OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2011 – 20 U 162/10, I-20 U 162/10
Im Hinblick auf die Dokumentationsfunktion einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung ist stets eine schriftlich (oder elektronisch) fixierte ärztliche Erklärung notwendig. Denn die Funktion dieser Bescheinigung besteht darin, dem Versicherer gestützt auf die Invaliditätsbescheinigung eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls zu ermöglichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn später – etwa durch Vernehmung damals behandelnder Ärzte – geklärt werden müsste, welche Unfallfolgen aus Sicht des Arztes bestanden.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07. Juli 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
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A.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom ……….. auf der Bundesautobahn A 2. Wegen des Parteivortrags in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 07.07.2010 Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
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Es sei nicht festzustellen, dass die vom Kläger geschilderten Ohrgeräusche und Schwindelgefühle durch den Unfall hervorgerufen worden seien. Bereits zuvor habe der Kläger nämlich an Ohrgeräuschen infolge eines Knalltraumas sowie an einer Hörstörung gelitten. Eine Verschlimmerung durch den Unfall habe durch den Sachverständigen Dr. M nicht bestätigt werden können. Knöcherne Verletzungen im Bereich der Felsenbeine seien nach den erhobenen Befunden ausgeschlossen. Auch fehle jeglicher Hinweis darauf, dass der Kläger unmittelbar nach dem Unfall eine starke Zunahme der Ohrgeräusche erwähnt habe. Das spreche deutlich gegen eine unfallbedingte Verschlimmerung des Tinnitus. Die Einholung eines weiteren Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet verspreche keine zusätzlichen Erkenntnisse hinsichtlich einer organisch bedingten Verschlimmerung des Tinnitus.
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Hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen auf neurologischem Gebiet, wie etwa einer verminderten Gedächtnisleistung oder rezidivierenden Kopfschmerzen, fehle es an einer fristgemäßen ärztlichen Feststellung im Sinne von § 7 I (1) AUB 95. Aus dieser müssten sich nämlich die vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten ergeben. Darüber hinaus sei die Aussage nötig, dass der Unfall für einen Dauerschaden ursächlich sei. Die vorgelegten Bescheinigungen indes erfüllten diese Voraussetzungen nicht.
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Der Kläger hat gegen diese Entscheidung form- und fristgemäß Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass das Landgericht zu Unrecht vom Fehlen einer rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der neurologischen Beeinträchtigungen ausgegangen sei. Schon dem Arztbericht des Dr. S vom ……….. könne entnommen werden, dass er über Kopfschmerzen und kognitive Störungen infolge des Unfalls geklagt habe. Das seien typische Symptome eines Schädelhirntraumas. Darüber hinaus habe Dr. F in seiner Diagnose schlichtweg vergessen, das Schädelhirntrauma mit den typischen Symptomen, hier den Kopfschmerzen und den kognitiven Störungen, in Verbindung zu bringen. Zu dem gleichen Ergebnis sei innerhalb der Frist zur ärztlichen Bestätigung auch Dr. S gelangt. Das sei allerdings nicht schriftlich niedergelegt, was jetzt nachgeholt werde. In erster Instanz sei dazu nicht weiter vorgetragen worden, weil das Landgericht auf diesen Punkt pflichtwidrig nicht hingewiesen habe. Zudem sei von der Beklagten nicht bestritten worden, dass die kognitiven Beeinträchtigungen Unfallfolgen des Schädel-Hirn-Traumas mit Hypermetabolismus seien.
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Zudem sei es in erster Instanz unterblieben, ein Gutachten hinsichtlich der neurologischen Beschwerden einzuholen. Auch bezüglich des Tinnitus habe das Landgericht zu Unrecht kein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Zudem leide das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M an verschiedenen Mängeln. Das belege das Gutachten von Herrn Dr. T2, das in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az. 21 O 3/08) eingeholt worden sei. Unter den von Dr. T2 in seinem Gutachten beschriebenen Beschwerden und Beeinträchtigungen, etwa im Bereich des Lernens und Merkens, habe er (der Kläger) zuvor nicht gelitten. Sie seien erstmals nach dem Unfall aufgetreten.
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Mit Schriftsatz vom 25.08.2011 hat der Kläger schließlich das Gutachten des Neurologen Prof. Dr. T vom 21.07.2011 übersandt (eingeholt in dem vom Senat beigezogenen Verfahren 21 O 3/08 Landgericht Dortmund). Auch daraus ergebe sich, dass durch den Unfall eine komplexe Gehirnerschütterung und eine kognitive Störung hervorgerufen worden seien.
