethischen Regeln beurteilt werden, die auch sonst in der Journalistik von B gelten, schließt daraus nicht, dass die Einstellung des betreffenden Dokumentes in das Online-Archiv aufgrund näherer Recherchen erfolgt ist. Dafür ist der Inhalt der in Bezug genommenen “redaktionellen” Kriterien und “ethischen” Regeln zu vage. Auf den genauen Wortlaut des Vermerks kommt es daher nicht an.

44

Die im Zusammenhang mit den Wikileaks-Dokumenten veröffentlichten redaktionellen Artikel vom 04.01.2011 und 13.01.2011 sind bei der Frage des Zu-Eigen-Machens nicht zu berücksichtigen. Anders als bei Äußerungen, die in einen Fließtext eingebunden sind oder sonst vom Rezipienten nicht unabhängig von ihrem Kontext wahrgenommen werden können, besteht vorliegend die Möglichkeit – je nachdem, auf welchem Weg ein Besucher der Internetseite der Beklagten zu den Wikileaks-Dokumenten gelangt – die Dokumente auch unabhängig von den Artikeln wahrzunehmen. Da der Kläger sich – wie das Landgericht zutreffend ausführt – allein gegen die kontextlose Veröffentlichung der Dokumente im Online-Archiv wendet, geht die Berücksichtigung der Artikel über den Streitgegenstand hinaus.

45

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte sich von dem Inhalt der Dokumente nicht ausdrücklich distanziert hat. Ein Presseorgan macht sich Äußerungen eines Dritten nicht schon dadurch zu Eigen, dass es sich nicht ausdrücklich davon distanziert (vgl. BGH AfP 2010, 72 ff.). Insoweit ist zwischen dem Inhalt einer Drittäußerung und der Tatsache ihrer Existenz zu unterscheiden, denn den Medien muss die Möglichkeit gegeben werden, über ehrverletzende Äußerungen Dritter wahrheitsgemäß zu berichten (vgl. BVerfG, AfP 2009, 480 ff.- “Presseschau”; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 16, Rn. 11b, 15). Dahinstehen kann, ob angesichts der konkreten Präsentation der Dokumente von der Beklagten noch eine weitergehende Distanzierung zu verlangen ist, um auch die Haftung als Verbreiter auszuschließen, denn diese Frage ist ebenso wie die Frage, ob die Veröffentlichung unter Anwendung der für die Verbreiterhaftung geltenden Maßstäbe zulässig war, im Wege einer Abwägung der beiderseitigen Interessen – dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit einerseits und den durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits – zu entscheiden (vgl. BVerfG, AfP 2009, 480 ff. – “Presseschau”). Diese Abwägung fällt – unabhängig von dem Wahrheitsgehalt der beanstandeten Äußerungen – hier zu Gunsten der Beklagten aus.

46

Soweit die Beklagte sich allerdings darauf beruft, sie hafte nur für die Einhaltung der Prüfungspflichten, die im Rahmen des Telemediengesetzes an die Medien gestellt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen finden die Haftungsprivilegien des § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (vgl. BGH NJW 2012, 124 ff. -”Blog-Eintrag”; BGHZ 158, 236 – “Internetversteigerungen I” und BGH MMR 2007, 507 ff. – “Internetversteigerungen II”). Zum anderen bezieht sich – worauf der Kläger zu Recht hinweist – die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 158, 236 – “Internetversteigerungen I” und BGH MMR 2007, 507 ff. – “Internetversteigerungen II”) auf die sog Host-Provider und die von diesen vermittelten fremden Inhalte. Um solche handelt es sich bei den in das Onlinearchiv eingestellten Wikileaks-Dokumenten entgegen der Ansicht der Beklagten aber nicht. Host-Provider stellen lediglich Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung, und geben damit Dritten die Gelegenheit, auf ihrer Seite eigene Inhalte einzustellen (vgl. BGHZ 158, 236 – “Internetversteigerungen I”; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, 2013, § 16, Rn. 17j). Dem entspricht das Vorgehen der Beklagten nicht. Zum einen ist die Beklagte schon aufgrund des Betreibens der Online-Ausgabe ihrer Zeitung ein sog. Content-Provider, d.h. ein Anbieter, der eigene Inhalte zur Nutzung durch Dritte bereithält (vgl. Soehring-Hoene, Presserecht, 5. Auflage, 2013, § 16, Rn. 17j). Zum anderen trägt die Beklagte selbst vor, dass sie die Dokumente selbst auf ihrer Internetseite in eine gesonderte Datenbank eingestellt und dort zum Abruf vorgehalten habe. Damit kommt die für die Host-Provider bestehende Privilegierung schon im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 TMG nicht in Betracht, weil die Beklagte die auf ihrer Online-Seite abrufbaren Informationen selbst auswählt hat (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, 2013, § 16, Rn. 17j).

