Zum Umfang der Ersatzpflicht wegen Beschädigung von Frachtgut

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2008 – 18 U 188/05

Zum Umfang der Ersatzpflicht wegen Beschädigung von Frachtgut

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 30. August 2005 verkündete Schlussurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Klägerin bleibt verurteilt, an die Beklagte 3.100,00 € nebst 5 % Zinsen seit dem 18.01.2004 zu zahlen. Die weitergehende Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 3/5, im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Streihelferin trägt diese demnach selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien sind Spediteure und standen in ständiger Geschäftsbeziehung.

Mit der Klage hat die Klägerin nach Teilrücknahme in Höhe von 3.881,29 € unstreitigen Frachtlohn in Höhe von noch 6.023,55 € gegen die Beklagte geltend gemacht

Dementsprechend haben die Klägerin und die auf ihrer Seite beigetretene Streithelferin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.023,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus einem Transportschaden erklärt, für den die Klägerin unstreitig dem Grunde nach einzustehen hat.

Im Wege der Hilfswiderklage hat die Beklagte beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 6.023,55 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Hintergrund der Aufrechnung und der Hilfswiderklage ist ein Transportauftrag von C nach S bezüglich einer Schwerölpumpe, den die Firma S GmbH der Firma D erteilt hatte, die wiederum den Frachtauftrag an die Beklagte weitergab. Die Beklagte beauftragte sodann die Klägerin, die den Auftrag zur Durchführung des Transports der Streithelferin erteilte. Auf der Fahrt nach S ist der Fahrer des Transportfahrzeuges auf der A 40 Richtung W auf ein vorausfahrendes Fahrzeug schuldhaft aufgefahren und hat dadurch einen Verkehrsunfall verursacht. Hierbei ist die Schwerölpumpe beschädigt worden. Der Umfang des daraufhin entstandenen Schadens und die Frage, in welchem Umfang die Klägerin hierfür einzustehen hat, ist streitig.

Die Klägerin hat zugestanden, aus dem geltend gemachten Gesamtschaden von 9.904,84 € für einen Betrag von 3.881,29 € einstehen zu müssen, was dem Umfang der teilweisen Klagerücknahme entspricht. Der Betrag von 3.881,29 € setzt sich aus den im Schriftsatz der Beklagten vom 25.02.2005 erläuterten Positionen zusammen (Bl. 261, 262 d.A.). Daneben hat die Beklagte einen Betrag von 3.100,00 € für die Überprüfung der Schwerölpumpe durch die Firma T GmbH geltend gemacht sowie einen Betrag von 2.370,00 € für Verpackungsleistungen der Firma F und 553,55 € aus einer Rechnung über Gutachterkosten vom 23.09.2003. Die Beklagte hat ausgeführt, dass ihre Auftraggeberin, die Firma D, sie mit dem Betrag von 9.904,84 € belastet habe.

Die Klägerin und die Streithelferin sind den noch streitigen Schadenspositionen entgegen getreten. Sie haben die Auffassung vertreten, dass diese nicht nach Art. 25, 23 CMR ersatzfähig seien. Zudem haben sie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der berechneten Leistungen bestritten. Außerdem hat sich die Streithelferin auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat der Klage mit Teilurteil vom 10.05.2005 – auf das Bezug genommen wird (Bl. 300 bis 302 d.A.) – stattgegeben, da der Aufrechnung das Aufrechnungsverbot nach Ziffer 19 ADSp entgegen stehe. Weiter hat das Landgericht mit Schlussurteil vom 30.08.2005 der Hilfswiderklage stattgegeben und dazu ausgeführt, dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 6.023,55 € gemäß Art. 17 Abs. 1, 25 CMR zustehe. Der zu ersetzende Schaden ergebe sich gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR aus dem Betrag der Wertminderung am Ort der Übernahme. Die Höhe der Wertminderung sei nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei orientiere sich die Kammer an den Reparaturkosten als Mindestbetrag, weil der Wert der beschädigten Pumpe wenigstens um den Betrag gemindert sei, der aufzuwenden gewesen sei, um den Schaden zu beseitigen. Dazu gehöre zunächst der Betrag von 3.100,00 € aus der Rechnung der Firma T GmbH. Aufgrund des Schadensbildes des Gesamtaggregates sei es unumgänglich und notwendig gewesen, den Motor zu überprüfen. Ebenso seien die durch die Rechnung der Firma F vom 31.07.2003 angefallenen Kosten in Höhe von 2.370,00 € als Schaden gemäß Art. 25 CMR zu erstatten. Auch bezüglich dieses Betrages sei der Wert der Pumpe gemindert, weil das Gerät ohne die Verpackung nicht nach Übersee hätte verschifft werden können. Des Weiteren stehe der Beklagten auch der Betrag von 553,55 € für die Sachverständigenkosten zu. Schließlich hat das Landgericht im Einzelnen begründet, dass die der Hilfswiderklage zugrunde liegende Forderung nicht verjährt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schlussurteils wird auf Bl. 366 bis 368 d.A. Bezug genommen.