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Der Kläger beantragt deshalb,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 230.082,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen und
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die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.198,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist dazu unter anderem darauf hin, dass Dr. F in seinem Befundbericht das Schädelhirntrauma gerade nicht in die Liste der unfallbedingten Dauerschäden aufgenommen habe. Soweit nunmehr behauptet werde, es seien innerhalb der 15-Monats-Frist auch kognitive Störungen und Kopfschmerzen festgestellt, sei das neuer Vortrag und in zweiter Instanz nicht zuzulassen. Zudem müsse die ärztliche Feststellung gemäß § 7 I (1) AUB schriftlich erfolgen. Das sei unstreitig nicht geschehen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen verwiesen.
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Der Senat hat den Kläger im Verhandlungstermin vom 09.09.2011 persönlich angehört. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr. M sein Gutachten erläutert. Wegen des Ergebnisses sowohl der Parteianhörung als auch der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
B.
I.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung gegen die Beklagte zu.
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Eine Invalidität des Klägers aufgrund Kopfschmerzen und kognitiver Einschränkungen ist nicht fristgerecht ärztlich bescheinigt worden (dazu nachfolgend unter I.1.) und nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass die Ohrgeräusche und Schwindelgefühle durch den Unfall eingetreten bzw. verstärkt worden sind (dazu unter I.2.).
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1. Nach § 7 I (1) Satz 3 der vereinbarten AUB (siehe Anlage K 3 zur Klageschrift) muss die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten – also nach 21 Monaten – ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein. Aus einer solchen ärztlichen Feststellung müssen sich die vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherungsnehmers ergeben (BGH, Urteil vom 07.03.2007, IV ZR 137/06; zitiert nach juris, Tz. 11; OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2007, 20 U 219/06, juris Tz. 31). Darüber hinaus ist die Aussage nötig, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist (die bloße Möglichkeit ist hingegen nicht ausreichend, BGH a.a.O.). Durch die innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist beizubringende ärztliche Invaliditätsbescheinigung sollen Spätschäden ausgegrenzt werden, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind. Deshalb können nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden später Grundlage eines Anspruchs aus der Unfallversicherung sein, BGH, a.a.O., juris Tz. 11. Das bedeutet in diesem Fall Folgendes:
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Auf Seite 8 des angefochtenen Urteils ist im einzelnen ausgeführt, welche ärztlichen Erklärungen das Landgericht im Hinblick auf eine ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität im Sinne von § 7 I (1) AUB geprüft und – bezüglich der behaupteten Bescheinigung der Kopfschmerzen und kognitiven Einschränkungen – verneint hat. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dieser Bewertung ist der Kläger mit seiner Berufung auch nicht entgegen getreten.
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Soweit der Kläger seine Berufung darauf stützt, dass in der Bescheinigung des Dr. S vom 13.12.2005 (Anlage K 7) die betreffenden Beschwerden durch den dort genannten Begriff des Schädelhirntraumas erfasst seien (siehe dazu Seite 2 der Berufungsbegründung vom 06.12.2010, Bl. 177), kann der Senat dem nicht folgen. Der Sachverständige Dr. M hat nämlich für den Senat überzeugend beschrieben, dass aus medizinischer Sicht dauerhafte kognitive Störungen und Kopfschmerzen in dem von Dr. S beschriebenen Schädelhirntrauma II. Grades gerade nicht notwendig enthalten seien. Daraus ergibt sich, dass diese Beschwerden in einer Invaliditätsfeststellung gemäß § 7 I (1) AUB extra hätten aufgeführt werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Im Übrigen hat Dr. S in Bezug auf die vom Kläger geklagten Beschwerden angeführt, dass eine genaue diagnostische Zuordnung noch nicht sicher möglich sei.