47

4. Das Landgericht hat im Rahmen der Abwägung zur Begründung der Unzulässigkeit der Äußerungen angeführt, dass der Persönlichkeitsschaden bei dem Kläger selbst im Falle der Wahrheit außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Äußerungen stehe. Diese seien geeignet, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Klägers nach sich zu ziehen, und drohten so zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden. Ein überwiegendes Informationsinteresse bestehe im Hinblick auf den Inhalt der Äußerungen, bei denen es sich um bloße subjektive Meinungen des Klägers handele, und der Fragwürdigkeit der Quelle der Informationen einerseits und dem Interesse des Klägers an dem Erhalt der Vertraulichkeit getätigter Äußerungen anderseits nicht.

48

Dagegen wendet sich die Beklagte zu Recht. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger geltend macht, durch Falschzitate in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen zu sein. Damit wendet er sich allein gegen die in den Dokumenten enthaltene Behauptungen, er habe sich wie dargestellt bzw. zitiert geäußert. Auf die Qualität des Inhaltes der vermeintlich von dem Kläger getätigten Äußerungen kommt es daher nicht an. Da Gegenstand des Unterlassungsbegehrens mithin eine Tatsachenbehauptung ist, kommt es maßgeblich auf deren Wahrheitsgehalt an. Wahre Tatsachen müssen i.d.R. hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre hingegen nicht (vgl. u.a. BVerfG AfP 2009, 480 ff. – “Presseschau”; BVerfGE 99, 185 ff. – “Scientologie”).

49

Ob sich der Kläger tatsächlich so wie in den Dokumenten behauptet geäußert hat, ist allerdings zwischen den Parteien streitig und nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen. Steht die Richtigkeit einer Behauptung nicht fest, folgt daraus aber noch nicht, dass die Behauptung unzulässig ist. Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Grund dafür ist, dass die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung oft ungewiss ist. Würde auch die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt werden können, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess leidet, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss (vgl. u.a. BVerfG AfP 2009, 480 ff. – “Presseschau”; BVerfGE 99, 185 ff. – “Scientologie”; BVerfG NJW 1999, 1439 ff. – “kritische Bayeraktionäre”). Allerdings werden zum Ausgleich der beiderseitigen Interessen demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt (vgl. BVerfG AfP 2009, 480 ff. – “Presseschau”). Vor diesem Hintergrund kann die Presse eine Haftung für die Verbreitung von Drittäußerungen, deren Wahrheitsgehalt nicht feststeht, nur dann treffen, wenn ihr nach den Umständen des Falles vor der Verbreitung entweder weitergehende Recherchen zur Vergewisserung über die Richtigkeit der Fremdinhalte oder aber eine weitergehende Distanzierung aufzuerlegen ist.

50

Der Umfang der Sorgfaltspflichten ist wiederum ebenfalls im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen zu bemessen. Einerseits dürfen an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess, dessen Schutz Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG bezweckt, einschnüren. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Daraus ergibt sich, dass je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höher die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen sind. Allerdings ist auch ein Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG AfP 2009, 480 ff. – “Presseschau”).

