Zu den Anforderungen an die Ankündigung der Preisänderung eines Stromliefervertrages per E-Mail

LG Hamburg, Urteil vom 09. Januar 2020 – 312 O 453/18

Zu den Anforderungen an die Ankündigung der Preisänderung eines Stromliefervertrages per E-Mail

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den im Rubrum angegebenen Geschäftsführer M. B. S. es künftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Stromlieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu unterlassen:

Beabsichtigte Strompreisänderungen per E-Mail – wie in der als Anlage K 1 ersichtlichen E-Mail geschehen oder in inhaltsgleichen E-Mails anzukündigen,

a) und dabei nicht im Betreff der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises des bestehenden Stromliefervertrages hinzuweisen;

und/oder

b) und dabei nicht den Verbraucher im Text der E-Mail deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hinzuweisen, wenn in der E-Mail zugleich auch andere Informationen enthalten sind;

und/oder

c) und dabei nicht den Verbraucher im Text der E-Mail gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden der vertraglich vereinbarten Preisbestandteile vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den im Rubrum angegebenen Geschäftsführer M. B. S. es künftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Gaslieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu unterlassen:

Beabsichtigte Gaspreisänderungen per E-Mail – wie in der als Anlage K 2 ersichtlichen oder in inhaltsgleichen E-Mails – anzukündigen,

a) und dabei nicht im Betreff der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises des bestehenden Gasliefervertrages hinzuweisen;

und/oder

b) und dabei nicht den Verbraucher im Text der E-Mail deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrages und auf das im Zusammenhang mit der Preisänderung bestehende Sonderkündigungsrecht des Verbrauchers hinzuweisen, wenn in der E-Mail zugleich auch andere Informationen enthalten sind;

und/oder

c) und dabei nicht den Verbraucher im Text der E-Mail gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden der vertraglich vereinbarten Preisbestandteile vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von EUR 520,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2019 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 4.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von E-Mails bezüglich der Änderung von Strom- und Gaspreisen.

2
Der Kläger ist ein nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte bietet Sonderverträge für die Belieferung mit Strom und Gas an.

3
Die Beklagte versandte spätestens ab Februar 2018 E-Mails an ihre Kunden, in denen eine Änderung der Strom- bzw. Gaspreise angekündigt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.

4
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der vorgenannten E-Mails am 15.5.2018 und am 26.11.2018 vergeblich ab (Anlagen K 3 und K 4).

5
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die in den Anlagen K 1 und K 2 enthaltenen E-Mails an ihre privaten Gas- und Stromkunden versandt.

6
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte verstoße gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG, da sie mit den streitgegenständlichen E-Mails nicht in transparenter und verständlicher Weise über die beabsichtigte Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht informiere. Ihm, dem Kläger, stünden deshalb Unterlassungsansprüche nach § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG sowie aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG und ein Anspruch auf Erstattung der Abmahn pauschale nebst Prozesszinsen zu.

7
Die Betreffzeilen der E-Mails erweckten den Eindruck, dass sich in den Nachrichten lediglich allgemeine Informationen befänden. Daher bestehe die besondere Gefahr, dass die E-Mails nicht beachtet würden und die Preisänderung nicht bemerkt werde.

8
Auch der Einleitungstext der E-Mails führe zur Verschleierung, da er den Eindruck erwecke, dass es nur um die routinemäßige Anpassung der AGB gehe.

9
Die E-Mails verstießen auch insoweit gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG, als es an einer Gegenüberstellung des alten und des neuen Preises fehle. Die Adressaten der E-Mails könnten somit nicht beurteilen, ob es sich überhaupt um eine Preiserhöhung handele. Hinsichtlich der Pflicht zur Gegenüberstellung der vertraglich vereinbarten Preisbestandteile beruft sich der Kläger auf die Entscheidung „Strompreise“ des BGH (NJW 2019, 58).

10
Der Kläger beantragt,

11
wie erkannt.

12
Die Beklagte beantragt,

13
die Klage abzuweisen.