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Auch der weitere Vortrag des Klägers, dass Dr. F in seinem Bericht vom 03.11.2006 (überreicht als Anlage K 10 zur Klageschrift) die betreffenden Beschwerden schlicht „vergessen“ habe, führt nicht dazu, die Voraussetzungen der notwendigen Invaliditätsbescheinigung anzunehmen. Dafür kann letztlich dahin stehen, ob eine derartige Auslassung wirklich vorliegt oder nicht. Im Hinblick auf die Dokumentationsfunktion dieser Bescheinigung ist nämlich eine schriftlich (oder elektronisch) fixierte ärztliche Erklärung notwendig (so mit ausführlicher Begründung OLG Celle, Urteil vom 12.03.2009, 8 U 200/08, juris Tz. 9 ff.; so auch das Saarländische OLG, Urteil vom 20.06.2007, 5 U 70/07, juris Tz. 31 ff.; Urteil des Senats vom 16.02.2007, 20 U 219/06, juris Tz. 33). Daran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest (anders etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.02.2005, 12 U 304/04, juris Tz. 25, Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 7 AUB Rn. 2; siehe auch Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, 2. Auflage, § 47 Rn. 168), denn die Funktion der Bescheinigung besteht nach der Überzeugung des Senats gerade darin, dem Versicherer gestützt auf die Invaliditätsbescheinigung eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls zu ermöglichen (siehe dazu BGH, Urteil vom 07.03.2007, IV ZR 137/06, juris Tz. 11). Dieses Ziel indes würde verfehlt, wenn später – etwa durch Vernehmung damals behandelnder Ärzte – geklärt werden müsste, welche Unfallfolgen aus Sicht des Arztes bestanden, siehe dazu OLG Celle, a.a.O.).
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2. Ein Anspruch des Klägers auf Invaliditätsentschädigung ergibt sich auch nicht aus den von ihm beschriebenen Ohrgeräuschen und Schwindelgefühlen.
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Der Kläger hat zwar durch den Verkehrsunfall vom ……….. ein Schädelhirntrauma bzw. eine Gehirnerschütterung erlitten, aber es kann nicht mit der für die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität notwendigen überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO (siehe dazu Mangen in Beckmann/Matusche-Beckmann, 2. Auflage, § 47 Rn. 158 m.w.N.) festgestellt werden, dass die jetzt vorhandenen Beschwerden mit dem Unfallereignis in einem kausalen Zusammenhang stehen. Das ergibt sich aus Folgendem:
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Der Sachverständige Dr. M hat darauf hingewiesen, dass knöcherne Verletzungen des Ohrs, etwa solche des Felsenbeins, beim Kläger ausgeschlossen werden können. Daraus hat der Sachverständige für den Senat überzeugend hergeleitet, dass der Nachweis einer Verschlimmerung des unstreitig vorbestehenden Leidens durch den Unfall vom ……….. nicht geführt werden kann. Dies hat der Sachverständige weiter ergänzt und im Senatstermin überzeugend erklärt, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Medizin zur Feststellung eines unfallbedingt entstandenen oder aber verstärkten Tinnitus notwendig sei, dass der Betroffene in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen über entsprechende Beschwerden geklagt habe. Unabhängig davon, ob ein zeitlicher Zusammenhang von einigen Stunden oder wenigen Tagen gefordert werde, fehle es daran im vorliegenden Falle. Die von ihm ausgewerteten Arztberichte enthielten diese Hinweise aber gerade nicht. Diese nachvollziehbaren Darlegungen haben den Senat überzeugt.
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Aus diesen Gründen ist auch – anders als vom Kläger auf Seite 5 der Berufungs-begründung (Bl. 180 der Akte) beantragt – kein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen wäre nämlich (nur) dann notwendig, wenn aus feststehenden Tatsachen kraft besonderer Sachkunde Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, die für die betreffende Beweisfrage von Bedeutung wären, vgl. dazu Zöller – Greger, ZPO, 28. Auflage, § 402 Rn. 6b. Daran jedoch fehlt es hier. Der Sachverständige Dr. M hat hierzu nämlich deutlich gemacht, dass sich ein derartiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen einerseits und einer Verstärkung der Ohrgeräusche andererseits medizinisch nicht feststellen lasse, wenn knöcherne Verletzungen fehlten und nicht zeitnah (verstärkte) Ohrgeräusche dokumentiert seien. Dies entspricht im Übrigen auch dem im beigezogenen sozialgerichtlichen Verfahren T3 (…) V …/… des Sozialgerichts Dortmund eingeholten Gutachten des Prof. Dr. L2 vom 19.01.2009, siehe dazu auf Seite 25 des Gutachtens, Bl. 137 der BA) und dem Gutachten von Prof. Dr. E2 / Dr. Bertram vom 10.11.2007 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung). Weshalb durch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über das Gutachten des Neurologen Dr. M hinausgehende zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist weder durch den Kläger konkret dargelegt worden noch sonst für den Senat ersichtlich.
II.
28
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 11.10.2011 gibt dem Senat keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten oder ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
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Auch der Berichterstattervermerk bedarf keiner Korrektur.