Gegen das vorgenannte Schlussurteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Vorbringen vertieft, dass die auf die Hilfswiderklage zuerkannten Schadenspositionen nicht gemäß Art. 25, 23 CMR ersatzfähig seien. Außerdem bestreitet sie weiterhin die Angemessenheit und die Höhe der Überprüfungs- und Verpackungskosten.

Die Klägerin beantragt,

das Schlussurteil des Landgerichts Bochum vom 30.08.2005 abzuändern und die Widerklage der Beklagten abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Angemessenheit der Kosten der Überprüfung der Schwerölpumpe durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dr. Ing. I, welches unter dem 12.08.2008 vorgelegt worden ist. Auf die Einzelheiten des Gutachtens wird Bezug genommen (Bl. 633 bis 644 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen, Protokolle und Beschlüsse Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Klägerin auf die Hilfswiderklage verurteilt worden ist, mehr als 3.100,00 € nebst Zinsen an die Beklagte zu zahlen. Bezüglich der Mehrforderung ist die Hilfswiderklage abzuweisen.

I. Die Beklagte kann von der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 1, 25, 23 CMR hinsichtlich der in zweiter Instanz noch streitigen Positionen nur Ersatz für die Kosten der Überprüfung der Schwerölpumpe, nicht jedoch für die Verpackungskosten und die Sachverständigenkosten verlangen.

1. Dass die Klägerin dem Grunde nach gegenüber der Beklagten für den unfallbedingten Transportschaden gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR i.V.m. Art. 3 CMR einstehen muss, ist unstreitig.

2. Ausgangspunkt für den Umfang der Ersatzleistung ist demnach Art. 25 Abs. 1 CMR. Danach hat der Frachtführer bei Beschädigungen den Betrag der Wertminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. Nach Art. 23 Abs. 1 CMR wird die Entschädigung nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Gemäß Art. 23 Abs. 2 CMR bestimmt sich der Wert des Gutes nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Nach Art. 23 Abs. 4 CMR sind aus Anlass der Beförderung entstandene Kosten zurückzuerstatten.

a) Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung (Art. 25 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2 CMR) sind vorliegend allein die Überprüfungskosten in Höhe von 3.100,00 €, nicht jedoch die Verpackungskosten und Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Dies folgt daraus, dass der Wert der Schwerölpumpe um den Betrag der Untersuchungskosten gemindert war, nicht jedoch um die weiteren Beträge. Die Untersuchungskosten entsprechen vorliegend der Wertdifferenz der Pumpe im unbeschädigten und beschädigten Zustand.

aa) Die Untersuchung der Schwerölpumpe diente der Ausräumung eines Schadensverdachtes. Ein Schadensverdacht führt in der Regel zu einer Minderung der Wertschätzung des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen Verkehr. Liegt ein hinreichend begründeter Schadensverdacht vor, so dient die Untersuchung der Sache dazu, deren objektiven Verkehrswert wiederherzustellen, weil nur auf diese Weise der sich wertmindernd auswirkende Schadensverdacht ausgeräumt werden kann. Eine berechtigterweise veranlasste Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich beschädigten Sache vergleichbar (vgl. BGH, TranspR 2002, 440; BGH, TranspR 2000, 456 = NJW-RR 2001, 322). Ebenso wie die Kosten einer Reparatur als Indiz für eine Wertminderung heranzuziehen sind (vgl. Koller, a.a.O., Art. 25 CMR Rdnr. 3), gilt dies auch für die vorgenannten Untersuchungskosten, die der Schadensminderung dienten. Kosten der Schadensminderung können geeignet sein, einen Wertverlust widerzuspiegeln (vgl. Koller, a.a.O., Art. 25 CMR Rdnr. 3 m.w.N.; Senat, TranspR 1994, 61). Dies ist bei den vorliegenden Überprüfungskosten der Fall.

