BGH, Urteil vom 30. November 1971 – VI ZR 100/70
Notgeschäftsführung: Führen eines fremden Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. April 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Klägern zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Erstklägerin ist die Witwe und Erbin des am 2. April 1968 durch Verschulden des Beklagten bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen, damals 29-jährigen Elektroinstallateurs S S; der Zweitkläger ist sein Kind und neben seiner Mutter, der Erstklägerin, ebenfalls Erbe des Verunglückten. Dieser hatte zusammen mit dem damals 27-jährigen Beklagten und anderen Berufskollegen die Ablegung der Meisterprüfung gefeiert, wobei alle Teilnehmer Alkohol tranken. Der Verunglückte war zu dieser Feier mit seinem Kraftwagen gekommen, weil er nach deren Schluß nach Hause fahren wollte. Als die Feier gegen 23.30 Uhr zu Ende ging, war er völlig betrunken (Blutalkoholgehalt von 2,24 0/00), setzte sich aber dennoch an das Steuer seines Wagens. Daraufhin setzte sich der Beklagte, indem er den Verunglückten auf den Beifahrersitz drängte, selbst an das Steuer des Wagens und machte sich auf die Fahrt zu seiner in F gelegenen Wohnung, in der er, wie er behauptet, den Verunglückten übernachten lassen wollte. Kurz vor dem Ziel fuhr er gegen den Anhänger eines auf der rechten Straßenseite abgestellten Lastzuges, der dort, wenn auch ohne Eigenbeleuchtung, zwischen zwei nur etwa 60 m auseinander liegenden Neonleuchten stand. Der Beklagte erlitt Verletzungen; der neben ihm sitzende Erblasser der Kläger wurde getötet, sein Kraftwagen zerstört. Es wurde festgestellt, daß der Beklagte z. Z. des Unfalls (rd. 20 Minuten nach Antritt der Fahrt) einen Blutalkoholgehalt von 1,5 0/00 hatte.
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Die Kläger haben als Erben des Getöteten Ersatz für den zerstörten Kraftwagen verlangt.
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Der Beklagte hat geltend gemacht, daß er gemäß § 680 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit hafte. Bei Antritt der Fahrt habe er sich völlig fahrtüchtig gefühlt. Zu dem Unfall sei es vor allem dadurch gekommen, daß der Lastzug nicht ausreichend beleuchtet gewesen sei.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.
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Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte die Zerstörung des Kraftwagens schuldhaft verursacht habe. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises müsse angenommen werden, daß er entweder unaufmerksam oder zu schnell gefahren sei, als er auf den parkenden Lastwagen mit seinem Anhänger aufgefahren sei. Auch müsse, da ein nüchterner Fahrer diese Verkehrssituation gemeistert haben würde, angenommen werden, daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten ebenfalls Ursache des Unfalls gewesen sei.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts braucht der Beklagte aber nicht für die Folgen des Unfalls einzustehen, weil seine Haftung durch § 680 BGB auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei. Denn er habe als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Verunglückten gehandelt, und zwar zur Abwendung einer dem Verunglückten drohenden dringenden Gefahr. Sein ihm bei Übernahme der Heimfahrt und bei der Fahrt zur Last fallendes Verschulden könne angesichts der besonderen Umstände des Falles nicht als grob bezeichnet werden.
II.
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Die Revision kann keinen Erfolg haben.
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1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Haftung des Beklagten nur dann beschränkt sein kann, wenn er die Voraussetzungen des § 680 BGB dargetan hat. Ist das zu bejahen, so ist nicht nur seine Haftung aus §§ 677 ff BGB, sondern auch die aus § 823 BGB beschränkt (BGHZ 46, 313, 316; 46, 140, 145).
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a) Diese Minderung des Haftungsmaßstabes setzt voraus, daß der Beklagte als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Verunglückten gehandelt hat und dies zum Zwecke der Abwendung einer dem Verunglückten drohenden dringenden Gefahr geschehen ist. Insofern stellt das Berufungsgericht fest, daß der Verunglückte nach dem Ende der Feier völlig betrunken war, dennoch darauf bestand, selbst in seinem Wagen nach Hause zu fahren. Die Aufforderung seiner Kollegen, auch die des Beklagten, doch den Zündschlüssel herzugeben und bei einem der Kollegen oder bei seinem in der Nähe wohnenden Bruder zu übernachten, lehnte er entschieden ab. Als er demgemäß sich ans Steuer seines Wagens gesetzt hatte und im Begriff war, im Zustand völliger Fahruntüchtigkeit den Motor anzulassen, entschloß sich der Beklagte aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses der noch anwesenden Teilnehmer der Feier, anstelle des Verunglückten zu fahren, um Unheil zu verhüten. Er setzte sich, indem er den Verunglückten gewaltsam auf den Beifahrersitz drängte, selbst ans Steuer und fuhr los.