51

Da an der angegriffenen Berichterstattung ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit besteht und eine weitere Aufklärung der Beklagten kaum möglich war, überwiegen hier die Interessen der Beklagten:

52

aa) Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess grundsätzlich auch die Mitteilung fremder Meinungen oder Behauptungen gehört, auch wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet. Es ist Teil des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten meinungsbildenden Diskussionsprozesses, sich und andere auch über Äußerungen oder Stellungnahmen Dritter zu informieren, etwa weil er sie aus sich heraus für bemerkenswert erachtet (vgl. BVerfG AfP 2009, 480 ff. – “Presseschau”). Darüber hinaus ist die Meinungsfreiheit nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. BVerfG NJW 2000, 1415 ff. – “Caroline von Monaco I”; BVerfG, AfP 2010, 365 ff.; BGH NJW 2012, 767 ff.).

53

Zu Recht macht die Beklagte ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der beanstandeten Berichterstattung geltend. Die beanstandeten Äußerungen in dem am 13.01.2011 veröffentlichten Dokument – “T, the CEO of Germanys top satelite manufacturer, P, called the EUs H global navigation satellite system (GNSS) “a waste of EU tax payers money championed by French interests.” und “I think H is a stupid idea that primarily serves French interests” – betreffen die Frage, ob der Bau der von der Europäischen Kommission und der European Space Agency (kurz ESA – Europäische Weltraumorganisation) in Auftrag gegebenen Satelliten für ein europäisches Satellitennavigationssystem tatsächlich sinnvoll ist. An dieser Frage hat die Öffentlichkeit vor allem deswegen ein Interesse, weil der Bau der Satelliten von einer Vielzahl von Staaten und damit auch durch Steuergelder in ganz erheblichem Umfang finanziert wird. Es ist gerichtsbekannt, dass in das Projekt mehrere Milliarden Euro aus dem EU-Haushalt einfließen. Angesichts dieser Summe ist es für die Öffentlichkeit auch von erheblichem Interesse, ob diese Investition sinnvoll ist oder nicht. Welche Ansicht dazu der Vorstandsvorsitzende eines beauftragten Unternehmens vertritt, ist in diesem Zusammenhang auch dann von Interesse, wenn es sich um eine persönliche Meinung handelt, zumal wenn diese auch begründet wird. So lässt sich dem Kontext des am 13.01.2011 veröffentlichten Dokumentes entnehmen, dass mit dem amerikanischen GPS-System bereits ein flächendeckendes Satellitennavigationssystem existiert. Wer vor diesem Hintergrund welche Interessen an einem eigenen europäischen System haben könnte, ist für die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der Ausgaben von erheblicher Bedeutung. Ob die Beklagte die Äußerungen im Rahmen einer Sachdebatte einführt, ist ohne Belang, denn die Veröffentlichung der Ansicht des Klägers ist jedenfalls geeignet, in der Öffentlichkeit eine solche Sachdebatte anzustoßen und damit zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen.

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Gleiches gilt für die Äußerungen “France is the evil empire stealing technology and Germany knows this”, ” … French IPR espionage is so bad that the total damage done to the German economy is greater the that inflicted by China or Russia”, aus dem am 04.01.2011 veröffentlichten Dokument. Diese Äußerungen betreffen – wie sich aus dem weiteren Inhalt des Dokumentes ergibt – den Verlust von geistigem Eigentum deutscher Unternehmen und damit auch den Verlust von Wirtschaftskraft, wobei der Vorwurf erhoben wird, dass seitens der deutschen Behörden dagegen nicht ausreichend vorgegangen wird. Auch an diesem Thema besteht ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, denn das Wachstum und der Erfolg deutscher Unternehmen sowie deren Schutz durch die deutschen Behörden sind für die gesamtwirtschaftliche Lage Deutschlands von erheblicher Bedeutung. Da der Kläger als Führungskraft eines möglichweise betroffenen Unternehmens über die Hintergründe und Folgen solcher Vorgänge informiert und daher in der Lage ist, die Vorgänge zutreffend einzuschätzen und wiederzugeben, ist seine Auffassung auch besonders geeignet, eine entsprechende Sachdiskussion anzustoßen.