14
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der vorliegende Rechtsstreit vom Satzungszweck des Klägers gedeckt sei. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei den Adressaten der streitgegenständlichen E-Mails um in Nordrhein-Westfalen ansässige und von ihr mit Energie belieferte Verbraucher handele und dem Kläger weitere derartige E-Mails an Verbraucher vorlägen. Das Verschweigen der Adressaten durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte sich infolgedessen nicht verteidigen könne. Es sei der Beklagten nicht ohne weiteres möglich und auch nicht zumutbar, mehrere zehntausend Kundendatensätze händisch zu durchforsten, um die streitgegenständlichen E-Mails zu finden und zu überprüfen, ob es sich bei den Empfängern überhaupt um Verbraucher handele.

15
Die Beklagte ist ferner der Meinung, dass die Klageanträge nicht von § 2 UKlaG gedeckt seien. Im Falle einer Stattgabe würde ihr nämlich kein Unterlassen, sondern ein konkretes Tun auferlegt. Es sei jedoch grundsätzlich Sache der Beklagten, die Maßnahmen zu treffen, um die notwendige Transparenz zu schaffen.

16
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden, da kein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG vorliege. Jeder Kunde der Beklagten wisse, dass er eine einjährige Preisgarantie abschließe und anschließend damit rechnen müsse, dass die Preise erhöht würden. Auch erhalte jeder Kunde bei ungestörtem Vollzug des Vertrages nur fünf E-Mails pro Jahr von der Beklagten. Infolgedessen wisse jeder ihrer Kunden um die besondere Bedeutung einer E-Mail der Beklagten und werde diese sorgfältig lesen.

17
Außerdem wiesen die streitgegenständlichen E-Mails bereits durch den Betreff und den Absender deutlich auf den Bezug zum Vertragsverhältnis mit der Beklagten hin.

18
Auch sei der Adressat in der Lage, die Preiserhöhung im Fließtext der E-Mail zu erkennen, da sich diese bereits im 1. Absatz befinde.

19
Die Beklagte sei auch nicht zu einer Gegenüberstellung der neuen und alten Preisbestandteile verpflichtet, da die Entscheidung „Strompreise“ des BGH (NJW 2019, 58) sich auf die hier nicht einschlägige Verpflichtung als Grundversorger nach § 5 Abs. 2 StromGVV bezogen habe. Die Interessenlage bei der Grundversorgung sei jedoch anders als bei den Sonderkunden, wie sich aus der Gesetzesbegründung der StromGVV ergebe. Der Kläger verlange mit der beantragten Gegenüberstellung der Preisbestandteile eine den Kernbereich jeder unternehmerischen Betätigung und Freiheit beeinträchtigende Offenlegung aller Kalkulationsgrundlagen bei der Preisbildung, wofür es im Bereich der Sonderkundenverträge keine Grundlage gebe.

20
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.11.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
I.

21
Die Klage ist zulässig und begründet.

22
Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus § 3 Abs. 1 S. 1 Nr.1 UKlaG, da der Kläger eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG ist.

23
Die vorliegende Klage ist auch vom Satzungszweck gedeckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Empfänger der streitgegenständlichen E-Mails in Nordrhein-Westfalen ansässig sind. Denn der BGH hat bereits im Jahre 2011 entschieden, dass der Kläger nicht daran gehindert ist, auch Wettbewerbsverstöße außerhalb Nordrhein-Westfalens zu verfolgen (BGH, Urteil vom 22.9.2011 – I ZR 229/10 -‚ juris). Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich bei den Empfängern überhaupt um Verbraucher handelt, ist dies unzulässig. Nach § 138 Abs. 4 ZPO dürfen nämlich nur Tatsachen mit Nichtwissen bestritten werden, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die Versendung der streitgegenständlichen E-Mails ist jedoch eine eigene Handlung der Beklagten. Auch ist es der Beklagten zuzumuten, anhand des angegebenen Datums und der sekundengenauen Uhrzeit den Empfänger zu ermitteln und sich anschließend dazu zu erklären. Im Übrigen hat die Beklagte auch gar nicht behauptet, dass sie ihre Verbraucherkunden in anderer Form als mit den angegriffenen E-Mails über Preiserhöhungen informiert habe. Es ist somit auch davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen E-Mails an eine Vielzahl von Verbrauchern versandt wurden, so dass die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt sind.