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Bei diesem Sachverhalt ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Beklagte sich auf die Haftungserleichterung des § 680 BGB berufen kann, so daß er, falls ihm nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, haftfrei sein würde. Er hat, ohne daß der Verunglückte ihn damit beauftragt hatte, mit dieser Heimfahrt dessen Geschäft besorgt (§ 677 BGB). Dabei hat er zur Abwendung einer dem Verunglückten drohenden dringenden Gefahr gehandelt. Nach den Umständen mußte er befürchten, daß ohne sein Eingreifen der Verunglückte sogleich losfahren werde, so daß die offensichtlich dringende Gefahr bestand, er werde sich selbst und andere an Leib und Leben verletzen.
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b) Ein Geschäftsführer ohne Auftrag kann schon deshalb dem Geschäftsherrn haften, weil er das Geschäft übernommen hat; hat er sich gegen dessen (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen in seine Angelegenheiten eingemischt, so haftet er nach § 678 BGB schon wegen dieses Übernahmeverschuldens – darauf, ob er auch bei der Durchführung des Geschäfts schuldhaft Fehler gemacht hat, kommt es dann nicht mehr an. Hat er dagegen als berechtigter Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, so haftet er nach §§ 677, 276 BGB, wenn ihm bei der Durchführung des Geschäfts Fehler unterlaufen sind, die seinen Geschäftsherrn geschädigt haben. Diese beiden Vorwürfe sind im Rechtssinne verschieden und müssen an sich getrennt voneinander untersucht werden. Hier hängen jedoch der Vorwurf des Übernahme-Verschuldens und der des Durchführungs-Verschuldens eng zusammen: beide beruhen entscheidend darauf, daß der Beklagte nicht mehr fahrtüchtig war, er daher schon nicht das Heimschaffen des Verunglückten übernehmen und aus demselben Grunde nicht fahren durfte. Hinsichtlich beider Vorwürfe kann er sich, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, auf die Haftungsminderung des § 680 BGB berufen. Denn diese Vorschrift gilt sowohl für die Haftung aus § 677 wie aus § 678 BGB (vgl. BGHZ 43, 188, 193; RGRK zum BGB 11. Aufl. Anm. 1 zu § 680).
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2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann hier nicht von einem entgegenstehenden Willen des Verunglückten gesprochen werden, den der Beklagte mißachtet hätte. Zwar habe dieser sich zunächst gewehrt, als sich der Beklagte ans Steuer setzen wollte, und ihn erst dann gewähren lassen, nachdem er ihn auf den Beifahrersitz gedrängt habe. Dabei sei er aber so betrunken gewesen, daß er zur Abgabe einer vernünftigen Willensäußerung nicht mehr im Stande gewesen sei. Infolgedessen könne sein anfängliches Wehren nicht als „entgegenstehender Wille“ im Sinne des § 678 BGB beurteilt werden. Gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken; auch die Revision erhebt insofern keine Einwendungen. Dann aber kommt es darauf an, ob nicht der mutmaßliche Wille des Verunglückten dem entgegenstand, daß sich der Beklagte an das Steuer setzte, obschon auch er nicht mehr fahrtüchtig war. Dieser zu mutmaßende Wille ist nicht aus seiner subjektiven Sicht, auch nicht aus der Sicht seiner Kollegen zu bestimmen; maßgebend ist vielmehr der Wille, der bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände angenommen werden muß. Im vorliegenden Fall bezweifelt daher die Revision mit Recht, ob der Verunglückte, wäre er zu einer vernünftigen Überlegung fähig gewesen, mit der Lenkung des Fahrzeugs durch den Beklagten einverstanden gewesen wäre. Dieser hatte bei Übernahme der Fahrt mindestens 1,5 0/00 Alkohol im Blut, war daher absolut fahruntüchtig. Der unglückliche Verlauf der Fahrt zeigt, daß bei nachträglicher objektiver Betrachtung der Verunglückte mit der Fahrt nicht einverstanden gewesen sein würde. Da aber, wie bereits dargelegt, die Voraussetzungen des § 680 BGB gegeben sind, ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ohne grobe Fahrlässigkeit geglaubt hat, er sei trotz des genossenen Alkohols noch so fahrtüchtig, daß der Verunglückte mit dieser Heimfahrt einverstanden sei.