(1) Bereits angesichts des massiven Schadensbildes der Ölpumpe, wonach der Antriebsmotor um 20 mm verschoben sowie Halterungen und Befestigungsbolzen verzogen waren, leuchtet es ohne Weiteres ein, dass eine Überprüfung des Aggregates unumgänglich war, um den vorgesehenen Kaufvertrag durchzuführen. Zu diesem naheliegenden Ergebnis kommt auch der Sachverständige Dr. I, der in seinem Gutachten ausführt, dass eine Weiterveräußerung des Motors ohne Ausschluss des Schadens nicht möglich gewesen wäre. Des Weiteren folgt der Senat dem Ergebnis des Gutachtens auch insoweit, als der Sachverständige die Kosten von 3.100,00 € für die Überprüfung für angemessen hält. Zwar hat die Klägerin dem Gutachten im Einzelnen widersprochen, da nicht ausgeführt werde, auf Basis welcher Stundensätze bei welcher Anzahl von Stunden und bei welcher Art von Tätigkeit die geltend gemachten Überprüfungskosten entstanden sein sollen. Die Einwendungen gegen das Gutachten bleiben jedoch ohne Erfolg. Dass keine Stundensätze und keine Stundenanzahl vorliegen, beruht darauf, dass nach Mitteilung der Firma T die Prüfungsarbeiten zu einem „üblichen Festpreis“ durchgeführt worden sind. Dem Sachverständigen sind aber der Motortyp einschließlich Zeichnung und näherer Angaben sowie die durchgeführten Arbeiten mitgeteilt worden. Damit stand ihm eine ausreichende tatsächliche Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der Motor ein ganz erhebliches Gewicht hat (8,8 t), so hält der Senat die Einschätzung des Sachverständigen, aufgrund der Größe des Motors und unter Berücksichtigung des Handlingumfangs bei der De- und Remontage sowie des dargelegten Prüfungsumfanges halte er die ausgewiesenen Kosten von 3.100,00 € für angemessen, in jeder Hinsicht für überzeugend und zutreffend.

(2) Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vorstehenden Überprüfungskosten im Rahmen der Art. 25, 23 CMR – anders als nach § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB – nur ein Indiz für den Umfang der Wertminderung sein können, hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass diese Kosten die Wertminderung der Höhe nach zutreffend widerspiegeln. Angesichts des massiven Schadensbildes war die Beauftragung gerade der Herstellerfirma mit der Überprüfung die beste und verlässlichste Möglichkeit, den Verkaufswert der Pumpe wiederherzustellen. Dies war so naheliegend, dass andere Vorgehensweisen praktisch ausschieden. Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass gerade der von der Herstellerfirma für die Überprüfung in Rechnung gestellte angemessene Betrag der Wertminderung entspricht. Das Urteil des Bundesgerichtshofes in TranspR 2000, 456 = NJW-RR 2001, 322 steht diesem Ergebnis bereits deshalb nicht entgegen, weil dort nicht davon ausgegangen worden ist, dass die Untersuchungskosten und der Minderwert deckungsgleich sind.

bb) Demgegenüber sind die Sachverständigenkosten unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung nicht ersatzfähig. Zwar neigt der Senat dazu, dass auch Sachverständigenkosten, die zur Schadensminderung aufgewendet werden, eine Wertminderung widerspiegeln können, so dass deren Erstattungsfähigkeit in Betracht kommt (vgl. auch Koller, a.a.O., Art. 23 Rdnr. 10). Vorliegend diente das Gutachten aber nicht nur dem Zweck der Schadensminderung, sondern auch zur bloßen Dokumentation des Schadens sowie zur Überprüfung der Schadenshöhe nach erfolgter Reparatur. Für einen Ersatz dieser Kosten unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ist demnach kein Raum, zumal sich der Senat nicht in der Lage sieht, einen im Zusammenhang mit der Schadensminderung stehenden Anteil des Gutachtens im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln.

cc) Auch die Verpackungskosten sind unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung nicht ersatzfähig. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass die vom Absender vorgenommene Verpackung des Gutes dessen Wert steigert (vgl. Koller, a.a.O., Art. 23 Rdnr. 6). Selbst wenn man dem folgt – was hier keiner Entscheidung bedarf -, wäre vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass in erster Instanz nicht die Kosten der ursprünglichen Verpackung, sondern die der Neuverpackung nach Beseitigung des Schadensverdachtes geltend gemacht worden sind. Da es gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR maßgeblich auf den Wert des Gutes bei der Übernahme zur Beförderung ankommt, kann die nachträgliche Neuverpackung unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung jedoch nicht in Ansatz gebracht werden.