II.

24
Die Klageanträge sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu weit gefasst, da sie auf die konkrete Verletzungsform bezogene Verbote enthalten. Dies wurde jedenfalls durch die Formulierung „und dabei nicht“ in den Anträgen klargestellt. Es handelt sich dabei auch nicht um einen „verkappten Leistungsantrag“ (vgl. BGH NJW 2019, 58, Rn. 33 – Strompreise).

III.

25
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte nach § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG i.V.m. § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG zu.

1.

26
Die E-Mail bezüglich der Strompreisänderung (Anlage K 1) verstößt gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG.

27
Nach § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Bei dieser Norm handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017,111, Rn. 25 – versteckte Gaspreiserhöhung).

a)

28
Der Betreff der E-Mail „Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag“ genügt nicht den Anforderungen von § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG an eine transparente Unterrichtung, da bei einem solchen Betreff der Eindruck erweckt wird, die E-Mail enthalte nur allgemeine Vertragsinformationen, nicht jedoch eine für den Verbraucher besonders relevante Preisänderung.

29
Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Preisänderung im Betreff nicht genannt werden müsse, da sie sich ja aus dem Inhalt der Mail ergebe, geht dies fehl. Denn in diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht klar als Absender erkennbar ist, da die generische Mailadresse <leer> verwendet wurde. Angesichts der Flut von Werbemails und der Risiken, die von Spam-Mails mit Schadsoftware ausgehen, wird ein erheblicher Teil der Verbraucher bei der vorliegenden Konstellation (generischer Absender und allgemein gehaltener Betreff) die E-Mail erst gar nicht öffnen.

b)

30
Ferner verstößt die E-Mail in Anlage K 1 auch deshalb gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG, weil der Verbraucher in ihrem Text nicht auf transparente Weise über die Preisänderung und das daraus resultierende Kündigungsrecht informiert wird. Denn aufgrund des Einleitungssatzes über die „turnusmäßige Anpassung“ der AGB und der anschließend auf 6 Seiten wiedergegebenen AGB geht der Verbraucher davon aus, es handele sich nur um eine AGB-Änderung. Infolgedessen bringt er der E-Mail nicht die erforderliche Aufmerksamkeit entgegen. Zwar ist der Text vor der Mitteilung der Preiserhöhung kürzer als in dem Fall, welcher der Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.) zugrunde lag. Jedoch ist auch im Streitfall der relevante Satz mit der Preiserhöhung in dem Text über die AGB-Änderung derart versteckt, dass er leicht überlesen werden kann, was nicht den Anforderungen an die Transparenz von § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG genügt.

c)

31
Darüber hinaus ist auch insofern ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG gegeben, als es an einer Gegenüberstellung der vertraglich vereinbarten Preisbestandteile vor und nach der Preisänderung fehlt. Eine Unterrichtung in transparenter Weise im Sinne von § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG setzt nämlich voraus, dass der Verbraucher anhand der E-Mail selbst beurteilen kann, in welcher Weise sich die Vertragsbedingungen geändert haben, insbesondere ob und inwieweit die Preise erhöht wurden. Dies ist vorliegend bei der Mitteilung über den neuen Grundpreis von EUR 29,00 monatlich nicht der Fall.