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Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Auch insoweit hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß derjenige, der sich nach einer mit Alkoholgenuß verbundenen Feier in fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, nicht bloß leicht fahrlässig, sondern in aller Regel grob fahrlässig handelt. Auch geht das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Verhaltens des Beklagten davon aus, daß er Wirkungen des von ihm genossenen Alkohols gespürt haben müsse, und daß er z. Z. des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,5 0/00 gehabt habe. Daher brauchte es entgegen der Rüge der Revision dem Beweisantritt der Kläger dafür, daß der Beklagte mehr als 7 Flaschen Bier getrunken habe, nicht nachzugehen. Mit Recht weist das Berufungsgericht auf die besondere Lage hin, in der sich der Beklagte befand, der, wie es im angefochtenen Urteil heißt, als Nothelfer zugunsten seines betrunkenen Kollegen eingegriffen habe. Er habe zwar auch auf andere Weise den Verunglückten davon abhalten können, selbst heimzufahren – etwa durch Verständigung der Polizei, vor allem durch Wegnahme des Zündschlüssels –, nachdem er den Verunglückten auf den Beifahrersitz gedrängt habe; auch habe er versuchen können, ihn trotz seiner Gegenwehr in eine herbeigerufene Kraftdroschke zu setzen. Wenn er nicht zu einem dieser Mittel gegriffen, sondern sich trotz seiner Angetrunkenheit selbst an das Steuer des Wagens gesetzt habe, so könne jedoch nicht festgestellt werden, daß er dabei das nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem eingeleuchtet habe, also grob fahrlässig verfahren sei. Ihm sei keine Zeit für ruhiges Abwägen geblieben, zudem hätten ihn die umstehenden Kollegen darin unterstützt, den Verunglückten zu sich nach Hause zu fahren.
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b) Die Beurteilung der Frage, ob jemand grob fahrlässig gehandelt hat, kommt grundsätzlich dem Tatrichter zu. Daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstände übersehen hätte (vgl. BGHZ 10, 6, 10), ist nicht ersichtlich. Mit Recht stellt es entscheidend darauf ab, daß der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht nur die Feststellung eines objektiv schwerwiegenden Fehlers voraussetzt, sondern auch die Würdigung der Umstände verlangt, die die subjektive (personale) Seite der Verantwortlichkeit gerade dieses Täters in dieser Situation betreffen (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1970 – VI ZR 226/68 – VersR 1970, 568). Allerdings könnten einige Ausführungen des angefochtenen Urteils dahin verstanden werden, als wolle das Berufungsgericht den so zu prüfenden Vorwurf gegen den Beklagten, daß er grob fahrlässig gehandelt habe, im Verhältnis zu etwa von ihm geschädigten Dritten bejahen und nur im Verhältnis zum Verunglückten verneinen. Eine solche „Relativierung“ des Schuldvorwurfs könnte Bedenken unterliegen (vgl. Buchner, NJW 1967, 2381; auch Palandt/Thomas, BGB 30. Aufl. § 276 Anm. 4 a). Daß sie in einem Fall der hier gegebenen Art zuzulassen wäre, scheint das Berufungsgericht dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1965 (VI ZR 276/62 – LM BGB § 254 (Da) Nr. 18 = VersR 1964, 239) entnehmen zu wollen. In jenem Fall ging es jedoch um die Haftung eines Beauftragten gegenüber seinem Auftraggeber und darum, ob es letzterem nach dem Sinn des Auftragsverhältnisses und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könne, seinen Beauftragten auch für leichte Fahrlässigkeit einstehen zu lassen. Das bedeutete aber keine Differenzierung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Verhältnis zu einem Dritten, dem der Beauftragte aus unerlaubter Handlung zu haften hätte. Ob eine Relativierung des Schuldvorwurfs dann angebracht ist, wenn Arbeitnehmer bei einer schadensgeneigten Arbeit einen Dritten geschädigt haben und aufgrund ihres Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber Freistellung von dieser Haftung fordern, ist gleichfalls eine andere Frage (vgl. Soergel/Reimer Schmidt, BGB 10. Aufl. § 276 Rdnr. 15; BArbG VersR 1966, 881 = AP Nr. 37 zu § 611 (Haftung des Arbeitnehmers) sowie Nr. 68 und 59 ebenda). Die vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umstände des hier gegebenen Falles tragen aber jedenfalls seine Annahme, daß der Beklagte hinsichtlich der subjektiven Seite des Vorwurfs nicht grob fahrlässig verfahren war.