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Für die Zulässigkeit der Einstellung der Dokumente in das Online-Archiv kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte, als sie die Dokumente von Wikileaks erhielt, Nachforschungen zu Authentizität und inhaltlicher Richtigkeit der Dokumente angestellt hat. Der Umfang der Recherchepflichten richtet sich u.a. nach den im Einzelnen vorhandenen Möglichkeiten der Aufklärung (BVerfG, AfP 2009, 480 ff. – “Pressespiegel”). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung der Wahrheit durch den Zwang, aktuell zu bleiben, zusätzlich verkürzt werden (vgl. BGH GRUR 1977, 674 ff. – “Abgeordnetenbestechung”). Erfolgversprechende Möglichkeiten, die Authentizität der Dokumente unter Erhalt der Aktualität zu überprüfen, standen der Beklagten vorliegend nicht zur Verfügung. Eine Bestätigung hätte insoweit wohl nur durch eine Auskunft der US-amerikanischen Botschaft oder einer sonstigen US-amerikanischen Behörde erfolgen können, die eine solche Auskunft kaum erteilt hätten. Dafür spricht auch, dass die US-Amerikanische Regierung nach Bekanntwerden der sog “Cablegate”-Affäre bekanntermaßen keine Stellungnahmen dazu abgegeben hat. Dies wird durch den – im Zusammenhang mit dem Artikel vom 13.01.2011 erfolgen – erfolglosen Versuch der Beklagten, eine Auskunft der Amerikanischen Botschaft zu erhalten, bestätigt. Diese hatte sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass zu dem Inhalt der Dokumente keine Auskunft erteilt werde und die Mitarbeiter der Botschaften selbstverständlich gehalten seien, Informationen zutreffend weiterzugeben.

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bb) Demgegenüber besteht auf Seiten des Klägers kein der Veröffentlichung entgegenstehendes überwiegendes Interesse.

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Falschzitate verletzen den Betroffenen zunächst unabhängig von dem Inhalt der ihm zugeschriebenen Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht, denn niemand muss hinnehmen, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht gemacht hat. Dies folgt aus dem Schutz des dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht u.a. zugrundeliegenden Gedankens der Selbstbestimmung: Der Einzelne soll – ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre – grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, und ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann. Dazu gehört im Besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2071 ff.).

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Darüber hinaus setzen jedenfalls die Äußerungen betreffend die Sinnhaftigkeit des H-Projektes den Kläger auch in seinem sozialen Geltungswert herab, da diese ihn zum einen als illoyal gegenüber seinem Arbeitgeber erscheinen lassen, weil er das Projekt gegenüber dem direkten Konkurrenten des Auftraggebers als unsinnig bezeichnet. Ferner erscheint der Kläger zumindest auch als eine im Hinblick auf seine berufsethische Einstellung zweifelhafte Person, weil er die Unsinnigkeit seiner Tätigkeit eigenem Profit und beruflichen Fortkommen unterordnet. Ob auch die dem Kläger zugeschriebenen Zitate zur Industriespionage der Franzosen geeignet sind, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, erscheint zweifelhaft. Selbst wenn man allerdings mit dem Kläger eine Herabwürdigung darin sieht, dass er durch die Äußerungen als Person erscheint, die Konkurrenten unter Außerachtlassung des Anstandes und der Lauterkeit um des eigenen wirtschaftlichen Interesses “anschwärzt”, so sind jedenfalls sämtliche Vorwürfe lediglich moralischer bzw. berufsethischer und nicht etwa strafrechtlich relevanter Art. Zudem wiegen die Vorwürfe bei Ansehung der Skala möglicher Anschuldigungen moralischer oder ethischer Art tendenziell weniger schwer, wenn auch jedenfalls die Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber bei einem Vorstandsvorsitzenden von besonderer Relevanz sein mag.