32
Der BGH hat in der Entscheidung „Strompreise“ ausgeführt (NJW 2019, 58, Rn. 70):

33
„Anders als das Berufungsgericht weiter meint, besteht aus Sicht des Haushaltskunden auch ein praktisches Bedürfnis, die einzelnen Kostenfaktoren nicht nur hinsichtlich des künftig, sondern auch bezüglich des bislang geltenden Strompreises aufzuschlüsseln. Denn während der Grundversorger diese Informationen, die er für seine Preiskalkulation benötigt hat, mit einem geringen zeitlichen Aufwand abrufen kann (vgl. BR-Drucks. 402/14, S. 13 [Allgemeine Begründung]), muss der Kunde seine Vertragsunterlagen beziehungsweise spätere Preisänderungsmittellungen heraussuchen oder gegebenenfalls im Internet recherchieren, um für jeden Kostenfaktor den derzeit geltenden Einzelpreis in Erfahrung zu bringen. Ein solcher Aufwand ist geeignet, den Haushaltskunden von entsprechenden Nachforschungen absehen zu lassen und einen Anbieterwechsel nicht weiter in Erwägung zu ziehen. Dadurch würde aber die vom Verordnungsgeber verfolgte Zielsetzung unterlaufen, den Kunden zu einer „aktiveren Teilhabe am Marktgeschehen zu ermuntern“ (BR-Drucks. 402/14, S. 22 [Begründung Besonderer Teil]).“

34
Zwar ist die vorgenannte Entscheidung zu den Informationspflichten nach § 5 Abs. 2 StromGVV ergangen, welcher für die Grundversorgung, nicht jedoch für die vorliegend streitgegenständlichen Sonderverträge gilt.

35
Nach Auffassung der Kammer statuiert die StromGVV jedoch nur hinsichtlich des „Was“ (d.h. über welche Preisbestandteile informiert werden muss) in § 5 Abs. 2 StromGVV weitergehende Pflichten als § 41 Abs. 3 EnWG, nicht jedoch hinsichtlich des „Wie“ (d.h. durch Gegenüberstellung der, bisherigen mit den künftigen Preisen), so dass die vorgenannte Argumentation des BGH auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der bei der Fassung des § 41 Abs. 3 EnWG gerade die Information über Preiserhöhungen im Auge hatte (vgl. BT-Drs. 17/6072, S. 85), bezüglich der Transparenz geringere Pflichten gegenüber Sonderkunden statuieren wollte als er später gegenüber Kunden der Grundversorgung in § 5 StromGVV bestimmt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten zitierten Gesetzesmaterialien zur StromGVV, da diese nicht das „Wie“ der Information betreffen. Insoweit ist ein Sonderkunde nicht weniger schützenswert als ein Kunde der Grundversorgung. Denn es ist nicht erkennbar, warum es dem Sonderkunden zuzumuten sein sollte, anhand der Vertragsunterlagen und etwaiger späterer Preisänderungsmitteilungen seine bislang geltenden Preise zu recherchieren, um überhaupt beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang die Preise erhöht wurden und er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen sollte.

36
Da es vorliegend nach dem Klageantrag zu Ziffer ic) nur um die Gegenüberstellung der vertraglich vereinbarten Preisbestandteile geht, greift auch der Einwand der Beklagten nicht, dass sie bei Stattgabe der Klage zur Preisgabe von diversen Geschäftsgeheimnissen wie Kalkulationsfaktoren und Einkaufspreisen gezwungen wäre. Nach dem Verständnis der Kammer sind die vertraglich vereinbarten Preisbestandteile der vereinbarte monatliche Grundpreis und der Arbeitspreis pro verbrauchter Einheit (Kilowattstunde). Erfasst sind somit nur die dem Verbraucher entstehenden Kosten und nicht die einzelnen Kostenfaktoren, die nach §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 StromGVV im Rahmen der Grundversorgung anzugeben sind, wie Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufschläge, Netzentgelte und Betreiberentgelte.

d)

37
Ob daneben auch ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG besteht, kann dahinstehen.

2.

38
Die Ausführungen unter Ziffer 1. gelten entsprechend für den Klageantrag zu Ziffer 2 bezüglich der praktisch inhaltsgleichen E-Mail in Anlage K 2 mit einer Preiserhöhung im Rahmen eines Gaslieferungsvertrages.

IV.

39
Der Anspruch auf Erstattung der beiden Abmahnpauschalen ergibt sich aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

40
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

41
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

42
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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