Zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens

Amtsgericht Neu-Ulm, Urteil vom 11.05.2022 – 4 C 1080/21

Zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 430,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 32 % und der Beklagte 68 % zu tra-
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 632,37 € festgesetzt.

Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig und soweit sie zulässig ist, auch begründet.
I.
Die Klage ist unzulässig, soweit sie die geltend gemachten Beseitigungskosten in Höhe von 202,30 € betrifft, da der Kläger das nach § 15 a EGZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 2 lit. c BaySchlG erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt hat.

Zwar leitet der Kläger seine Ansprüche nicht unmittelbar aus § 911 BGB ab. Er stützt seinen Anspruch aber gleichwohl auf einen Überfall im Sinne des § 911 BGB.

Dass der Kläger nicht den Überfall selbst, sondern lediglich dessen behaupteten Folgen beseitigt haben will, spielt keine Rolle. Art. 1 Nr. 2 lit. c BaySchlG ist so auszulegen, dass er jegliche Ansprüche umfasst, die unmittelbar oder mittelbar aus einem Überfall abgeleitet werden. Nur bei dieser weiten Auslegung kann der Intention des Gesetzes Rechnung getragen werden, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen. Der hier vorgetragene Sachverhalt entspricht in tatsächlicher Hinsicht der Konfliktlage, die der Gesetzgeber als schlichtungsbedürftig angesehen hat. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei Streitigkeiten, die in den nachbarschaftlichen Beziehungen der Parteien wurzeln, eine erfolgreiche Schlichtung nicht nur zur Lösung des aktuellen Konflikts, sondern darüber hinaus auch zur generellen Befriedung zwischen den Parteien und damit insgesamt zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren führen kann.

Im Übrigen entfällt das bestehende Schlichtungserfordernis auch nicht deshalb, weil der schlichtungsbedürftige Antrag im Rechtsstreit im Wege der objektiven Klagehäufung mit dem nicht schlichtungsbedürftigen Klageantrag auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren verbunden wurde. Bei der Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) gilt der Grundsatz, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen sind. Dies kann im vorliegenden Fall, dass ein schlichtungsbedürftiger Antrag mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag zusammentrifft, nicht anders gesehen werden, da ansonsten eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsversuchs eröffnet werden würde, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen (BGH, Urteil vom 07.07.2009 – VI ZR 278/08). Hinsichtlich des Antrags auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren ist die Klage damit zulässig, da es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand handelt.

II.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 430,07 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten für die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens.

1.
Der Ersatz der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Verzug gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Der Kläger war berechtigt seinen Prozessbevollmächtigen einzuschalten, um die Durchführung eines Schlichtungsverfahren zu beantragen, nachdem der Beklagte die Beseitigungskosten nicht übernahm und der Kirschbaum auch nicht gefällt wurde.

a)
Der Kläger hatte gegen den Beklagten einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 1004, 911, 812, 818 BGB. Hiernach war der Beklagte verpflichtet, die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 202,30 € zu erstatten, die dem Kläger dadurch entstanden sind, dass er das Unternehmen xxx mit dem Einsammeln der Kirschen beauftragte.

Die in der Reifezeit von dem auf dem Grünstreifen des Beklagten stehenden Kirschbaums aufgrund von überragenden Ästen auf das Grundstück des Klägers im xxxxxx herabfallenden Kirschen beeinträchtigen die Nutzung des Wohngrundstückes des Klägers in erheblichem Umfang. So hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass vom Kirschbaum alljährlich große Mengen Kirschen in seinen Garten wie auch in den dort befindlichen Gartenteich fallen. Dies hat der Kläger durch die als Anlage K2 vorgelegten Lichtbilder belegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, dass man praktisch keinen Schritt tun konnte, ohne auf herabgefallene Kirschen zu treten. Außerdem hätten nach seinen Angaben die Früchte nach einigen Tagen zu faulen begonnen, wodurch eine Vielzahl von Wespen und Bienen angezogen worden seien. Diesem schlüssigen Klagevortrag des Klägers ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Der Beklagte hat trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben, so dass auf der Grundlage des Vortrages des Klägers zu entscheiden war. In der Gesamtschau beeinträchtigt demnach die überfallenden Kirschen die Nutzung des klägerischen Grundstückes in erheblichem Umfang.