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Weiterhin handelt es sich um Äußerungen, die der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu beruflichen Themen gemacht haben soll. Vor diesem Hintergrund betreffen die Zitate nicht die besonders geschützte Privatsphäre, sondern die Sozialsphäre des Klägers, bei der Eingriffe grundsätzlich in größerem Umfang hinzunehmen sind. Nicht ausschlaggebend zu Gunsten des Klägers ist dessen Interesse in der Geheimhaltung ursprünglich vertraulich getätigter Äußerungen. Zunächst steht vorliegend nicht die Verwendung ungenehmigter Tonbandaufzeichnungen und damit eine Verletzung des Rechts zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort in Rede, deren Zulässigkeit strengen Anforderungen unterliegt (vgl. BVerfGE 34, 234 ff.), sondern die Verbreitung schriftlicher Niederlegungen vom Gesprächsinhalten auf Veranlassung des Gesprächspartners. Damit steht nicht die Verfügung über die Person im Vordergrund, sondern das enttäuschte Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt bzw. vorliegend nicht hinreichend dafür sorgt, dass die vertraulichen Äußerungen nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Damit verwirklicht sich für den Betroffenen der Umstand, dass er sich im Grunde in der Person seines nicht vertrauenswürdigen Gesprächspartners der Öffentlichkeit preisgegeben hat, die er irrtümlich für ausgeschlossen ansah. Ein genereller deliktischer Schutz des Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht ginge zu weit und würde letztlich bedeuten, die Persönlichkeit vor ihrer eigenen Vertrauensseligkeit in Schutz zu nehmen (vgl. BGH AfP 1987, 508 ff. – “BND-Interna”). Zudem musste der Kläger zumindest damit rechnen, dass über den Inhalt der Gespräche im Rahmen des Informationsaustausches zwischen amerikanischen Behörden berichtet werden würde.

60

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die veröffentlichten Dokumente aus einer fragwürdigen Quelle stammen. Nach dem Vortrag der Beklagten stammen die Dokumente von Wikileaks, wobei die Beklagte allerdings keine Angaben dazu macht, auf welchem Weg sie die Daten erhalten hat. Soweit der Kläger die Herkunft der Dokumente insgesamt bestreitet, macht die Beklagte zu Recht geltend, dass im Rahmen der sog. “Cablegate”-Affäre tatsächlich Originaldokumente diplomatischer US-Berichte an die Öffentlichkeit geraten sind. Diese Vorgänge wurden im November 2010 öffentlich, als Wikileaks die Dokumente einer Reihe von Verlagen zu Verfügung stellte, und zahlreiche Medien darüber berichteten. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass N, einem US-amerikanischen IT-Spezialisten und ehemaligen Angehörigen der US-Streitkräfte, vorgeworfen wurde, Videos und Dokumente kopiert und der Website Wikileaks zugespielt zu haben, und dass er nach einem Teilgeständnis Ende Juli 2013 von einem US-Militärgericht zu 35 Jahren Haft verurteilt wurde. Die Beklagte führt ferner zu Recht an, dass die Reaktionen der US-amerikanischen Regierung auf die Veröffentlichung der Dokumente im Herbst 2010 ein erhebliches Indiz dafür waren, dass tatsächlich originale Dokumente solcher Art an Wikileaks weitergegeben worden sind. Angesichts des Umstandes, dass nach Berichten anderer Medien auch diesen Dokumente in vergleichbaren Umfang zu Verfügung gestellt wurden, ist davon ausgehen, dass es sich bei den der Beklagten zugespielten Dokumenten auch um die weitergegebenen Originale handelte. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es Fälschungen waren, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass der Kläger nach dem eigenen Vortrag zum in dem Dokument angegebenen Zeitpunkt tatsächlich ein vertrauliches Gespräch in der US-amerikanischen Botschaft in Berlin geführt hat, das nach dem von Kläger selbst dargelegten Gesprächsverlauf grundsätzlich auch die in der Depesche erwähnten Themen zum Gegenstand hatte. Dass angesichts dieser Umstände Unbeteiligte über ein solches Gespräch Falschinformationen ersinnen und verbreiten sollten ist in hohem Maße unwahrscheinlich. Davon ausgehend, dass es sich um authentische Dokumente handelt, besteht darüber hinaus wenig Anlass anzunehmen, dass in nur für den internen Gebrauch bestimmten Mitteilungen über Gesprächsinhalte informeller Treffen von den Beteiligten bewusst falsche Angaben gemacht werden sollten. Auch dafür sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, es sei unschwer möglich, mit einem einfachen Texteditor in die Texte der vermeintlichen Originaldepeschen einzugreifen und Veränderungen vorzunehmen, da eine Vielzahl der damals weitergegeben “Cables” mittlerweile als einfache Textdatei im Netz erhältlich sei, kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen. Auch dafür, dass solche Veränderungen durch Dritte vorgenommen worden sind, gibt es im Hinblick auf die Hintergründe der Zurverfügungstellung der Dokumente keine Anhaltspunkte. Zudem stimmen die von der Beklagten eingestellten Dokumente betreffend die angegriffenen Zitate inhaltlich mit den auf Wikileaks einsehbaren Dokumenten überein. Dass die Beklagte selbst solche Änderungen vorgenommen hat, behauptet der Kläger nicht.