Soweit die Beklagte in zweiter Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, die Kosten der Neuverpackung seien genauso hoch wie die ursprünglichen Verpackungskosten, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Es handelt sich, soweit nun die Kosten der ursprünglichen Verpackung geltend gemacht werden, um eine unzulässige (Hilfswider-)Klageänderung, § 533 ZPO. Die Klägerin hat gerügt, dass dieser Vortrag erstmalig in zweiter Instanz erfolge, sie hat das Vorbringen bestritten und sich insoweit auf Verjährung berufen. Soweit nunmehr die Kosten der ursprünglichen Verpackung geltend gemacht werden, liegt der Forderung im Vergleich zu den bisher geltend gemachten Kosten der Neuverpackung nach Beschädigung der Maschine ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der danach vorliegenden Klageänderung in zweiter Instanz sind jedoch nicht erfüllt. Die Klägerseite hat in die Änderung der Hilfswiderklage nicht eingewilligt. Der Senat hält die Änderung auch nicht für sachdienlich, zumal über einen neuen, im einzelnen streitigen Sachverhalt zu entscheiden wäre. Möglicherweise ist insoweit ohnehin eine Verjährung nach Art. 32 Abs. 1 S. 1 CMR eingetreten.

b) Die nach vorstehenden Ausführungen nicht ersatzfähigen Positionen (Sachverständigenkosten, Verpackungskosten) werden auch nicht von Art. 23 Abs. 4 CMR erfasst. Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen davon auszugehen ist, dass aus Anlass der Beförderung entstandene Kosten im Sinne des Art. 23 Nr. 4 CMR vorliegen, ist umstritten. Die verschiedenen Auffassungen haben dazu geführt, dass es bei gleichen oder vergleichbaren Schadenspositionen zu zahlreichen voneinander abweichenden Entscheidungen gekommen ist (Nachweise bei Koller, a.a.O., Art. 23 CMR Rdnr. 10). Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Ansichten zur Auslegung des Art. 23 Abs. 4 CMR auseinandergesetzt und sich der Auffassung angeschlossen, dass zu den sonstigen aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandenen Kosten nur solche Aufwendungen zählen, die bei vertragsgemäßer Beförderung gleichermaßen entstanden wären und zum Wert des Gutes am Bestimmungsort beigetragen hätten, also nicht schadensbedingt entstanden sind (BGH, TranspR 2003, 453 = NJW-RR 2004, 31). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an, auf deren Grundlage die noch streitigen Schadenspositionen nicht ersatzfähig sind. Dies gilt für die Sachverständigenkosten (abweichend noch Senat, TranspR 2000, 361, 363), da diese bei vertragsgemäßer Beförderung nicht entstanden wären. Im Ergebnis gilt dies auch für die Kosten der Neuverpackung, weil bei vertragsgemäßer Beförderung eine neue Verpackung nicht erfolgt wäre.

II. Ein Ersatzanspruch für die nicht zuerkannten Positionen besteht auch nicht aufgrund des weitergehenden Haftungsumfanges bei einer Schadensverursachung aufgrund eines qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR i.V.m. Art. 3 CMR. Von einem solchen Verschuldensgrad ist hier nicht auszugehen. Die Klägerin ist ihrer sekundären Darlegungslast bezüglich der Schadensverursachung hinreichend nachgekommen, indem sie unter Vorlage eines Polizeiberichtes zum Unfallverlauf vorgetragen hat, der Fahrer habe zu spät reagiert, als ein vor ihm fahrender Lkw ohne Grund abgebremst habe. Ausreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden bestehen bei einem solchen Unfallverlauf – auch unter Würdigung des gegnerischen Vorbringens – nicht (vgl. BGH, TranspR 2007, 361 zu einem „Einnicken“ des Fahrers).

III. Der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch, soweit er Erfolg hat, ist nicht verjährt, was sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts entnehmen lässt.

IV. Der Zinsausspruch beruht auf Art. 27 CMR.

V. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO geprüft und davon abgesehen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt erscheint. Insbesondere weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab.

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