Der Kläger braucht die dargelegte Beeinträchtigung seines Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, die vom Nachbargrundstück des Beklagten ausgeht, nicht hinzunehmen. Dies ergibt sich auch nicht aus § 911 BGB, wonach Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, als Früchte dieses Grundstücks gelten. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts keine Entschädigung für die erhebliche Beeinträchtigung dar, die von den Früchten ausgehen. Dass die herunterfallenden Früchte Eigentum des Klägers werden, ändert schließlich auch nichts daran, dass die von Ihnen verursachte Beeinträchtigung seines Eigentums letztlich vom Grundstück des Beklagten ausgeht.

Die Beeinträchtigung, die von den herabfallenden Kirschen ausgeht, überschreitet nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers auch den Rahmen dessen, was ein Grundstückseigentümer gemäß § 906 Abs. 2 BGB als ortsüblich hinzunehmen hat. Es kann von einem Grundstückseigentümer nicht erwartet worden, dass er mehrere Stunden aufwendet, um Früchte, die von einem Baum auf dem Nachbargrundstück überfallen, einzusammeln. Ausweislich der als Anlage K10 vorgelegten Rechnungen sammelten am 16.07.2021, wie auch im 06.08.2021 jeweils 2 Personen beides mal 2 Stunden insgesamt 14,6 kg Kirschen (Anlage K 11) auf. Nach alledem ist der Kläger berechtigt, vom Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Beseitigung der dargelegten Beein-
trächtigung zu verlangen.

Der Kläger hat den Beklagten mehrfach zum Entfernen der Früchte aufgefordert. Erst nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 14.07.2021 endgültig mitgeteilt hat, dass nichts weiter veranlasste werde, was im Ergebnis eine Erfüllungsverweigerung darstellt, hat der Kläger das Unternehmen xxx mit dem Einsammeln der Früchte am 29.07.2021 und 17.08.2021 beauftragt, wodurch im Aufwendungen in Höhe von insgesamt 202,30 € entstanden sind. Diese Aufwendungen hätte der Beklagte dem Kläger grundsätzlich zu erstatten. Der Kläger hat nämlich den Beklagten insoweit von der ihm gemäß § 1004 BGB obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung befreit. Dies gilt auch bei Ersatzvornahme durch Dritte.

b)
Der Beklagte befand sich spätestens ab dem 15.07.2021 in Schuldnerverzug. Durch die Aufforderungen mit Schreiben vom 14.01.2021, die Kirschen während der Kirschen-Erntezeit vom Grundstück zu entfernen, und Schreiben vom 07.07.2021 mit einer Fristsetzung bis zum 08.07.2021, 18.00 Uhr gerät der Beklagte nicht automatisch in Verzug, da diese bloße Aufforderung im Schreiben vom 14.01.2021 keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB darstellt, sondern zunächst nur die Fälligkeit der Forderung begründet und die Fristsetzung von einem Tag im Schreiben vom 07.07.2021 zu kurz bemessen ist, um den Beklagten wirksam in Verzug zu setzen. Um den Beklagten folglich wirksam in Verzug zu setzen, bedurfte es grundsätzlich einer sich anschließenden Mahnung bzw. dem Ablauf einer angemessen langen Frist. Diese war vorliegend allerdings ausnahmsweise gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich, da der Beklagte eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB erklärt hat. Insofern hat der Kläger schlüssig vorgetragen, was auch unbestritten blieb, dass der Beklagte endgültig und ernsthaft mit Schreiben vom 14.07.2021 die Erfüllung der Ansprüche des Klägers verweigert hat.

Am 18.10.2021 beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der Beantragung eines Schlichtungsverfahrens. Die Einschaltung seines Prozessbevollmächtigen war aus der ex-ante-Sicht des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig, da der Beklagte sich weigerte, die Kirschen auf dem klägerischen Grundstück zu beseitigen und somit die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahren notwendig war. Insoweit angefallene Anwaltskosten stellen auch einen erstattungsfähigen Schaden dar.

Deshalb hat der Kläger als Verzugsschaden Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,07 €. Die Rechtsanwaltskosten sind mit einem Betrag von 430,07 € auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 3.843,70 € sowie mit einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV und Umsatzsteuer auf die Gesamtvergütung nach Nr. 7008 RVG-VV zutreffend berechnet:

1,3-Mittel-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 RVG-VV (Wert: bis 3.843,70 €): 361,40 €
Zuzüglich Umsatzsteuer auf vorstehenden Betrag, Nr. 7008 RVG-VV: 68,67 €
Summe: 430,07 €
2.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO lie-
gen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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Eine Antwort zu Zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens

  1. -BeRud- sagt:

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