61

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Unterlagen in rechtswidriger Weise erlangt und an Wikileaks weitergegeben worden sein dürften. Auch wenn der Kläger zu der Frage, wie die Unterlagen an Wikileaks gelangt sind, nichts vorträgt, ist jedenfalls gerichtsbekannt, dass dem Amerikaner N vorgeworfen wurde, einem geschützten Computersystem eine nicht zugelassene Computersoftware hinzugefügt und damit geheime Daten auf seinen Rechner übertragen zu haben. Unter welchen konkreten Umständen die Unterlagen an die Öffentlichkeit gerieten, kann aber dahinstehen. Auch im Falle rechtswidrig erlangter Informationen fällt jedenfalls deren Verbreitung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, da ansonsten die Kontrollaufgabe der Presse leiden könnte, zu deren Funktion es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG würde dazu führen, dass der Grundrechtsschutz auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (vgl. BGH NJW 1984, 1741 ff. – “Wallraff”). Ob die Verbreitung rechtswidrig erlangter Information zulässig ist, ist daher unter Abwägung des Inhaltes der Information und der Art ihrer Erlangung zu entscheiden, wobei es bei Letzterer verschiedene Stufungen geben kann. Einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit dieser Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. Auch kann es eine Rolle spielen, in welchem Maße Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind (vgl. BGHZ 73, 120 ff. – “Telefongespräch”; BGH NJW 1984, 1741 ff. – “Wallraff”).

62

Vorliegend hat sich die Beklagte die Dokumente nicht selbst in rechtswidriger Weise verschafft, sondern über die “Enthüllungsplattform” Wikileaks erhalten. Zwar legt die Erkenntnis, dass Informationen, wenn auch ohne ihr Zutun, durch einen Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre gewonnen worden ist, der Beklagten ein besonderes Maß an Rücksicht gegenüber der Person des Betroffenen auf (vgl. BGHZ 73, 120 ff. – “Telefongespräch”). Angesichts der oben ausgeführten Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung – Verschwendung von Steuergeldern und die Nichtahndung der Ausspähung von geistigem Eigentum – hat aber die Persönlichkeitsverletzung des Klägers zurückzustehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesprächsnotizen keine komplexe Preisgabe der Person des Klägers bzw. seiner persönlichen Belange darstellen, sondern ihn lediglich als besonders redselig und großspurig erscheinen lassen. Dass er dadurch in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, macht den Kläger nicht hinreichend schutzwürdig (vgl. BGH AfP 1987, 508 ff. – ” BND-Interna”), auch wenn die Äußerungen des Klägers vermutlich nur im Hinblick auf die Vertraulichkeit des Gespräches erfolgt sein dürften.

63

5. Einen Anspruch auf eine Geldentschädigung kann der Kläger daher nicht geltend machen, da ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht vorliegt.

64

Gleiches gilt auch für den geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren.

III.

65

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

66

Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im Übrigen handelt es sich um eine durch die Besonderheit der Verhältnisse gekennzeichnete Einzelfallentscheidung.

67

Der Streitwert wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren im Hinblick auf § 48 Abs. 3 GKG auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

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