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Zu prüfen war weiter, ob das Berufungsgericht die Gefahrenlage, die der Beklagte hatte abwenden wollen, etwa doppelt zu seinen Gunsten verwendet – einmal entsprechend § 680 BGB, um die Beschränkung seiner Haftung auf grobe Fahrlässigkeit zu rechtfertigen, und dann nochmals, um grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Das wäre mit Sinn und Zweck des § 680 BGB nicht vereinbar. Diese Vorschrift dient gerade dazu, die Haftung des Geschäftsführers im Verhältnis zu seinem Geschäftsherrn auf den Maßstab des groben Verschuldens zu beschränken; im Verhältnis zu Dritten – hier etwa dem Eigentümer des Lastwagens, auf den der Beklagte aufgefahren war, – findet die Vorschrift selbstverständlich keine Anwendung. Darin aber erschöpft sich die Wirkung der Haftungsminderung des § 680 BGB. Es würde daher Bedenken unterliegen, wenn das Berufungsgericht hätte sagen wollen, ganz allgemein könne ein vom Geschäftsführer gefaßter falscher Entschluß schon dann nicht als grob fahrlässig bewertet werden, wenn er im Falle dringender Gefahr habe gefaßt werden müssen. Eben die Tatsache, daß die dem Geschäftsherrn drohende Gefahr „dringend“ ist, so daß zu ihrer Abwendung regelmäßig nicht genügend Zeit zu ruhigem Überlegen bleibt, ist einer der Gründe, weshalb der Geschäftsherr eine leichte Fahrlässigkeit seines Geschäftsführers hinnehmen, daher die dadurch entstandenen Schäden selbst tragen muß (vgl. BGHZ 43, 188, 194; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Aufl. § 166 I 3 Fn. 3). Dieser Grund darf daher jedenfalls nicht ohne weiteres bei der Frage, ob das Handeln des Geschäftsführers, namentlich die Übernahme des fremden Geschäfts, leicht oder grob fahrlässig war, nochmals zu seinen Gunsten in die Waagschale geworfen werden. Das schließt jedoch nicht aus, die Gefahrenlage dann zugunsten des Geschäftsführers zu seiner Entlastung heranzuziehen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der über den Fall, den das Gesetz in § 680 BGB im Auge hat, hinausgeht. So aber lag die Sache hier. Die Gefahr, zu deren Abwendung er eingegriffen hatte, war dadurch entstanden, daß sich der Verunglückte – für den Beklagten unerwartet – selbst an das Steuer seines Wagens setzte und, da er schon den Zündschlüssel ins Schloß gesteckt hatte, im Begriff stand loszufahren. Für den Beklagten kam dies überraschend und stellte ihn, wie das Berufungsgericht mit Recht betont, vor eine auf der Stelle zu treffende Entscheidung, so daß ihm keinerlei Zeit zum Überlegen, geschweige denn zu ruhigem Überlegen blieb. In diesem Zeitpunkt mußten in den Augen des Beklagten die vom Berufungsgericht erwähnten anderen Möglichkeiten, den Verunglückten vom Fahren abzuhalten, schon deshalb zurücktreten, weil sie angesichts dessen völliger Uneinsichtigkeit und seines hartnäckigen Widerstandes weitere Anwendung von Gewalt erfordert hätten. Außerdem war die Gefahr, die es abzuwenden galt, nicht nur in ihrer Dringlichkeit, sondern auch in ihrer Größe ungewöhnlich: es ging um Leib und Leben des Verunglückten und anderer Verkehrsteilnehmer. Da auch die Begleiter des Beklagten diesen zu seiner Handlungsweise drängten, handelte er nicht grob fahrlässig, wenn er es in diesem Augenblick an der notwendigen selbstkritischen Prüfung seiner eigenen Fahrtüchtigkeit fehlen ließ.
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3. Hat somit das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint, daß der Beklagte schon bei Übernahme der Geschäftsführung grob fahrlässig gehandelt habe, so gilt das auch für seinen Standpunkt, daß die Kläger ihm nicht vorwerfen können, bei der Heimfahrt den Auffahrunfall durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben. Auch hier erkennt das Berufungsgericht, daß in aller Regel den Kraftfahrer, der im Zustand der Trunkenheit einen Unfall verursacht, der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft. Mit Recht zieht es aber auch hier zugunsten des Beklagten die schon erörterten besonderen Umstände heran, die den Beklagten dazu gedrängt hatten, die verhängnisvolle Fahrt zu machen. Nach Lage der Sache sind die Umstände, die zur Verneinung eines groben Übernahmeverschuldens geführt haben, dieselben, die die Verneinung eines groben Verschuldens bei der Durchführung des übernommenen Geschäfts rechtfertigen.
III.
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Somit hält der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten angesichts der besonderen Lage dieses Falles nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der rechtlichen Nachprüfung stand. Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob sich nicht die Kläger nach § 254 BGB hätten entgegenhalten lassen müssen, daß der Verunglückte sich, obschon er mit seinem Wagen gekommen war und mit ihm heimfahren wollte, bei der Feier betrank und dadurch die Zwangslage verursachte, in der der Beklagte für ihn einsprang (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1961 – VI ZR 116/60 – LM BGB § 254 (Da) Nr. 12 – VersR 1961, 427).